B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7215/2013
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 20. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in F._______,
verliessen gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat im (…) legal mit
ihren eigenen Pässen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien am
(…) und der Beschwerdeführer am (…) ausgereist, und sie seien über die
Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie sich wieder getroffen hätten. Dort
sei der Beschwerdeführer von seiner Familie getrennt worden.
A.a Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihren Kindern am 24. Ja-
nuar (…) in die Schweiz eingereist; sie stellte gleichentags ein Asylgesuch
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen. Sie wurde am 7. Feb-
ruar (…) zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den Vorakten A7/12) und
am 18. September 2013 eingehend angehört (Protokoll in den Vorakten
A42/8). Am 14. November 2013 fand eine ergänzende Anhörung statt (Pro-
tokoll in den Vorakten A47/2).
A.b Der Beschwerdeführer reiste am 15. Mai (…) in die Schweiz ein und
stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch. Er wurde am 29. Mai (…) zu sei-
ner Person befragt (BzP; Protokoll in den Vorakten A28/10) und am 14.
November 2013 eingehend angehört (Protokoll in den Vorakten A46/8).
B.
B.a Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei für die (…)
aktiv gewesen. Am (…) habe er zusammen mit seiner Frau an einer De-
monstration teilgenommen. Sie sei dabei verletzt worden. Zehn Tage nach
dieser Demonstration sei eine Patrouille zu ihm nach Hause gekommen
und habe ihn zum militärischen Sicherheitsbüro gebracht. Sie hätten ihn
zusammen mit neun anderen Personen in eine Zelle gesperrt. Später hät-
ten sie alle einvernommen und gefragt, warum sie bei der Demonstration
mitgemacht hätten. Sie hätten ihnen vorgeworfen, dass sie der Grund
seien, warum Syrien aufgeteilt werde. Er sei etwa einen Monat lang dort in
Haft geblieben und pro Tag ein- oder zweimal geschlagen worden. Danach
sei er in ein anderes Gefängnis in F._______ geführt und dort während
weiteren fünf Monaten festgehalten worden. Am (…) seien sie zum Ge-
richtshof gebracht worden. Der Richter habe sie beschuldigt, Syrien auftei-
len zu wollen. Sie hätten sich verpflichten müssen, sich während zweier
Jahre nicht politisch zu betätigen, ansonsten sie nicht freigelassen worden
wären. Er habe keine Gerichtsakten erhalten, nur einen Stempel auf seine
Hand.
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Zwei Jahre später habe er wieder angefangen, politisch aktiv zu sein. Er
habe sein Haus für kurdischen Sprachunterricht für Kinder zur Verfügung
gestellt. Zudem habe er Medikamente und Lebensmittel zu den verletzten
Kämpfern in die Berge gebracht, viele Medikamente zu Hause gelagert und
versucht, die Verletzten selber zu behandeln. Einige arabische Familien im
Quartier hätten gesehen, wie sie die verletzen Menschen zu ihnen ge-
bracht und behandelt hätten. Einmal sei eine Patrouille gekommen und ein
Freund habe ihn gefragt, was er gemacht habe, dass die Patrouille nach
ihm frage. Später habe dieser Freund ihm gesagt, die Patrouille verdäch-
tige ihn, sich politisch zu betätigen. Er (der Beschwerdeführer) habe sehr
vorsichtig reagiert und sei nicht mehr oft zu Hause geblieben, insbesondere
habe er bei seinen Freunden übernachtet. Seine Familie habe ihm erzählt,
dass die Patrouille zweimal nach Hause gekommen sei, um ihn zu suchen.
Beim ersten Besuch – ungefähr eineinhalb Jahre vor der Ausreise - habe
sie das Haus durchsucht und die Medikamente gefunden. Deshalb hätten
die syrischen Behörden gewusst, dass sie Verletzte behandeln würden. Er
sei auch zweimal im Haus seines Vaters gesucht worden. Sie hätten seinen
Vater geschlagen und ihm gedroht, wenn sie den Beschwerdeführer nicht
fänden, würde sie ihn (den Vater des Beschwerdeführers) verhaften. Der
Beschwerdeführer habe eigentlich in den Bergen kämpfen gehen wollen,
aber sein Vater, der bereits zwei Söhne verloren habe, habe ihm davon
abgeraten und ihn überzeugt, auszureisen, zumal die Behörden ihn auch
dort, bei den Eltern, gesucht hätten. Ferner habe ihn ein Onkel aus dem
Gefängnis angerufen und ihn gewarnt, dass die Sicherheitsbeamten ein
Foto des Beschwerdeführers auf allen Posten verteilt hätten, weshalb er
ausreisen solle.
B.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Jahre (…), anlässlich der
Ereignisse um G._______, sei sie selbst an einer Demonstration schwer
verletzt worden, als ein Polizeiauto absichtlich in die Menschenmenge ge-
fahren sei; dabei habe sie (…). Sie habe danach im Spital operiert werden
müssen und befinde sich immer noch in ärztlicher Behandlung. Kurz nach-
dem sie wieder zu Hause gewesen sei, sei ihr Mann für die Dauer von
sechs Monaten festgenommen worden und sie hätten ihm verboten, für die
(…) zu arbeiten, zumal damals bereits ein Bruder ihres Mannes bei der
PKK gewesen sei.
Geflohen seien sie schliesslich, da ihr Ehemann in Gefahr gewesen sei. Es
seien jeweils verletzte Personen zu ihnen nach Hause gebracht worden,
und kurdische Ärzte seien gekommen, diese zu pflegen; auch hätten sie
das Haus für Schulunterricht an kurdische Kinder zur Verfügung gestellt.
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Als die Behörden davon erfahren hätten, hätten sie ihren Mann erneut ge-
sucht. Er sei dann nicht mehr nach Hause gekommen zum Übernachten,
sondern habe bei einem Freund geschlafen. Ein Onkel ihres Mannes sei
selbst in Haft gewesen und dort aufgefordert worden, ihren Ehemann aus-
zuliefern. Dieser Onkel habe die Beschwerdeführerin dann angerufen und
gesagt, ihr Mann solle fliehen, da er sonst eine Verhaftung riskiere.
B.c Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen Fo-
tografien anlässlich von Versammlungen und Demonstrationen von 2012 –
2013 in H._______, I._______und J._______, eine Bestätigung der PYD,
eine CD, die Nachrichten zu einem Cousin und einem Onkel, die als Mär-
tyrer gefallen seien, Identitätskarten im Original und in Kopie sowie Kopien
des Familienbüchleins, einen Internetausdruck, ärztliche Berichte und ein
Schreiben der Ararat-Gruppe Schweiz als Beweismittel zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 20. November 2013 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge-
suche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug
der Wegweisung schob es infolge Unzumutbarkeit auf, verfügte die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz und beauftragte den Kanton K._______ mit
deren Umsetzung.
D.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden am 23. Dezem-
ber 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie bean-
tragten, die Verfügung sei betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl auf-
zuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl
zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht begehrten sie die unentgeltli-
che Prozessführung, die amtliche Rechtsverbeiständung in der Person ih-
res bisherigen Rechtsvertreters lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), sowie den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Sie machten unter anderem geltend, die Vorinstanz sei auf die Vorbringen
der Beschwerdeführerin nicht eingegangen und habe ausser Acht gelas-
sen, dass auch sie selbst politisch aktiv gewesen sei. So habe sie einer-
seits an den Demonstrationen im (…) teilgenommen und sei dabei verletzt
worden. Andererseits sei sie bei der Betreuung der Verletzten sowie beim
Schulunterricht in ihrem Haus ebenfalls anwesend gewesen und sei damit
– zumindest in den Augen der syrischen Sicherheitskräfte – Teil des Wider-
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standes gegen die syrische Armee. Schliesslich unterstütze sie die politi-
schen Aktivitäten ihres Ehemannes. Auf die weitere Begründung wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 verzichtete die Instrukti-
onsrichterin vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
forderte die Beschwerdeführenden auf, innert 7 Tagen ab Erhalt dieser Ver-
fügung ihre Bedürftigkeit in geeigneter Weise zu belegen.
E.b Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 liessen die Beschwerdeführenden
eine am 14. Januar 2014 per E-Mail an ihre Rechtsvertretung gesendete
Unterstützungsbestätigung vom 14. Januar 2014 einreichen.
E.c Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2014 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
forderte sie die Beschwerdeführenden auf, sich zur allfälligen Einsetzung
eines Rechtsvertreters zu äussern, der die Voraussetzung zur Einsetzung
eines amtlichen Rechtsbeistandes erfülle.
E.d Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 zeigte Herr Bernhard Jüsi,
Rechtsanwalt, (…), die Mandatsübernahme an.
E.e Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 13. Februar
2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und setzte
den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand für das vor-
liegende Verfahren ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung ein.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2014, die den
Beschwerdeführenden am 4. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, an
seinen Erwägungen fest.
G.
Mit Eingabe vom 12. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden einen
den Beschwerdeführer betreffenden syrischen Haftbefehl vom (…) 2010
im Original samt deutscher Übersetzung als Beweismittel zu den Akten.
H.
E-7215/2013
Seite 6
H.a Mit Verfügung vom 18. März 2014 lud die Instruktionsrichterin das BFM
ein, sich zum eingereichten Haftbefehl vernehmen zu lassen.
H.b Das BFM liess sich in seiner Vernehmlassung vom 25. April 2014 zum
eingereichten Dokument vernehmen und hielt an seinen Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung fest.
H.c Mit Replik vom 19. Mai 2014 äusserten sich die Beschwerdeführenden
zur Vernehmlassung vom 25. April 2014.
I.
Mit einer weiteren Eingabe vom selben Tag reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden eine Kostennote über insgesamt Fr. 2'722.70 (in-
klusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu den Akten.
J.
J.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass die Vorinstanz die Ablehnung des Asylgesuches der Be-
schwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung nicht begründet habe,
und lud sie ein, sich dazu vernehmen zu lassen.
J.b Dieser Aufforderung kam das SEM mit Vernehmlassung vom 4. Au-
gust 2015 nach und die Beschwerdeführenden nahmen mit Replik vom
7. Oktober 2015 dazu Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbe-
stimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren
– mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht sinngemäss eine
Verletzung der Begründungspflicht und somit eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör gerügt, indem die Vorinstanz auf die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin gar nicht eingegangen sei. Diese verfah-
rensrechtliche Rüge ist vom Bundesverwaltungsgericht vorab zu prüfen,
da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken.
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu
können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Da-raus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art.
35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne
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Seite 8
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den
Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
3.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das BFM in seiner Verfügung die bei-
den Asylgesuche lediglich mit der Begründung der fehlenden Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Vorflucht-
gründe und seiner fehlenden Exponiertheit bei der Ausübung der exilpoliti-
schen Tätigkeiten ablehnte. Das BFM hat sich jedoch bei der Ablehnung
des Asylgesuches der Beschwerdeführerin in keiner Weise zu ihren Vor-
bringen – nämlich dass sie an Demonstrationen im (…) teilgenommen
habe, dort verletzt worden sei und bei der Betreuung der Verletzten sowie
beim Schulunterricht in ihrem Haus ebenfalls anwesend gewesen sei – ge-
äussert. Erst bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges hielt das BFM
fest, dass die medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin im Rahmen
der gewährten vorläufigen Aufnahme gewährleistet sei.
Somit hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin, soweit sie
geltend gemacht hatte, nicht einzig aufgrund der Umstände, die ihren Ehe-
mann betreffen, im Fokus der syrischen Behörden gewesen zu sein, ohne
entsprechende Begründung abgewiesen. Damit steht fest, dass das BFM
in der angefochtenen Verfügung seine Begründungspflicht und somit den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
3.4 Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte
Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden kann oder zur Kassation
der angefochtenen Verfügung führen muss. Grundsätzlich führt eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses An-
spruches ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des be-
treffenden Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Das Bundes-
verwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Praxis davon aus, dass Ge-
hörsverletzungen aufgrund der umfassenden Kognition der Beschwer-
deinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können. Dies gilt unter
der Geltung des revidierten Art. 106 AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der
Angemessenheit; vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) grundsätzlich wei-
terhin, wobei Gehörsverletzungen, die sich auf einen Aspekt der Angemes-
senheit beziehen, vom Bundesverwaltungsgericht fortan nicht mehr geheilt
werden können. Eine Gehörsverletzung kann dann geheilt werden, wenn
das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu
Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die
freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand sowie Rechtsanwen-
dung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur
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ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit ver-
tretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. CHRISTOPH AUER, a.a.O.,
E. 3.4.4 m.w.H.).
3.5 Vorliegend wurde das Versäumte mit der Vernehmlassung des SEM
vom 4. August 2015 nachgeholt, die Beschwerdeführerin konnte anschlies-
send zur Begründung der Ablehnung ihres Asylgesuches Stellung nehmen,
was sie mit Replik vom 7. Oktober 2015 auch tat. Dem Bundesverwaltungs-
gericht kommt schliesslich die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tat-
bestand und Rechtsanwendung zu, die festgestellte Verletzung ist von ih-
rer Schwere her einer Heilung zugänglich und die fehlende Entscheidreife
konnte durch das Gericht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden.
Von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung alleine aus formellen
Gründen kann demzufolge abgesehen werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre
und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie
die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Ver-
folgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefähr-
dungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu
Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl.
etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, Rz. 11.17; zur
Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flücht-
lingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a
S. 17).
4.4 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten wur-
den in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach
demokratischen Reformen laut. Durch das zunehmend gewaltsame Vorge-
hen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hun-
derten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender
von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. Human Rights Watch [HRW],
Torture Archipelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disap-
pearances in Syria’s Underground Prisons since March 2011, Juli 2012;
DIES., Syria: Witnesses Corroborate Mass Deaths in Custody Claims, Au-
gust 2014), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen
offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die
Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und riva-
lisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und
religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen
zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im
Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter
Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bom-
benangriffen sowie (in der Vergangenheit) sogar der Verwendung von Gift-
gas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Natio-
nen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der
Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die
kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Un-
terstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch
systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung
von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur (UNHCR, International
Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Re-
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Seite 11
public, Update III, vom 27. Oktober 2014). Infolge der das ganze Land er-
fassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Na-
tionen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben,
mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millio-
nen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der
Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt (UN-
HCR, a.a.O.). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Kon-
flikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu ausführlich das Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 E. 5.3.1).
Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit
März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in
Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Diese
Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien und die damit verbun-
dene Ungewissheit der künftigen Entwicklung führt zu Erschwernissen bei
der Behandlung entsprechender Asylverfahren. Trotz der bestehenden Un-
klarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation in
Syrien ist dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetra-
gen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen
hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei ist auf
die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem
Gericht die entsprechenden Erkenntnisse vorliegen (vgl. D-5779/2013 E.
5.3.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien bezüglich der Ausreise-
gründe nicht glaubhaft. Er habe widersprüchliche Angaben gemacht, in-
dem er die Inhaftierung und das Gerichtsverfahren erst an der Anhörung
erwähnt habe, währenddessen er anlässlich der BzP angegeben habe, nie
inhaftiert worden zu sein oder vor Gericht gestanden zu haben. Zudem sei
widersprüchlich, dass er während der BzP seine Ausreise damit begründet
habe, sein Onkel habe ihm telefonisch mitgeteilt, Sicherheitsbeamte hätten
sein Foto auf allen Polizeiposten verteilt. Da der Druck immer grösser ge-
worden sei, sei er dann ausgereist. Demgegenüber habe er an der Anhö-
rung seine Ausreise aus Syrien damit begründet, die Behörden hätten bei
ihm versteckte Medikamente gefunden und Patrouillen hätten sein Haus
und dasjenige seiner Eltern angegriffen. Zu erwarten wäre aber gewesen,
dass er bezüglich der zentralen Asylgründe stimmige Aussagen machen
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Seite 12
würde. Zudem seien seine Vorbringen zum Gerichtsverfahren nicht hinrei-
chend begründet, da er keine verbindlichen zeitlichen Angaben zum an-
geblichen Gerichtsverfahren habe machen können. Überdies habe er kei-
nerlei gerichtliche Dokumente eingereicht, welche seine unstimmigen Aus-
sagen hätten stützen können. Ausserdem habe er bei der BzP vorgebracht,
er habe sich zweimal auf dem Sicherheitsposten in F._______ melden
müssen, was er an der Anhörung nicht vorgebracht habe. Der Wahrheits-
gehalt dieses Vorbringens sei deshalb zweifelhaft, weil er es ohne zwin-
genden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend ge-
macht habe. Schliesslich sei auch seine Aussage, er sei zum Zeitpunkt der
angeblichen Suche nach ihm nicht mehr oft zu Hause gewesen, angesichts
der drohenden Gefahr nicht nachvollziehbar. Insgesamt würden seine Vor-
bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so
dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei festzuhal-
ten, dass davon auszugehen sei, dass sich die syrischen Behörden auf die
Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten,
im Sinne einer öffentlichen Exponierung, ausüben würden. Die von ihm
geltend gemachten exilpolitischen Aktionen erweckten jedoch nicht den
Eindruck, dass er vom syrischen Regime als potentielle Bedrohung wahr-
genommen werde. Sein exilpolitisches Engagement sei deshalb nicht ge-
eignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
Hinsichtlich des eingereichten Originaldokumentes hielt das BFM auf Ver-
nehmlassungsstufe fest, ein Haftbefehl sei ein internes Gerichtsdokument,
welches als solches nicht ausserhalb von Gerichts- und Polizeiinstanzen
zirkuliere und nicht für die gesuchte Person bestimmt sei. Im Weiteren fehl-
ten auf dem Dokument Angaben, die auf solchen Dokumenten notwendi-
gerweise aufgeführt seien und es weise nicht die zu erwartenden Sicher-
heitsmerkmale auf. Schliesslich sei dem BFM bekannt, dass solche und
andere Dokumente aufgrund verbreiteter (auch behördlicher) Korruption
käuflich erhältlich seien.
Die Beschwerdeführerin betreffend, begründete die Vorinstanz auf Be-
schwerdestufe schliesslich ihren Entscheid dahingehend, dass die Be-
schwerdeführerin anlässlich der BzP und der Anhörung erklärt habe, selber
nie Schwierigkeiten oder Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt
zu haben, und bei der vorgebrachten Verletzung habe es sich um einen
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Seite 13
tragischen Unfall gehandelt. Wäre sie gezielt persönlich im Visier der syri-
schen Behörden gewesen, so wäre davon auszugehen, dass diese Mass-
nahmen gegen sie ergriffen hätten.
Insgesamt erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wobei aufgrund sämtlicher Umstände und der aktuellen Aktenlage
von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei. Im
Rahmen der deshalb anzuordnenden vorläufigen Aufnahme werde auch
dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rechnung getragen.
5.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerde an ihren Ausfüh-
rungen anlässlich der Befragungen fest. Gegen die Erwägungen der Vo-
rinstanz führen sie insbesondere an, dass der Beschwerdeführer während
der BzP aufgewühlt gewesen sei. So habe er zwar Ereignisse, die tatsäch-
lich vorgefallen seien, geschildert, jedoch in einer wirren Reihenfolge. Er
habe etwa von der (…) seiner Ehefrau im Jahr (…) erst nach Erwähnung
des Telefonats des Onkels im Jahr (…) erzählt. Zudem sei es nicht selten,
dass die Frage nach Verhaftungen oder Gerichtsverfahren als Frage nach
"Vorstrafen" bzw. nach legitimer Verfolgung und nicht in Zusammenhang
mit einer willkürlichen politischen Verfolgung verstanden werde. So sei eine
Festnahme zum Beispiel auch nicht mit einer Verhaftung mittels legitimen
Haftbefehls gleichzusetzen und bringe die Befragten an der BzP nicht sel-
ten durcheinander. Es sei zudem anzumerken, dass die BzP lediglich eine
summarische Befragung darstelle und daher Widersprüchen zwischen
Aussagen in der BzP und der Anhörung weniger Gewicht beizumessen sei.
Zudem hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Erklärungsmög-
lichkeit geben müssen, wenn sie ihm diese Angaben als Widerspruch ent-
gegenhalten möchte. Es sei grundsätzlich auffallend, dass die Befragung
angesichts der komplizierten Sachlage und den sehr einschneidenden Er-
lebnissen für den Beschwerdeführer sehr kurz ausgefallen sei und kaum
nachgefragt worden sei.
Zum Vorwurf, er habe widersprüchliche Angaben zum Ausreisegrund gel-
tend gemacht, führte der Beschwerdeführer aus, es handle sich um ein und
denselben Fluchtgrund, wobei lediglich jeweils zwei verschiedene Aspekte
geschildert worden seien: einmal der Grund für die Verfolgung durch die
Behörden und einmal das ausschlaggebende Ereignis, welches zum Ent-
schluss geführt habe, Syrien zu verlassen. Zudem dürfe dem Beschwerde-
führer nicht entgegengehalten werden, dass er keinerlei gerichtliche Doku-
mente vorlegen könne.
E-7215/2013
Seite 14
Zum Vorhalt, es sei unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer zweimal
auf einem Sicherheitsposten in F._______ habe melden müssen, weil er
dieses Ereignis nur bei der BzP, aber nicht bei der Anhörung vorgebracht
habe, habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei in der Anhörung nicht
danach befragt worden und er habe sich gar nicht dazu äussern können.
Zudem sei es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Zeit
mit seiner Familie habe verbringen wollen und sich deshalb manchmal zu
Hause aufgehalten habe. Die Bestätigung der PYD sowie der Internetaus-
druck würden belegen, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Hei-
mat politisch aktiv gewesen sei und trügen wesentlich zur Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers und zum Ausgang des Asylverfahrens bei. Des
Weiteren sei der Beschwerdeführer bereits als naher Verwandter eines Re-
bellen im Sinne einer Reflexverfolgung erheblich an Leib und Leben ge-
fährdet. Auf die anderen eingereichten Dokumente gehe die Vorinstanz gar
nicht erst ein.
Die Einschätzungen der Vorinstanz zu den exilpolitischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers seien unter anderem angesichts der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer während gut zehn Jahren in Syrien politisch aktiv
gewesen sei, völlig realitätsfremd. Zur Ausreise sei festzuhalten, dass
diese illegal erfolgt sei. In der BzP habe der Beschwerdeführer zwar ge-
sagt, er habe Syrien legal verlassen. Indem er aber gesagt habe, er habe
dies mit Hilfe eines Schleppers getan, der ihnen ihre Reisepässe wegge-
nommen habe, sei klar, dass der Beschwerdeführer illegal ausgereist und
einem Missverständnis unterlegen sei.
Zum Vorhalt, dem eingereichten Haftbefehl käme kein Beweiswert zu, wen-
dete der Beschwerdeführer ein, die Beschaffung des Dokuments habe des-
halb lange gedauert, weil der Polizeioffizier in L._______, ein Freund des
Vaters des Beschwerdeführers, diesen letztlich nur nach Bezahlung einer
hohen Geldsumme herausgegeben habe. Zu den vom BFM genannten
Mängel könne sich der Beschwerdeführer mangels Substanziierung sei-
tens des BFM nicht äussern.
Schliesslich äusserten sie sich in Bezug auf die geltend gemachten Asyl-
gründe der Beschwerdeführerin dahingehend, diese sei keineswegs Opfer
eines tragischen Unfalls geworden, sondern das Armeefahrzeug sei gezielt
gegen die unbewaffneten Zivilistinnen und Zivilisten gefahren. Bei dieser
Gelegenheit sei die Beschwerdeführerin, wie zahlreiche andere auch, ver-
letzt worden. Damit handle es sich um eine gezielte Verfolgung aus politi-
schen Motiven.
E-7215/2013
Seite 15
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zu fol-
genden Schlüssen:
Das BFM gelangte nach vollständiger und richtiger Erhebung des rechts-
erheblichen Sachverhalts zutreffend zum Schluss, die Aussagen des Be-
schwerdeführers betreffend seine Inhaftierung und das Gerichtsverfahren
sowie den Ausreisegrund seien nicht glaubhaft. Diesbezüglich kann zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst.
Auch der Einschätzung des BFM, dass die Vorbringen zum Gerichtsver-
fahren nicht hinreichend begründet seien, stimmt das Bundesverwaltungs-
gericht zu. Zwar nannte der Beschwerdeführer ein Datum des angeblichen
Gerichtsverfahrens, die Ausführungen zum Verfahren selber fielen jedoch
sehr undifferenziert und detailarm aus. Insbesondere der Umstand, dass
der Beschwerdeführer nicht über sich selber sprach, sondern immer in der
Mehrzahl von "uns", auch bezüglich des Gerichtsverfahrens, hinterlässt
den Eindruck, dass er das Vorgebrachte nicht selbst erlebt hat. Unabhän-
gig von der Glaubhaftigkeit fällt schliesslich auf, dass das angebliche Ge-
richtsverfahren im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden be-
reits (…) Jahre zurück lag, weshalb ihm schon aufgrund des ungenügen-
den zeitlichen Kausalzusammenhangs asylrechtlich keine Bedeutung
mehr zukommen kann. Der Beschwerdeführer selbst gab denn auch an,
die Ereignisse (…) seien nicht der Grund für seine Ausreise gewesen (vgl.
A46/8 F15). Was das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich zweimal
auf dem Sicherheitsposten in F._______ melden müssen, wo man ihm vor-
geworfen habe, er würde sich politisch engagieren, was er abgestritten
habe (vgl. A281/10 S. 7), betrifft, ist zwar richtig, dass ihm anlässlich der
Anhörung dazu keine konkreten Rückfragen gestellt wurden. Im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht wäre er aber zum einen gehalten gewesen, die
entsprechenden Vorbringen selbst darzulegen, hätte er sie für sein Asylge-
such als wichtig erachtet, zumal er am Ende der Befragung nochmals ge-
fragt worden war, ob er alles Wesentliche habe sagen können, was für
seine Ausreise wichtig gewesen sei. Zum anderen haben diese Vorspra-
chen auf dem Sicherheitsposten offenbar keine weitere Folgen für den Be-
schwerdeführer gehabt, vielmehr ist davon auszugehen, die syrischen Be-
hörden hätten den Beschwerdeführer nicht ernsthaft verdächtigt, hätten
doch sonst gerade diese Vorsprachen Gelegenheit geboten ihn festzuneh-
men.
E-7215/2013
Seite 16
Der Würdigung der Vorinstanz halten die Beschwerdeführenden keine
stichhaltigen Einwände entgegen. Dem Protokoll der BzP lassen sich keine
Anzeichen entnehmen, dass der Beschwerdeführer dermassen aufgewühlt
gewesen wäre, dass seine Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit nicht herangezogen werden dürften. Dass er einmal von den Ereig-
nissen von G._______ im Jahr (…) und dann wieder von den Ausreise-
gründen im Jahr (…) gesprochen hat, lässt diesen Schluss jedenfalls noch
nicht zu. Nach der freien Rede zu seinen Asylgründen wurde er deutlich
gefragt, ob er nun alle Gründe für das Gesuch genannt habe. Darauf ant-
wortete er ebenso deutlich mit ja, wie auf die beiden Fragen, ob er jemals
inhaftiert oder vor Gericht gewesen sei (vgl. A28/10 S. 7 F7.01). Auch der
Erklärungsversuch, der Beschwerdeführer habe die Frage nach Verhaftun-
gen oder Gerichtsverfahren als Frage nach "Vorstrafen" beziehungsweise
nach legitimer Verfolgung verstanden, ist offensichtlich unbehelflich. Zwar
ist die Anhörung zur Sache tatsächlich eher kurz ausgefallen, was aber
nicht in jedem Falle bedeuten muss – auch vorliegend nicht –, der Sach-
verhalt sei nicht hinreichend abgeklärt worden. Auch der Vorhalt, in der Be-
schwerde, es seien zu wenige Rückfragen gestellt worden, verhält nicht.
So hat die befragende Person des BFM mehrmals nachgefragt, was der
Beschwerdeführer persönlich erlebt habe, was ihn zur Ausreise veranlasst
habe, nachdem dieser immer mit allgemeinen Äusserungen geantwortet
hatte, wie etwa "Der Entscheid kam, als die Regierung die Kurden sehr viel
unter Druck gesetzt hat und die Araber haben vorher in M._______ mit Un-
ruhen angefangen" (vgl. A46/8 S. 4 f. F17, F18, F19 und F26). Ferner ist
dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, wenn er einwendet, es liege
noch kein Widerspruch zwischen der Aussage vor, er sei geflohen, weil ein
Onkel ihn gewarnt habe, sein Foto sei auf allen Polizeiposten verteilt wor-
den, und jener, er sei geflohen, weil die Behörden bei ihm versteckte Me-
dikamente gefunden hätten. In diesem Zusammenhang fällt aber auf, dass
der Beschwerdeführer einerseits anlässlich der BzP von den Medikamen-
ten und der Versorgung der verletzten Kämpfer überhaupt nichts sagte, in
der Anhörung aber diese Umstände, und die Tatsache, dass die syrischen
Sicherheitskräfte anlässlich einer Hausdurchsuchung die Medikamente ge-
funden hätten, als Hauptausreisegrund nannte (vgl. A46/8 S. 4 F20 ff.). Im
Übrigen fällt auf, dass er diesen ersten Besuch der Behörden bei ihm zu
Hause, als die Medikamente gefunden worden seien, anders als im Rah-
men der Anhörung, als er angegeben hatte, dies sei eineinhalb Jahre vor
der Ausreise geschehen (vgl. A46/8 S. 4 F21), auf Anfangs (…) datiert. Aus
dem Umstand alleine schliesslich, dass Brüder und weitere Verwandte als
PKK-Rebellen kämpften beziehungsweise als Märtyrer gestorben seien,
E-7215/2013
Seite 17
ergibt sich auch noch keine Reflexverfolgung für die Beschwerdeführen-
den, zumal in keiner Weise dargetan wird, inwiefern die syrischen Behör-
den von diesen Personen auf den Beschwerdeführer geschlossen oder ihn
deshalb gesucht hätten beziehungsweise dies in Zukunft tun würden.
Was schliesslich den eingereichten Haftbefehl betrifft, kann zum einen auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, vorab
was die Erhältlichkeit betrifft, die diesbezüglichen Erklärungen auf Be-
schwerdestufe überzeugen nicht. Der bereits aus anderen Gründen gezo-
gene Schluss, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behör-
den den Beschwerdeführer nicht längst verhaftet hätten, hätte tatsächlich
ein Interesse an ihm bestanden, wird durch das Datum des eingereichten
Dokumentes ([…]) gerade noch bestätigt. Warum der Beschwerdeführer
angesichts des Umstandes, dass er zur Verhaftung ausgeschrieben gewe-
sen sei, noch gut eineinhalb Jahre an seinem Herkunftsort hätte leben kön-
nen, ohne von den syrischen Behörden gefasst zu werden, leuchtet nicht
ein; das Vorbringen, er habe nicht mehr zu Hause übernachtet, vermag vor
diesem Hintergrund offensichtlich nichts zu seinen Gunsten zu bewirken.
Schliesslich spricht die legale Ausreise der Beschwerdeführenden ent-
scheidend gegen eine Suche der syrischen Behörden nach ihnen in jenem
Zeitpunkt. Der Einwand, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt,
vielmehr hätten die Beschwerdeführenden das Land illegal verlassen, ver-
fängt nicht, denn die Aussagen sowohl des Beschwerdeführers als auch
der Beschwerdeführerin sind diesbezüglich klar und mit Präzisierungen
versehen ausgefallen (vgl. A7/12 S. 7 F4.02 und S. 8 F5.02 sowie A28/10
S. 6 F4.02 und F5.02).
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asyl-
gründe, geben die Beschwerdeführenden selber an, dass das Fahrzeug
der syrischen Sicherheitskräfte absichtlich in die Menschenmenge gefah-
ren sei und dabei zahlreiche Personen verletzt worden seien. Dass die Si-
cherheitskräfte dabei gezielt die Teilnehmer der Demonstration angriffen,
soll nicht bestritten werden, von einer auch nach diesem Ereignis anhal-
tenden, konkret auf die Person der Beschwerdeführerin gezielten Verfol-
gung im Sinne des Asylgesetzes kann dennoch nicht gesprochen werden.
Das wird nicht zuletzt auch dadurch deutlich, dass die Sicherheitskräfte
sich offenbar bis zur Ausreise nicht mehr für sie interessierten, wäre sie
doch ohne Weiteres auffindbar gewesen. Das gilt auch in Bezug auf das
geltend gemachte Vorbringen, sie habe zusammen mit ihrem Mann zu
Hause Verletzte versorgt und in ihrem Heim seien Schüler in kurdischer
Sprache unterrichtet worden. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin
E-7215/2013
Seite 18
denn auch gar nicht geltend, sie selbst sei in den Fokus der syrischen Be-
hörden geraten.
Es erübrigt sich, weiter auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerde
und auf Replikstufe einzugehen, weil sie an der zutreffenden Einschätzung
der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden vermöchten für den Zeitpunkt
der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, nichts zu ändern vermögen.
6.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. vorstehend E. 4.3).
Eine asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen,
wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer
Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objekti-
ven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe lie-
gen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person
keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; eine
solchermassen verfolgte Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es
ist ihr Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzuneh-
men, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Verfolgung zu befürchten hat. In diesem Fall ist die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen; die betreffende Person ist gestützt auf Art.
54 AsylG jedoch von der Asylgewährung ausgenommen.
6.2.1 Die Voraussetzungen einer individuellen Betroffenheit der Beschwer-
deführenden alleine aus der Eskalation des syrischen Bürgerkrieges seit
ihrer Ausreise sind nicht erfüllt. Den entsprechenden Auswirkungen stellen
in der Regel keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar (vgl. WALTER
STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.16). Ihnen ist denn auch mit der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden bereits Rechnung getra-
gen worden. Es liegen somit keine objektiven Nachfluchtgründe vor, auf-
grund derer die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzu-
stellen wäre.
6.2.2 Der Beschwerdeführer macht aber auch geltend, durch sein Verhal-
ten nach der Ausreise aus Syrien Grund für eine zukünftige Verfolgung
durch die syrischen Behörden gesetzt zu haben und deshalb – infolge sub-
jektiver Nachfluchtgründe – die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.
E-7215/2013
Seite 19
Tatsächlich sind die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicher-
heits- und Geheimdienste auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben
im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-
personen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen sy-
rischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen
bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte
"Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen
Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von
der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staats-
angehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbeson-
dere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der
Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Orga-
nisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wer-
den können.
Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und
gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht in-
des für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Ver-
folgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete
Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass je-
mand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und
registriert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist
insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn-
barkeit und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Expo-
niertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsu-
chende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahr-
genommen wird.
Hinzu kommt, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa
in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen
Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen
Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa be-
richtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche
und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agen-
tennetz teilweise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Ver-
fassungsschutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch
des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien
geflüchtet. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass
E-7215/2013
Seite 20
die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Her-
kunft im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. Urteil des BVGer D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H).
Der Beschwerdeführer brachte vor, in H._______, J._______, I._______
und N._______ an mehreren Versammlungen und Kundgebungen der
PYD und Ararat ([…]) teilgenommen zu haben. Er habe bei den Kundge-
bungen mit Fahnen der PYD posiert. Zur Untermauerung seiner Ausfüh-
rungen reichte er diverse Fotografien von Demonstrationen und Versamm-
lungen zu den Akten. Daraus ergibt sich entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift kein überdurchschnittliches exponiertes exilpolitisches
Engagement. Insbesondere ergibt sich nicht aus den Akten, dass der Be-
schwerdeführer sich aus der Menge der Demonstranten beziehungsweise
der Veranstaltungsteilnehmer hervorgehoben hätte. Mit den eingereichten
Bildern wird nicht der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer habe in ei-
ner regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funk-
tion inne. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder
staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen euro-
päischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime
teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahr-
scheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse
an seiner Person oder derjenigen der Beschwerdeführerin bestehen
könnte, da es sich bei ihnen nicht um für die exilpolitische Szene bedeut-
same Persönlichkeiten handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exil-
politischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Re-
gimegegner aufgefallen sein könnten. Es ist somit festzuhalten, dass das
exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden entgegen den Be-
hauptungen in der Beschwerde die Schwelle der massentypischen Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger
nicht überschreitet. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der
Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachflucht-
gründe darzutun.
Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Voraussetzun-
gen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von
Art. 54 AsylG nicht.
E-7215/2013
Seite 21
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlit-
tene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen
Verfügung vom 20. November 2013 infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in die-
sem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegwei-
sungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines
dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so-
wie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischen-
verfügung vom 4. Februar 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
E-7215/2013
Seite 22
worden ist und aufgrund der Akten nicht von einer erheblichen Verände-
rung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind die Beschwer-
deführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
11.2 Nachdem Rechtsanwalt Bernhard Jüsi mit Zwischenverfügung vom
13. Februar 2014 als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, ist ihm
ein amtliches Honorar auszurichten. Die am 19. Mai 2014 zu den Akten
gereichte Kostennote erscheint den konkreten Verfahrensumständen nicht
vollumfänglich angemessen. Unter Würdigung der massgebenden Berech-
nungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) sowie der geltenden Praxis wird die Entschädigung auf ins-
gesamt Fr. 2200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführenden werden von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit.
3.
Das vom Gericht auszurichtende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands
wird auf Fr. 2'200.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Lea Graber
Versand: