B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7215/2018
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführende und ihre Kinder,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. November 2018 / N (…).
E-7215/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder reisten am 5. August 2016
in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 17. August
2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 22. Juni 2018 die ver-
tiefte Anhörung zu den Asylgründen statt.
A.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei irakische Staatsangehö-
rige, kurdischer Ethnie und stamme aus G._______, H._______, wo sie bis
zur Ausreise am 17. Oktober 2015 gelebt habe. Sie habe zehn Jahre lang
die Schule besucht. Danach sei sie Hausfrau und Mutter gewesen. Ihr Va-
ter sei verstorben. Ihre Mutter, sechs Schwestern und ein Bruder würden
in G._______ leben. Ihr Sohn C._______ habe in der I._______ zweimal
wegen seines (…) operiert werden müssen. Für eine weitere Operation
hätten sie kein Geld mehr gehabt. Ihr Ehemann habe einen sehr guten
Freund gehabt, der (…) sei. Dieser habe den Ehemann zur (…) geschickt,
um Geld für die Operationskosten zu sammeln. Die Nachbarn und Ange-
hörigen hätten ihnen vorgeworfen, (…) zu sein. Sie seien beschimpft wor-
den.
A.c Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei irakischer Staatsange-
höriger, kurdischer Ethnie und stamme aus G._______, H._______. Dort
habe er bis zur Ausreise gelebt. Sein Vater sei verschollen. Seine Mutter,
fünf Brüder und fünf Schwestern lebten in G._______. Er habe sechs Jahre
lang die Schule besucht. Beruflich sei er als (…) tätig gewesen. Wegen der
Behandlung des Sohnes C._______ seien sie ausgereist. Im Jahr 2013
habe er das vom Vater geerbte (…) verkauft, um damit die Behandlung von
C._______ in der I._______ bezahlen zu können. Sein (…) habe er nicht
verkauft, da es die Lebensgrundlage gewesen sei. Weder von der kurdi-
schen Regierung noch der Verwandtschaft habe er finanzielle Unterstüt-
zung für die Behandlung von C._______ erhalten. Er habe einen Freund
gehabt, der (…) sei. Dieser habe ihm vorgeschlagen, bei der (…) um finan-
zielle Unterstützung zu beten. Einige Leute der (…) hätten sie zu Hause
besucht. Die Nachbarn hätten sie deshalb als (…) beschimpft. Sie hätten
Steine auf das Haus geworfen.
B.
Mit Verfügung vom 29. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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Die Asylgründe beurteilte die Vorinstanz als unglaubhaft.
C.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden
gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Sie beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern
4 und 5 aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen die unent-
geltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeich-
nenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Der Beschwerde legten sie einen ärztlichen Bericht des J._______, vom 6.
Dezember 2018 sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 12. Dezember
2018 bei.
D.
Die Instruktionsrichterin bestätigte am 27. Dezember 2018 den Eingang
der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den
Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
seien mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gleichzeitig hiess sie
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um
amtliche Rechtsverbeiständung gut, ordnete den Beschwerdeführenden
lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2019 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Das Gericht stellte den Beschwerdeführen-
den die Vernehmlassung am 14. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zu.
F.b Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden
unter Beilage der Schnellrecherche des Schweizerischen Flüchtlingshilfs-
werks (SFH) vom 22. Oktober 2015 zur Autonomen Region Kurdistans
(ARK), Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, eine Replik ein.
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Seite 4
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2019 forderte die Instruktionsrich-
terin die Beschwerdeführenden auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht be-
treffend C._______ einzureichen.
G.b Am 13. Mai 2019 ging beim Gericht ein ärztliches Zeugnis des
J._______, vom 10. Mai 2019 ein.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2019 forderte die Instrukti-
onsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 30. September 2019
einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend den Sohn C._______ einzu-
reichen, der detailliert Auskunft gebe über den Verlauf der Krankheit seit
dem ärztlichen Zeugnis vom 10. Mai 2019, eine allfällig erfolgte Operation,
die gegenwärtige medikamentöse und therapeutische Behandlung sowie
das weitere Prozedere.
H.b Mit Eingabe vom 18. September 2019 liessen die Beschwerdeführen-
den dem Gericht folgende Unterlagen des J._______, zukommen: Anam-
nese-/Statusblatt vom 19. August 2019, Operationsbericht vom 20. August
2019, Austrittsbericht vom 21. August 2019 und Bericht Sprechstunde (…)
vom 22. August 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich der Voll-
zug der Wegweisung. Die Verneinung Flüchtlingseigenschaft, die Verwei-
gerung des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung sind mangels An-
fechtung in Rechtskraft erwachsen (vgl. Zwischenverfügung vom 8. Januar
2019).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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Seite 6
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem
rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grund-
satz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
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Seite 7
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 29. Novem-
ber 2018, die Beschwerdeführenden stammten aus der von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinz H._______. Die
Auswirkungen der Flüchtlingswelle auf die Sicherheits- und Versorgungs-
lage in der ARK als Folge der Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak
durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) seien nicht derart gravie-
rend, dass generell von einer konkreten Gefährdung für die einheimische
kurdische Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen wer-
den könne. Die Unruhen und Turbulenzen im Zusammenhang mit dem kur-
dischen Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 vermöch-
ten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Lage in angrenzenden
Distrikten habe sich dahingehend verändert, dass der Krieg gegen den IS
beendet und das Kalifat Vergangenheit sei. Seitens der kurdischen Regie-
rung bestehe dennoch eine hohe Wachsamkeit. Moscheen, religiöse Ein-
richtungen und vom Kampf in Syrien zurückgekehrte Personen würden
überwacht und Flüchtlingslager streng kontrolliert. In der ARK herrsche ins-
gesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug sei aufgrund der
Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK grundsätzlich zumutbar.
Zudem würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Vollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden seien in G._______ gebo-
ren und hätten bis zur Ausreise im Oktober 2015 dort gelebt. Insbesondere
der Beschwerdeführer verfüge über ein grosses tragfähiges familiäres Be-
ziehungsnetz in G._______ (Mutter, fünf Brüder, fünf Schwestern und de-
ren Familien), welches sie bei einer Rückkehr unterstützen könne. Auf-
grund der Grösse der Kernfamilie des Beschwerdeführers im Herkunftsort
sei davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführenden Wohnraum
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Seite 8
zur Verfügung stellen könnten, bis sie eine eigene Wohnung finden wür-
den. Die finanzielle Situation habe er als gut bezeichnet. Aufgrund der lang-
jährigen Berufserfahrung als (…) und der Unterstützung des sozialen Um-
feldes könne davon ausgegangen werden, dass er wieder eine wirtschaft-
liche Existenz aufbauen könne. Die Angaben der Beschwerdeführerin be-
züglich ihrer Familiensituation müssten aufgrund deren enger Verknüpfung
mit den Asylgründen in Zweifel gezogen werden. Das feindliche Verhältnis
zu den Familienangehörigen aufgrund der Besuche der (…) sei als un-
glaubhaft einzustufen. Angesichts der substanzlosen und unplausiblen Er-
läuterungen seien die Probleme mit der Familie zu bezweifeln. Es sei da-
von auszugehen, bei den Problemen mit der Familie handle es sich um ein
Konstrukt. Zwar sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllt seien. Die Untersu-
chungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht der gesuchstellenden Person, welche auch die Substanziie-
rungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach etwaigen Weg-
weisungsvollzugshindernissen zu forschen. Angesicht des Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen, sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr
nach G._______ keine negativen Konsequenzen ihrer Familie zu befürch-
ten habe.
Betreffend den Gesundheitszustand von C._______ sei nicht von einer me-
dizinischen Notlage auszugehen, die einem Wegweisungsvollzug entge-
genstehen würde. Weder die von der Geburt herrührende (…) noch die (…)
erfüllten die Kriterien einer medizinischen Notlage. Insbesondere liessen
sich den Arztberichten keine Hinweise für eine wesentliche Beeinträchti-
gung des Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr in den Irak entneh-
men. Es stehe den Beschwerdeführenden frei, für die vorgesehenen phy-
siotherapeutischen Massnahmen sowie das (…) eine medizinische Rück-
kehrhilfe zu beantragen.
Die Zumutbarkeit des Vollzugs sei mit Blick auf die vier Kinder zu bejahen.
Der Aufenthalt und die damit verbundene Integration der vier Kinder in der
Schweiz begründeten kein Verstoss gegen das Kindeswohl. Die Kinder
seien zwischen (…) und (…) Jahren alt und somit in erster Linie an ihren
Eltern orientiert.
6.3 In der Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2018 halten die Be-
schwerdeführenden fest, C._______ besuche jeweils jeden Montag und
Donnerstag ergotherapeutische Sitzungen. Die bevorstehende Ausschaf-
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Seite 9
fung wäre für dessen Behandlung verheerend. Es könne nicht davon aus-
gegangen werden, dass im Irak eine (…), wie sie C._______ benötige,
durchgeführt respektive eine adäquate Nachsorge einer solchen Operation
gewährleistet werden könne. Die Ausschaffung würde die Funktion der (…)
von C._______ lebenslang kompromittieren. Er habe in seinem Alter ein
hohes Potential für ein Gelingen des (…). Ohne diesen würde er keine (…)
oder (…) erlangen können und somit sicherlich auch gesellschaftlich sowie
sozial grosse Nachteile erfahren. Aus Sicht der Ärzte sei der Abschluss ei-
ner Rekonstruktion der Funktion des (…) in der Schweiz unabdingbar.
C._______ sei in der Schweiz auf eine Operation und adäquate Nachsorge
angewiesen. Würde dies nicht durchgeführt, hätte dies Einfluss auf sein
ganzes Leben. Der hohe medizinische Standard der Schweiz verhelfe ihm
dazu, gesellschaftlichen und sozialen Nachteilen auszuweichen und ein
menschenwürdiges Leben zu führen.
6.4 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung daran fest, es sei nicht von
einer medizinischen Notlage auszugehen, die einem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehe. An dieser Einschätzung vermöge auch der mit der
Beschwerde eingereichte Arztbericht vom 6. Dezember 2018 nichts zu än-
dern. Die Beschwerden von C._______ seien weiterhin nicht als derart gra-
vierend einzustufen, als dass von einer medizinischen Notlage im Sinne
der Rechtsprechung auszugehen sei.
6.5 In der Stellungnahme vom 16. Januar 2019 wenden die Beschwerde-
führenden ein, dem Arztbericht vom 6. Dezember 2018 sei zu entnehmen,
dass nicht davon ausgegangen werden könne, die von C._______ benö-
tigte (…) sei im Irak durchführbar. Neben der körperlichen Beeinträchtigung
sei auch mit gesellschaftlichen und sozialen Nachteilen zu rechnen. Bei
einer Rückkehr in den Irak sei die Menschenwürde von C._______ in Ge-
fahr. Menschen mit Behinderung seien im Irak viel schlechter gestellt als in
der Schweiz. Sie würden diskriminiert, stigmatisiert und von der Gesell-
schaft ausgeschlossen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil BVGE 2008/5 im Rah-
men einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nord-
iraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) fest, dass sich sowohl die Sicherheits-
als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum rest-
lichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageana-
lyse kam es zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen
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Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende
Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort
gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Be-
kanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien ver-
füge (a.a.O. E. 7.5, insb. E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember
2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich
überprüft (a.a.O. E. 7.4). Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in der
ARK-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei und keine konkreten Anhalts-
punkte für die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer
Zeit massgeblich verändern. Angesichts der aktuellen Lage im KRG-Ge-
biet, namentlich der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im
Irak intern Vertriebene, sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens
begünstigender individueller Faktoren – insbesondere denjenigen eines
tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ein besonderes Gewicht beizu-
messen (a.a.O. E. 7.4.5). Diese Praxis erscheint heute im Ergebnis nach
wie vor als aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich denn auch in
neueren Urteilen weiterhin darauf ab (vgl. Urteile BVGer D-5970/2019 vom
18. November 2019 E. 8.2.1; E-4590/2019 vom 17. September 2019
E. 5.3.1; D-5231/2017 vom 5. September 2019 E. 7.4.1 f. und E-5076/2017
vom 22. August 2019 E. 9.3).
7.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich zur Begründung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen auf den Gesundheits-
zustand des Sohnes C._______.
7.2.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen
würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.).
E-7215/2018
Seite 11
7.2.2 Aus den sich in den Akten befindlichen Arztberichten geht hervor,
dass bei C._______ eine (…) sowie eine (…) diagnostiziert wurden. Zur
Behandlung der (…) empfahl das J._______, eine (…). Diese Operation
erfolgte gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen am 19. August
2019. Am 21. August 2019 wurde C._______ aus dem J._______ entlas-
sen und ins K._______ überwiesen. Zum weiteren Prozedere wird im Aus-
trittsbericht des J._______ vom 21. August 2019 unter anderem festgehal-
ten, dass ab dem 24. August 2019 mit schonender Mobilisation sowie
sechs Wochen nach der Operation mit intensiver Physiotherapie begonnen
werden könne und nach drei sowie sechs Monaten Verlaufskontrollen
durchgeführt werden sollten. Zum Urteilszeitpunkt, mithin rund dreieinhalb
Monate nach der erfolgten Operation, ist somit davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer mit der intensiven Physiotherapie begonnen hat und
die erste Verlaufskontrolle in Kürze anstehen dürfte oder bereits stattge-
funden hat.
7.2.3 Sollte der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in den Irak weiter
einer physiotherapeutischen Behandlung bedürfen, ist im Folgenden auf
das Vorhandensein entsprechender Angebote in der ARK einzugehen. Die
Beschwerdeführenden stammen aus G._______, Provinz H._______,
ARK (vgl. SEM-Akte A11/12 Ziff. 2.01 und A10/12 Ziff. 2.01). Das Gesund-
heitssystem im Irak besteht aus einem privaten sowie einem öffentlichen
Sektor, wobei es keine staatliche Krankenversicherung gibt. Öffentliche
Krankenhäuser und Kliniken verlangen geringe Gebühren für ärztliche
Überprüfungen und bieten Medikamente zu einem geringeren Preis an als
im privaten Sektor. Allerdings sind im öffentlichen Sektor nicht alle Dienste
verfügbar. Für den Zugang zu den entsprechenden Leistungen im öffentli-
chen Sektor wird einzig ein gültiger Ausweis benötigt. Alle irakischen
Staatsangehörigen haben Zugang zu öffentlichen Spitälern (vgl. Internati-
onal Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Irak 2018,
2018, S. 4,
les/CFS_2018_Iraq_DE.pdf, abgerufen am 26.11.2019). Die ARK verfügt
über mehr Gesundheitseinrichtungen als der restliche Irak. Es gibt 59 öf-
fentliche Spitäler und hunderte von privaten Gesundheitszentren. Zudem
verfügen alle Provinzen der ARK über mindestens ein Kinderkrankenhaus.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund der grossen Anzahl intern
vertriebener Personen der Druck auf das Gesundheitssystem gewachsen
ist und es zu Wartelisten kommen kann (European Asylum Support Office
(EASO), EASO COI Report: Iraq – Key socio-economic indicators,
02.2019, Ziff. 7.4,
tion/easo/PLib/Iraq_key_socio-economic_indicators.pdf, abgerufen am
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Seite 12
27.11.2019). Der Internetseite des Directorate General of Health lässt sich
entnehmen, dass verschiedene Spitäler in der Provinz H._______ über
eine Abteilung für Physiotherapie verfügen (vgl. […]) alle abgerufen am
27.11.2019.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszuge-
hen, dass C._______ in der Provinz H._______ im Zeitpunkt der Rückkehr
Zugang zu allenfalls benötigter physiotherapeutischer Behandlung erhal-
ten wird, selbst wenn er unter Umständen mit einer gewissen Wartezeit
rechnen muss. Auch ist davon auszugehen, dass er mit Unterstützung sei-
ner Eltern und nach Instruktion seines Therapeuten oder seiner Therapeu-
tin in der Schweiz gewisse Übungen eigenständig ausführen kann. Auch in
finanzieller Hinsicht scheint der Zugang gewährleistet. Der Beschwerde-
führer gab anlässlich der Anhörung an, seine Familie lebe in einer finanziell
normalen Situation (vgl. SEM-Akte A35/16 F11). Er habe als (…) gearbeitet
(vgl. SEM-Akte A11/12 Ziff. 1.17.05) und sein (…) nicht verkauft (vgl. a.a.O.
Ziff. 7.01). Insgesamt ist festzustellen, dass eine medizinische Notlage im
Sinne der vorstehend aufgeführten Rechtsprechung (vgl. E. 7.2.1) zu ver-
neinen ist und der Gesundheitszustand von C._______ dem Vollzug der
Wegweisung nicht entgegensteht. Die Vorinstanz ist indes gehalten, bei
der Rückkehr seine gesundheitlichen Probleme zu berücksichtigen. Insbe-
sondere erscheint es sinnvoll, mit dem Vollzug der Wegweisung bis zur
durchgeführten Verlaufskontrolle sechs Monate nach der erfolgten Opera-
tion zuzuwarten. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführenden im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Mög-
lichkeit haben, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen für C._______ zu
beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
7.3 Weitere Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, lie-
gen nicht vor. Auch das Wohl der insgesamt vier Kinder steht dem Vollzug
nicht entgegen. Die Beschwerdeführenden halten sich seit etwas mehr als
drei Jahren in der Schweiz auf. Die Kinder sind im Urteilszeitpunkt (…),
(…), (…) sowie (…) Jahre alt. Angesichts ihres Alters stellen die Eltern und
Geschwister die Hauptbezugspersonen dar. Zudem ist aufgrund des Besu-
ches der Schule beziehungsweise des Kindergartens keine derartige Ver-
wurzelung in der Schweiz ersichtlich, wodurch bei einem Vollzug der Weg-
weisung das Kindeswohl gefährdet wäre. Beim (…) Sohn ist eine eigene
Sozialisation ohnehin auszuschliessen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 9.3).
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die zutreffenden
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Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vor-
stehend E. 6.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes
mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2019 die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 In derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbei-
ständung gutgeheissen und lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechts-
beistand eingesetzt.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote ein-
gereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig
abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) sowie basierend auf einem Stun-
denansatz von Fr. 150.– (vgl. Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2019)
ist dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsge-
richt eine Entschädigung von Fr. 475.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 475.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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