Abtei lung V
E-7217/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A_______, geboren _______,
Afghanistan,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 13. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7217/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Dezem-
ber 2007 Afghanistan verliess und über Dubai und Doha am 16. De-
zember 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am 19. Januar 2008 um
Asyl nachsuchte,
dass er am 29. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba-
sel summarisch befragt und am 18. Februar 2008 vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei
afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit mit
letztem Wohnsitz in Kabul,
dass er sich seit der Tötung seines Vaters und seines Bruders im Jah-
re (...) vom Islam losgelöst habe, was seinen Angehörigen in letzter
Zeit aufgefallen sei,
dass sein Leben bei einem weiteren Verleib in Afghanistan in Gefahr
gewesen wäre,
dass er vor seiner Familie und vor der Stammesversammlung Angst
gehabt habe, da er wegen seiner Gesinnung hätte zum Tode verurteilt
werden können,
dass auch die Regierung erfahren habe, dass er dem Islam den Rü-
cken gekehrt habe und das Land verlassen wolle,
dass er es durch Bestechung und Beziehungen geschafft habe, in der
Schweiz an einer Ausbildungsveranstaltung (...) teilzunehmen,
dass das BFM sein Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Oktober 2008
- eröffnet am 14. Oktober 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach Kriminalbeamte ins Büro gekommen sei-
en und behauptet hätten, falls er die Reise unternehme, werde er nicht
zurückkehren und er habe seinen Glauben verloren, erscheine wenig
glaubhaft,
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dass es nicht genüge, eine Furcht lediglich mit Vorkomnissen oder
Umständen, welche sich früher oder später ereignen könnten, zu be-
gründen,
dass der Beschwerdeführer dem Islam bereits im Jahr (...) den Rü-
cken gekehrt habe, indessen nicht habe glaubhaft machen können,
dass er deswegen mit Familienangehörigen oder afghanischen Behör-
den ernsthafte Probleme gehabt hätte,
dass der Umstand, dass er sich vom Islam abgewendet habe, nicht zu
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) führe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und praktisch
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 13. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des
BFM vom 13. Oktober 2008 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren und es seien Wegweisungshindernisse festzustellen, wobei als
Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. November 2008 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und
52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfol-
gung durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung gekennzeichnet ist (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 28 S. 270),
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er einen Tag vor
seiner Abreise an seinem Arbeitsplatz von Kriminalbeamten gesucht
worden sei, in Übereinstimmung mit dem BFM nicht glaubhaft er-
scheint,
dass eine Verfolgungssituation aktuell sein muss, was bedeutet, dass
zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht ein zeitlicher und
sachlicher Kausalzusammenhang bestehen muss,
dass demzufolge dem Tod des Vaters und des Bruders des Beschwer-
deführers (...) – unabhängig von den konkreten Tatumständen –
aufgrund der fehlenden zeitlichen Kausalität mit der angeblichen
Flucht asylrechtlich keine Relevanz zukommen kann,
dass eine asylsuchende Person darlegen muss, dass sie selber von
einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgung betroffen war oder
begründete Furcht hat, Opfer einer derartigen Verfolgung zu werden,
dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, er habe dem
Islam den Rücken gekehrt, allein nicht zu einer Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG und Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) führen kann,
dass er des Weiteren selber aussagte, zwischen dem Jahr (...) und
dem Zeitpunkt seiner Ausreise in Afghanistan keine besonderen Prob-
leme gehabt zu haben,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen des BFM verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift an diesen Feststellungen
nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, von seiner bisherigen,
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in Übereinstimmung mit jener der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) stehenden Praxis abzuweichen,
dass demnach eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in
die Provinz Kabul (vgl. EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Haupt-
stadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan,
Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht
zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl.
EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen
des Landes als zumutbar gilt (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102),
sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähi-
ges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Siche-
rung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl.
dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68, EMARK Nr. 30 E. 7b
S. 193 f.),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und
alleinstehenden Mann handelt, der eigenen Angaben zufolge aus der
Stadt Kabul stammt,
dass seine Mutter, sechs Brüder und zwei Schwestern nach wie vor in
Kabul leben und damit den Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr
unterstützen können,
dass er vor der Ausreise aus seinem Heimatland als Informatiker bei
der afghanischen Post gearbeitet hat und somit über berufliche Erfah-
rung verfügt,
dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist, da es sich, wie aus den Erwägungen hervorgeht, um
eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, und die Kosten
des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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