B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7217/2014
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 / N (..).
E-7217/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mit-
geteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
Zürich (VZ) zugewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zuge-
wiesen. Am 7. August 2014 hat er eine entsprechende Vollmacht unter-
zeichnet.
B.
Am 28. August 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner von
der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertreterin zu seiner Person
und summarisch zum Reiseweg und zu seiner Flucht befragt (Befragung
zur Person [BzP]).
Am 19. November 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner
Rechtsvertreterin einlässlich zu den Asylgründen angehört.
Der Beschwerdefüher machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei Ara-
ber und stamme aus B._______. Er sei homosexuell und habe deswegen
in seinem Heimatland Tunesien Probleme bekommen, weil er dabei gegen
die islamischen Gesellschaftsnormen verstossen habe. Er sei von der Be-
völkerung erniedrigend behandelt, beschimpft und beleidigt worden. Wenn
er mit seinem Freund zusammen gewesen sei, sei er geschlagen worden.
Als er im Jahr 2009 am Strand in der Nähe seines Wohnortes gesessen
habe, sei er von zwei islamistischen Mujahedin angegriffen worden. Als er
sich zur Polizei in B._______ begeben habe, um eine Anzeige zu erstatten,
sei er zurückgewiesen worden. Er sei an seinem 18. Geburtstag (respek-
tive im Alter von 15 oder 16 Jahren) vergewaltigt worden. Die Täter hätten
herumerzählt, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. In der Folge
habe er auch mit seiner eigenen Familie Schwierigkeiten bekommen. Ins-
besondere seine beiden Onkel hätten ihn geschlagen und versucht, ihn
umzuerziehen. Vor der Revolution im Jahr 2010/2011 habe er im Ausland
als Animator für Touristen gearbeitet. In Tunesien habe er auch als Teller-
wäscher, Kellner und als Animator in Hotels gearbeitet. Er sei einmal 16
Tage lang inhaftiert worden, nachdem man ihn beschuldigt habe, Alkohol
getrunken beziehungsweise sich wie eine Prostituierte verhalten zu haben.
Etwa drei Monate vor seiner Ausreise respektive im Jahr 2011 sei er von
Salafisten geschlagen worden und habe sich mit einem gebrochenen Arm
in Spitalpflege begeben müssen. Danach habe er sich zwei Monate lang
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nur noch zu Hause in seinem Zimmer aufgehalten. Diese Vorfälle hätten
ihn zur Ausreise aus Tunesien veranlasst.
C.
Am 26. November 2014 gab das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf des Bundesamtes Stellung
zu nehmen. Gleichentags wurde die entsprechende Stellungnahme einge-
reicht.
D.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 – gleichentags dem Beschwerde-
führer eröffnet – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Die Darstellungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die
Bewusstwerdung der eigenen sexuellen Orientierung seien vage und ober-
flächlich ausgefallen. Auf mehrmaliges Nachfragen habe er seine diesbe-
zügliche Gedanken und Gefühle nicht substantiiert schildern können. Viel-
mehr seien seine Aussagen in Stereotypen verfallen, die eher einer Aus-
sensicht auf ein homosexuelles Leben als der eigenen Erfahrung entspre-
chen würden, insbesondere wenn er seine Homosexualität in eine direkte
Beziehung zu einer erlebten Vergewaltigung setze oder wenn er die Euro-
päer pauschal als homosexuell und frei bezeichne. Zudem habe er keine
Internetkontaktseiten für Homosexuelle bezeichnen können und auch
keine plausible Erklärung dafür geben können. Auch habe er keine Orte in
Tunesien oder Frankreich, wo er sich über längere Zeit aufgehalten habe,
nennen können, an denen sich Homosexuelle kennenlernen und treffen
würden. Hieraus könne geschlossen werden, dass er sich nicht in entspre-
chenden Kreisen bewegt habe.
Im Weiteren bestünden erhebliche Divergenzen innerhalb der Aussagen
des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Alter, als er sich seiner sexuellen
Orientierung bewusst worden sei. Einmal habe er gesagt, er sei mit 15 oder
16 Jahren vergewaltigt worden und hätte gleich danach begonnen, homo-
sexuelle Beziehungen einzugehen. Ein andermal habe er angegeben, er
sei etwa 18 oder 19 Jahre alt gewesen, als er sich seiner sexuellen Orien-
tierung bewusst geworden sei. Nach dem Gesagten sei seine Aussage,
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seit seiner Jugendzeit ein homosexuelles Leben geführt zu haben, nicht
glaubhaft.
Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten mit
den tunesischen Behörden und den islamistischen Mujahedin sowie die
von der tunesischen Gesellschaft erfahrenen Diskriminierungen, die aus
seiner Homosexualität resultiert sein sollen, seien unglaubhaft ausgefallen.
Die vorgetragene Inhaftierung sei unsubstantiiert und allgemein gehalten
geschildert worden. Es sei kein Beweis dafür erbracht worden, dass er tat-
sächlich unter der Anklage der Strassenprostitution inhaftiert worden sei.
Auch bestünden keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Haft weitere Nachteile ent-
standen seien.
Zur angeblichen Verfolgung durch Angehörige der Al-Nahda Partei habe
der Beschwerdeführer ebenfalls unterschiedliche Angaben gemacht. Ei-
nerseits habe er vorgetragen, es habe einen Angriff vor und einen Angriff
nach der Revolution, im Jahr 2013, gegeben. Nach dem zweiten Angriff sei
der Beschwerdeführer etwa drei Monate lang zu Hause geblieben und
habe dann das Land verlassen. Andererseits habe er ausgesagt, die bei-
den Vorfälle hätten sich 2009 und 2011 ereignet. Nach dem zweiten Vorfall
sei er zwei Monate zu Hause gewesen und habe dann das Land verlassen.
Seine beiden Aussagen stünden einerseits in Widerspruch zueinander. An-
dererseits bestehe ein Widerspruch zur Angabe, dass zwischen seiner
Ausreise aus Tunesien und der Einreise in die Schweiz am 6. August 2014
etwa acht Monate liegen würden.
Sowohl die geltend gemachte Verfolgung durch Anhänger der Al-Nahda
Partei als auch die vorgetragenen Probleme mit der Polizei und der Gesell-
schaft seien nicht glaubhaft.
Zum Übergriff, welcher sich vor der Revolution ereignet haben solle, habe
der Beschwerdeführer angegeben, die Polizei habe ihm mitgeteilt, er habe
keine Chance, gegen die ihn angreifenden Islamisten vorzugehen, da
diese die Macht im Land innehätten. Hierzu sei festzuhalten, dass Tune-
sien im Jahr 2009, vor der Revolution, unter dem Regime Ben Alis gestan-
den und die islamistische Al-Nahda Partei verboten gewesen sei. Erst nach
der Revolution im Jahr 2011 hätten sich die Machtverhältnisse im Land
verändert und die Partei sei zu einem gewissen Einfluss gelangt. Daher sei
es nicht plausibel, dass man dem Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten
die geschilderte Antwort gegeben habe.
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In der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Verfügungsentwurf vom
26. November 2014 habe der Beschwerdeführer seine Enttäuschung und
sein Unverständnis zum Ausdruck gebracht und dabei betont, dass er die
Wahrheit gesagt habe. Er habe angefügt, dass er keine Internetkontakte
habe knüpfen können, da er keinen Computer besessen habe. Insgesamt
seien in der Stellungnahme keine Tatsachen oder Beweismittel vorgele-
gen, welche eine Änderung des Standpunktes des BFM hätten rechtferti-
gen können.
Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
E.
Am 1. Dezember 2014 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
F.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 (Poststempel) beantragte der Be-
schwerdeführer, die BFM-Verfügung vom 1. Dezember 2014 sei aufzuhe-
ben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzu-
nehmen. Er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, und
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität seien entgegen dem vom
Bundesamt vertretenen Standpunkt persönlich, plausibel und – was die
persönliche Glaubwürdigkeit erhöhe – direkt und ungeschminkt. Er habe
Einblick in persönliche Überlegungen gegeben und habe absolut plausible
Erklärungen über seine Gefühle zu Protokoll gegeben. Er habe auch an-
gegeben, wie und aufgrund welches Ereignisses seine Homosexualität im
Dorf und in der Region bekannt geworden sei. Er habe sodann offen und
ehrlich geschildert, wie er Probleme bei der Arbeitssuche erhalten habe.
Auch seine Angaben, wie und wo er in Tunesien in Kontakt mit Homosexu-
ellen gelangt sei, wie die Kontaktaufnahme in der Öffentlichkeit organisiert
sei und zur Homosexuellen-Szene in Paris seien plausibel und ausführlich
ausgefallen. Seine Antwort, weshalb er keine Kontaktseiten im Internet für
Homosexuelle habe nennen können, sei überzeugend. Es sei durchaus
normal, dass man die persönliche Kontaktaufnahme gegenüber der Kon-
taktaufnahme per Internet bevorzuge; dies gelte schliesslich auch für He-
terosexuelle. Zudem habe das BFM die Aussagen zur Situation der Homo-
sexuellen in Europa falsch interpretiert; der Beschwerdeführer habe zum
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Ausdruck bringen wollen, dass er die europäischen Homosexuellen, im
Vergleich zu den tunesischen, als verhältnismässig frei erachte, eine Ein-
schätzung, die zweifelsfrei richtig sei. Einzig vorzuwerfen sei dem Be-
schwerdeführer, dass er sich an das Datum der Vergewaltigung und der
darauf folgenden Bewusstwerdung seiner sexuellen Identität nicht mehr
genau erinnern könne. Dieses Ereignis sei zweifelsfrei einschneidend, es
liege aber über 20 Jahre zurück, weshalb diese Ungenauigkeit vernachläs-
sigbar sei.
Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben
zu den Daten der Verfolgung durch Islamisten gemacht habe. Aus dem
Protokoll sei jedoch herauszulesen, dass der Beschwerdeführer mit den
Islamisten mehrmals – und nicht nur zweimal; in den Jahren 2009 und 2011
– Probleme gehabt und entsprechende Übergriffe erlebt habe.
Nicht nachvollziehbar sei die Einschätzung des BFM, dass der Beschwer-
deführer die Verhaftung durch die Polizei unsubstantiiert geschildert haben
solle. Trotz der Kürze der Angaben enthielten die Schilderungen des Be-
schwerdeführers durchaus Realkennzeichen.
Den Vorbringen des Beschwerdeführers lasse sich entnehmen, dass ihn
letztlich insbesondere die Summe der erlittenen Übergriffe, die wiederhol-
ten Schikanen, Erniedrigungen und Beleidigungen, aber auch die physi-
sche Gewalt dazu veranlasst hätten, Tunesien zu verlassen. Er habe letzt-
lich den enormen psychischen Druck, den er über 20 Jahre wegen seiner
Homosexualität habe erdulden müssen und der in den letzten Jahren durch
die zunehmende Präsenz der Islamisten verschärft worden sei, nicht mehr
ausgehalten.
Homosexualität in Tunesien bleibe auch nach der Verabschiedung der
neuen, fortschrittlichen Verfassung im Januar 2014 ein Tabuthema. Sie sei
zwar nicht explizit verboten, jedoch werde Analverkehr mit drei Jahren Ge-
fängnis geahndet. Zu Verurteilungen komme es jedoch selten. Trotz der
theoretischen Verbesserung der Menschenrechtslage habe der tunesische
Minister für Menschenrechte noch im Februar 2012 Homosexualität als zu
behandelnde Perversion bezeichnet und sie von den Menschenrechten
ausgeschlossen. Die Homosexualität sei seit der Revolution verstärkt the-
matisiert worden. Nennenswerte Fortschritte gebe es jedoch keine. In der
Zivilgesellschaft müssten homosexuelle Personen mit Diskriminierungen
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rechnen und seien gesellschaftlich geächtet. Dem Beschwerdeführer droh-
ten im Falle einer Rückkehr nach Tunesien wegen seiner sexuellen Orien-
tierung ernsthafte Nachteile, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurde eine Stellungnahme von
"Queeramnesty" vom 9. Dezember 2014 eingereicht.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. Dezember 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-7217/2014
Seite 9
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im
Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Das BFM hat den Sachverhalt genü-
gend abgeklärt und in seinem Entscheid die Gründe, weshalb die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unsubstantiiert, und
damit als unglaubhaft zu erachten sind, in grundsätzlich schlüssiger und
einlässlicher Weise aufgezeigt.
5.1 Soweit das Bundesamt in grundsätzlicher Weise die Homosexualität
des Beschwerdeführers in Zweifel zieht, kann diese Einschätzung nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts letztlich offenbleiben.
Zwar enthalten die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers
in der Tat teilweise Ungereimtheiten, beispielsweise zur Frage, wann er
sich seiner sexuellen Orientierung bewusst geworden sein soll. Einerseits
geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass es sich um
einen allmählichen Prozess der Bewusstwerdung gehandelt habe; er sagte
etwa aus, er habe versucht, Beziehungen mit Frauen zu führen und auch
eine Freundin gehabt, dann aber gemerkt, dass er sich dabei nicht wohl
fühle (vgl. A26 S. 6). Andererseits brachte er die Bewusstwerdung in einen
konkreten Zusammenhang damit, dass er vergewaltigt worden sei und da-
nach gemerkt habe, dass er Männer liebe, und führte widersprüchlich aus,
dies habe er im Alter von 18 Jahren (vgl. A26, S. 6) beziehungsweise im
Alter von 15 oder 16 Jahren (vgl. A26, S. 7) erlitten.
Diese Ungereimtheiten lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsge-
richts nicht zwingend darauf schliessen, die Homosexualität des Be-
schwerdeführers beziehungsweise die Frage, ab wann er seine homose-
xuelle Orientierung genau festgestellt habe und seine Homosexualität für
ihn festgestanden sei, seien nicht glaubhaft. Weitere Erörterungen in die-
sem Kontext können jedenfalls letztlich unterbleiben, da diese Fragen für
den Ausgang des Asylverfahrens nicht von entscheidgebender Bedeutung
ist.
5.2 Entscheidrelevant ist vielmehr, dass es dem Beschwerdeführer, wie
das BFM zutreffend und ausführlich dargelegt hat, nicht gelungen ist, die
ihm angeblich aus seiner Homosexualität resultierende Verfolgungslage
als überwiegend wahrscheinlich darzutun.
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Seite 10
5.2.1 Einerseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Be-
weismittel zur Stützung der von ihm geltend gemachten Festnahme und
Inhaftierung beigebracht hat. Er hat auch nicht in schlüssiger Weise darge-
legt, dass ihm aus der angeblich 16-tägigen Haft im Zivilgefängnis (vgl.
A26, S. 6) irgendwelche weitere nachhaltige, asylbeachtliche Nachteile
entstanden sind. Zudem stand diese Inhaftierung gemäss seinen eigenen
Angaben im Zusammenhang mit seiner Angetrunkenheit (vgl. Akte A26, S.
5 und 6). Er hat zwar angegeben, es sei ihm vorgeworfen worden, er und
sein Freund hätten sich "wie Nutten" verhalten (vgl. A26, S. 6 oben). Es ist
ihm jedoch nicht gelungen, einen schlüssigen Zusammenhang zwischen
dieser Inhaftierung und seiner geltend gemachten Homosexualität darzu-
legen.
5.2.2 Im Weiteren enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers be-
züglich der behaupteten Verfolgung durch Islamisten respektive Angehö-
rige der Al-Nahda massgebliche Widersprüche. So hat der Beschwerde-
führer die beiden explizit vorgetragenen Übergriffe in zeitlicher Hinsicht
ganz unterschiedlich datiert. Einerseits gab er hierzu an, der erste Angriff
habe sich vor und der zweite Angriff nach der Revolution, im Jahr 2013,
zugetragen (vgl. Akte A26, S. 12 und 17). Andererseits gab er jedoch an,
die beiden Übergriffe hätten in den Jahren 2009 und 2011 stattgefunden
(vgl. Akte A26, S. 16f.). In der Rechtsmitteleingabe werden diese zeitlichen
Widersprüche vom Beschwerdeführer ausdrücklich eingeräumt (vgl. Be-
schwerde, Punkt 2b). Er führt in der Beschwerdeschrift weiter aus, es sei
nicht bei den beiden anlässlich der Befragung ausdrücklich erwähnten zwei
Übergriffe geblieben; er habe darüber hinaus mit den Islamisten weitere
Probleme gehabt und entsprechende Übergriffe erlebt. Dieses Vorbringen
findet indessen in den protokollierten Schilderungen keinerlei Stütze und
muss daher als nachgeschoben und somit unglaubhaft gewertet werden.
5.2.3 Schliesslich hat das BFM zutreffend dargelegt, dass die Aussagen
zum geschilderten ersten Angriff auf den Beschwerdeführer, welcher sich
gemäss seinen eigenen Angaben vor der Revolution zugetragen haben
soll, tatsachenwidrig sind und im Widerspruch zur allgemeinen Logik ste-
hen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass der Vorgesetzte des Po-
lizeipostens, bei welchem der Beschwerdeführer den erlittenen Überfall an-
gezeigt haben will, sich in der vom Beschwerdeführer geschilderten Weise
verhalten haben soll. Es ist nicht plausibel, dass der zuständige Polizeichef
dem Beschwerdeführer mitgeteilt haben soll, dass dieser mit seiner beab-
sichtigten Anzeigeerstattung keine Chance habe, weil die Islamisten die
"Macht in den Händen" hätten (vgl. A 26, S. 14), nachdem im fraglichen
E-7217/2014
Seite 11
Zeitpunkt, im Jahr 2009 (vor der Revolution in Tunesien), das Land viel-
mehr unter dem Regime Ben Alis stand und im damaligen Zeitpunkt die
islamistische Partei Al-Nahda verboten war.
5.2.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, we-
gen seiner homosexuellen Orientierung erlebte Verfolgungsmassnahmen
seitens der tunesischen Behörden oder seitens islamistischer Gruppierun-
gen nachzuweisen oder überwiegend glaubhaft zu machen. Die vom Be-
schwerdeführer dargelegte allgemeine diskriminierende Haltung der Bevöl-
kerung gegen die Homosexuellen in Tunesien vermag für sich alleine kei-
nen asylbeachtlichen Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darzustellen. Der
Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entneh-
men, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermö-
gen, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Es gibt
keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr
nach Tunesien alleine aufgrund seiner sexuellen Orientierung mit asylbe-
achtlichen Nachteilen rechnen muss. Hieran vermag auch die eingereichte
Bestätigung von Queeramnesty vom 9. Dezember 2014 nichts zu ändern,
zumal diese lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäss eige-
nen Angaben – die im vorliegenden Urteil nach dem oben Gesagten als
unglaubhaft gewürdigt werden müssen – aufgrund seiner Homosexualität
im Heimatland Behelligungen erlitten habe, und dass er seit seinem Auf-
enthalt in der Schweiz Kontakte zur Schwulenszene geknüpft habe. Wie
oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen ver-
mocht, dass er im Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG erlitten habe oder in begründeter Weise befürchten muss. Das BFM
hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
E-7217/2014
Seite 12
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
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Seite 13
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5
S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
In Tunesien herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemei-
ner Gewalt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde. Er hat sich eine hinreichende Berufs-
erfahrung angeeignet und verfügt im Heimatstaat über ein familiäres Be-
ziehungsnetz. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung –
entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – sowohl
in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet wer-
den.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
9.1 Der Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden, weshalb darüber nicht zu befinden ist.
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10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind daher die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: