B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7217/2015
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), und seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
beide Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 26. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Singhalesen buddhistischer Re-
ligionszugehörigkeit, suchten mit Schreiben an die Schweizer Botschaft in
Colombo vom 9. Mai 2009 um Erteilung einer Einreisebewilligung und Asyl
in der Schweiz nach.
A.b Auf Aufforderung der Botschaft machten sie mit Schreiben vom 25. Juli
2009 zusätzliche Angaben zu ihrem Asylgesuch.
A.c Am 24. September 2014 wurden die Beschwerdeführenden von der
Botschaft zu ihrem Asylgesuch angehört.
A.d Mit Verfügung vom 26. August 2015 verweigerte das SEM die Einreise
der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
Die Verfügung wurde ihnen von der Schweizer Botschaft in Colombo am
9. September 2015 per sri-lankischer Post eingeschrieben zugestellt.
B.
B.a Mit Schreiben an die Botschaft vom 24. September 2015 informierten
die Beschwerdeführenden die Botschaft, dass sie noch auf Beweismittel
warten würden und ihre Beschwerde sich deshalb verspäte. Sie würden
damit rechnen, Ihre Beschwerde in der ersten Oktoberwoche einreichen zu
können. Die Botschaft leitete das Schreiben an das Bundesverwaltungs-
gericht weiter, wo es am 12. Oktober 2015 eintraf.
B.b Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerdeführenden, dass eine Beschwerdefrist nicht er-
streckt werden könne, weshalb das beim Gericht diesbezüglich eröffnete
Verfahren E-6461/2015 wieder geschlossen werde.
C.
Mit am 8. Oktober 2015 bei der Botschaft eingegangenem Schreiben, da-
tiert vom 29. April (recte wohl: September) 2015 erhoben die Beschwerde-
führenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 26. August
2015 und beantragten implizit die Aufhebung der Verfügung, die Bewilli-
gung der Einreise und die Gewährung von Asyl. Das Schreiben ging am
15. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine sol-
che, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (In-
krafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit der das
Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt
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das Asylgesetz in der alten Fassung, das heisst, dass in diesen Fällen des-
sen aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG anwendbar sind. Die Be-
schwerde ist somit vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestimmungen
zu beurteilen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2 Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft
gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Aner-
kennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder wenn für die nähere
Abklärung des Sachverhalts ein Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthalts-
staat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht länger zumutbar erscheint
(aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit die Einreise in die Schweiz ist zu
verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG vorliegen oder die Bemühung um Aufnahme in einem Dritt-
staat zumutbar erscheint (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzun-
gen, wobei den Behörden eine weite Entscheidungsbefugnis zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der
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Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit
und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche und die vor-
aussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärung zugemutet werden kann (BVGE 2011/10 E. 3.3).
5.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG handelt
es sich um Rechtsfragen respektive einen Beweismassstab, der durch Ge-
setzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich
kein Ermessen zu. Die Frage nach der Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG so-
mit vollumfänglich überprüfbar (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3). Schutzgewäh-
rung und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes in einem Dritt-
staat (aArt. 52 Abs. 2 AsylG) sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Aus-
legung und Anwendung im Einzelfall das Gericht ohnehin vollumfänglich
überprüfen kann (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.3).
6.
6.1 Bezüglich ihrer Gefährdung in Sri Lanka bringen die Beschwerdefüh-
renden vor, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2007 zweimal von der sri-
lankischen Polizei an ihrem damaligen Arbeitsplatz verhaftet worden, da
sie verdächtigt worden sei, in terroristische Aktivitäten verwickelt gewesen
zu sein. Beide Male sei sie nach mehreren Tagen Untersuchungshaft als
unschuldig entlassen worden. Danach sei sie immer wieder bedroht und
von der Terrorist Investigation Unit aufgesucht und befragt worden, worun-
ter das Ansehen der ganzen Familie bei den Nachbarn gelitten habe. Sie
habe ihre Arbeit daraufhin gekündet, und sie hätten ihren Wohnort verlegt.
2011 habe die Beschwerdeführerin sich selbständig gemacht und einen
Schönheitssalon eröffnet. Auch danach habe es Polizeibesuche gegeben.
Im August 2014 seien sie und drei ihrer Arbeitskolleginnen in ihrem Ge-
schäft verhaftet worden. Man habe ihr vorgeworfen, nicht alle erforderli-
chen Papiere für den Betrieb ihres Geschäfts zu haben.
Der Beschwerdeführer machte keine eigenen Probleme geltend und führte
lediglich an, wegen der Verhaftung seiner Ehefrau Schwierigkeiten beim
Aufbau des Geschäfts gehabt zu haben. Sie hätten den Namen des Ge-
schäfts ändern müssen für die Registrierung. Im September 2014 sei er
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einmal anstelle seiner Frau zu Polizei gegangen; dabei sei er bedroht wor-
den und man habe von ihm verlangt, das Geschäft zu schliessen.
6.2 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass aus
den beiden Verhaftungen 2007 keine asylbeachtliche Verfolgung abgeleitet
werden könne, da die Beschwerdeführerin von einem Gericht für unschul-
dig befunden und entlassen worden sei. Zudem habe sie anschliessend
wieder arbeiten und eigene Schönheitssalons eröffnen können. Dass sie
nach den Verhaftungen noch asylrelevante Probleme mit den staatlichen
Behörden gehabt habe, könne sie nicht überzeugend darlegen.
Auch aus den Ereignissen 2014 lasse sich keine asylrelevante Verfolgung
ableiten. Die Beschwerdeführerin gebe selber an, diese Verhaftung habe
nichts mit den Ereignissen im Jahr 2007 zu tun. Sie sage zwar aus, die
Verhaftung sei aus politischem Druck heraus passiert, vielleicht sei auch
jemand auf sie wütend oder wegen ihres Salons, eifersüchtig gewesen.
Zudem seien die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden in
einigen Punkten widersprüchlich. Bei der Verhaftung 2014 sei es um die
Korrektheit ihrer Papiere für den Schönheitssalon gegangen. Im Gerichts-
verfahren hätten sie sich anwaltlich vertreten lassen und ihre Papiere vor-
legen können. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die Verhaftung
einem asylrelevanten Nachteil ausgesetzt gewesen seien. Zudem seien
die geltend gemachten Vorfälle nicht intensiv genug, um ernsthafte Nach-
teile im Sinne des Asylgesetzes darzustellen.
Insgesamt sei von den Beschwerdeführenden keine unmittelbare Gefähr-
dung aus Gründen von Art.3 AsylG glaubhaft gemacht worden.
6.3 Die Beschwerdeführenden entgegnen in der Beschwerde, die Behör-
den hätten ihnen nicht erlaubt, in Colombo ein Geschäft zu eröffnen, wes-
halb sie nach Kelaniya hätten ausweichen müssen. Sie präzisieren, dass
sie im Jahr 2014 wegen eines fehlenden Dokuments verhaftet und verhört
worden seien und später zu einer Gefängnis- und einer Geldstrafe verur-
teilt worden seien. Die der Beschwerde beigelegte englische Übersetzung
des angeblichen Urteils erwähnt, dass die Angeklagten sich schuldig be-
kannt hätten, und nennt eine Verurteilung zu einer Busse und einer beding-
ten Gefängnisstrafe von sechs Monaten, aufgeschoben um fünf Jahre.
Zudem seien sie 2015 vom Arbeitsministerium angeklagt worden, keine
Vorsorgereserve für ihre Angestellten einbezahlt zu haben, weshalb sie ge-
büsst worden seien. Die Anschuldigungen seien jedoch falsch gewesen,
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und sie seien zu Unrecht festgenommen und verurteilt worden. Auch dies-
bezüglich reichten die Beschwerdeführenden die englische Übersetzung
eines angeblichen Urteils ein.
Im Allgemeinen führten die Beschwerdeführenden aus, die Unterdrückung
dauere in Sri Lanka an. Es gebe immer noch die Geheimpolizei, die Armee
und diverse Behörden, welche diese Funktion weiter ausüben würden, und
das Rechtssystem des Staates sei ihnen gegenüber unfair. Deshalb fühl-
ten sie sich hilflos und unterdrückt. Sie seien einem täglichen Terror aus-
gesetzt, für den sie allerdings keine Beweise hätten. Die Situation sei für
sie unmöglich, der Druck mache das Leben unmöglich.
7.
7.1 Die Verhaftungen der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 wegen des
Verdachts auf terroristische Aktivitäten erscheinen zwar, wie vom SEM
ausgeführt, nicht per se unglaubhaft; sie sind jedoch nicht asylrelevant, weil
keine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation glaubhaft gemacht oder
auch nur behauptet wurde und ohnehin kein relevanter Bezug zur aktuellen
Situation der Beschwerdeführenden besteht.
7.2 Zur angeblichen Verhaftung der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 und
den Verurteilungen wegen einer fehlenden Bewilligung für den Betrieb des
Schönheitssalons und im Jahr 2015 wegen fehlender Einzahlungen in die
Vorsorge ihrer Angestellten ist – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, die
durch die eingereichten Übersetzungen der angeblichen Urteile in keiner
Weise erstellt ist – festzustellen, dass auch diese Vorbringen asylrechtlich
nicht relevant sind. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei Eröffnung und Betrieb ihres Schön-
heitssalons und die damit zusammenhängenden strafrechtlichen Verfahren
stellen keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar: Es ist weder ersicht-
lich, inwiefern es sich dabei um illegitime strafrechtliche Verfolgung han-
deln sollte – Fehlurteile wären nota bene nicht ohne Weiteres flüchtlings-
rechtlich relevant –, noch wird eine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation
geltend gemacht. Eine solche ist auch nicht erkennbar. Die äusserst vagen
Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich einer eventuellen politisch
motivierten Verfolgung aufgrund ihrer Geschäfte mit einem Politiker vermö-
gen keine politisch motivierte Verfolgung aufzuzeigen, da es sich dabei um
reine Spekulationen handelt. Gleich vage, unsubstantiiert und kontextlos
erscheint sein Vorbringen, die Polizei habe ihm mit der Schliessung des
Schönheitssalons gedroht. Dazu kommt, dass die angeblich erlittenen oder
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drohenden Nachteile keinesfalls die Intensität erreichen, denen ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu genügen haben.
7.3 Daraus ergibt sich, dass das SEM zu Recht fehlende Verfolgungsge-
fahr im Sinne von Art. 3 AsylG festgestellt, die Erteilung der Einreisebewil-
ligung verweigert und die Asylgesuche abgelehnt hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 63
Abs. 1 letzter Satz VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind indessen die Kosten aus prozess-
ökonomischen Gründen ausnahmsweise zu erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: