B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7218/2014
Ur t e i l vom 2 1 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
(...),
Beschwerdeführer 1-6,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer 1-5 reisten am 8. November 2014 mit einem huma-
nitären Visum in die Schweiz ein. Am 17. November 2014 beantragten die
Beschwerdeführer 1-5 Asyl in der Schweiz. Am 28. November 2014 wurden
sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person befragt
(BzP).
B.
Mit Entscheid vom 1. Dezember 2014 wies das BFM die Beschwerdeführer
1-5 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Wallis zu. Zur Begrün-
dung des Zuweisungsentscheids wurde im Wesentlichen ausgeführt, es
seien aus den Abklärungen im EVZ und nach erfolgter Rechtsbelehrung
keine Anhaltspunkte für spezifisch schützenswerte Interessen der Be-
schwerdeführer ersichtlich, die für eine Zuweisung in einen bestimmten
Kanton sprechen würden.
C.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Kantons-
zuweisungsverfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 sei aufzuheben,
die Beschwerdeführer 1-5 seien dem Kanton Tessin zuzuweisen sowie es
sei dem Unterzeichneten zu gestatten, die Beschwerde nach Erhalt der
Akten des BFM ergänzend zu begründen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen
Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim Bun-
desverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art.
107 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer 1-5 sind als Verfügungsadressa-
ten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und
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fristgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs.
1 AsylG und Art. 52 VwVG).
1.2 Soweit die Beschwerde hingegen im Namen von Beschwerdeführer 6
erhoben wird, fehlt es an der Beschwerdelegitimation. Der Beschwerdefüh-
rer 6 ist ein Dritter, dem keine Parteistellung im Asylverfahren zukommt und
der am vorinstanzlichen Verfahren weder teilgenommen hat noch teilneh-
men kann (Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG). Er beruft sich vergeblich auf Art. 13
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Danach hat jede Person, die in
ihren von der Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt
worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame
Beschwerde zu erheben. Abgesehen davon, dass es sich beim Anfech-
tungsobjekt lediglich um eine Zwischenverfügung handelt, die nicht an den
Beschwerdeführer 6 adressiert ist, zeigt er nicht ansatzweise auf, inwiefern
er in seinen durch die Konvention garantierten Rechten verletzt sein
könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen, zumal er sich in Bezug
auf die Beschwerdeführer 1-5 nicht auf das Recht auf Achtung des Famili-
enlebens berufen kann (E. 4.2). Auf die Beschwerde ist deshalb, soweit sie
im Namen des Beschwerdeführers 6 geführt wird, nicht einzutreten.
2.
Gemäss Art. 53 VwVG gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerde-
führer eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdesache, sofern es der
aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit erfordern.
Die gesetzlichen Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht er-
füllt, weshalb das Gesuch um Beschwerdeergänzung abzuweisen ist.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Verfügungen in Asylverfahren im
Allgemeinen nur auf Verletzung von Bundesrecht oder unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Gesetz schränkt die Beurteilungskompetenz
des Bundesverwaltungsgerichts nochmals ein, wenn eine Zwischenverfü-
gung betreffend Kantonszuteilung angefochten wird. Einzig den Grundsatz
der Einheit der Familie darf es hier im Beschwerdeverfahren prüfen (Art.
27 Abs. 3 letzter Satz AsylG).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis der
allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2
AsylG) – kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung ange-
fochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4.2 Nach Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat-
und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine
Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Ein-
griff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft not-
wendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftli-
che Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung
von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).
Den Schutz des Familienlebens können grundsätzlich nur Mitglieder einer
Kernfamilie anrufen (Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder). Weitere
nahe Angehörige können sich darauf berufen, sofern eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung unter ihnen besteht. Nach der bundesver-
waltungsgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine über die eigentliche
Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Bezie-
hung voraus, dass zwischen diesen Personen ein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1).
4.3 Die Beschwerdeführer 1-5 zeigen nicht auf, inwiefern der Grundsatz
der Einheit der Familie verletzt sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer 6 (Bruder der Beschwerdeführerin 2), der die übri-
gen Beschwerdeführer in die Schweiz eingeladen hat, und im Kanton Tes-
sin wohnt, ist kein Mitglied der Kernfamilie. Ein besonderes Abhängigkeits-
verhältnis wird nicht geltend gemacht und geht aus den Akten auch nicht
hervor. Der Wunsch, in der Nähe der Verwandten zu wohnen und insoweit
von deren Unterstützung profitieren zu können, ist zwar verständlich, stellt
aber keinen gesetzlichen Grund für eine bestimmte Kantonszuteilung der
Beschwerdeführer 1-5 dar. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der
Einheit der Familien ist unbegründet. Die übrigen Rügen (persönliches In-
teresse, rechtliches Gehör, Rechtsgleichheit usw.) nehmen an keinem zu-
lässigen Beschwerdegrund teil und sind deshalb nicht weiter zu behandeln.
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetre-
ten werden kann.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 –
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: