Abtei lung V
E-7219/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7219/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. November 2009 – eröffnet durch
die zuständige kantonale Behörde am 17. November 2009 – in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die sofortige
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2009 (vor-
ab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und dabei be-
antragen liess, eine allenfalls bereits erlassene Verfügung des BFM sei
vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asyl-
gesuch weiterzubehandeln und in der Sache zu entscheiden, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und das
BFM und das Amt (...) seien anzuweisen, einstweilen auf
Vollzugsmassnahmen zu verzichten (Superprovisorischer Antrag),
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Voll-
zug der Wegweisung mit Verfügung vom 19. November 2009 im Rah-
men einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) bis zum definitiven Entscheid über die beantragte Aus-
setzung des Vollzuges der Wegweisung superprovisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, der Wille des Beschwerdeführers zur Bevoll-
mächtigung seines Rechtsvertreters aufgrund der Aktenlage hinrei-
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chend erstellt ist, die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht
und auf diese zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 2 sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
25. November 2009 feststellte, die vorinstanzliche Verfügung vom
2. November 2009 sei dem Beschwerdeführer am 17. November 2009
um 0930 Uhr mündlich eröffnet worden, ihm seien die editionspflichti-
gen Asylakten inklusive der Kopie des Aktenverzeichnisses ausgehän-
digt worden und der Beschwerdeführer habe dies unterschriftlich be-
stätigt,
dass demnach die Verfügung des BFM vom 2. November 2009 dem
Beschwerdeführer am 17. November 2009 rechtsgültig eröffnet und
ihm Akteneinsicht gewährt worden sei, weshalb diesbezüglich das Ge-
bot des rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden sei,
dass entgegen der Rüge in der Rechtsmitteleingabe dem Beschwerde-
führer der Zugang zum Recht nicht verwehrt worden sei, ansonsten
die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 19. November
2009 nicht vorliegen könnte,
dass es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsver-
treter unbenommen geblieben sei, innerhalb der Beschwerdefrist bis
zum 24. November 2009, somit innerhalb von drei Arbeitstagen, Be-
schwerdeergänzungen nachzureichen,
dass allein in der zeitlichen Verzögerung der Eröffnung der auf den
2. November 2009 datierten Verfügung vorliegend keine Rechtsverwei-
gerung und aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte ersichtlich
würden, inwiefern dem Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte ge-
nommen werden sollen, sich gegen den Vollzug der Wegweisung aus
der Schweiz fristgerecht zur Wehr setzen zu können,
dass demnach auch in dieser Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs oder eine Verweigerung des Rechtschutzes nicht erkennbar
sei,
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dass es im Verantwortungsbereich des Vollmachtgebers und des Be-
vollmächtigten liege, sich gegenseitig über den Stand des Verfahrens
ins Bild zu setzen und gegebenenfalls vorhandene Verfahrensakten
auszutauschen,
dass die Kontaktnahme des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsver-
treter, wenn auch über Vermittlung Dritter, offenkundig nicht verhindert
worden sei und aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich werde, die
weitere Kontaktnahme würde rechtlich relevant behindert,
dass es dem Rechtsvertreter zudem offengestanden hätte und offen-
stünde, mit seinem Mandanten nach Rücksprache mit den zuständigen
kantonalen Behörden in direkten Kontakt zu treten,
dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Novem-
ber 2009 der Vollzug der Wegweisung superprovisorisch ausgesetzt
worden sei,
dass der weitere Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde abzuweisen sei, da ein Durchdringen des
Hauptantrages auf Aufhebung der Verfügung vom 2. November 2009
aussichtslos erscheinen müsse,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehne, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt sei, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (EMARK) 2004 Nr. 34 E. 2.1 publizierte und, stellvertretend für
andere, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Dezember
2008, [E-7878/2008]),
dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsicht-
lich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kogni-
tion prüfe, seien diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell ge-
prüft worden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten werde, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, welcher für die
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig sei (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Aktenlage Spanien für die Durchführung des Asyl-
antrages des Beschwerdeführers zuständig sei (vgl. die einschlägigen
Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen
{DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin],
insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass die spanischen Behörden einer Wiederaufnahme gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO Dublin zugestimmt hätten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Spanien) ausreisen könne, welcher für die Prüfung des Asylantrages
staatsvertraglich zuständig sei,
dass keine Hinweise dafür bestünden, wonach Spanien sich nicht an
die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem-
ber 1950 (EMRK, SR 0.101) halten würde,
dass Spanien vielmehr - wie alle Beitrittskandidaten - im Vorfeld der
Aufnahme in die Europäische Union (EU) sorgfältig hinsichtlich der
Einhaltung seiner völkerrechtlichen eingegangenen Verpflichtungen
(auch im Asylbereich) überprüft worden sei, und mit der Aufnahme in
die EU den acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen
habe,
dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG, wonach
Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung fänden,
wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehun-
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gen habe, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben würden, oder
die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG erfülle, oder Hinweise darauf bestünden, dass im
Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG bestehen würde, bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ge-
stützten Nichteintretensentscheid nicht anwendbar sei (vgl. die Auflis-
tung in Art. 34 Abs. 3 AsylG e contrario),
dass zwar gemäss Angaben des Beschwerdeführers zwei Tanten des
Beschwerdeführers in der Schweiz leben würden, was gemäss dem
Willen des Gesetzgebers einer Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d
AsylG aber von vornherein nicht entgegenstehe,
dass Art. 2 Bst. i der Dublin II-Verordnung als "Familienangehörige"
den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Part-
ner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung
führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenhei-
ten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach des-
sen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare,
die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es
sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich
geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiere,
dass die Tanten des Beschwerdeführers somit keine "Familienangehö-
rigen" im Sinne der Dublin II-Verordnung seien, weshalb auch unter
diesem Aspekt nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet
werden könne,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich seien, welche gegen die Zu-
lässigkeit und Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Spa-
nien sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Spani-
en auch faktisch möglich sei, zumal Spanien, wie ausgeführt, einer
Rückübernahme zugestimmt habe (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten sei,
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dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahren-
skosten befreit werde, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung nicht aussichtslos erscheine,
dass dies auch die Entbindung von der Vorschussleistungspflicht um-
fasse,
dass der Beschwerdeführer nicht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ersucht habe,
dass ein entsprechendes Gesuch aufgrund der Aktenlage abzuweisen
wäre, da sich die Rechtsbegehren, soweit infolge vorliegender Verfü-
gung noch Gegenstand des Verfahrens, als aussichtslos darstellen
würden,
dass gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG der Beschwerdeführer aufgefor-
dert wurde, innert anzusetzender Frist einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen und bei ungenutzter Frist auf die Be-
schwerde nicht einzutreten sei,
dass darauf hinzuwiesen sei, dass bei Ausbleiben der Zahlung und im
Wesentlichen unveränderter Beurteilungssachlage ungeachtet eines
allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründe-
ten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kos-
tenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlänge-
rung ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht einzu-
treten wäre,
dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss im
Betrage von Fr. 600.-- am 12. Dezember 2009 fristgerecht geleistet
hat,
dass sich im Übrigen die Aktenlage und somit die Beurteilungssachla-
ge seit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. November 2009 unverändert darstellt und die Erwägungen sowie
das Dispositiv dieser Verfügung zu bestätigen sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die vorliegende offensichtlich unbegründete Beschwerde in ein-
zelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111
Bst. e AsylG) und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und diese durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.--
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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