B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7219/2013
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 23. Oktober 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein, wo er am 4. November
2013 summarisch befragt und am 15. November 2013 vom Bundesamt
für Migration (BFM) vertieft zu den Asylgründen angehört wurde. Er
machte im Wesentlichen geltend, alevitischer Kurde zu sein, aus
B._______ zu stammen und die PKK logistisch unterstützt zu haben. Im
Mai 2013 sei er zudem nach Istanbul gereist und habe an den Gezi-
Protesten teilgenommen. Vor August 2013 sei er dann nach C._______
gereist, wo er geschäftlich zu tun gehabt habe. Auf dem Rückweg nach
B._______ habe er einen Anruf eines Freundes erhalten, der ihm mitge-
teilt habe, dass die Polizei sein Friseurgeschäft in B._______ gestürmt
und sein Haus im Dorf durchsucht habe. Aus Angst sei er nicht nach
B._______ zurückgekehrt, sondern nach Istanbul gereist, von wo aus er
das Land am 8. August 2013 verlassen habe. Der Beschwerdeführer gab
weiter zu Protokoll, dass er mit einer türkischen Landsfrau verlobt sei, die
in der Schweiz als Gastarbeiterin lebe.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2013 – eröffnet am 29. November 2013
– lehnte das BFM das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der
Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 lehnte der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie um unentgeltliche Verbeiständung ab. Er forderte den Beschwerde-
führer auf, bis zum 27. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
zu leisten und bis zum 20. Januar 2014 zu seinem Reisepass Stellung zu
nehmen.
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Seite 3
E.
Mit Datum vom 21. Januar 2014 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
F.
Mit Trauungsmitteilung vom 22. Januar 2014 wurde dem Bundesverwal-
tungsgericht der Eheschluss zwischen dem Beschwerdeführer und
D._______, türkische Staatsangehörige, wohnhaft in Zürich, angezeigt.
D._______ besitzt eine B-Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum
31. Oktober 2014.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, bis zum 21. Februar 2014 durch seine Ehefrau ein Ge-
such um Familiennachzug einreichen zu lassen und dem Gericht eine
Kopie desselben zuzustellen.
H.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 überstellte der Beschwerdeführer ein
Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich im Zusammenhang
mit dem Gesuch um Familiennachzug.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
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Seite 4
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt
vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach
Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der
angefochtenen Verfügung klar begründet, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers oberflächlich und unsubstantiiert ausfielen. Soweit
der Beschwerdeführer eine mangelhafte Begründung der Verfügung rügt
und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz
geltend machen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Entscheid ge-
mäss konstanter Rechtsprechung so abgefasst sein muss, dass der Be-
troffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überle-
gungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess
und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vorlie-
gend hat die Vorinstanz genügend dargelegt, weshalb die fraglichen Be-
schreibungen als oberflächlich und unsubstantiiert zu taxieren sind. So
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habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die PKK selbst auf Nach-
frage hin ohne jegliche Details vorgetragen. Zudem böten seine Ausfüh-
rungen zur Besorgung und Übergabe der Hilfsmittel Grund zur Annahme,
dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Die Rüge einer man-
gelhaften Begründung der Beschwerde geht somit fehl. Vielmehr zeigt die
Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Ei-
ne Verletzung der Begründungspflicht liegt also nicht vor.
3.3.2 Im Weiteren zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht zu erken-
nen. Soweit der Beschwerdeführer lediglich den aktenkundigen Sachver-
halt wiederholt und seine bisherigen Vorbringen bekräftigt, ist darauf nicht
näher einzugehen. Der Vorinstanz ist vielmehr zuzustimmen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwür-
digkeit nicht genügen, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
muss.
3.3.3 Ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer neben den unsubstantiierten Vor-
bringen auch widersprüchliche Angaben zu seiner Ausreise macht. In der
ersten Befragung gibt er an, die Türkei in Istanbul per Flugzeug Mitte Au-
gust 2013 verlassen zu haben (BzP A3/11, S. 5), derweil er dies in der
zweiten Anhörung bereits am 8. August 2013 getan haben will (A4/11,
S 8). Das in seinem Reisepass in Ankara ausgestellte Schengenvisum für
E._______ datiert allerdings erst vom 4. September 2013 und wurde am
9. September 2013 auf dem Atatürk-Flughafen in Istanbul sowie in
F._______ abgestempelt. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Aus-
reise aus der Türkei sind demnach unzutreffend. Er hat sich weiter – ent-
gegen der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 –
nicht zu diesen Unstimmigkeiten vernehmen lassen und hat es damit ver-
säumt, der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen etwas entgegen-
zuhalten. Er hat somit auch nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz zu
Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat, weshalb diese das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegwei-
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sung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Per-
son im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilli-
gung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen hat.
4.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Ein-
reichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig an-
geordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder
bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem
Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufent-
haltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Er-
teilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der
Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Auslän-
derbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zu befinden hat. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung
deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden
die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Per-
son nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung,
ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zu-
ständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu
prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1
AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügig-
keitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesge-
richtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. zuletzt Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-1551/2013 vom 2. Mai 2013, mit Verweisen).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Nie-
derlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Folglich ist die Rele-
vanz von Art. 8 EMRK zu prüfen.
4.3 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres
Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz
(Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,
soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
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Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für
das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung,
zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).
Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Fami-
lienlebens, enthält aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten
Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen
Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das
Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehöri-
ge muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist,
wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewil-
ligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt,
die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I
143 E.1.3.1).
4.4 Der Beschwerdeführer hat am 22. Januar 2014 mit D._______, einer
türkischen Staatsangehörigen, die Ehe geschlossen. D._______ besitzt
eine schweizerische B-Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 31.
Oktober 2014. Gemäss Abklärungen beim Migrationsamt des Kantons
Zürich ist ihr diese am 8. Dezember 2008 aufgrund guter Integration er-
teilt und seither jährlich verlängert worden. Zuvor war sie ab Dezember
2003 im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung, welche ebenfalls jeweils
jährlich verlängert wurde. Angesichts der vom Migrationsamt bescheinig-
ten guten Integration, der seit 2008 regelmässig erfolgten Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung sowie der Erwerbstätigkeit der Ehegattin des
Beschwerdeführers kann für sie von einem gefestigten Anwesenheits-
recht in der Schweiz ausgegangen werden.
4.5 Infolge des gefestigten Anwesenheitsrechts der Ehegattin kann sich
auch der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen. Die Vorfrage, ob
den Familienangehörigen grundsätzlich ein Anspruch gestützt auf die ge-
nannte Norm zusteht, ist somit zu bejahen. Die konkrete Beurteilung des
Anspruchs ist nicht mehr Sache des Bundesverwaltungsgerichts. Am
23. Januar 2014 hat der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers beim Mig-
rationsamt des Kantons Zürich für diesen ein Gesuch um Familiennach-
zug eingereicht. Damit liegt die Zuständigkeit zum Entscheid über eine
Wegweisung und deren allfälligen Vollzug bei der kantonalen Migrations-
behörde.
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Seite 8
4.6 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss
aufgehoben, wenn ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise
bejaht wird (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungs-
gericht E-381/2013 vom 14. Mai 3013. E.4.4.2, vgl. auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5547/2008 vom 16. März 2011, mit Verweis).
Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzuges; allfällige Wegweisungshindernisse sind durch die
kantonale Migrationsbehörde zu prüfen.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des
BFM vom 28. November 2013 in Dispositivziffer 3 (verfügte Wegweisung)
aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde betreffend die Dispositiv-
ziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und Dispositivziffer 2
(Ablehnung Asylgesuch) abzuweisen, soweit sie nicht betreffend Disposi-
tivziffer 4 und 5 nachträglich gegenstandslos geworden ist (Vollzug der
Wegweisung).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung ist im
Wegweisungspunkt nicht wegen eines Beschwerdevorbringens aufzuhe-
ben, sondern deshalb, weil der Beschwerdeführer nachträglich durch sein
Verhalten die Unzuständigkeit der Beschwerdeinstanz bewirkt hat (Art. 15
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ent-
sprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Ver-
fahrens zu tragen, welche auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des BFM vom 28. November 2013 wird in Dispositivziffer 3
aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
gen kantonalen Behörden.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
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