B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7219/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
alle amtlich verbeiständet durch lic. iur. Salman Fesli,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (…).
E-7219/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – aus B._______ (C._______, Gemeinde
D._______) stammende serbische Staatsangehörige albanischer Ethnie –
reisten am (…) Juni 2015 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche. Am
2. Juli 2015 fanden die Kurzbefragungen zur Person im EVZ und am
22. Juli 2015 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1
AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
mit den gesundheitlichen Problemen seines Sohnes A._______. Dieser
habe eine Hörbehinderung, könne weder laufen noch sprechen und habe
auch Probleme beim Schlucken. Am 16. Januar 2014 sei A._______ auf
Vorschlag der Ärzte im Spital in F._______ operiert worden, um zur Behe-
bung seiner Hörprobleme ein Implantat im Kopf einzusetzen. Er habe die
Einwilligung für die Operation gegeben, obwohl ihm geraten worden sei,
seinen Sohn im Ausland behandeln zu lassen, weil sie Albaner seien und
die Ärzte seinen Sohn deshalb nicht richtig behandeln würden. Die Opera-
tion sei nicht wie geplant verlaufen, und der Gesundheitszustand von
A._______ habe sich nicht gebessert. Die behandelnden Ärzte hätten je-
doch den Kontakt mit ihnen verweigert und hätten ihnen keinerlei Informa-
tionen über den Gesundheitszustand seines Sohnes gegeben. Auch die
A._______ behandelnde Kinderärztin in D._______ habe mehrmals ver-
geblich versucht, vom Spital in F._______ Informationen oder Unterlagen
betreffend die misslungene Operation zu erhalten. Schliesslich habe er auf
persönliche Vorsprache im Spital hin einen Teil der Unterlagen erhalten. Er
habe zudem von einer Ärztin erfahren, dass bei der Operation ein Fehler
gemacht worden sei und deshalb nicht sämtliche Unterlagen herausgege-
ben würden. Die Kinderärztin habe sich auch telefonisch nach der Möglich-
keit einer Behandlung in Belgrad erkundigt, was aber aufgrund der hohen
Kosten nicht möglich gewesen sei.
Im Übrigen habe er in den Jahren 2000 und 2001 während etwa neun Mo-
naten auf Seiten der Befreiungsarmee von Preševo, Medveđa und Bujano-
vac (albanisch: Ushtria Çlirimtare e Preshevës, Medvegjës dhe Bujanocit,
UÇPMB) gekämpft. Im Jahre 2011 hätten er und seine Ehefrau in Belgien
ein Asylgesuch gestellt, weil sich zu der Zeit die Situation in Serbien zuge-
spitzt habe und er sich einer allfälligen Festnahme durch die serbischen
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Behörden habe entziehen wollen. Nach drei Monaten habe sich die Lage
in seinem Heimatland beruhigt und er sei deshalb nach Serbien zurückge-
kehrt. Er habe persönlich nie Probleme mit der Polizei oder anderen serbi-
schen Behörden gehabt.
B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ih-
res Ehemanns. Sie habe den Eindruck, A._______ höre nichts; sie hätten
aber bisher keine genaue Diagnose seiner gesundheitlichen Probleme er-
halten. Bei einer Kontrolle nach der erfolglosen Operation sei ihnen zu-
nächst gesagt worden, es müsse eine weitere Operation durchgeführt wer-
den; nach einer weiteren Untersuchung hätten die Ärzte jedoch auf eine
erneute Operation verzichtet. Sie hätten zwar ein Gesundheitsbüchlein,
seien aber nicht krankenversichert. Deshalb hätten sie eine Behandlung
von A._______ in Belgrad nicht bezahlen können.
B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zwei
ärztliche Berichte des (…)zentrums in F._______ vom 26. November 2013
beziehungsweise 2. April 2014, zwei Entlassungsscheine des Spitals
F._______ betreffend Behandlungen von A._______ im Dezember 2013
beziehungsweise Januar 2014 sowie Impfausweise ihrer Kinder, alle in Ko-
pie, ein.
C.
Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens fanden ferner ärztliche Zeug-
nisse des Universitäts-Kinderspitals G._______ vom 24. Juli 2015 und der
Hals-Nasen-Ohren-Klinik des Universitätsspitals H._______ vom 24. Au-
gust 2015 sowie ein Aufklärungsprotokoll Operationen des G._______ vom
26. Oktober 2015 Eingang in die Akten.
D.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 (eröffnet am 3. November 2015)
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. November 2015 reichten die
Beschwerdeführenden eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung ein und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz zwecks neuer An-
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hörung aufzuheben beziehungsweise es sei die Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
In der Beilage reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht der
Kinderärztin I._______, D._______, vom 6. November 2015 inklusive
Übersetzung, ein Anästhesieprotokoll des G._______ vom 3. November
2015, Schreiben des G._______ vom 24. Juli 2015 und 20. Oktober 2015
sowie der Augenklinik des Universitätsspitals H._______ vom 8. Oktober
2015 betreffend die Vereinbarung von Untersuchungsterminen, eine Bril-
lenverordnung und einen Arztbericht der Augenklinik vom 25. August 2015,
drei Überweisungsformulare des SEM vom 29. Juli 2015, 17. August 2015
und 31. August 2015, ein Aufklärungsprotokoll Operationen des G._______
vom 26. Oktober 2015 sowie Kopien der bereits im erstinstanzlichen Ver-
fahren eingereichten ärztlichen Unterlagen ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 forderte der Instruktions-
richter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist ihre Mittellosigkeit zu be-
legen, stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt be-
funden werde und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2015 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 26. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden
ein Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO"
ein in welchem sie ihre Einkommens- und Vermögenssituation darlegten.
Ferner ersuchten sie um unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung
ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2015 hiess der Instruktions-
richter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
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Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG gut, ordnete ihnen ihren Rechtsvertreter, lic. iur. Sal-
men Fesli, als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde ihnen eine Kopie der
vorinstanzlichen Vernehmlassung zugestellt und Gelegenheit zur Replik
eingeräumt.
J.
Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
5. Januar 2015 (recte: 2016) eine Replik ein und hielten an ihren Anträgen
fest. In der Beilage reichten sie einen Ausdruck eines Internet-Berichts über
das Gesundheitszentrum F._______ inklusive auszugsweiser Überset-
zung, einen Internet-Bericht über die Gesundheitsversorgung in der Ge-
meinde D._______ und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) über die Situation der Albanerinnen und Albaner im J._______ zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung zunächst aus, die
Beschwerdeführenden seien im Jahre 2011 nach einem dreimonatigen
Aufenthalt in Belgien wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt und der Be-
schwerdeführer habe nach seinen Angaben seither keine Probleme im Zu-
sammenhang mit seiner Teilnahme am Krieg auf Seiten der UÇPMB ge-
habt. Aus diesem Grund fehle es diesem Vorbringen an der asylrechtlichen
Relevanz. Ferner könne eine Benachteiligung der Beschwerdeführenden
aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch einzelne Ärzte oder Kliniken
in ihrer Heimat zwar nicht ganz ausgeschlossen werden. Die geltend ge-
machten Fehlleistungen des Spitals in F._______ würden aber aus mehre-
ren Gründen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Es seien
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den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diesen ein Ver-
folgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liege. Vielmehr sei die
Qualität der medizinischen Behandlung in der Heimat der Beschwerde-
führenden generell begrenzt. Ferner handle es ich bei den behandelnden
Ärzten des Spitals in F._______ um Dritte und sie würden im Falle strafba-
rer Handlungen durch die serbischen Polizei- und Justizorgane belangt.
Schliesslich seien die gesundheitlichen Probleme des Sohnes der Be-
schwerdeführenden gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen
mehrheitlich nicht auf eine unzureichende medizinische Behandlung zu-
rückzuführen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden demnach
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Heimatland eine
gemäss Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Zu-
dem würden weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individu-
elle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
Dass die Infrastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz ei-
nen höheren Standard hätten, als im Heimatstaat, stelle kein Wegwei-
sungshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 4 VwVG dar. Im Übrigen sei auf-
grund der bisherigen ärztlichen Abklärungen davon auszugehen, dass die
zukünftige Entwicklung des Sohnes der Beschwerdeführenden nur be-
grenzt durch medizinische Massnahmen beeinflusst werden könne. Die
entsprechenden Möglichkeiten würden auch in der Heimat der Beschwer-
deführenden zur Verfügung stehen, sei doch die medizinische Versorgung
in Serbien gewährleistet. Im Übrigen stehe es den Beschwerdeführenden
frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde stellten die Beschwerdeführenden
sich zunächst auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe wegen sei-
ner Kriegsteilnahme auf Seiten der UÇPMB mit einer Festnahme durch die
serbischen Behörden rechnen müssen. Im Weiteren habe sich die gesund-
heitliche Verfassung des Sohnes A._______ seit der Einreise in die
Schweiz weiter verschlechtert, so dass eine Operation habe durchgeführt
werden müssen. Um eine weitere Verschlechterung zu verhindern, müss-
ten weitere Therapien im Kinderspital H._______ durchgeführt werden.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz namentlich aus, die Be-
hauptung, der Sohn A._______ habe in der Schweiz operiert werden müs-
sen, weil sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, sei haltlos.
Der Hodenhochstand sei bereits in Serbien diagnostiziert worden; die ent-
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sprechende Operation sei nicht dringlich gewesen und hätte auch in Ser-
bien durchgeführt werden können. Zudem sei der Eingriff gemäss Kennt-
nissen des Staatssekretariats erfolgreich verlaufen und die Reisefähigkeit
des Kindes sei nicht beeinträchtigt.
4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden daran fest, dass der
Sohn A._______ die dringend benötigte medizinische Behandlung in Ser-
bien nicht erhalten habe. Zum einen sei dies auf die fehlende Infrastruktur
des Spitals in F._______ zurückzuführen, die seit über zwanzig Jahren
nicht mehr erneuert worden sei, zum anderen auf die Weigerung der Ärzte,
die notwendige Behandlung durchzuführen. Das Personal des Spitals in
F._______ sei ausschliesslich serbischer Ethnie. Es sei bekannt, dass die
albanische Minderheit in Serbien benachteiligt werde und dies betreffe
auch das Gesundheitswesen. Eine adäquate medizinische Behandlung
von A._______ sei aus diesen Gründen im Heimatland nicht gewährleistet.
5.
5.1 Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungssicheren Heimat- oder Her-
kunftsstaat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
bezeichnet (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311). Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, die sich
hieraus ergebende gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante
staatliche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung gewährleistet ist, zu entkräften. Zunächst ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich zu Protokoll
gab, er habe nie Probleme mit den serbischen Behörden im Zusammen-
hang mit seinem früheren Engagement für die UÇPMB gehabt und ihn nur
die gesundheitlichen Probleme seines Sohnes zur Ausreise veranlasst hät-
ten (vgl. Protokoll Anhörung A13 S. 4 f). Die in der Beschwerde vorge-
brachte, nicht weiter substanziierte Behauptung, er habe in Serbien eine
Festnahme zu befürchten, erweist sich demnach als haltlos, und es liegen
keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor.
5.2 Im Weiteren ergeben sich aus den Akten auch keine stichhaltigen Hin-
weise dafür, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderten Fehler,
welche im Spital F._______ bei der Behandlung ihres Sohnes A._______
begangen worden seien, auf eine gezielte Diskriminierung aufgrund ihrer
ethnischen Zugehörigkeit zurückzuführen waren. Auch aus dem Umstand,
dass die albanische Minderheit in Serbien beim Personal der Gesundheits-
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einrichtungen untervertreten ist, kann nicht auf eine generelle Diskriminie-
rung derselben auch beim Zugang zur Gesundheitsversorgung geschlos-
sen werden. Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die
Beschwerdeführenden in keiner Weise dargetan haben, dass ihnen die
staatlichen Behörden ihres Heimatstaats aus im Sinne von Art. 3 AsylG
asylrelevanten Motiven den Schutz gegen eine allfällige diskriminierende
Behandlung durch einzelne Gesundheitseinrichtungen verweigern würden.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Gemäss der Pra-
xis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen
Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen unter ganz ausserge-
wöhnlichen Umständen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände
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("very exceptional circumstances"), wie sie der des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S.
D. gegen Grossbritannien feststellte, hinlänglich ausgeschlossen werden
(vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder
von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist,
so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.
7.4.2 Aufgrund einer medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Da-
bei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK
2003 Nr. 24 E. 5a und b).
7.4.3 Gemäss Aktenlage wurden beim Sohn A._______ der Beschwerde-
führenden eine beidseitige Taubheit, ein schwerer globaler Entwicklungs-
rückstand mit Microcephalie, Kryptorchmismus (Hodenhochstand) sowie
verschiedene Sehschwächen diagnostiziert (vgl. Arztzeugnisse des Uni-
versitätsspitals H._______ vom 24. August 2015 und 25. August 2015). Der
Wunsch der Beschwerdeführenden nach einer möglichst optimalen Förde-
rung für A._______ ist verständlich und anerkennenswert. Dies ist jedoch
nicht allein massgebend. Gemäss Aktenlage wurde der Hodenhochstand
zwischenzeitlich in der Schweiz operativ behandelt, und es liegen keine
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Seite 12
Berichte über diesbezüglich noch bestehende Komplikationen vor (vgl. Auf-
klärungsprotokoll Operationen des G._______ vom 26. Oktober 2015).
Grundsätzlich bietet das Gesundheitssystem Serbiens trotz des Mangels
an finanziellen Mitteln und Investitionen den Bürgern die Möglichkeit einer
medizinischen Basisversorgung, und es existiert eine Reihe von Kranken-
häusern und Fachkliniken, die die sekundäre und tertiäre Gesundheitsver-
sorgung leisten (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM]. Län-
derinformationsblatt Serbien, August 2014, S. 7 f.). Es mag zwar zutreffen,
dass aufgrund des überwiegend serbischen Personals in den Gesund-
heitseinrichtungen die Kommunikation mit den behandelnden Ärzten für
Angehörige der albanischen Minderheit erschwert ist; jedoch besteht kein
Grund zur Annahme, dass die albanische Minderheit in Serbien beim Zu-
gang zur medizinischen Versorgung systematisch und generell diskrimi-
niert wird (vgl. Country of Return Information Project, Country Sheet, Ser-
bia, S. 87 f.). Eine andere Einschätzung vermögen weder die von den Be-
schwerdeführenden eingereichten Unterlagen über die Gesundheitsein-
richtungen in F._______ und D._______ noch der von ihnen zitierte Bericht
der SFH zu rechtfertigen, welcher zwar die ethnische Zusammensetzung
und mangelhafte Ausstattung der Gesundheitseinrichtungen im J._______
kritisiert, aber zugleich festhält, dass die grundlegende medizinische Ver-
sorgung gewährleistet ist. Dass auch im konkreten Fall der Beschwerde-
führenden keine Diskriminierung vorlag, belegt der Umstand, dass es ihnen
möglich war, A._______ im Spital in F._______ behandeln zu lassen. Dass
den behandelnden Ärzten des Spitals F._______ bei der bei A._______
durchgeführten Operation zur Einsetzung eines Cochlea Implantats ein Be-
handlungsfehler unterlief, welcher zu einer Fazialisparese führte, ist zwar
bedauerlich. Aus dieser Fehlleistung kann jedoch nicht darauf geschlossen
werden, dass eine fachgerechte Behandlung für den Sohn der Beschwer-
deführenden in Serbien generell nicht verfügbar wäre. Nach Erkenntnissen
des Gerichts werden regelmässig Cochlea-Implantationen in mehreren Kli-
niken in Serbien durchgeführt (vgl. SANJA OSTOJIC, SANJA DJOKOVIC, NA-
DEZDA DIMIC, BRANKA MIKIC, Cochlear implant – speech and language de-
velopment in deaf and hard of haering children following implantation,
Vojnosanitetski Pregled, Volumen 68, Broj 4, April 2011, S. 349f.). Es kann
davon ausgegangen werden, dass auch die übrigen bei A._______ diag-
nostizierten gesundheitlichen Probleme in Serbien adäquat behandelt wer-
den können. Namentlich verfügt das Regionalspital (…) über eine Augen-
abteilung (vgl. Urteil des BVGer E-6682/2013 vom 16. Mai 2014 E. 6.3.6.1).
Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder die medizinische
Fachkenntnis des Gesundheitspersonals im Heimatstaat nicht dasselbe
Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt – wie gesagt – praxisgemäss
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nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdefüh-
renden haben nicht dargetan, dass A._______ auf eine besonders kom-
plexe oder aufwändige Behandlung angewiesen ist. Es besteht aufgrund
der Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass die bei ihm diagnostizierten
gesundheitlichen Problemelebensbedrohlicher Art sind. Insbesondere las-
sen die eingereichten Arztberichte – entgegen der Behauptung der Be-
schwerdeführenden – nicht auf eine erhebliche Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes seit der Einreise in die Schweiz schliessen. Es be-
steht demnach kein Grund zur Annahme, dass eine Behandlung, die allen-
falls nicht dem in der Schweiz verfügbaren Standard entspricht, zu einer
existenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung von A._______ führen könnte.
7.4.4 Bezüglich der Kosten einer Behandlung im Heimstaat ist darauf hin-
zuweisen, dass nach Erkenntnissen des Gerichts in Serbien eine gesetzli-
che Krankenversicherung existiert, im Rahmen welcher unter anderem
Kinder unter 15 Jahren und Behinderte anspruchsberechtigt sind (vgl. IOM
a.a.O. S. 7; Country of Return Information Project, Country Sheet, Serbia,
November 2008, S. 73). Es kann davon ausgegangen werden, dass den
Beschwerdeführenden, die in Serbien über einen festen Wohnsitz verfü-
gen, möglich ist, die für den Erwerb eines Krankenversicherungsanspruchs
notwendigen Unterlagen zu beschaffen, und damit, dass sie Leistungen
der Krankenversicherung für ihren Sohn werden beanspruchen können
(vgl. IOM a.a.O. S. 9). Die Leistung dieser Versicherung besteht aus einer
Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem; je nach Art der Behand-
lung werden zwischen 65% und 100% der Kosten gedeckt (vgl. ADRIAN
SCHUSTER, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten
und Sozialhilfe in Serbien, SFH [Hrsg.], 4. Oktober 2012, S. 4). Folglich be-
steht auch kein Grund zur Annahme, dass dem Sohn der Beschwerde-
führenden der Zugang zur notwendigen Behandlung aus finanziellen Grün-
den verwehrt sein könnte.
Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen in
ihrem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwis-
ter); es kann davon ausgegangen werden, dass sie sich auf dessen Unter-
stützung bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz sowie bei der
Betreuung von A._______ stützen können.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden indivi-
duelle Rückkehrhilfe beantragen können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und
Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312].
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt
auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither
entscheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auflage von Verfahrenskos-
ten verzichtet.
10.
Mit der Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2015 wurde ausserdem
das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gut-
geheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihnen ihr Rechtsvertreter als
Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für
seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Hono-
rar aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m.
Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 900.– (inkl. Auslagen und
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Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu
vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 900.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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