Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7221/2009
Urteil vom 10. Mai 2011
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______,
geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…),
und D._______, geboren (…), Russland,
alle vertreten durch Dominique Wetli, c/o Berner
Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 12.11.2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine russische Familie
aus Tschetschenien. Die Eltern reisten eigenen Angaben zufolge im
Dezember 2006 aus Tschetschenien aus und stellten anschliessend in
Polen ein Asylgesuch. Am (…) wurde die erste Tochter geboren. Nach
etwa einem Jahr und vier Monaten verliess die Familie Polen vor
Abschluss ihres Asylverfahrens und gelangte nach Österreich, wo sie
zweimal erfolglos um Asyl ersuchte.
Am 5. Juli 2009 gelangten sie von Österreich in die Schweiz, wo sie am
gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Zur Begründung machten sie am
7. Juli 2009 in getrennt durchgeführten summarischen Befragungen im
Wesentlichen geltend, sie hätten bei einem Hausbrand in Tschetschenien
Ende 2006 ihren einjährigen Sohn verloren. Der Brand sei wahrscheinlich
von jemandem gelegt worden und ihr Haus sei dabei vollständig
abgebrannt. Im Anschluss daran sei der FSB (Föderaler Dienst für
Sicherheit der Russischen Föderation; Inlandgeheimdienst Russlands)
einmal vorbeigekommen und habe das Haus und die Leiche des Sohnes
fotografiert, weiter habe der Geheimdienst aber nichts unternommen.
Im Hinblick auf eine eventuelle Rücküberstellung nach Polen oder
Österreich im Rahmen eines Dublin-Verfahrens machten sie geltend, ihre
Unterkunft in Polen sei so feucht gewesen, dass ihre noch nicht
einjährige Tochter an einer Lungenentzündung erkrankt sei und über
einen Monat im Spital verbracht habe. Obwohl ihre Wohnung in Polen vor
Schimmel schwarz gewesen sei, hätten sie vergeblich um Zuteilung einer
anderen Unterkunft gebeten.
B.
Mit Verfügung vom 12. November 2009 – den Beschwerdeführenden am
19. November 2009 eröffnet – trat das BFM auf ihr Asylgesuch nicht ein,
verfügte ihre Wegweisung nach Polen, forderte sie auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung,
stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aus.
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Zur Begründung führte das BFM an, gestützt auf die Dublin-II-Verordnung
sei Polen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Mit
Schreiben vom 2. September 2009 habe Polen der Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden zugestimmt. Die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten Gründe gegen eine Rücküberführung nach Polen
vermöchten an der Zuständigkeit Polens nichts zu ändern. Zudem sei die
Wegweisung der Beschwerdeführenden zulässig, zumutbar sowie
technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 19. November 2009 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung sei
aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht
auszuüben und sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären. In
prozessualer Hinsicht beantragten sie aufschiebende Wirkung der
Beschwerde, unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses. Als vorsorgliche Massnahme sei die
Vorinstanz anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende
Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Gleichzeitig gaben sie zwei
ärztliche Zeugnisse bezüglich ihres gesundheitlichen Zustandes zu den
Akten.
Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
vor, die Schweiz sei gehalten, von ihrem Recht auf Selbsteintritt nach der
Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen und das vorliegende
Asylgesuch materiell zu prüfen.
D.
Mit Telefax vom 20. November 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht
das BFM an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen.
E.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung für die Dauer
des Verfahrens aus, hiess das Gesuch um Verzicht auf Erhebung von
Verfahrenskosten gut und lud das BFM zur Vernehmlassung ein.
F.
In seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2009 beantragte das BFM
Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen
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erheblichen Tatsachen enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen würden. Gleichwohl liess sich das BFM ausführlich zur
Frage vernehmen, wieso im vorliegenden Fall nicht vom
Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen sei.
Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 3. Februar 2009
vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
3.2. Das BFM betrachtete sich im vorliegenden Fall nach Art. 16 Abs. 1
Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) nicht für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig, da die Beschwerdeführenden sich unerlaubt in der Schweiz
aufhielten, während in Polen ihr Asylverfahren im Gange war, und Polen
den Rückübernahmegesuchen des BFM vom 28. August 2009 mit
Schreiben vom 2. September 2009 zugestimmt hatte (Art. 20 Abs. 1
Bst. b Dublin-II-VO).
4.
4.1. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese
Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts
angerufen werden (BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 5).
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist. Es
handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen
gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE
E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 8.2.2.). Droht hingegen ein
Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm
des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung
des Selbsteintrittsrechts (a.a.O. E. 7.2.; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). In
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Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-
Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
4.2. Das BFM äusserte sich in seiner Verfügung nicht zur Frage des
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO.
4.3. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerdeschrift
geltend, die Schweiz sei wegen humanitärer Gründe gehalten, vom
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen
und sich für ihr Asylgesuch zuständig zu erklären. Zur Begründung
bringen sie Folgendes vor:
Erstens seien sie vor der Verfolgung durch tschetschenische
Sicherheitskräfte geflohen und müssten bei einer Rückkehr nach
Tschetschenien mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. In Polen würden
sie keinen Schutz im Sinne der Flüchtlingskonvention finden, da das
Risiko bestehe, dass Polen sie nach Russland abschiebe. Zudem
könnten sie nicht in Polen bleiben, da sie damit rechnen müssten, dort
weiterhin von Leuten von Kadyrow bedrängt und bedroht zu werden.
Zweitens seien sie beide durch die Erlebnisse in Tschetschenien,
insbesondere durch den Tod ihres damals einjährigen Sohnes bei einem
Brandanschlag auf ihr Haus, schwer traumatisiert. Gemäss den ärztlichen
Zeugnissen benötigten sie spezialisierte psychotraumatologische und
medikamentöse Behandlung, die nur unter stabilen und sicheren
Lebensbedingungen erfolgreich sein könne. In der Schweiz fühlten sie
sich sicher. Bei einer Rückkehr nach Polen würden sie dieses
Sicherheitsgefühl verlieren, und es sei zudem davon auszugehen, dass
ihnen in Polen keine adäquate medizinische Behandlung zugänglich sei.
Deshalb müsste in Falle eines Vollzugs der Wegweisung mit einer
Chronifizierung ihres Zustandes und mit akuter Suizidalität gerechnet
werden.
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4.4. Das BFM leitet seine Vernehmlassungsantwort mit der Feststellung
ein, beim Selbsteintrittsrecht (Souveränitätsklausel) handle es sich nicht
um eine reine Kann-Bestimmung, sondern vielmehr um einen
einklagbaren Anspruch, wenn gegen übergeordnetes Recht verstossen
werde, und führt weiter aus, die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft sei
nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens und es lägen keine
Anzeichen vor, dass Polen das Refoulement-Verbot nicht einhalte. Die
angebliche Bedrohung durch Agenten Kadyrows in Polen sei von den
Beschwerdeführenden in keiner Weise substanziiert worden und zudem
sei solches Verhalten auch in Polen strafbar. Schliesslich äussert sich
das BFM ausführlich dazu, inwiefern Asylsuchende in Polen Zugang zu
angemessener medizinischer Versorgung hätten und verweist darauf,
dass die Ausschaffung von Personen mit gesundheitlichen Problemen
nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstelle. Es folgert, dass mangels drohenden Verstosses
gegen die EMRK und mangels besonders schwerwiegender humanitärer
Gründe kein Anlass für die Anwendung der Souveränitätsklausel bestehe.
5.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1. mit weiterem Hinweis).
Die Frage, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, bildet
damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage
einer vorläufigen Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2 AsylG ist
vorliegend nicht Prozessgegenstand. Zu prüfen ist hingegen, ob das BFM
von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte
Gebrauch machen müssen (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August
2010 E. 8.2.3.), entweder aufgrund der Gefahr einer Verletzung des
Refoulement-Verbots durch Polen (E. 6) oder aufgrund der
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (E. 7 und 8).
6.
Bezüglich der Gefahr einer Verletzung des Refoulement-Verbots durch
Polen ist festzustellen, dass dieses Land sowohl Signatarstaat der
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Seite 8
Flüchtlingskonvention als auch der EMRK ist. Zudem muss sich Polen an
die entsprechenden Normen der EU halten (insbesondere Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für
die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig
internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die
so genannten Dublin-Staaten sich an ihre völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten. Es liegt an den Beschwerdeführenden
darzulegen, inwiefern ein ernsthaftes Risiko besteht, Opfer eines
Verstosses gegen völkerrechtliche Normen zu werden (BVGE
E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.4.1.).
Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich Polen
generell oder im konkreten Fall nicht an seine völkerrechtliche
Verpflichtung zur Einhaltung des Refoulement-Verbots hält. Die
Beschwerdeführenden substanziieren nicht weiter, inwiefern in ihrem Fall
ein Verstoss gegen diese völkerrechtlichen Rechtsnormen durch Polen
drohen sollte. Bei Polen handelt es sich um einen Rechtsstaat mit
funktionierenden Polizeiorganen, die in der Lage und willens sind, den
Beschwerdeführenden Schutz gegen allfällige Drohungen zu gewähren.
Damit besteht diesbezüglich keine völkerrechtliche Pflicht für die
Schweiz, von ihrem Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO Gebrauch zu machen.
7.
Bezogen auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden
führt das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht aus, die Schwelle für
die Annahme eines Verstosses gegen das menschenrechtliche
Refoulement-Verbot nach Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen sei
hoch.
7.1. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) ergibt sich aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein
Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den
Genuss medizinischer Leistungen dieses Staats zu kommen. In
Einzelfällen und unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann aber
der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer ausländischen Person mit
Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen (EGMR, D. gegen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai
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1997, Rep. 1997-III, E. 49 ff.; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1.).
Im Fall Bensaid gegen Grossbritannien hat der EGMR präzisiert, dass der
Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein
könne, wenn mangels angemessener medizinischer
Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens zu
erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der betroffenen
Person zur Folge haben könnte (EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
Urteil vom 6. Februar 2001, Rep. 2001-I, E. 37). Allerdings wies der
Gerichtshof auch in diesem Urteil auf die hohe Schwelle für die Annahme
einer Verletzung von Art. 3 EMRK hin (a.a.O., E. 40). Entsprechend muss
gemäss EGMR aufgrund der Gefahr einer Kettenabschiebung in
Verletzung des Refoulement-Verbots dann von der Abschiebung einer
Person in einen Drittstaat abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe
dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer
Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde-Nr. 37201/06, § 125; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, a.a.O., E. 39 f.; vgl. auch den
Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004, Dragan et al.
gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 33743/03).
7.2. Gemäss ärztlichem Zeugnis der Universitätsklinik und Poliklinik für
Psychiatrie Bern vom 11. November 2009 leidet die Beschwerdeführerin
unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer
mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen.
Konkret beklage sie sich über Angstzustände, massive Ein- und
Durchschlafstörungen mit Albträumen, Konzentrationsmangel,
Appetitverlust, depressive Grundstimmung und Suizidgedanken. Zudem
leide sie unter regelmässigen Flashbacks (intrusives Wiedererleben) in
Bezug auf den Tod ihres Sohnes, der bei einem Hausbrand in
Tschetschenien verbrannt ist, weswegen sie Schuldgefühle plagten. Seit
dem 6. August 2009 sei die Beschwerdeführerin in psychiatrisch-
psychotherapeutischer Behandlung. Zur Stabilisierung ihres Zustandes
besuche sie wöchentlich Gesprächssitzungen und werde medikamentös
für ihre Schlafstörungen und die innere Anspannung behandelt. Nach der
Geburt ihrer Tochter am 1. Oktober 2009 habe sich ihr Zustand leicht
verbessert.
Auch der Beschwerdeführer befindet sich gemäss ärztlichem Zeugnis der
Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie Bern vom 4. November
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2009 wegen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und
einer mittelgradigen depressiven Episode in Behandlung. Auch er leide
unter Schlafstörungen, Albträumen, Flashbacks und erhöhter
psychomotorischer Anspannung. Aufgrund der verschiedenen
traumatisierenden Erlebnisse (Gefangennahme mit Todesdrohungen und
Misshandlungen in Tschetschenien, Tod des Sohnes in Tschetschenien,
Tod einer Tochter nach einer Frühgeburt in Österreich) sei bei ihm von
einer kumulativen oder sequentiellen Traumatisierung auszugehen. Seit
dem 15. September 2009 sei er in ambulanter Behandlung. Seither
besuche er wöchentlich psychologische Gesprächssitzungen und stehe
unter medikamentöser Behandlung wegen Schlafstörungen, der hohen
inneren Anspannung sowie wegen einer Depression.
Für beide Beschwerdeführenden ist gemäss den ärztlichen Zeugnissen
eine weitere Behandlung dringend notwendig, da ansonsten die Gefahr
einer Chronifizierung des Zustandes und akuter Suizidalität bestehe. Für
eine längerfristige Behandlung, die offenbar bereits in die Wege geleitet
wurde, sei ein stabiles und sicheres Umfeld notwendig. Beide
Beschwerdeführenden hätten Vertrauen in ihre Ärzte gefasst und zeigten
sich kooperativ und sehr motiviert. In der Schweiz fühlten sie sich in
Sicherheit. Dieses innere Gefühl der Sicherheit sei eine wesentliche
Voraussetzung für einen positiven Verlauf der Traumatherapie. Im Falle
einer Ausreise seien eine Verstärkung der Symptome und das Auftreten
einer akuten Suizidalität nicht auszuschliessen.
7.3. Bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung für
Asylsuchende in Polen führt das BFM in seiner Vernehmlassungsantwort
aus, seine Abklärungen hätten ergeben, dass alle 19 Aufenthaltszentren
für Asylsuchende über eine Ambulanz mit verschiedenen Fachärzten
verfügten, in denen auch Sprechstunden mit Psychologen angeboten
würden. Bei Bedarf könnten Patienten an externe Spezialisten
überwiesen werden. Asylsuchende, die ausserhalb der
Aufenthaltszentren lebten, erhielten über das ihrem Wohnort
nächstgelegene Aufenthaltszentrum Zugang zum Gesundheitssystem.
Die Ambulanzen verfügten über eigene Apotheken, und rezeptpflichtige
Medikament würden von den Aufenthaltszentren rückerstattet. Die
Medikamente, die die Beschwerdeführenden gemäss ihren ärztlichen
Zeugnissen benötigten, seien in diesen Zentren erhältlich, und es
könnten wöchentliche Therapiegespräche durchgeführt werden. Damit
entbehre die Aussage der Beschwerdeführenden, ihnen würde in Polen
keine angemessene medizinische Behandlung zuteil, jeder Grundlage.
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Seite 11
Bei diesen Ausführungen stützt sich das BFM offensichtlich auf zwei
interne Abklärungen, die seine damalige Fachstelle "Migrations- und
Länderanalysen MILA" am 30. Dezember 2009 und 8. Januar 2010 in
Berichten zusammengefasst und elektronisch der Datenbank Artis
abgelegt haben, auf welche auch das Bundesverwaltungsgericht Zugriff
hat (Art. 1b Abs. 3 der Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 über die
Bearbeitung von Personendaten [AsylV 3, SR 142.314]). Es ist jedoch
festzuhalten, dass das BFM in seiner Vernehmlassungsantwort zwei
Elemente der Abklärungen seiner Fachstelle bezüglich der medizinischen
Versorgung von Asylbewerbern in Polen verschweigt. Erstens wird darin
festgestellt, dass die Psychologen in den Aufenthaltszentren nicht auf
Trauma-Patienten spezialisiert seien und es eher selten vorkomme, dass
solche Patienten an externe Spezialisten weitergeleitet würden. Zudem
hätten die Asylsuchenden keinen vollen Zugang zum polnischen
Gesundheitssystem, sondern nur zu Institutionen, die vom
Innenministerium zur medizinischen Grundversorgung der Asylbewerber
verpflichtet worden seien. Obwohl sich die Situation in den letzten Jahren
stark verbessert habe und sich das Amt für Ausländer um die Umsetzung
der EU-Vorgaben bemühe, sei die medizinische Grundversorgung im
Asylverfahren auf einem bescheidenen Niveau und die
Arbeitsbedingungen der Psychologen in den Aufenthaltszentren nicht
optimal.
7.4. Somit ist festzustellen, dass eine angemessene, langfristige
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der
Beschwerdeführenden als Asylbewerber in Polen nicht garantiert ist.
Zudem würde ihre Wegweisung aus der Schweiz in jedem Fall die vor
längerer Zeit und offenbar mit einigem Erfolg begonnene Behandlung
gefährden, da sie aus ihrem einigermassen stabilen Umfeld gerissen
würden.
7.5. Trotzdem erreichen diese Umstände die hohe Schwelle eines
Verstosses gegen Art. 3 EMRK nicht. Das BFM war somit nicht –
aufgrund übergeordneten Völkerrechts – verpflichtet, vom
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen
und auf das Gesuch einzutreten.
8.
8.1. Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2
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Seite 12
Dublin-II-VO Gebrauch machen. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM bei der Ausübung
dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum. Entgegen der
Auffassung des BFM gibt es nicht nur die Überstellung der
Asylsuchenden an den zuständigen Staat auf der einen Seite und die
Ausübung der Rechts auf Selbsteintritt in den Fällen, wo die Überstellung
gegen übergeordnetes Recht verstossen würde, auf der anderen Seite.
Abgesehen von diesem letztgenannten Fall, wo der Selbsteintritt zur
Pflicht wird, ist die Schweiz sehr wohl berechtigt und je nach den
Umständen sogar gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden
humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten des Wohls des
Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben. Durch eine
restriktive Praxis der Auslegung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 wird
sichergestellt, dass das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-VO nicht
unterhöhlt wird (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K8 zu Art. 3, welche
Autoren sich zu Recht von der von Hermann [MATHIAS HERMANN, Das
Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 121] postulierten
"grenzenlosen Souveränitätsklausel" distanzieren).
8.2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Dublin-Staaten die
grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen
(BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 8.2.2). Deshalb stellt die
Notwendigkeit einer Betreuung im Rahmen der ärztlichen
Grundversorgung für sich allein keinen genügenden Grund dar, um vom
Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011, E.
3.4.4.).
Kommen jedoch im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten
Umstände im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe zusammen, die
eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen
lassen, ist auf die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen
Dublin-Staat zur Prüfung seines Asylgesuchs zu verzichten und auf das
Asylgesuch einzutreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2510/2010 vom 28. April 2011 E. 7.2.). Dabei sind insbesondere auch
die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychische
Verfassung des Asylbewerbers haben könnte, zu beachten (vgl. zum
Beispiel Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5989/2010 vom
9. September 2010).
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8.3. Im vorliegenden Fall benötigen die Beschwerdeführenden eine
Behandlung von auf Trauma-Patienten spezialisierten Fachärzten und ein
stabiles Umfeld, damit die Behandlung Aussicht auf Erfolg haben kann.
Die Beschwerdeführenden befinden sich seit längerer Zeit – die
Beschwerdeführerin seit August 2009, der Beschwerdeführer seit
September 2009 – in der Schweiz in psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung. In dieser Zeit konnten sie das zur Behandlung notwendige
Vertrauensverhältnis zu den behandelnden Ärzten aufbauen. Durch die
Wegweisung aus der Schweiz würden sie aus diesem
Vertrauensverhältnis gerissen, was nicht nur weitere therapeutische
Fortschritte verunmöglichen, sondern insbesondere auch die bisher
erzielten Fortschritte gefährden würde. Zudem ist eine adäquate
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Zielstaat nicht
gewährleistet. Schliesslich ist die traumatische Erfahrung zu
berücksichtigen, welche die Beschwerdeführenden im Zielstaat mit der
schweren Erkrankung ihrer Tochter aufgrund der ihnen zugewiesenen
Unterkunft machen mussten. Diese wiegt umso schwerer als die
traumatisierenden Erlebnisse der Beschwerdeführenden vor ihrer
Einreise in die Schweiz zu einem grossen Teil auf den Tod von zwei ihrer
Kinder zurückzuführen sind, weshalb es den Beschwerdeführenden umso
weniger zuzumuten ist, für die Prüfung ihrer Asylgesuche nach Polen
überstellt zu werden. Das Vorliegen humanitärer Gründe nach Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 ist im vorliegenden Fall aufgrund der
Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführenden, ihrer vor bald zwei
Jahren begonnenen und notwendigen Behandlung, der in Polen kaum
erhältlichen angemessenen Behandlung sowie ihrer traumatisierenden
Erfahrungen im Heimatland, in Polen und in Österreich im Sinne einer
Gesamtwürdigung der verschiedenen Umstände zu bejahen.
9.
Die Beschwerdeführenden wurden zudem auch in Österreich zweimal
anlässlich des Stellens von Asylgesuchen daktyloskopiert, womit
grundsätzlich auch eine Überstellung an Österreich im Rahmen des
Dublin-Systems in Frage käme. Österreich würde jedoch ein
entsprechendes Ersuchen voraussichtlich mit Verweis auf die aus seiner
Sicht bestehende Zuständigkeit Polens zu Recht verweigern, weshalb
diese Option vom BFM zu Recht nicht verfolgt worden ist.
10.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die Verfügung des BFM
aufzuheben und das BFM anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht nach
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Seite 14
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden einzutreten und dieses materiell zu prüfen.
11.
11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
11.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das
Nachfordern einer solchen kann verzichtet werden, da sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13
VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM
anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der
Höhe von insgesamt Fr. 1200.– auszurichten.
E-7221/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die
Verfügung des BFM vom 12. November 2009 wird aufgehoben, und die
Sache wird zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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