B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7221/2013
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer – ein Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______ – eigenen Angaben zufolge am (…) August 2013 den Heimat-
staat verliess und am selben Tag in die Schweiz gelangte, wo er am 9.
Oktober 2013 um Asyl nachsuchte,
dass er am 22.Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel summarisch und am 12. November 1013 vertieft durch das Bun-
desamt zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er dabei angab, er habe im Jahr 2007 in (…) gelebt und sei im dar-
auffolgenden Jahr in die Türkei heimgekehrt um noch im selben Jahr,
nachdem seine Ehefrau die Scheidung eingereicht gehabt habe, nach
(…) zurückzukehren,
dass er weiter ausführte, in (…) im Jahr 2009 festgenommen worden zu
sein und während des Gefängnisaufenthalts ein Asylgesuch gestellt zu
haben, welches abgelehnt worden sei, woraufhin er (…) 2010 in die Tür-
kei zurückgekehrt sei,
dass er zur Begründung des in der Schweiz gestellten Asylgesuchs im
Wesentlichen ausführte, er sei seit dem Jahr 2010 aktives Mitglied des
Vereins "(…)" gewesen, welcher dem Dachverband "Demokratik Haklar
Federasyonu" (DHF) unterstehe,
dass er als Vereinsmitglied beim Organisieren von verschiedenen Veran-
staltungen (Gedenktage, Internationaler Tag der Frauen, Newroz-
Feierlichkeiten) geholfen habe,
dass im Jahr 2011 verschiedene Freunde inhaftiert und zu mehrjährigen
Freiheitsstrafen verurteilt worden seien,
dass er mit weiteren Freunden am (…) Oktober 2012 anlässlich eines
Überfalls in ihrem Verein festgenommen und drei Tage in Haft behalten
worden sei,
dass er in dieser Zeit unter Druck gesetzt, belästigt und beschimpft wor-
den sei,
dass der Präsident des Vereins und ein Freund weiterhin im Gefängnis
seien und ihr Fall vom "Gericht für schwere Taten" behandelt werde,
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dass er wie auch seine Familie seit dem (…) Oktober 2012 unter Druck
gesetzt und namentlich dem (…)-jährigen Vater mit der Tötung des Soh-
nes gedroht werde,
dass er (Beschwerdeführer) seit Oktober 2012 fast monatlich, insgesamt
etwa sechsmal festgenommen, dabei jeweils beschimpft und unter Druck
gesetzt worden sei,
dass er die letzte Festnahme im Mai 2013 an einem Morgen gegen (…)
Uhr erlebt habe,
dass er anlässlich der Gezi-Ereignisse in Istanbul an gleichzeitig stattfin-
denden Protestkundgebungen in C._______ an vorderster Front teilge-
nommen habe,
dass die Polizei ihn kenne und deshalb mit Wasserwerfern die Schau-
fenster des Familiengeschäfts zerbrochen und Tränengas in das Gebäu-
de eingeleitet habe,
dass der Beschwerdeführer sich in der Folge bei verschiedenen Freun-
den aufgehalten habe, da er mit einer Festnahme gerechnet habe, zumal
mehrere seiner Freunde festgenommen worden seien,
dass die Polizei später erneut die Fenster des Geschäfts zerstört habe,
weshalb seine Familie nun einen Verlust ausweisen müsse,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 20. November 2013 – eröffnet am 27. November 2013 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
seien nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Beschwerde sei aufzuheben, er sei
als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei
festzustellen, dass die Wegweisung respektive der Wegweisungsvollzug
unzulässig und unzumutbar sei,
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dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beigabe eines amtlichen Anwalts in der Person des
Rechtsvertreters beantragt wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014
den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Ver-
fahrenszeitpunkt verlegte und das Gesuch um Beigabe eines unentgeltli-
chen Rechtsbeistands im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies,
dass er den Beschwerdeführer mit gleicher Verfügung aufforderte, die in
der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel im Zusammenhang
mit seinen Verhaftungen innert Frist beizubringen, und in Aussicht stellte,
bei ungenutzter Frist werde das Verfahren auf der bestehenden Akten-
grundlage fortgeführt,
dass der Beschwerdeführer die Beweismittel innert Frist nicht zu den Ak-
ten reichte und mit Eingabe vom 10. Februar 2014 mitteilen liess, die Be-
weismittel aus der Türkei seien noch nicht eingetroffen, er werde diese
sobald als möglich nachreichen,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend -
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Vorakten
den Erwägungen des BFM anschliesst,
dass namentlich nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer bei
der Erstbefragung zwar die Festnahme von Freunden im Jahr 2011, nicht
aber erwähnt hat, dass er selber auch unter den Festgenommenen ge-
wesen sei, wie er dies im Lauf der einlässlichen Befragung geltend mach-
te,
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dass hierbei weder sein Erklärungsversuch gegenüber dem BFM noch
derjenige in der Beschwerde überzeugt, wonach er diese erste Festnah-
me wohl vergessen habe (vgl. Protokoll Bundesamt S. 6 und 7) respekti-
ve er die Entwicklung seines politischen Engagements seit seinem Ver-
einsbeitritt im Jahr 2010 nachvollziehbar und glaubhaft geschildert und
auch "von Anfang an" klar gemacht habe, dass dieser vordergründig lega-
le Verein der verbotenen TKP/ML nahestehe und deswegen unter be-
hördlicher Beobachtung stehe (vgl. Beschwerde S. 6),
dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer
ausgerechnet seine erste Festnahme, bei der er zudem misshandelt wor-
den sei, vergessen haben will,
dass er sodann auch die angeblich drei Tage dauernde zweite Festnahme
vom (…) 2012 unterschiedlich schilderte,
dass er bei der ersten Befragung (vgl. Protokoll EVZ S. 7) davon sprach,
am (…) Oktober 2012 für drei Tage festgenommen worden zu sein, er
diesen Vorfall bei der Befragung durch das Bundesamt auf den (…) No-
vember 2012 datierte und hierbei festhielt, er sei an diesem Datum früh-
morgens verhaftet und am darauffolgenden Vormittag, mithin nach gut
24 Stunden, wieder freigelassen worden (vgl. Protokoll Anhörung zu den
Asylgründen S. 7),
dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage nach dem korrekten Datum
(vgl. a.a.O. S. 8) dieses nicht zu verifizieren vermochte, was umso mehr
erstaunt, als er geltend machte, seit diesem Tag sei seine Familie unter
Druck gesetzt und er selber fast monatlich behelligt worden, und überdies
dieses Ereignis offenbar im Rahmen einer grossangelegten Operation er-
folgt wäre, bei der unter anderem der Vereinspräsident festgenommen
worden sei,
dass die diesbezüglichen Schilderungen und überhaupt die Ausführungen
zum angeblichen Engagement für diesen Verein durch einen auffälligen
Mangel an Realitätskennzeichen gekennzeichnet sind,
dass der Beschwerdeführer bereits während der Anhörung zu den Asyl-
gründen und wiederum in der Beschwerde Beweismittel zum Beleg seiner
Festnahmen und im Zusammenhang seiner angeblichen Teilnahmen an
Protestkundgebungen in C._______ im Sommer 2013 in Aussicht gestellt
hat, welche über einen vom Bruder beauftragten Anwalt beschafft wür-
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den, diese Dokumente innert der gesetzten Frist jedoch – ohne jede Be-
gründung – nicht nachgereicht wurden,
dass er bis zum heutigen Tag weder diese Beweismittel noch (zumindest)
eine Bestätigung seines Anwalts in der Türkei und damit auch den Nach-
weis seiner Bemühungen zur Dokumentenbeschaffung (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. d AsylG) aktenkundig gemacht hat und es nicht glaubhaft ist, dass es
ihm in den nunmehr fünf Monaten seit Beschwerdeerhebung nicht mög-
lich gewesen sein soll, solche Beweismittel in der Türkei erhältlich zu ma-
chen,
dass schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwer-
deführer als zentralen Grund für seine angeblichen Festnahmen durch-
wegs und mehrfach sein Engagement für den Verein nannte (vgl. Proto-
koll Anhörung zu den Asylgründen S. 5 ff.), von dem die Sicherheitskräfte
ihn hätten abbringen wollen, und er erst am Ende der Befragung (vgl.
a.a.O. S. 10) einen Kontext zur illegalen TKP/ML herstellte, indem er er-
klärte, die Behörden hätten den Verein in Verdacht gehabt, diese illegalen
Organisationen zu unterstützen,
dass er sich hierzu auch in der Beschwerde unklar äusserte, indem er ei-
nerseits – in Widerspruch zu den oben zitierten Protokollstellen – ausführ-
te, er habe von Anfang an klargemacht, dass dieser legale Verein der
verbotenen TKP/ML nahestehe (vgl. Beschwerde S. 6 und oben),
dass er andererseits ausführte, er habe seinen Verdacht, dass die Behör-
den der türkischen Verein in Zusammenhang mit der TKP/ML gebracht
hätten, aufgrund eigener Eindrücke und Erfahrungen nicht in den Vorder-
grund gestellt, weil er angenommen habe, die Schweizer Asylbehörden
seien solchen Organisation gegenüber nicht offen eingestellt (vgl. a.a.O.
S. 7),
dass es dem Beschwerdeführer somit in Würdigung aller aktenkundigen
Vorbringen und Unterlagen nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
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klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer aus B._______ stammt und der Vollzug von
Wegweisungen in diese Provinz gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht grundsätzlich problematisch ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9 ins-
bes. E. 9.6.2; hierzu auch Beschwerde S. 4 f. und 9 ff.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein gefestigtes
verwandtschaftliches Beziehungsnetz und über intakte berufliche Per-
spektiven verfügt (vgl. Protokoll EVZ S. 4),
dass in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme oder laufende
medizinische Behandlungen geltend machte, die gegen eine Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Würdigung aller aktenkundigen
Umstände als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 [S. 513–515]),
dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass an diesen Feststellungen auch die – in der Beschwerde nicht mehr
thematisierte – Bemerkung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhö-
rung zu den Asylgründen, er möchte gerne in der Schweiz eine (…)
Staatsangehörige heiraten (vgl. Protokoll S. 13), nichts zu ändern ver-
mag,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu-
folge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG)
abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: