B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-722/2014
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben den Irak im
Dezember 2006, gelangte am 10. Januar 2007 in die Schweiz und suchte
gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wies
das BFM den Beschwerdeführer vorsorglich nach Italien weg. Die dage-
gen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-1502/2007 vom 27. März 2007 gut, hob die vorinstanzliche Ver-
fügung auf und wies das BFM an, das Asylverfahren des Beschwerdefüh-
rers in materieller Hinsicht weiterzuführen. Mit Verfügung vom 11. März
2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und
ordnete deren Vollzug an. Der Vollzug der Wegweisung scheiterte in der
Folge, da die irakischen Behörden den Beschwerdeführer nicht einreisen
liessen. Der Beschwerdeführer kehrte in die Schweiz zurück.
B.
Am 22. August 2008 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 stellte das BFM fest, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme an. Die Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 18. November 2013 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, aufgrund der verbesserten Sicherheitslage in den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Sulaymania, den offenbar regelmässigen telefonischen
Kontakten zu Verwandten und der offensichtlichen Mühe, sich an die gel-
tende Rechtsordnung zu halten, beabsichtige es, die vorläufige Aufnahme
aufzuheben. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte es ihm Frist.
D.
Mit Eingabe vom 26. November 2013 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme ein und führte aus, er habe eine Tochter, die Schweizerin
sei. Die Tochter lebe bei einer Pflegefamilie. Er wolle seine Tochter nicht
verlassen. Sodann treffe es zu, dass er freiwillig in den Nordirak habe zu-
rückkehren wollen. Indes habe er zu diesem Zeitpunkt an einer Depressi-
on gelitten. Weiter treffe zu, dass er Kontakt zu seiner Familie habe. Er
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habe auch eine Arbeitsstelle gehabt, diese jedoch aufgrund seiner Krank-
heit (Depression) verloren. Aktuell suche er nach einer neuen Anstellung.
E.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 hob das BFM die mit Verfügung vom
26. Juni 2012 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Be-
schwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz.
F.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben.
Es sei ihm weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betref-
fend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 50 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit, wenn sie in
einem ausländerrechtlichen Verfahren ergangen ist (Art. 49 VwVG).
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Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 84 AuG prüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzun-
gen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie
auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzun-
gen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufi-
gen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordne-
ten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar
und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder
in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3 und 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
4.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Gemäss konstanter
Rechtsprechung (BVGE 2008/5) herrsche in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Suleymaniay und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt.
Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ und habe dort seine ge-
samte Kindheit und Jugend verbracht. Demgegenüber halte er sich ledig-
lich sechs Jahre in der Schweiz auf. Hier habe er sich weder beruflich
noch sozial besonders integriert. Er sei überwiegend arbeitslos gewesen
und lebe auch aktuell von Fürsorgeleistungen. Gemäss seinen aktuellen
eigenen Angaben habe er enge Kontakte zu seiner Familie im Nordirak.
Entgegen der bisherigen Annahme sei daher von einem tragfähigen Be-
ziehungsnetz auszugehen. Ferner sei er mehrfach strafrechtlich in Er-
scheinung getreten. Sodann stehe die im Rahmen eines eingeschränkten
Besuchsrechts gelebte und intakte Beziehung zu seiner Schweizer Toch-
ter einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht entgegen. Ein aus
Art. 8 EMRK abgeleiteter Anspruch auf Aufenthaltsregelung wäre
schliesslich durch die zuständige kantonale Behörde zu prüfen.
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Seite 5
5.
Zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist festzustel-
len, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt seit der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme im Juni 2012 nur insoweit geändert hat, als der Be-
schwerdeführer im Sommer 2013 mehrmals seinen Rückkehrwillen aus-
gesprochen hat und offenbar über ein Beziehungsnetz verfügt. Gemäss
einer Aktennotiz im Hinblick auf die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
hat er bereits im Sommer 2012 regelmässig das Besuchsrecht wahrge-
nommen und zum Ausdruck gebracht, dass er für seine Tochter sorgen
wolle. Weiter wurde festgehalten, dass er mit Unterbrüchen gearbeitet
habe und geringfügig deliktisch tätig war, Tendenz abnehmend. Vor die-
sem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Begründung der Verfügung
insgesamt fraglich. Indes ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen
darauf nicht weiter einzugehen. Sodann trifft die von der Vorinstanz ver-
tretene Ansicht, Art. 8 EMRK sei im Verfahren um Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme nicht zu prüfen, nicht zu. Art. 8 EMRK ist im Rahmen der
Prüfung der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung als völkerrechtli-
che Norm zu berücksichtigen.
6.
In der Rechtsmitteleingabe beruft sich der Beschwerdeführer auf das Va-
terschaftsverhältnis zu seiner Tochter, welche Schweizer Bürgerin ist.
Weiter führt er aus, die Tochter C._______ lebe bei einer Pflegefamilie,
indes sehe er sie regelmässig. Für seine Tochter sei wichtig, dass er in ih-
rer Nähe sei und für sie sorgen könne. Sinngemäss beruft sich der Be-
schwerdeführer damit auf Art. 8 EMRK.
7.
Vorliegend ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerde-
führer ist irakischer Staatsangehöriger aus dem Nordirak. Er suchte am
10. Januar 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Mai 2009 wurden er
und die damals minderjährige D._______ Eltern der Tochter C._______.
Im August 2009 wurde die Mutter von C._______ volljährig. Da die zu-
ständige Vormundschaftsbehörde eine ernsthafte Gefährdung der körper-
lichen, emotionalen und sozialen Entwicklung von C._______ befürchte-
te, wurde für sie mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt
E._______ vom 17. August 2009 eine Beistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) errichtet und der Kindesmutter die elterliche Obhut
über C._______ entzogen. C._______ wurde bei einer Pflegefamilie un-
tergebracht. Am 9. Juni 2010 anerkannte der Beschwerdeführer
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C._______ als seine Tochter an. Obwohl in der Folge keine Regelung des
Besuchsrecht erfolgt ist, nahm der Beschwerdeführer dieses regelmässig
in Begleitung einer Drittperson wahr, da er den Umgang mit einem Klein-
kind nicht gewohnt war. Auch aktuell besucht der Beschwerdeführer seine
Tochter einmal im Monat im Beisein einer Drittperson.
8.
8.1 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres
Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz
(Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,
soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für
das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung,
zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).
8.2 Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens, enthält aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimm-
ten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Ach-
tung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer,
dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und
damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Famili-
enangehörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist,
wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewil-
ligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt,
die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I
143 E.1.3.1).
8.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im
Rahmen der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK im Urteil Boultif gegen die
Schweiz vom 2. August 2001 (Nr. 54273/00) Kriterien bei aufenthaltsbe-
endenden Massnahmen beim Erwachsenen entwickelt, die bei der Inte-
ressenabwägung zu berücksichtigen sind: Dabei handelt es sich um:
die Art und Schwere der begangenen Straftaten;
die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten in
dieser Zeit;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
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die Tiefe der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum
Aufenthalts- und Herkunftsland;
die konkrete familiäre Situation, insbesondere die Dauer und an-
dere Faktoren, welche die Effektivität des Familienlebens belegen;
das Mass der Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Her-
kunftsstaat beziehungsweise bei einem Neubeginn in diesem
Land;
das Wohl der Kinder.
Im Urteil Emre gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2011 (Nr. 5056/2010)
hat der EGMR die im Boultif-Urteil erarbeiteten Kriterien präzisiert, um die
Verhältnismässigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK geschützte
Privat- und/oder Familienleben namentlich bei jungen Erwachsenen fass-
bar zu machen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere zu be-
rücksichtigen:
die Art und Schwere der begangenen Straftaten, wobei ins Ge-
wicht fällt, ob diese als Jugendlicher oder als Erwachsener be-
gangen wurden;
ob es sich um Gewaltdelikte handelt;
der Gesundheitszustand der Betroffenen.
Schliesslich hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung im Rahmen
von Art. 8 EMRK mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter
dem Sichtwort "umgekehrten Familiennachzug" weiterentwickelt. Danach
darf dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil der
Verbleib bei seinem Schweizer Kind nicht mehr allein zur Durchsetzung
einer restriktiven Einwanderungspolitik verweigert werden, sondern nur
noch, wenn hierfür Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Si-
cherheit von einer gewissen Schwere ins Gewicht fallen (BGE 135 I 153;
BGE 137 I 253 E. 5).
9.
9.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit sieben Jahren in der Schweiz
auf. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel. Er ist Vater eines zwischen-
zeitlich viereinhalb jährigen Mädchens, welches Schweizer Bürgerin ist.
Demnach beruft er sich, indem er Art. 8 EMRK anruft, sinngemäss auf die
Rechtsprechung zum "umgekehrten Familiennachzug".
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Seite 8
9.2 Der Beschwerdeführer hat weder die elterliche Sorge noch die Obhut
über seine Tochter C._______. Er kann die familiäre Beziehung zu sei-
nem Kind daher von vornherein nur im beschränkten Rahmen seines Be-
suchsrechts ausüben. Dazu ist gemäss Rechtsprechung des Bundesge-
richts nicht erforderlich, dass er sich in der Schweiz aufhält. Den Anforde-
rungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im
Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann,
wobei die Modalitäten allenfalls sachgerecht anzupassen sind. Einen wei-
tergehenden Anspruch anerkennt das Bundesgericht nur, wenn mit der
Verweigerung des Aufenthalts in eine wirtschaftlich und affektiv beson-
ders enge Beziehung eingegriffen wird, die wegen der Distanz zum Hei-
matland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden kann
und das bisherige Verhalten des Besuchsberechtigten in der Schweiz zu
keinen Klagen Anlass gegeben hat. Nur unter diesen Voraussetzungen
kann das private Interesse am Verbleib in der Schweiz gestützt auf ein
Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer ein-
schränkenden beziehungsweise kontrollierten nationalen Einwande-
rungspolitik im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK überwiegen (BGE 135 I
153 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C-298/2012 vom 5. April 2012).
9.3 Der Beschwerdeführer besucht seine Tochter im Rahmen seines ein-
geschränkten Besuchsrechts ein Mal im Monat. Es stellt sich somit zu-
nächst die Frage, ob zwischen ihm und seiner Tochter im Sinne der
Rechtsprechung eine wirtschaftlich und affektiv besonders enge Bezie-
hung besteht. Der Beschwerdeführer war von allem Anfang an um eine
Beziehung zu seiner Tochter bemüht. Obwohl es nach der Geburt von
C._______ aufgrund der damals noch ausstehenden Kindesanerkennung
keine Regelung des Besuchsrechts gab, hat der Beschwerdeführer stets
den Kontakt zu seiner Tochter gesucht. Aktuell besucht er sie einmal im
Monat in Begleitung einer Drittperson. Der Entscheid über ein unbegleite-
tes Besuchsrecht ist noch offen. Gemäss den Angaben der Beiständin
haben Vater und Tochter eine Beziehung aufgebaut. Die der Beschwerde
beigelegten Fotos zeigen die beiden bei unterschiedlichsten gemeinsa-
men Aktivitäten. Dass dies heute in Anbetracht der insgesamt sehr
schwierigen familiären Situation so ist, kann nicht als ohne weiteres
selbstverständlich erachtet werden. Es ist daher von einer engen affekti-
ven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ auszu-
gehen.
Zur wirtschaftlichen Beziehung ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer bisher weitgehend von der Sozialfürsorge abhängig war. Zunächst
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Seite 9
durfte er aufgrund seines Status als Asylsuchender von Gesetzes wegen
während einer gewissen Zeit nicht arbeiten. Weiter ist zu berücksichtigen,
dass er in jungen Jahren ohne Bildung und ohne die Sprache zu kennen
in die Schweiz kam. Unter diesen Voraussetzungen war es für ihn nicht
einfach, eine Arbeitsstelle zu finden. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass
er von Mai bis August 2013 als F._______ tätig war. Nach seinen Anga-
ben hat er diese Stelle indes verloren, weil er nach einem Unfall in eine
Depression verfallen sei. Diesbezüglich ergibt sich aufgrund der Akten,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2013 als Unbeteiligter Opfer einer
Schlägerei wurde. Gemäss dem Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des
G._______ vom 24. Juli 2013 wurde beim Beschwerdeführer nach einer
notfallmässigen Einlieferung eine Contusion cerebri (Gehirnprellung), ei-
ne komplexe Gesichtsschädelfraktur sowie eine Brustkorb- und Becken-
quetschung diagnostiziert. Dass er in der Folge in eine Depression verfiel,
ist bei einem solchen Traumaerlebnis nicht auszuschliessen. Vor diesem
Hintergrund ist ebenfalls nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdefüh-
rer heute die Stelle als F._______ noch hätte. In der Rechtsmitteleingabe
bringt er in diesem Zusammenhang vor, es gehe ihm heute wieder gut
und er sei 100 % arbeitsfähig. Er habe auf Anfang März 2014 eine Stelle
in Aussicht. Er bemüht sich demnach aktiv um eine Arbeit. Solches kann
von ihm weiterhin erwartet werden.
9.4 Gemäss der vorgenannten Rechtsprechung muss sich der Be-
schwerdeführer nicht in der Schweiz aufhalten, um das Besuchsrecht
wahrnehmen zu können. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass
er in regelmässigen Abständen in die Schweiz beziehungsweise seine
Tochter zu ihm in den Nordirak reist. Solche Reisen von C._______ er-
scheinen dem Gericht indes von vornherein ausgeschlossen. Dass es
dem Beschwerdeführer möglich sein soll, regelmässig in die Schweiz zu
reisen, erscheint sodann einerseits aufgrund der grossen Distanz, ande-
rerseits der Reisekosten weitgehend ausgeschlossen. Bei einer Rückkehr
in den Nordirak könnte der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner
Tochter somit einzig mittels Telefonaten und später allenfalls in Schrift-
form aufrecht erhalten.
9.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass eine enge
affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter
besteht. Bezüglich der wirtschaftlichen Beziehung liegen besondere Um-
stände vor. Der Beschwerdeführer zeigt sich aktuell bestrebt, eine Anstel-
lung zu finden. Bei einer allfälligen Ausreise des Beschwerdeführers wür-
de sich die Beziehungen zwischen Vater und Tochter auf Telefonate und
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Seite 10
später allenfalls auf einen Schriftwechsel reduzieren. Demnach ist eine
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche den Um-
ständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen hat (BGE 135 I 153 E. 2.1).
10.
10.1 Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschütz-
te Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ruhe und Ordnung, zur Vermeidung von strafbaren Handlungen, zum
Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten ande-
rer notwendig ist. Die Konvention verlangt eine Abwägung zwischen den
sich gegenüberstehenden privaten Interessen seitens des Beschwerde-
führers und öffentlichen Interessen, wobei letztere in dem Sinne überwie-
gen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist. Als zulässige
öffentliche Interessen gilt eine restriktive Einwanderungspolitik, indes nur
insoweit, als hierfür Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Si-
cherheit von einer gewissen Schwere vorliegen (Erw. 8.3).
10.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz
rund (…) Jahre alt und hält sich nunmehr sieben Jahre hier auf. In dieser
Zeit war sein Verhalten nicht tadellos. Mit Strafverfügung vom 12. April
2007 wurde er wegen rechtswidriger Einreise, Diebstahls und geringfügi-
gen Vermögensdelikts zu drei Monate Freiheitsstrafe, mit Strafbefehl vom
31. Januar 2008 wegen Vergehen gegen AuG zu 14 Tage Freiheitsstrafe,
mit Strafverfügung vom 15. Juli 2008 wegen Widerhandlungen gegen das
Transportgesetz zu einer Busse von Fr. 60.–, mit Strafverfügung vom
12. November 2008 wegen geringfügigen Vermögensdelikts zu einer
Busse von Fr. 60.–, mit Strafverfügung vom 30. Juni 2009 wegen Fahrens
ohne Licht bei beleuchteten Strassen zu einer Busse von Fr. 100.–, mit
Strafverfügung vom 7. August 2009 wegen Vergehens gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz (Gehilfenschaft) zu vier Monaten Freiheitsstrafe, mit
Strafverfügung vom 8. Oktober 2009 wegen Missachtung der Ein- oder
Ausgrenzung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu drei Wochen Freiheitsstrafe, mit Strafverfügung vom 18. Februar 2012
wegen Widerhandlungen gegen das AuG (Missachtung Ausgrenzung) zu
90 Tage Freiheitsstrafe und mit Strafbefehl vom 1. Juni 2012 wegen Er-
werbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Busse von Fr. 200.– verurteilt.
Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig gewor-
den. Insgesamt wurde er neun Mal verurteilt. Vier Mal wurde er zu einer
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Seite 11
Busse und fünf Mal zu einer Freiheitsstrafen von 14 Tagen bis maximal
vier Monate verurteilt. Sieben der neun Taten hat er in den Jahren 2007
bis 2009 begannen, zwei im Jahre 2012. Demnach ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer in den letzten rund fünf Jahren, abgesehen von
den beiden letztgenannten Verstössen, im Wesentlichen deliktsfrei war.
Zudem handelt es sich bei den beiden letzten Verurteilungen um eine
Übertretung und um ein in Anbetracht des Strafrahmens von bis zu drei
Jahren eher geringfügiges Vergehen. Gemäss Rechtsprechung sollen le-
diglich Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von
einer gewissen Schwere ins Gewicht fallen (BGE 137 I 247 E. 5.1.1, Ur-
teil des Bundesgericht 2C-972/2011 vom 8. Mai 2012). Die vom Be-
schwerdeführer begangenen Verstösse weisen nach Auffassung des Ge-
richts einzeln, aber auch gesamthaft betrachtet, die erforderliche Schwere
nicht auf. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers zwar nicht als tadellos zu bewerten, indes stellt das Gericht dem Be-
schwerdeführer insgesamt eine günstige Prognose und geht davon aus,
dass es zu keinen weiteren Straftaten kommt.
10.3 Nach Art. 3 Abs. 1 der des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ist bei allen Massnahmen,
die Kinder betreffen, unabhängig davon, ob sie von öffentlichen oder pri-
vaten Einrichtungen, der sozialen Fürsorge, Gerichte, Verwaltungsbehör-
den oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes
"vorrangig" zu berücksichtigen; nach Art. 10 Abs. 1 KRK sind die von ei-
nem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestell-
ten Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem
solchen "wohlwollend, human und beschleunigt" zu bearbeiten. Schliess-
lich darf nach Art. 16 Abs. 1 KRK kein Kind rechtswidrigen oder gar will-
kürlichen Eingriffen in sein Privatleben oder seine Familie ausgesetzt
werde (BGE 135 I 153 E. 2.2.2).
10.4 Falls der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen muss, bedeutet
dies, dass C._______ ihren Vater kaum mehr sehen wird und sich der
Kontakt auf Telefonate und später allenfalls auf einen Schriftwechsel be-
schränken würde, was dem Kindeswohl abträglich wäre. C._______ wur-
de in sehr schwierige familiäre Verhältnisse geboren. Die Kindesmutter
war nicht in der Lage, sich um ihre Tochter zu kümmern, so dass diese
zur Gewährung des Kindeswohl bei einer Pflegefamilie platziert werden
musste. Dort lebt C._______ heute noch, und gemäss Akten ist auch kei-
ne Änderung vorgesehen. Daraus ist zu schliessen, dass die Kindesmut-
ter nach wie vor nicht in der Lage ist, sich in Eigenverantwortung um ihr
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Seite 12
Kind zu kümmern. Wie die Beziehung von C._______ zu ihrer Mutter ist,
ist den Akten nicht zu entnehmen. Indes ist in diesem Zusammenhang
anzuführen, dass die Kindesmutter seinerzeit aufgrund der Schwanger-
schaft aus ihrer Ursprungsfamilie ausgestossen wurde. Bei dieser Kons-
tellation wird C._______ ihre Grosseltern mütterlicherseits kaum kennen-
lernen, geschweige denn eine Beziehung zu ihnen aufbauen können.
Aufgrund der Distanz zur Mutter des Beschwerdeführers besteht auch
diesbezüglich kaum die Möglichkeit, die Familie väterlicherseits kennen
zu lernen. Vor diesem Hintergrund kommt der Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter eine besondere Bedeutung zu. In
Anbetracht dieser besonderen familiären Verhältnisse erachtet es das
Gericht im Hinblick auf die Entwicklung von C._______ daher mit Blick
auf das Kindeswohl als in jeder Hinsicht wichtig, dass sie die Beziehung
zum eigenen Vater leben kann.
10.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Gericht zum
Schluss, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers in Berücksichti-
gung der ihm gestellten guten Prognose nicht derart schwer wiegen, dass
sie aus sicherheitspolizeilichen Gründen die privaten Rechte des Be-
schwerdeführers und seiner Schweizer Tochter überwiegen.
10.6 Der Vollzug der Wegweisung verletzt somit Art. 8 EMRK und ist da-
her nicht zulässig. Eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser
Betracht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung vom
20. Januar 2014 aufzuheben.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden.
11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind aus dem vor-
liegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen,
weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
20. Januar 2014 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: