B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-722/2015
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylverfahren; Rechtsverweigerung
Schreiben des SEM vom 27. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 30. Januar 2014 ein Asylgesuch in der
Schweiz ein.
B.
Mit Verfügung vom 27. November 2014 trat das SEM (damals BFM) auf
das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Italien weg.
Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das
SEM um Feststellung, dass die Zuständigkeit zur Behandlung seines Asyl-
gesuchs aufgrund Fristablaufs auf die Schweiz übergegangen sei.
D.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 antwortete das SEM. Italien habe der
Übernahme des Beschwerdeführers am 27. November 2014 zugestimmt.
Die Überstellungsfrist beginne erst ab diesem Datum zu laufen. Das Asyl-
verfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlossen und die
Wegweisung sei nach wie vor vollziehbar.
E.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Eingabe vom 4. Februar 2015 an
das Bundesverwaltungsgericht und reichte eine Eingabe mit dem Titel "Be-
schwerde gegen die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 bzw. in Sa-
chen Rechtsverweigerung" ein. Darin verlangte der Beschwerdeführer, die
Verfügung der Vorinstanz vom 20. Januar 2015 sei aufzuheben. Es sei
festzustellen, dass die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs zu-
ständig sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzu-
treten. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung durch
die Vorinstanz vorliege, die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs
zuständig und die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzu-
treten. Subeventualiter sei diese Eingabe als neuerliches Feststellungsge-
such oder als Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz zu überweisen
und die Vorinstanz anzuweisen, auf das überwiesene Gesuch einzutreten.
In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer zu einer allfälligen
Stellungnahme der Vorinstanz ein Replikrecht zu gewähren. Weiter sei
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren oder es sei
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dem Beschwerdeführer per vorsorgliche Massnahme der Aufenthalt in der
Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu gestatten. Die
kantonale Migrationsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugs-
handlungen hinsichtlich der Wegweisung abzusehen.
F.
Die Akten der Vorinstanz sind am 9. Februar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen. Am 10. Februar 2015 beantragte der Beschwer-
deführer per Telefax eine superprovisorische Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Zulässigkeit der
Beschwerde setzt neben der Zuständigkeit ein taugliches Anfechtungsob-
jekt, einen zulässigen Anfechtungsgrund, die Anfechtungsbefugnis des Be-
schwerdeführers sowie die frist- und formgerechte Anfechtung mittels Be-
schwerde voraus. Da der Beschwerdeführer sich sowohl "gegen die Verfü-
gung vom 20. Januar 2015" (prinzipaliter) als auch gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung (eventualiter) richtet, sind die Beschwerde-
voraussetzungen getrennt zu prüfen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht mit dem Hauptantrag geltend, beim vor-
instanzlichen Schreiben vom 20. Januar 2014 handle es sich um eine Ver-
fügung. Die Vorinstanz habe damit eine andere Rechtsansicht bezüglich
der Überstellungsfrist von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO bekundet. Es liege
eine negative Verfügung mit materiellen Begründung vor.
2.2 Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten hoheitliche,
auf Rechtswirkung ausgerichtete und verbindliche Anordnungen einer Be-
hörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen
und die die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder
Pflichten (Ziff. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder
Umfanges von Rechten oder Pflichten (Ziff. b) oder die Abweisung von Be-
gehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von
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Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (Ziff. c)
zum Gegenstand haben. Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu er-
öffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Sodann sind sie, auch wenn sie in Briefform
ergehen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechts-
mittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Bei Unklarheiten über
den Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die
Verwaltungshandlung den gesetzlichen Formvorschriften entspricht, son-
dern ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 29
Rz. 3).
2.3 Das Schreiben vom 20. Januar 2015 stammt von einer Behörde des
Bundes und bezieht sich auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers.
Es handelt sich um eine Antwort auf das Schreiben der Rechtsvertreterin
vom 6. Januar 2015, mit dem sie die Behörde um Feststellung ersucht,
dass die Zuständigkeit für das Asylgesuch aufgrund Fristablauf auf die
Schweiz übergegangen sei. Das Schreiben beinhaltet jedoch keine kon-
krete Anordnung. Mithin werden keine Rechte und Pflichten begründet, ge-
ändert oder aufgehoben. Auch wird weder das Bestehen, Nichtbestehen
oder der Umfang von Rechten oder Pflichten festgestellt. Darüber hinaus
enthält es auch keine Rechtsmittelbelehrung. Im Schreiben wird lediglich
informativ darauf verwiesen, dass das Asylverfahren des Beschwerdefüh-
rers rechtskräftig abgeschlossen und die Wegweisung weiterhin vollzieh-
bar sei. Damit erfüllt das Schreiben vom 20. Januar 2015 die erforderlichen
Strukturmerkmale einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG nicht. Es fehlt
bereits an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb die übrigen Be-
schwerdevoraussetzungen nicht mehr zu prüfen sind.
2.4 Auf die Beschwerde ist im Hauptantrag demnach mangels anfechtba-
rer Verfügung nicht einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht mit dem Eventualantrag geltend, die Vo-
rinstanz wäre zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung verpflichtet gewe-
sen. Er habe ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung
daran, dass die Zuständigkeit zur Durchführung eines materiellen Asylver-
fahrens auf die Schweiz übergegangen sei. Indem die Vorinstanz keine
Verfügung erlassen habe, liege eine Rechtsverweigerung vor.
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3.2 Nach Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. Mit
Rechtsverweigerungsbeschwerde wird der Nichterlass einer anfechtbaren
Verfügung beanstandet, woraus sich zugleich ergibt, dass ein taugliches
Anfechtungsobjekt (Nichterlass) vorliegt und ein zulässiger Anfechtungs-
grund (Rechtsverweigerung) gegeben ist. Wegen Rechtsverweigerung
kann grundsätzlich – unter Vorbehalt von Treu und Glauben – jederzeit Be-
schwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die vorliegende Be-
schwerde wurde frist- und auch formgerecht erhoben (Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdelegitimation setzt sodann allgemein ein schutzwürdiges Inte-
resse voraus (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Spezielle Voraussetzung der
Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass ausdrücklich ein Begehren auf
Erlass einer Verfügung gestellt wurde, ein Anspruch auf Erlass einer Ver-
fügung besteht und nicht bereits eine Verfügung erlassen wurde. Hat die
Verwaltung bereits einen Entscheid erlassen, der beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden kann, kann grundsätzlich keine formelle
Rechtsverweigerung vorliegen (BVGE 2008/15 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3 Der Beschwerdeführer hat sich zwar vor Vorinstanz erneut als Partei
konstituiert und um "Feststellung [ersucht], dass die Zuständigkeit für sein
Asylgesuch aufgrund Fristablauf auf die Schweiz übergegangen ist" (Be-
schwerdeakten, act. 1 Beilage 2). Er hat aber kein ausdrückliches Begeh-
ren auf Erlass einer Verfügung gestellt, wie das die Rechtsprechung ver-
langt. Ausserdem hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. November
2014 über das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits einen Entscheid
getroffen, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Von einer for-
mellen Rechtsverweigerung kann deshalb von vornherein keine Rede sein.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Feststellungbegehren im
Sinne von Art. 25 VwVG nur zulässig ist, wenn die Partei ein rechtliches
oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung ihres Rechtes
hat, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegen-
stehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechts-
gestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 114 V 201 E. 2 S. 203).
Mit anderen Worten muss die Rechtsstellung der Partei ungewiss, die Un-
gewissheit unzumutbar und es muss unmöglich sein, das schutzwürdige
Interesse nicht ebenso gut mit einem Begehren auf Leistung oder Gestal-
tung zu wahren (vgl. ISABELLE HÄNER, in: VwVG, Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], 2009, Art. 25 N. 16 ff.). Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers
ist nach dem rechtskräftigen Entscheid nicht mehr ungewiss. Er hätte ein
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Wiedererwägungsgesuch stellen müssen, wenn er der Meinung ist, die Zu-
ständigkeit sei aufgrund eines nachträglichen Fristablaufs von Italien wie-
der auf die Schweiz übergegangen. Das hat er nicht getan. Die Vorinstanz
war jedenfalls nicht verpflichtet und es bestand für sie auch keine Veran-
lassung, eine förmliche Feststellungsverfügung zu erlassen.
3.4 Auf die Beschwerde im Eventualantrag ist insoweit einzutreten, um
festzustellen, dass keine formelle Rechtsverweigerung vorliegt.
4.
Der Beschwerdeführer macht mit Subeventualantrag geltend, die Eingabe
sei als Feststellungs- oder Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz zu
überweisen mit der Anweisung, auf das überwiesene Gesuch einzutreten.
Dazu besteht kein Anlass. Das Bundesverwaltungsgericht überweist keine
Begehren, die erstmals im gerichtlichen Verfahren gestellt werden, an die
Vorinstanz. Nach dem Dispositionsgrundsatz ist es Sache der Partei, ob,
wann und welches Verfahren sie vor der zuständigen Behörde einleiten
will. Im Hinblick auf die verbleibende Möglichkeit, die Überstellung vor der
Vorinstanz wieder in Frage zu stellen, ist immerhin Folgendes festzuhalten.
Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung spätestens inner-
halb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmege-
suchs. Der Wortlaut der Bestimmung ist unzweideutig. Er lässt nicht im ge-
ringsten Zweifel daran zu, dass vor der Annahme der Zuständigkeit durch
den ersuchten Staat kein Fristenlauf einsetzen kann. Massgebend ist hier
der 27. November 2014, als die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens angenommen
haben (SEM-Akten, act. 19/1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers ändert daran ein Remonstrationsverfahren nichts (Art. 5 Durchfüh-
rungsverordnung). Der Vorbehalt dieser Bestimmung betrifft erstens nicht
die Überstellungs-, sondern die Antwortfrist (hier: Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-
VO: zwei Monate). Und zweitens wird angenommen, dass kein Zuständig-
keitsübergang erfolgt, wenn der ersuchte Staat innert der Antwortfrist nicht
reagiert (FILZWIESER / SPRUNG, Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, K4 zu Art. 5 Durchführungsverordnung, S. 287). Im Fall des Be-
schwerdeführers hat Italien aber gerade reagiert und das Aufnahmegesuch
am 27. November 2014 angenommen, womit der Fristenlauf für die Über-
stellung einsetzte.
5.
Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als offensichtlich unbe-
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gründet, soweit überhaupt zulässig, und deshalb im Verfahren einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111
Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung (Art.
111a Abs. 1 und 2 AsylG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG nicht stattgegeben werden. Die übrigen prozessualen Ge-
suche (betreffend Replikrecht, aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Mas-
snahme, Vollzugsstopp, superprovisorische Massnahme, Verzicht auf Er-
hebung eines Prozesskostenvorschusses, usw.) sind mit dem vorliegen-
den Urteil gegenstandlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: