B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7223/2013
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 1997 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch stellte, welches vom BFM mit Verfügung vom 25. Juni
1998 abgelehnt wurde, worauf er am 2. Oktober 1998 kontrolliert in seine
Heimat zurückreiste,
dass er am 22. November 2013 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuch-
te,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 2. Dezember 2013 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 9. Dezember 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, die Bevölkerung seiner Herkunftsregion
werde verstärkt von fundamentalistischen Muslimen, sogenannten Waha-
biten, belästigt, wobei der Beschwerdeführer im März 2013 von zwei Wa-
habiten angehalten worden sei, kein Bier zu trinken,
dass diese Männer einige Tage darauf ihn zu Hause aufgesucht hätten,
dabei aggressiv aufgetreten seien und ihn dazu gedrängt hätten, sich ei-
nen Bart wachsen zu lassen und keinen Alkohol mehr zu trinken,
dass es zu einem Disput und einem Handgemenge gekommen sei,
dass er sich darauf telefonisch an den örtlichen Polizeiposten gewandt
habe, woraufhin man ihm versprochen habe, eine Patrouille vorbeizu-
schicken, welche jedoch nie eingetroffen sei,
dass er am (…) Mai 2013 von den beiden Männern entführt worden sei,
wobei sie ihm angedroht hätten, ihn im Wald zu töten,
dass er ihnen entkommen sei, weil sie wegen Geschwindigkeitsüber-
schreitung von einem Verkehrspolizisten angehalten worden seien,
dass dieser seine Aussagen zwar zur Kenntnis genommen, die Angele-
genheit aber nicht protokolliert habe,
dass der Beschwerdeführer sich beim Polizisten wegen seines Verhaltens
beschwert und ihn habe wissen lassen, dass er sich an eine höhere Stel-
le wenden werde,
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dass er sich in der Folge beim Polizeipräsidenten über den Polizisten be-
schwert habe, welcher ihm versichert habe, der Sache nachzugehen,
dass der besagte Polizist als Reaktion darauf ihn bedroht habe,
dass er seither dreimal beobachtet habe, dass die Wahabiten in der Nähe
seines Hauses Stellung bezogen hätten, er jedes Mal die Polizei angeru-
fen habe, welche ihm jedes Mal versprochen habe, eine Patrouille vorbei-
zuschicken, welche jedoch nie aufgetaucht sei,
dass ihm diese Situation sehr zugesetzt habe, so dass er die Dosis seiner
Medikamente, welche er bereits seit fünf Jahren gegen seine depressive
Erkrankung einnehme, seit seiner Entführung massiv habe erhöhen müs-
sen, wobei sich zu seiner Depression nun Panikattacken und Suizidge-
danken gesellt hätten,
dass er seine Heimat am 20. November 2013 verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 16. Dezember 2013 – eröffnet am 18. Dezember 2013 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei-
sung anordnete,
dass es in der Rechtsmittelbelehrung festhielt, gegen seinen Entscheid
könne innert fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen an-
führte, aus dem Umstand, dass die bosnisch-herzegowinische Polizei in
Sachen der konstanten Bedrohung durch die Wahabiten trotz mehrfachen
Anrufen nicht eingeschritten sei und ihn ein Polizeibeamter bei seinem
Bemühen, ernstgenommen zu werden, sogar bedroht habe, könne nicht
geschlossen werden, der bosnisch-herzegowinische Staat käme seiner
Schutzpflicht grundsätzlich nicht nach,
dass die bosnisch-herzegowinischen Behörden vielmehr grundsätzlich
sowohl schutzfähig als auch –willig seien und die geltend gemachten
Übergriffe strafbare Handlungen darstellten, welche von den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und
geahndet würden, auch wenn es in Einzelfällen vorkomme, dass Beamte
niederer Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz
mehrmaligem Intervenieren nicht einleiteten,
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dass aber die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte und Behör-
denwillkür auf dem Rechtsweg vorzugehen und seine Rechte bei höheren
Instanzen einzufordern,
dass es dem Beschwerdeführer, sollte er sich nach seiner Rückkehr in
seine Heimat erneut der konkreten Bedrohung durch muslimische Extre-
misten ausgesetzt sehen, möglich und zuzumuten sei, sich wiederholt
und mit Nachdruck an die bosnisch-herzegowinischen Behörden zu wen-
den und um Schutz vor Übergriffen nachzusuchen,
dass die Vorbringen folglich nicht asylrelevant seien, weshalb darauf ver-
zichtet werden könne, auf allfällige Glaubhaftigkeitsmerkmale einzuge-
hen,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsablehnung und der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass insbesondere auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs sprächen, zumal der Beschwerdeführer in
seiner Heimat mit seinen Eltern und Geschwistern auf ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen könne
und es ihm offenbar gelungen sei, dort seinen Lebensunterhalt zu bestrei-
ten,
dass ihm, was seine geltend gemachte mehrjährige depressive Erkran-
kung anbelange, der Bezug der notwendigen Medikamente möglich ge-
wesen sei, weswegen ihm zugemutet werden könne, sich nach seiner
Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina wie zuvor der dortigen medizini-
schen Infrastruktur anzuvertrauen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Schreiben vom 27. Dezember 2013 bestätigte,
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dass die Akten der Vorinstanz am 30. Dezember 2013 per Telefax eintra-
fen (vgl. Art.109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM endgültig
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass politische Verfolgung dann asylbeachtlich ist, wenn sie vom Staat
ausgeht, wogegen nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylbeachtlich ist,
wenn der Staat dazu anregt oder sie sich in anderer Weise zurechnen
lassen muss oder aber wenn er weder gewillt noch in der Lage ist, vor
Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten,
dass der Schutz vor privater Verfolgung dann als ausreichend gilt, wenn
im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur
Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende
Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht,
dass die Beantwortung der Frage, ob das bestehende Schutzsystem als
in diesem Sinne effizient angesehen werden kann, auch davon abhängt,
ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht,
dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des län-
derspezifischen Kontexts die Frage zu beantworten ist, ob ein Schutzbe-
dürfnis besteht, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des
Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären (vgl. BVGE 2008/5
E. 4.2 S. 60 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32
E. 6.1 S. 240 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen der Wahabiten auf
den Beschwerdeführer um (grundsätzlich nichtasylbeachtliche) nichtstaat-
liche Verfolgung handelt,
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dass das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgeht,
dass der bosnisch-herzegowinische Staat als vom Bundesrat als verfol-
gungssicher eingestuftes Land grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch
schutzwillig ist,
dass der Vorinstanz ferner darin zuzustimmen ist, dass an dieser Ein-
schätzung auch nichts ändert, wenn einzelne Polizeibeamte ihre Aufga-
ben nicht oder nur ungenügend wahrnehmen,
dass aber, was den Polizisten betrifft, gegen den sich die Kritik des Be-
schwerdeführers hauptsächlich richtet, festzuhalten ist, dass dieser ge-
mäss den Angaben des Beschwerdeführers immerhin einen angeblichen
Mordversuch wirksam verhindert und seine Entführung beendet hat,
dass es darüber hinaus dem Beschwerdeführer obliegt, in seinem Hei-
matstaat gegen fehlbare Beamte und Behördenwillkür auf dem Rechts-
weg vorzugehen und seine Rechte dort bei höheren Instanzen einzufor-
dern,
dass der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben zufolge zwar mehrfach
erfolglos an die örtliche Polizei, insbesondere auch den Polizeioberst ge-
wandt und den säumigen Beamten gemahnt hat,
dass er aber die innerstaatlichen Instanzen nicht ausgeschöpft hat, zumal
er sich lediglich an die örtlichen Behörden gewandt, nicht aber beispiels-
weise an eine übergeordnete Aufsichtsbehörde oder den Rechtsweg be-
schritten hat,
dass er auf Beschwerdeebene lediglich seine bisherigen Vorbringen be-
kräftigt sowie weitere allgemeine Vorwürfe gegen die heimatlichen Poli-
zeibehörden vorbringt, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzuge-
hen,
dass dem bosnisch-herzegowinischen Staat nach dem Gesagten Schutz-
fähigkeit und Schutzwille nicht abgesprochen werden können,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass, wie das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt
hat, weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten
ist, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich weiterhin der me-
dizinischen Infrastruktur seines Heimatstaates anzuvertrauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: