B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7224/2010
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2010 / N (…).
E-7224/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer – ein aus (…) stammender Sri Lanker tamili-
scher Ethnie – ersuchte mit an die Schweizerische Vertretung in Colombo
adressiertem Schreiben vom 26. März 2001 erstmals um eine Einreise-
bewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung. Am 6. September
2001 wurde der Beschwerdeführer in den Räumen der Schweizerischen
Vertretung in Colombo zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Das BFM lehnte sein Asylgesuch mit Entscheid vom 27. Februar 2002 ab
und verfügte, die Einreise in die Schweiz werde nicht bewilligt.
C.
Am 5 . November 2008 (Eingang Schweizerische Botschaft: 7. November
2008) reichte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal ein schriftliches
Asylgesuch bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein. Zur Stüt-
zung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Beweismittel zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 13. November 2008 forderte die Schweizerische Bot-
schaft den Beschwerdeführer auf, sofern er am Gesuch festhalten wolle,
seine Asylgründe zu konkretisieren und zu begründen sowie die aufge-
führten Fragen zu beantworten. Zudem seien allfällige unterstützende
Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 26. Dezember
2008 einzureichen. Im Unterlassungsfall werde sein Gesuch nicht weiter
behandelt.
E.
Der Beschwerdeführer reagierte mit einer englischsprachigen Eingabe
fristgerecht (Eingang Schweizerische Botschaft: 17. Dezember 2008) und
reichte weitere Beweismittel ein.
F.
Am 30. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismit-
tel zu den Akten.
G.
Am 9. März 2009 wurde der Beschwerdeführer in den Räumen der
Schweizerischen Botschaft eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Gleichentags übermittelte die Schweizerische Botschaft das Gesuch zu-
sammen mit ihrem schriftlichen Bericht an das BFM in der Schweiz.
E-7224/2010
Seite 3
H.
Am 12. Februar 2010 (Eingang Schweizerische Botschaft: 16. Februar
2010) und am 14. März 2010 (Eingang Schweizerische Botschaft:
19. März 2010) ergänzte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch mit Vor-
bringen neuerer Ereignisse und mit weiteren Beweismitteln.
I.
Insgesamt trug der Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt vor:
I.a Im April 1990 sei er erstmals in B._______, Nordwestprovinz, verhaftet
und für [einige Wochen] inhaftiert und danach [mehrere] Monate im Ge-
fängnis in C._______, Westprovinz, gefangen gehalten worden. (…) sei-
ner (…) Kinder seien [in den 1990-er Jahren] bei einem durch die sri-
lankische Armee verursachten Bombenanschlag (…) in D._______,
Nordprovinz, ums Leben gekommen. (…). Er selbst habe sich zu diesem
Zeitpunkt mit seiner Frau und [den überlebenden Kindern] in E._______,
Nordprovinz, befunden.
Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er namentlich folgende Dokumen-
te ein: Drei Zeitungsartikel vom (…) und (…), die den Tod seiner Kinder
dokumentieren, ein Schreiben des District Judge und Magistrate –
F._______ vom (…) 19(…), (…), ein "Extract from the Diary oft the Grama
Sevaka Officer in D._______", datiert vom (…) 19(…), inklusiv Überset-
zung ins Englische, die Todesurkunden seiner Kinder– allesamt in Kopie
– , eine Fotografie der Beerdigung (Fotokopie), ein Gedenkfoto der (…)
Kinder, zwei vom (…) 2008 datierte Schreiben von [Name], dem Bischof
von F._______ (in Kopie), zwei weitere Zeitungsartikel in Kopie sowie ein
Schreiben der D._______ [Institution] vom (…) 19(…).
I.b Weiter führte er aus, am (…) 2001 sei er verhaftet und anlässlich der
Haft gefoltert worden. Das IKRK habe ihn in der Haft besucht und er sei
nach [mehreren Wochen], am (…) 2001, wieder freigelassen worden.
Nach Empfang der Verfügung des BFM betreffend sein erstes Asylgesuch
vom 26. März 2001 habe er sich mit dem Waffenstillstand in Sri Lanka zu-
frieden gegeben und an ein Leben in Frieden geglaubt. Er sei nach Co-
lombo übergesiedelt und habe ein kleines Geschäft eröffnet.
Diesbezüglich reichte er eine Bestätigung des IKRK, datiert vom (…)
2001, welche eine Inhaftierung am (…) 2001 und eine Freilassung in der
G._______ Police Station am (…) 2001 bestätigt, ein an die Police
Station G._______ gerichtetes handschriftliches Schreiben des "Forum
E-7224/2010
Seite 4
for Human Dignity" vom (…) 2001, in welchem um Freilassung des Inhaf-
tierten zwecks Anhörung auf der Botschaft am (…) 2001 gebeten wird,
ein vom (…) 2001 datiertes Schreiben der Human Rights Commission of
Sri Lanka, welches bestätigt, dass er am (…) 2001 verhaftet, in der
G._______ Police Station inhaftiert und am (…) 2001 vor den Colombo
Magistrate Court geführt worden sei (darin wurde ebenfalls der Tod seiner
(…) Kinder am (…) 19(…) in [Ort] bestätigt) und vier originale Zeitungsar-
tikel in sri-lankischer Sprache zu den Akten.
I.c Am (…) 2008 sei er zusammen mit seinem Neffen bei sich zu Hause
in L._______ von Leuten mit einem weissen Van entführt und während 53
Stunden gefoltert worden. Er sei dabei nach seinen Beziehungen zu den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefragt worden. Seine Frau und
[seine Kinder] hätten sich zu diesem Zeitpunkt in H._______, Nordpro-
vinz, befunden. Sein [Kind] werde ab und zu von den LTTE zwecks Ver-
richtung von Arbeiten (…) mitgenommen. Seine Frau und [seine Kinder]
würden auch von den LTTE bedroht werden.
Betreffend den Vorfall vom (…) 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
englischsprachige Anzeige bei der "Civil Monitoring Commission" in Co-
lombo, datiert vom (…) 2008 sowie vom District Court Colombo beglau-
bigte Übersetzungen von zwei Zeitungsartikeln, datierend vom (…) (Zei-
tungsartikel liegen nicht vor) betreffend Entführung und Folter des na-
mentlich erwähnten Beschwerdeführers und einer weiteren Person im
(…) 2008 zu den Akten.
I.d Am (…) 2009 sei er in I._______, Westprovinz, von der Polizei erneut
für [mehrere Wochen] festgenommen worden. Die Beamten hätten ihn
gefoltert, um ihn dazu zu bewegen, auszusagen, dass er mit den LTTE
gearbeitet habe. Die offizielle Bestätigung der Inhaftierung sei auf den
(…) 2009 datiert worden; er sei somit die vorangehenden (…) Tage undo-
kumentiert festgehalten und gefoltert worden. Während diesen ersten
Hafttagen habe er den einen Polizisten sagen hören, dass man ihn töten
solle, der andere habe entgegnet, das Verfahren solle eingestellt werden;
dies zeige die in Sri Lanka herrschende Willkür auf. Er sei dann am (…)
2009 nach J._______, Südprovinz, gesandt worden und dort weitere
[mehrere] Monate in Haft geblieben. Die Tatsache, dass im Haftbefehl
vermerkt sei, dass er unter Verdacht stehe, mit den LTTE kooperiert zu
haben, gefährde sein Leben.
E-7224/2010
Seite 5
Zur Dokumentation dieses Vorbringens reichte er eine Haftbestätigung
des "Ministry of Defence, Public Security, Law and Order" vom (…) 2009
und einen Haftbefehl vom (…) 2009, der den Tatverdacht "assisting the
LTTE members" aufführt, eine Anzeige bei der Human Rights Commissi-
on of Sri Lanka vom (…) 2009 und ein Klageformular (Summons) der
Human Rights Commission of Sri Lanka, datiert vom (…) 2009, welches
die Klage gegen den zuständigen Beamten der G._______ Police Stati-
on, Westprovinz, beinhaltete, ein Familienfoto und zwei Zeitungsartikel in
sri-lankischer Sprache, allesamt in Kopie, zu den Akten.
I.e Er führte aus, dass er am (…) 2009 vom K._______ Magistrate Court,
Südprovinz, freigesprochen worden sei. Er habe grosse Folter erleiden
müssen und leide immer noch psychisch daran. Trotz der Freisprechung
verdächtige die Polizei ihn noch immer. Der einzige Grund seines Leidens
bestehe darin, dass er im Vanni-Gebiet gelebt habe. Weil er seine (…)
Kinder bei einem Anschlag der sri-lankischen Armee verloren habe, wür-
den die Behörden denken, er habe die LTTE unterstützt. Wegen der Not-
standgesetze, welche immer noch in Kraft seien, fühle er sich nicht si-
cher, auch wenn er freigelassen worden sei, denn er könne jederzeit wie-
der verhaftet werden.
Diesbezüglich reichte er eine vom (…) 2010 datierte "Detention Attestati-
on" des IKRK, welche einen Besuchsintervall des IKRK-Personals vom
(…) 2009 bis zum (…) 2009 und eine Entlassung aus der Haft im [Ge-
fängnis in J._______] (K._______), Südprovinz, vom (…) 2009 bestätigt,
zu den Akten.
I.f Im heutigen Zeitpunkt würden seine Frau und [seine Kinder] im Flücht-
lingslager in (…) leben, weil überall geschossen werde. Weil er hart arbei-
te, habe er keine Geldsorgen, aber weil kein Frieden herrsche in Sri Lan-
ka, sei sein Leben in Gefahr. Auszureisen sei die einzige Möglichkeit, sein
Leben zu retten, da er sich nirgendwo anders in Sri Lanka aufhalten kön-
ne. Dafür spreche, dass er auch nach der Übersiedlung nach L._______,
Westprovinz, erneut festgenommen worden sei.
J.
Mit Verfügung vom 26. August 2010 – von der Schweizerischen Botschaft
am 7. September 2010 versendet und am 20. September 2010 eröffnet –
wies das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Asylgewährung
und Einreisebewilligung ab.
E-7224/2010
Seite 6
K.
Am 27. September 2010 (Eingang Schweizerische Botschaft) reichte der
Beschwerdeführer kommentarlos diverse Dokumente, unter anderem ei-
ne Kopie einer von ihm verfassten Anklageschrift an den Supreme Court
in Colombo und die diesbezügliche Antwort des Supreme Courts bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo ein. Diese Eingabe wurde von der
Botschaft am 1. Oktober 2010 als "possible appeal" an das Bundesver-
waltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 7. Oktober 2010 eintraf. Am
21. Oktober 2010 traf beim Bundesverwaltungsgericht der Rückschein
betreffend die vorinstanzliche Verfügung ein, welcher als Eröffnungsda-
tum den 20. September 2010 aufführt.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 setzte die zuständige In-
struktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdever-
besserung an.
M.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 (Eingang Schweizerische Botschaft:
8. Oktober 2010) – die sich offensichtlich mit der erwähnten Zwischenver-
fügung (Bst. L) gekreuzt hatte, von der Schweizerischen Botschaft am
26. Oktober 2010 weitergeleitet wurde und am 4. November 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintraf – führte der Beschwerdeführer aus, er
habe in seinem ersten Asylverfahren beim Interview vom (…) 2001 nicht
anwesend sein können, da er zu diesem Zeitpunkt inhaftiert gewesen sei.
Nach seiner Freilassung habe er das von der Regierung kontrollierte Ge-
biet verlassen müssen, da es zu gefährlich gewesen sei. Somit habe er
sich ins Vanni-Gebiet begeben. Er sei bisher insgesamt dreimal wegen
des Verdachts auf terroristische Aktivitäten festgenommen worden (1990,
2001 und 2009) und auch 2007 von Unbekannten mit einem "White Van"
entführt und gefoltert worden. Seine Familie sei vernichtet worden
("destroyed") und er stehe unter Lebensgefahr.
N.
Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen in ihrer Ver-
fügung, an denen sie vollumfänglich festhielt.
O.
Mit Schreiben vom 21. April 2011 gelangte das Bundesverwaltungsgericht
E-7224/2010
Seite 7
an das IKRK in Genf zwecks Überprüfung der Authentizität der einge-
reichten Haftatteste (Bstn. C und I.b).
P.
Nach vier Wochen, am 23. Mai 2011, antwortete das IKRK Genf, dass der
Beschwerdeführer ("your client") betreffend Echtheitsüberprüfung der
Haftatteste sich selbst an das IKRK in Sri Lanka wenden müsse.
Q.
Am 9. Juni 2011 (Eingang Schweizerische Botschaft: 16. Juni 2011, Ein-
gang Bundesverwaltungsgericht: 30. Juni 2011) erfolgte eine weitere eng-
lischsprachige Eingabe des Beschwerdeführers, worin er neue, sich nach
dem Entscheid des BFM zugetragene Ereignisse ausführte:
Er werde von Unbekannten telefonisch mit dem Tod bedroht und er sei
zudem Opfer eines geplanten Unfalls geworden, als er mit seinem Pi-
ckup, begleitet von seiner Frau, von [Ort] aus durch den Dschungel ge-
fahren sei. Er habe eine (…)verletzung und eine ernsthafte Entstellung
(…) und (…) erlitten. Seine Frau habe sich dabei einen (…)bruch zuge-
zogen. Es habe sich um einen Mordversuch gehandelt, denn die Polizei
habe es unterlassen, dieses Ereignis zu registrieren, als sie sich im
B._______ Spital, Nordwestprovinz, in Behandlung befunden hätten. Weil
er [Beruf] sei, versuche das sri-lankische Militär und die Polizei stets, ihn
um Geld zu erpressen. Er habe einen Telefonanruf von einem angebli-
chen Beamten der "Terrorist Investigation Division" (TID) erhalten. Dieser
habe ihn aufgefordert, ihn an einem Ort zu treffen. Er sei aus Angst vor
Entführung oder Ermordung nicht dorthin gegangen. Daraufhin habe er
sich jeweils nicht mehr als eine Woche am selben Ort aufgehalten, habe
unter Schlafstörungen und mentalem Druck gelitten. Am (…) 2011 habe
er erneut einen handschriftlichen Brief erhalten, worin er dazu aufgefor-
dert worden sei, sich ins Büro der TID zu begeben, um einige Bankkonto-
details zu besprechen. Obwohl er am (…) vom K._______ Magistrate
Court freigesprochen worden sei, fühle er sich nicht sicher, da er jederzeit
wieder verhaftet werden könne.
Er reichte mit dieser Eingabe – neben bereits zuvor eingereichten Be-
weismitteln – neu sechs Zeitungsartikel in sri-lankischer Sprache, einen
handschriftlichen Zettel im Original und eine Kopie eines handschriftli-
chen Schreibens, beide in sri-lankischer Schrift, ein Schreiben von [Na-
me], Attorney at Law, Colombo vom (…) Februar 2009 im Original, eine
Kopie eines englischsprachigen Schreibens der [Name der Institution]
E-7224/2010
Seite 8
vom (…) Januar 2011, welches den Vorfall vom [in den 1990-er Jahren]
bestätigt, und eine Kopie einer Karte des Institute of Human Rights (IHR),
ausgestellt am (…) 2009, zu den Akten.
R.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2011 räumte die zuständige In-
struktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist ein, um die
Authentizität der Atteste des IKRK überprüfen zu lassen und zu den sich
abzeichnenden Widersprüchen – namentlich, dass das IKRK-Attest aus
dem Jahre 2009 den Inhaftierungsort J._______, Südprovinz, aufführe,
seiner Anklageschrift an den Supreme Court jedoch der Inhaftierungsort
M._______, Westprovinz, zu entnehmen sei – Stellung zu nehmen.
S.
Am 13. Juli 2011 gelangte die Schweizerische Botschaft in Colombo an
das Bundesverwaltungsgericht und teilte diesem mit, dass eine von ihr
durchgeführte Überprüfung ergeben habe, dass die IKRK-Atteste echt
seien.
T.
Am 21. Juli 2011 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim
Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher der Beschwerdeführer seine
bisherigen Ausführungen wiederholte und vier Zeitungsartikel in sri-
lankischer Sprache einreichte.
U.
Mit deutschsprachiger Stellungnahme vom 4. August 2011 (Eingang Bun-
desverwaltungsgericht: 25. August 2011) äusserte sich der Beschwerde-
führer in Bezug auf die in der Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2011
aufgezeigten Widersprüche dahingehend, dass er vom (…) 2009 bis (…)
2009 zuerst im M._______, Westprovinz, inhaftiert gewesen und dann
von dort nach J._______, Südprovinz, transferiert worden sei. Er sei nur
einmal verhaftet worden. Er betonte bei dieser Gelegenheit nochmals,
(…) Kinder im Krieg verloren zu haben und hielt fest, dass ihm noch im-
mer jedes Jahr etwas Gefährliches ohne jeden Grund passiere.
Er legte neben bisher bereits eingereichten Beweismitteln neu folgende
Dokumente ein: Die vorher in Kopie eingereichte Haftbestätigung der
"Ministry of Defence, Public Security, Law and Order" vom (…) 2009 im
Original inklusive Übersetzung ins Englische (als Haftgrund wird "connec-
tion with terrorist activities" aufgeführt), ein laminiertes Dokument in sri-
E-7224/2010
Seite 9
lankischer Sprache im Original, welches vermutungsweise die Haftbe-
suchsbewilligung darstellt, die schon als Kopie vorgelegte Karte des Insti-
tute of Human Rights (IHR) im Original, eine polizeiliche Vorladung,
handschriftlich für den (…) 2011 bei der Police Station E._______, Nord-
provinz, ohne erkennbare Datierung, inklusive Übersetzung ins Engli-
sche, die zuvor in Kopie eingereichte Anzeige bei der Human Rights
Commission of Sri Lanka vom (…) 2009 im Original, zahlreiche Zeitungs-
artikel in sri-lankischer Sprache, ein Foto seiner Frau mit [Verletzung], ein
Foto von sich, auf dem seine Verletzung ersichtlich ist, das zuvor in Kopie
eingereichte englischsprachige Schreiben der "[Institution]", Nordprovinz,
vom (…) Januar 2011 im Original, und die vom IKRK am 22. Juli 2011
beglaubigten Kopien der Haftatteste aus dem Jahre 2001 und 2009 in
L._______, Westprovinz.
V.
Mit Eingaben vom 22. März 2012 (Eingang bei der Botschaft: 4. April
2012) und 14. Mai 2012 (Eingang bei der Botschaft: 16. Mai 2012) führte
der Beschwerdeführer erneut aus, er lebe in Gefahr, getötet zu werden.
W.
Für den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Be-
schwerdeschrift, des nachfolgenden Schriftenwechsels und die Würdi-
gung der eingereichten Beweismittel wird – soweit für den Entscheid we-
sentlich – auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
E-7224/2010
Seite 10
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches
Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 26. August 2010 wurde
dem Beschwerdeführer durch die Schweizerische Botschaft in Colombo
am 20. September 2010 eröffnet, womit dieser mit seiner Beschwerde-
eingabe vom 27. September 2010 und der Eingabe vom 8. Oktober 2010
die Frist auf jeden Fall gewahrt hat. Die Beschwerde ist demnach frist-
und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft
macht oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Einreise in die Schweiz
wird einer im Ausland um Asyl nachsuchenden Person zur Abklärung des
Sachverhaltes bewilligt, wenn ihr ein Verbleib im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat nicht zugemutet werden kann. Gemäss Art. 20 Abs. 3 AsylG
kann der asylsuchenden Person von der durch das Eidgenössische Jus-
tiz- und Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen
Vertretung die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, die glaubhaft
macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3. Abs 1 AsylG bestehe (vgl. BVGE
2007/30). Die Einreisebewilligung als solche führt indes noch nicht zur
Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl durch die
Schweiz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2185/2011 vom
20. Juli 2011).
E-7224/2010
Seite 11
4.
4.1. Vorerst stellt sich somit die Frage, ob der Sachverhalt als rechtsge-
nüglich erstellt erachtet werden kann.
4.2. Nach dem im Jahre 2002 abgeschlossenen Asylverfahren – damals
ging das BFM davon aus, dem Beschwerdeführer drohe nichts mehr;
zwar sei er im Jahre 1990 und von (…) 2001 bis (…) 2001 in Haft gewe-
sen, danach aber vom Vorwurf terroristischer Aktivitäten freigesprochen
und umgehend aus der Haft entlassen worden – hatte der Beschwerde-
führer offenbar in der Tat etliche Jahre lang keine ernsthaften Probleme.
Im (…) 2008 jedoch ereignete sich die Entführung des Beschwerdefüh-
rers durch Unbekannte mit einem "White Van", wobei angebliche Kontak-
te zur LTTE zur Sprache kamen. Dieser Vorfall wurde anlässlich der in
den Räumen der Schweizerischen Botschaft durchgeführten Befragung
vom 9. März 2009 (vgl. oben Bst. G) vertieft abgeklärt.
Insofern ist der Sachverhalt umfassend und korrekt erstellt worden (vgl.
BVGE 2007/30).
Nach der Botschaftsbefragung ereigneten sich weitere Vorfälle, die der
Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Eingaben glaubhaft dargelegt
und mit Beweisunterlagen untermauert hat. Zu diesen Ereignissen
– namentlich zur Verhaftung im (…) 2009, die unter dem Verdacht der
LTTE-Mitgliedschaft erfolgte, zur anschliessenden [mehr]monatigen Haft
und zur diesbezüglich widerfahrenen Folter – wurde der Beschwerdefüh-
rer nicht persönlich angehört. Diese Ereignisse werden zwar in der ange-
fochtenen Verfügung noch gewürdigt und das BFM erachtet sie als
glaubhaft gemacht; das BFM geht jedoch davon aus, dass seither keine
ernsthaften Übergriffe mehr geschehen seien und eine Furcht vor zukünf-
tiger Verfolgung nicht hinlänglich begründet sei.
4.3. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer
indessen erneut weitere Vorfälle – wiederum untermauert mit diversen
Beweisunterlagen – dar:
Zum einen wurde aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich zwi-
schenzeitlich an den Supreme Court in Colombo gewendet und Folter-
vorwürfe betreffend die Inhaftierung im Jahr 2009 gegen die Verantwortli-
chen zur Anzeige gebracht hat. Wie das entsprechende Urteil des Magist-
E-7224/2010
Seite 12
rate Court ausgefallen ist und wie das Verfahren geführt wurde, geht aus
den Akten bisher jedoch nicht eindeutig hervor.
Weiter macht er im (…) 2011 geltend, er werde von Unbekannten telefo-
nisch bedroht. Zudem sei er zusammen mit seiner Ehefrau Opfer eines
geplanten Autounfalls geworden, den die Polizei nicht abgeklärt habe. Er
werde von angeblichen Beamten der Terrorist Investigation Division (TID)
behelligt und zu Treffen aufgefordert. Diese Vorbringen wurden schriftlich
vom Beschwerdeführer geltend gemacht; einlässliche klärende Nachfra-
gen konnten bisher hierzu nicht gestellt werden. Ungeklärt ist weiter, was
es mit der eingereichten handschriftlichen Vorladung für den (…) 2011 bei
der Polizeistation E._______ (vgl. oben Bst. U) auf sich hat.
4.4. Das Gericht hat angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs und
angesichts der grundsätzlich gegebenen persönlichen Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers (vgl. hinten, E. 5.4.2) keinen Grund, die Glaub-
haftigkeit dieser Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Indessen kann von einer
hinlänglichen Sachverhaltserstellung in diesem Zusammenhang nicht die
Rede sein. Der Beschwerdeführer müsste zu diesen Vorfällen insbeson-
dere erneut befragt werden.
4.5. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur vollstän-
digen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
5.
5.1. Die Feststellung, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht voll-
ständig abgeklärt worden ist, trägt für sich alleine noch nicht die Konse-
quenz nach sich, dass dem Beschwerdeführer nun die Einreise zu bewil-
ligen wäre. Diesbezüglich relevant ist einzig, ob anhand des vorliegen-
den, wenn auch noch nicht vollständig abgeklärten Sachverhalts anzu-
nehmen ist, dass dem Beschwerdeführer für die Zeitdauer der erforderli-
chen Verfahrenshandlungen ein Verbleib in Sri Lanka nicht zumutbar im
Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG ist (BVGE 2007/30 E. 8.1).
5.2. Das BFM stellte die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers keineswegs in Frage. Es führte aus, es treffe zu, dass
der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren – namentlich durch
den Verlust von Familienangehörigen [in den 1990-er Jahren], die Fest-
nahme im Jahr 2001 oder die Verschleppung im Jahre 2008 – von tragi-
schen Vorfällen betroffen gewesen sei. Hinsichtlich der Frage der asylre-
E-7224/2010
Seite 13
levanten Gefährdung des Beschwerdeführers, vertritt die Vorinstanz im
Wesentlichen jedoch die Auffassung, dass aufgrund des mehrmonatigen
Gefängnisaufenthalts zwar die Bedenken des Beschwerdeführers, erneut
Opfer von Übergriffen durch Sicherheitskräfte zu werden, durchaus nach-
zuvollziehen seien, jedoch seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung
bei objektiver Betrachtungsweise als nicht begründet einzustufen sei. Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung vom (…) 2009 bis
zum (…) 2009 sei im Zusammenhang mit den "Emergency Regulations"
erfolgt, welche den sri-lankischen Sicherheitskräften erlauben würden,
verdächtige Personen ohne Anklage bis zu zwölf Monate in Haft zu neh-
men. Der Zeitpunkt seiner Verhaftung sei somit in die abschliessende
Kriegsphase gefallen, als die Sicherheitsbehörden alles daran gesetzt
hätten, potentielle LTTE-Kämpfer und Mitglieder von oppositionellen Or-
ganisationen aufzuspüren. Den Akten seien allerdings keine Hinweise
darauf zu entnehmen, dass ihm bei seiner Freilassung irgendwelche Auf-
lagen gemacht worden wären respektive dass es zu einer Verurteilung
gekommen wäre. Angesichts der veränderten Lage in Sri Lanka erschei-
ne auch das Risiko, dass der Beschwerdeführer heute in Colombo von
Übergriffen ernsthaften Ausmasses betroffen werde, ausgesprochen ge-
ring. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass sich seit Dezem-
ber 2009 keine ernsthaften Vorfälle zugetragen hätten. Er wohne nach
wie vor an derselben Adresse, was auch gegen ein ernsthaftes und aktu-
elles Verfolgungsinteresse spreche. Zwar erscheine unter Berücksichti-
gung der geschilderten Fälle verständlich, dass der Beschwerdeführer
sich vor Übergriffen fürchte. Diese subjektive Furcht – soweit ihr Vorhan-
densein vorausgesetzt werde – genüge indessen nicht für die Annahme
einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, da es im vorliegenden Fall an
konkreten Indizien fehle, dass dem Beschwerdeführer mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einreiserelevante Nachteile
drohen würden.
An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Dokumente nichts
ändern, da sie lediglich seine Vorbringen stützen würden, deren Glaub-
haftigkeit nicht in Frage gestellt würde.
5.3. Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in seiner Beschwer-
de entgegen, dass er – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – noch
immer gefährdet sei, inhaftiert und gefoltert zu werden. Daran ändere
auch der Freispruch durch den Magistrate Court nichts, denn die Polizei
verdächtige ihn noch immer, mit den LTTE kooperiert zu haben. Er sei re-
gelmässig festgenommen worden – namentlich in den Jahren 1990, 2001
E-7224/2010
Seite 14
und 2009 – und zudem sei er im Jahre 2008 von Unbekannten mit einem
"White Van" entführt und gefoltert worden.
5.4.
5.4.1. Die Vorbringen und die entsprechenden, im vorinstanzlichen Ver-
fahren eingereichten Dokumente, wurden von der Vorinstanz als glaub-
haft erachtet, es wurde ihnen jedoch – aufgrund einer zu geringen Wahr-
scheinlichkeit einer zukünftigen Verfolgung – die Asylrelevanz abgespro-
chen.
5.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers ebenfalls als glaubhaft gemacht. Vorerst erschuf sich
der Beschwerdeführer durch die kontinuierliche Einreichung von Beweis-
mitteln, durch seine Bemühungen, Originale nachzureichen und die Haft-
atteste des IKRK beglaubigen zu lassen, eine persönliche Glaubwürdig-
keit. Vor allem aber ist zu betonen, dass seine Aussagen in sich schlüssig
und realitätsnah ausgefallen und durch die eingereichten Beweismittel in
kongruenter Weise dokumentiert worden sind. Wie anhand der beglaubig-
ten Detention Attestations des IKRK feststeht, wurde der Beschwerdefüh-
rer mindestens zweimal – einmal während rund (…) Monaten und einmal
während (…) Monaten – aufgrund des Verdachtes, den LTTE angehört zu
haben, gefangen gehalten. Den von ihm geäusserten Vorfall der Folte-
rungen durch die Polizei anlässlich der Inhaftierung am (…) 2009 unter-
mauerte der Beschwerdeführer mit der auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Klageschrift an den Supreme Court, welche er gegen die entspre-
chenden Polizeibeamten am (…) 2010 einreichte. Die sich in diesem Zu-
sammenhang abzeichnenden Widersprüchlichkeiten (vgl. Bst. R) ver-
mochte der Beschwerdeführer sodann aufzulösen; seine diesbezügliche
Erklärung, er sei im [Gefängnis in M._______], Westprovinz, verhaftet
worden und danach ins [Gefängnis in J._______], K._______, Südpro-
vinz, verlagert worden und daher führe die Dentention Attestation das
[Gefängnis in J._______], auf, wo er auch freigelassen worden sei, über-
zeugt. Da sich die beklagten Folterhandlungen im [Gefängnis in
M._______], zugetragen haben, erscheint sodann auch logisch nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Klageschrift an den Supre-
me Court das [Gefängnis in M._______], als Inhaftierungsort aufführte.
Die sich aus dem Vergleich dieser Schrift mit seinen Aussagen während
des Asylverfahrens ergebenden kleineren Divergenzen (so führt der Be-
schwerdeführer in der Klage aus, [Beruf A] zu sein und am [Datum 1]
2009 verhaftet worden zu sein, im Asylverfahren spricht er aber stets da-
E-7224/2010
Seite 15
von, [Beruf B] zu sein und am [Datum 2] 2009 verhaftet worden zu sein),
können angesichts der Tatsache, dass es sich bei dieser Anklage um eine
vom Beschwerdeführer verfasste Schrift handelt, vernachlässigt werden.
Wie bereits erwähnt, geht der Ausgang des Verfahrens beim Magistrate
Court in Colombo nicht eindeutig aus den Akten hervor. Ebenso ist die
vom Beschwerdeführer eingereichte polizeiliche Vorladung für den (…)
2011 zu überprüfen (vgl. beides oben Erw. 4.3).
5.4.3. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdungssituation ist zu-
nächst festzustellen, dass die vorinstanzliche Erwägung, wonach eine
zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden unwahrschein-
lich sei, da er seit seiner Freilassung am (…) 2009 keine weiteren Behel-
ligungen mehr geltend gemacht habe, zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr
zutreffend ist. Auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach es gegen eine
aktuelle Gefährdungssituation spreche, dass er sich noch immer am sel-
ben Ort aufhalte, ist nicht mehr aktuell; so gibt der Beschwerdeführer an,
nach seiner Freilassung habe er das von der Regierung kontrollierte Ge-
biet verlassen müssen, da es zu gefährlich gewesen sei (vgl. Bst. M).
Zudem greift die Argumentation der Vorinstanz, eine zukünftige Gefähr-
dung sei nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer wieder aus der
Haft entlassen worden sei, ihm keine Auflagen gemacht wurden und er
nicht verurteilt worden sei, zu kurz. Aufgrund der glaubhaft dargelegten
Inhaftierungen ist erstellt, dass die polizeilichen Behörden den Beschwer-
deführer verdächtigen, mit den LTTE kooperiert zu haben. Nach Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss aber davon ausgegan-
gen werden, dass LTTE-Verdächtige einer erhöhten Gefahr ausgesetzt
sind, Opfer von Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zu werden (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht zwar nicht geltend, LTTE-Mitglied gewesen
zu sein, jedoch führt er unter ausreichender Dokumentierung überzeu-
gend aus, dass die sri-lankischen Behörden ihn der LTTE-Mitgliedschaft
verdächtigten und dieser Verdacht noch immer besteht. Dabei ist irrele-
vant, ob er tatsächlich LTTE-Mitglied war, oder fälschlicherweise der Ver-
dacht besteht; diesbezüglich ist alleine die Sicht der sri-lankischen Be-
hörden zu beurteilen. Namentlich müssen solche Personen als entspre-
chende Risikogruppe betrachtet werden. Im Weiteren müssen unter an-
derem auch Personen, die Opfer oder Zeuge von während oder nach
dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind,
sowie Personen, die entsprechende Übergriffe bei den Behörden zur An-
E-7224/2010
Seite 16
zeige bringen, Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden be-
fürchten und riskieren, als unbequeme oppositionelle Stimmen zu gelten
(vgl. BVGE 2011/24 E. 8 mit weiteren Hinweisen). Diesbezüglich hat sich
der Beschwerdeführer, indem er gegen Behördenmitglieder Foltervorwür-
fe erhoben und gerichtlich angezeigt hat, ebenfalls nicht unwesentlich ex-
poniert.
5.5. Die Auffassung des BFM, wonach die [mehr]monatige Inhaftierung im
Jahre 2009 nicht asylrelevant sei, kann somit bei der heutigen Aktenlage
nicht gestützt werden. Auch das Argument, dies habe sich in der ab-
schliessenden Kriegsphase zugetragen, welche nun beendet sei, greift zu
kurz. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer
weitere Vorfälle geltend gemacht (vgl. oben Bst. Q und Erw. 4.3). Es be-
steht keine Veranlassung, die im Jahr 2011 vorgefallenen Ereignisse in
Zweifel zu ziehen, aber diesbezüglich sind – wie dargelegt – etliche sach-
verhaltsrelevante Fragen noch offen.
5.6. Nach dem Gesagten kann eine Gefährdung des Beschwerdeführers
in Sri Lanka aufgrund des gegenwärtigen Aktenstandes nicht mit genü-
gender Sicherheit ausgeschlossen werden. Zudem ist aus den Akten er-
sichtlich, dass ihm gegenwärtig ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der
Abklärung des vollständigen Sachverhaltes nicht zugemutet werden
kann.
6.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine ausrei-
chende Beziehungsnähe zu einem anderen Staat als Sri Lanka hat, wo
ihm ein Verbleib zugemutet werden kann. Aus den Akten geht hervor,
dass sich der Beschwerdeführer für einen Zeitraum von zwei Monaten
zum Zwecke religiöser Pflichten in [Drittstaat] aufgehalten hat. Dieser
Umstand ist unzureichend, um eine ausreichende Beziehungsnähe zu
diesem Staat zu begründen. Auch steht nicht fest, dass der Beschwerde-
führer legal zwecks längerem Verbleib [in den Drittstaat] reisen könnte.
7.
Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer in seiner aktuellen Situation begründete Furcht hat, zu-
künftigen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Somit
ist dem Beschwerdeführer der weitere Verbleib in seiner Heimat im Sinne
von Art. 20 Abs. 2 AsylG unzumutbar.
E-7224/2010
Seite 17
8.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des
BFM vom 20. August 2010 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen,
den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich ver-
treten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die Beschwer-
deführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7224/2010
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. August 2010 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer zwecks Abklärung des voll-
ständigen Sachverhaltes die Einreise in die Schweiz umgehend zu bewil-
ligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: