B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7224/2014
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, ersuchte mit englisch-
sprachiger Eingabe vom 1. September 2010 an die schweizerische Bot-
schaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz und Gewährung von Asyl.
B.
Die Botschaft setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Sep-
tember 2010, vom 11. Oktober 2010 und vom 3. November 2010 Fristen
zur Einreichung detaillierter Informationen bezüglich seiner Asylgründe so-
wie allfällig vorhandener Beweismittel an.
C.
Mit Eingaben vom 23. September, 26. Oktober, 12. November und 23. De-
zember 2010 machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben und
reichte Beweismittel (Kopien der Identitätskarte, des Trauscheins und sei-
nes Reisepasses, seinen Geburtsschein, eine Bestätigung des internatio-
nalen Komitees vom roten Kreuz [IKRK] vom 31. August 2010, die Über-
setzung eines Berichts der Polizeistation C._______ vom 7. Dezember
2002, eine Bestätigung der Registrierung eines Import-Geschäfts durch
den Beschwerdeführer vom (…) August 2000, ein fremdsprachiges Doku-
ment vom 30. August 2010, ein Dokument des High Court of Negombo vom
(…) April 2009, eine Verfügung desselben vom (…) Juni 2010 betreffend
Gutheissung des Antrags des Staatsanwalts um Rückzug der Anklage,
eine Haftentlassungsbestätigung vom (…) August 2010, fremdsprachige
Gerichtsdokumente samt Übersetzung [Schreiben vom (…) Februar 2008
und vom (…) Juli 2010 betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers
aus der Haft] [alles in Kopie]) zu den Akten. Auf deren Inhalt wird, soweit
entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Am 13. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zu sei-
nen Asylgründen befragt.
E.
Mit 34 Eingaben zwischen dem 20. Januar 2011 und dem 26. Oktober 2013
machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und reichte ei-
nen fremdsprachigen Polizeirapport vom 20. September 2001 mit engli-
scher Übersetzung zu den Akten.
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Seite 3
F.
Am 12. Dezember 2013 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer ergän-
zend zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er unter anderem geltend,
sich vom (…) November 2012 bis zum (…) Dezember 2012 in Indien auf-
gehalten zu haben, um dort Schutz zu suchen. Zudem reichte er Kopien
seines Reisepasses, drei fremdsprachige Dokumente (in Kopie; mit engli-
scher Übersetzung) und ein Scheidungsdokument zu den Akten.
G.
Mit Eingaben vom 12. Dezember 2013, 9. und 20. Januar 2014 und vom
17. Februar 2014 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen.
H.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 ersuchte das BFM die Botschaft um
Vornahme einer Abklärung hinsichtlich der Gerichtsverfahren gegen den
Beschwerdeführer.
I.
Am 4. und 19. März, 8. April, 6. Mai und 16. Juni 2014 machte der Be-
schwerdeführer weitere Eingaben.
J.
Am 26. Mai 2014 überwies die Botschaft dem BFM das Ergebnis der durch
einen Vertrauensanwalt vorgenommenen Abklärung.
K.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage und -abklärung.
L.
Der Beschwerdeführer liess sich am 2. Juli 2014 vernehmen und legte als
weiteres Beweismittel ein fremdsprachiges Schreiben seines Anwalts vom
16. Februar 2010 samt englischer Übersetzung ins Recht.
Am 31. Juli, 1. August, 17. September und 20. Oktober 2014 reichte er
ergänzende Eingaben ein.
M.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 (Eröffnungsdatum unbekannt) lehnte
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das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz.
N.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 27. No-
vember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinnge-
mäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines ordentlichen Asylver-
fahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012
im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor an-
wendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die vorliegende Be-
schwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde im Asylbereich können die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2015/2).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ih-
rer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben o-
der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die erlittenen beziehungsweise
drohenden Nachteile müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einrei-
sebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128).
5.
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5.1 Anlässlich der Befragungen durch die Botschaft vom 13. Januar 2011
und vom 12. Dezember 2013 und in seinen zahlreichen Eingaben machte
der Beschwerdeführer insbesondere Folgendes geltend:
Im Jahr 2002 sei er durch unbekannte Personen beobachtet worden, was
er der Polizei gemeldet habe. Diese habe nichts unternommen. Am
(…) September 2002 sei er entführt worden, habe jedoch entkommen kön-
nen, indem er bei einem Check Point aus dem Gefährt der Entführer ge-
sprungen sei. Er gehe davon aus, dass die versuchte Entführung mit der
Verbindung der Familie seiner Ex-Frau (insbesondere deren Brüder und
Onkel) zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu tun gehabt habe.
Am (…) 2005 sei er von unbekannten Personen entführt beziehungsweise
von der Polizei verhaftet worden. Er vermute, dies sei ebenfalls aufgrund
der Kontakte der Familie seiner Ex-Frau zu den LTTE geschehen. Die Tä-
ter hätten ihn auf der Polizeistation von D._______ schwer misshandelt
und nach Namen gefragt, die er noch nie gehört gehabt habe beziehungs-
weise hätten sie ihn über die Brüder seiner Ex-Frau, welche bereits vor
2001 aus Sri Lanka ausgereist seien, und deren Lebensumstände befragt.
Als seine Familie das IKRK eingeschaltet habe, hätten ihn Vertreter jener
Organisation besucht und der Polizei gesagt, sie habe kein Recht ihn zu
foltern und solle ihn sofort dem Gericht zuführen. Am folgenden Tag habe
die Polizei einen Fall beim Gericht anhängig gemacht. Er sei während zwei
Jahren in einem Isolationsraum im (...) Gefängnis gefangen gehalten und
anschliessend nach E._______ transferiert worden. Bis zum Ende der Haft
sei er immer wieder zur Familie seiner Ex-Frau und deren Aktivitäten be-
fragt worden. Er kenne die Haftgründe nicht und habe diesbezüglich trotz
Bemühungen seines Anwalts keine Unterlagen erhältlich machen können.
Erst am (…) 2010 sei er freigelassen worden.
Unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er von unbe-
kannten Männer beobachtet worden. Am 13. August 2010 hätten unbe-
kannte Personen, mutmasslich Mitglieder des Verteidigungsministeriums,
das Haus seiner Eltern fotografiert. Diese hätten ihn sowohl bei seinen El-
tern als auch – nach dem Wechsel seines Aufenthaltsorts – bei seinem (...)
in F._______ und bei (...) in Colombo weiterhin beobachtet. Die jeweils her-
beigerufene Polizei habe nichts unternommen. Am (…) 2010 hätten acht
Personen in zivil bei seinen Eltern nach ihm gefragt. Zwei Tage später seien
sechs Personen zu (...) gegangen und hätten gefragt, ob er sich bei (…)
aufhalte. Die Polizei sei weiterhin untätig geblieben, obgleich er und seine
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Familie die Vorfälle sowie weitere Vorkommnisse gemeldet hätten. So hät-
ten am (…) Februar 2011 zwei unbekannte Männer bei (...) nach ihm ge-
fragt und (…) eine Telefonnummer gegeben, unter der er (Beschwerdefüh-
rer) sich melden solle. Daraufhin habe die Familie (...) von jener Nummer
Drohanrufe erhalten. Er habe sich seit dem (…) 2010 bei seinem Anwalt
aufgehalten. Im August 2011 habe er versuchsweise zwei Wochen bei sei-
nem Vater gewohnt, woraufhin am (…) August 2011 zwei Männer vorbei-
gekommen und seinen Vater nach ihm gefragt hätten. Sie hätten angege-
ben, vom NIB (National Intelligence Bureau) zu kommen und ihn, unter An-
gabe der bereits bekannten Telefonnummer, zum (...) Camp zitiert. Ohne
diesem Aufruf Folge zu leisten sei er sofort zum Haus seines Anwalts zu-
rückgekehrt. Am (…) Oktober 2011, (…) Dezember 2011, (…) April 2012
und (…) Juli 2012 sei erneut seitens der Polizei, der Armee beziehungs-
weise des CID (Criminal Investigation Department) bei Verwandten nach
ihm gefragt worden.
Im August 2012 habe er seinen Aufenthaltsort gewechselt. Am (…) Sep-
tember 2012 seien erneut Beamte des CID bei seinen Eltern vorbeigegan-
gen und hätten sich nach ihm erkundigt. Am (…) September 2012 seien
zwei Polizisten zu seinem Vater gegangen und hätten ihn auf den Posten
vorgeladen, wo er während zwei Stunden zu ihm (Beschwerdeführer) und
seinen Freunden befragt worden sei. Sein Vater sei massiv bedroht und
aufgefordert worden, ihn zur Polizei zu bringen. Am (…) Januar 2013 und
(…) September 2013 sei erneut bei seinen Eltern nach ihm gefragt worden.
Er gehe davon aus, dass diese Behelligungen auf die Verwandtschaft sei-
ner Ex-Frau zurückzuführen seien. Die Behörden würden ihm vorwerfen,
noch immer mit den Brüdern und Onkeln seiner Ex-Frau in Kontakt zu ste-
hen, und wollten durch ihn an diese herankommen. Wenn sie Zugriff auf
ihn hätten, würden sie ihn erneut verhaften. Er könne sich in Sri Lanka nicht
frei bewegen. Am (…) und (…) Januar 2014 sei (…) von Beamten des NIB
nach ihm gefragt und bedroht worden. Auch seine Eltern seien am (…) Ja-
nuar 2014 wieder von zwei Personen aufgesucht und nach ihm befragt
worden. Kurz darauf hätten in der Nähe des Hauses (...) unbekannte Per-
sonen Bilder von ihm herumgezeigt und gefragt, ob man ihn kenne.
Am (…) März 2014 sei sein Anwalt zum Büro des CID berufen worden, wo
diesem gesagt worden sei, man habe erfahren, dass er ihm (Beschwerde-
führer) Schutz gewährt habe. Er solle dies inskünftig unterlassen, da er
(Beschwerdeführer) mutmasslich eine Gefahr für die nationale Sicherheit
darstelle. Daraufhin habe ihm sein Anwalt die Unterstützung verweigert.
Am (…) März 2014 hätten Polizisten, Beamte der STF (Special Task Force)
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und des NIB bei seinen Eltern zu Hause nach ihm gesucht. Bei der Haus-
durchsuchung hätten sie Möbel aufgeschlitzt und den Hund getötet. Er
habe danach Unterschlupf in der Kirche (…) gefunden. Am (…) Mai 2014
sei sein Vater von der Armee und der Polizei in ein Camp mitgenommen
und dort 14 Stunden lang festgehalten worden. Am (…) Juli 2014 hätten
verschiedene Beamte der Staatssicherheit zeitgleich das Haus (...), den
Laden seines (…) und das Haus seiner Eltern besucht. Sie hätten nach
ihm gefragt, Bilder von ihm und von zwei Brüdern seiner Frau gezeigt und
behauptet, er habe eine Verbindung zu diesen.
5.2 Die Botschaftsabklärung ergab zusammenfassend, dass der Be-
schwerdeführer im Jahr 2005 gemeinsam mit einer weiteren Person des
Diebstahls (…) und eines Geldbetrags unter Mitführung einer Pistole und
einer Feuerwaffe, ausgeführt am (…) November 2005, beschuldigt worden
war. Auf Anzeige des Geschädigten sei beim Amtsgericht in D._______ An-
klage erhoben worden. Im Jahr 2008 habe der Generalstaatsanwalt am
High Court in Negombo Anklage erhoben. Am (…) April 2009 seien der Be-
schwerdeführer und die mitangeklagte Person unter Auflagen auf Kaution
entlassen worden. Am (…) Juni 2010 sei das Verfahren eingestellt worden.
Die Dokumente könnten im Gerichtsarchiv in Negombo eingesehen wer-
den (vgl. zum Ganzen die vorinstanzliche Akte A122/2).
5.3 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, es handle sich bei dem
durch die Botschaft geschilderten Fall um ein von der Polizei initiiertes Ver-
fahren. Weil das IKRK ihn damals bei der Polizei besucht und die Beamten
aufgefordert habe, ihn umgehend einem Gericht zuzuführen, sei diesen
nichts anderes übrig geblieben, als ein fiktives Verfahren gegen ihn einzu-
leiten. Nach seiner Entlassung habe sein Vater wegen der ungerechtfertig-
ten Haft gegen die Polizei Beschwerde erheben wollen. Sein Anwalt habe
ihn jedoch gewarnt, dass die Polizei in diesem Fall Rache nehmen werde
und er riskiere, entführt und getötet zu werden. Als der Anwalt die Doku-
mente habe einsehen wollen, habe ein Gerichtsbeamter ihm mitgeteilt, das
NIB habe das Gericht angewiesen, es über Gesuche um Einsichtnahme zu
informieren.
5.4 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit der versuchten Ent-
führung durch unbekannte Personen im Jahre 2002 könne verzichtet wer-
den. Zum einen diene die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht
dem Ausgleich vergangenen Unrechts. Zum anderen würden keine An-
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haltspunkte dafür bestehen, dass er aus diesem Grund staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Aus dem Umstand eines zwölf
Jahre zurückliegenden Ereignisses könne ausserdem keine asylrelevante
Verfolgung für den aktuellen Zeitpunkt abgeleitet werden.
Im Übrigen mache der Beschwerdeführer geltend, von 2005 bis 2010 un-
schuldig in Haft gewesen zu sein, weil er aufgrund seiner Heirat mit einer
Frau, deren Familie eine enge Verbindung zur LTTE gehabt habe, ins Visier
der Sicherheitskräfte geraten sei. Zudem bringe er vor, sein Anwalt habe
sich erfolglos um den Erhalt der Gerichtsdokumente bemüht und vermute,
die Polizei wolle den Fall vertuschen. Gemäss dem Bericht über die Bot-
schaftsabklärung vom 26. Mai 2014 seien die Dokumente jedoch beim Ge-
richtsarchiv in Negombo einsehbar. Aus der Abklärung sei hervorgegan-
gen, dass der Beschwerdeführer des Diebstahls, des Tragens einer Pistole
und einer Feuerwaffe und des unbefugten Betretens eines Hauses be-
schuldigt und von der Staatsanwaltschaft freigesprochen worden sei. Das
Hauptvorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren habe sich stets
auf seine lange Haftzeit und die darauffolgende Belästigung und Verfol-
gung seitens sri-lankischer Sicherheitskräfte bezogen. Er habe vorge-
bracht, den Grund für seine Inhaftierung nicht zu kennen. Erst auf Nach-
frage bezüglich der bekannten Gerichtsakten – am 6. Juni 2014 – habe er
sich dazu geäussert und behauptet, das Gerichtsverfahren sei von der Po-
lizei vorgeschoben worden.
Es sei mit dem Stellen eines Asylgesuchs unvereinbar, derartige Informa-
tionen zurückzuhalten und wissentlich falsche oder unvollständige Anga-
ben zu machen. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers würden sich
schwerwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erge-
ben. Falls die sri-lankischen Behörden ihn der Mitgliedschaft bei den LTTE
verdächtigt hätten, hätten sie keinen anderen Verhaftungsgrund vorschie-
ben müssen, sondern ihn im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämp-
fung des Terrorismus in Haft behalten können. Ebensowenig erscheine
plausibel, dass er respektive sein Anwalt die Gerichtsdokumente nicht hät-
ten einsehen können. Die von ihm geltend gemachten Aussagen in Verbin-
dung mit der Haftstrafe und den Gründen für seine Inhaftierung würden den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genü-
gen; es handle sich dabei um konstruierte Schutzbehauptungen.
Unter diesem Aspekt sei die in zahlreichen unsubstanziierten Eingaben
geltend gemachte Verfolgung seitens des CID, des NIB und der Polizei
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nicht glaubhaft, zumal diese in keiner Weise belegt sei. Würde der Be-
schwerdeführer sodann ernsthaft verdächtigt, Verbindungen zu den LTTE
zu unterhalten oder eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staats
darzustellen, wäre er zweifellos inhaftiert worden. In Sri Lanka werde ge-
gen Personen, die ernsthaft im Verdacht stehen würden, die LTTE unter-
stützt zu haben respektive diese wiederbeleben zu wollen, seitens der Be-
hörden konsequent vorgegangen. Der Beschwerdeführer widerspreche mit
der Teilnahme an offiziellen Scheidungsterminen im Jahre 2012 sodann
dem Vorbringen in zahlreichen Eingaben, wonach er sich ständig verstecke
und den Wohnort wechsle. Hinzu komme, dass er im November 2012 nach
Indien gereist und bereits im Dezember 2012 freiwillig nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt sei. Die Rückkehr sei ein Hinweis dafür, dass er keinen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sei beziehungsweise keine begründete
Furcht habe, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Zusammenfassend erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, so dass die Einreise in die Schweiz zu verweigern und sein
Asylgesuch abzulehnen sei.
5.5 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor,
falsche Anschuldigungen und Inhaftierungen unter einem Vorwand seien
in Sri Lanka verbreitet. Er habe keine Kopien der Akten erhalten weil die
Behörden sich davor gefürchtet hätten, dass er gegen die überlange Haft
beim Gericht einen Grundrechtsfall anhängig machen könnte. Hätte er dies
getan, so wäre er – wie andere, die das gleiche getan hätten – nicht mehr
am Leben.
Er habe der Scheidungsverhandlung nur am letzten Tag beigewohnt. An-
sonsten habe ihn sein Anwalt vertreten. Seine Ex-Frau, deren Eltern und
seine beiden Kinder hätten durch die Botschaft der USA in G._______ Asyl
erhalten, nachdem sie seine Haft und die Behelligungen, die sie wegen ihm
erlitten hätten, bewiesen hätten. Es sei merkwürdig, dass er, der der Grund
für die Gewährung des Asyls an seine Familie gewesen sei, keinen Schutz
erhalte. Nach Indien sei er gegangen, weil er um sein Leben gefürchtet
habe. Dort sei ihm gesagt worden, er müsse gefälschte Dokumente bei-
bringen, wenn er nach Ablauf des Visums in Indien bleiben wolle. Dies
habe er nicht tun wollen und gehofft, durch die Schweiz Schutz zu erhalten.
Da niemand die Behörden über seine Aus- und Einreise informiert habe,
sei er am Flughafen nicht verhaftet worden. Er habe fünf Jahre im Gefäng-
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Seite 11
nis verbracht und Folter gewärtigt. Seit seiner Freilassung habe er sich ver-
steckt halten müssen. All dies sei durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt
worden.
6.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Über-
einstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
6.1 Aufgrund der eingereichten Dokumente und der Botschaftsabklärung
steht fest, dass der Beschwerdeführer vom (…) November 2005 bis zum
(…) April 2009 in Haft war und das Verfahren gegen ihn am (…) Juni 2010
eingestellt wurde (vgl. A1/4, A7/11 und A122/2). Zwei der eingereichten Do-
kumente weisen auf eine erneute Haft im Jahr 2010 hin (vgl. A7/11). Der
Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund einer fingierten Anklage inhaftiert
gewesen zu sein. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass die sri-
lankischen Behörden keinen Haftgrund hätten erfinden müssen, wenn sie
ihn der Verbindung zu den LTTE verdächtigt hätten. Eine abschliessende
Klärung des Haftgrunds erübrigt sich jedoch, da seit der letzten Haftentlas-
sung des Beschwerdeführers dessen Angaben zufolge mittlerweile bei-
nahe 5 Jahre vergangen sind, ohne dass er noch einmal Haft gewärtigte.
Zudem bestehen, wie sogleich ausgeführt wird, auch keine Hinweise auf
eine drohende erneute Haft.
6.2 Für die Zeit seit der Entlassung aus dem Gefängnis macht der Be-
schwerdeführer keinen persönlichen, direkten Kontakt mit den Behörden
geltend. Jedoch bringt er vor, seine Verwandten und sein Anwalt seien sei-
netwegen diversen Behelligungen ausgesetzt gewesen. Dabei handle es
sich insbesondere um Beobachtungen und das Aufsuchen seitens ver-
schiedener staatlicher Behörden, Drohungen, Befragungen und einer
Hausdurchsuchung mit Sachschaden. Der Beschwerdeführer leitet daraus
für sich eine Gefahr einer erneuten Verhaftung ab und macht eine starke
Einschränkung der Bewegungsfreiheit geltend. Die vorgebrachte Vorfälle
sind jedoch – unbesehen ihrer Glaubhaftigkeit – mangels Intensität keine
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Zudem überzeugt
das angebliche Verfolgungsmotiv der Behörden – die lose Verbindung zu
den Verwandten seiner Ex-Frau, welche bereits vor dem Jahr 2001 aus Sri
Lanka ausgereist sind und zu denen der Beschwerdeführer keinerlei Kon-
takt pflegt – nicht. Aus den geltend gemachten Vorkommnissen ergibt sich
lediglich, dass die Behörden den Beschwerdeführer zu kontaktieren wün-
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schen; konkrete Drohungen gegen ihn macht er jedoch nicht geltend. Ge-
gen eine Gefährdung des Beschwerdeführers spricht auch, dass die Be-
hörden offenbar von seinem Aufenthalt bei seinem Anwalt wussten. Den-
noch versuchten sie nicht, ihn dort aufzusuchen oder gar festzunehmen.
Würde der Beschwerdeführer tatsächlich als Gefahr für die nationale Si-
cherheit eingeschätzt, wäre dies jedoch – wie durch die Vorinstanz zutref-
fend ausgeführt – zweifelsohne geschehen. Auch der Aufenthalt in Indien
spricht gegen die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers. Dass er
diese Reise wagte und sich damit den Behörden am Flughafen zweimal
präsentierte, weist darauf hin, dass er von diesen keine Verfolgungsmass-
nahmen befürchtete. Die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerde-
ebene vermögen nicht zu überzeugen.
Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor einer erneuten Verhaf-
tung erweist sich demnach als objektiv unbegründet. Es bestehen keine
Hinweise auf eine ihm aktuell oder inskünftig drohende Verfolgung. Aus
dem Umstand, dass seine Ex-Frau und seine Kinder von den USA Asyl
erhalten hätten, kann der Beschwerdeführer sodann nichts für sich ablei-
ten.
6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Entführung im Jahr 2002 wird auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
6.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im
Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat ihm somit zu Recht die Einreise
in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist mit-
hin abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
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Seite 13
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: