B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7225/2014
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung der Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachigem Schreiben vom 19. November 2009 ersuchte der
Beschwerdeführer sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz
zur Durchführung des Asylverfahrens. Er sei in einem sogenannten White
Van entführt worden, als er nach einer schweren Operation in B._______
das Spital kurzzeitig verlassen habe. Er sei dann während zehn Tagen ver-
hört und massiv gefoltert worden. Diesen Vorfall habe er der Polizei, dem
Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) sowie dem Human
Rights Commissioner (HCR) angezeigt; ausserdem sei darüber auch in der
lokalen Zeitung berichtet worden. Seither lebe er in grosser Angst bei sei-
nem Onkel in C._______.
Als Beweismittel legte er Dokumente betreffend seine Operation, den Zei-
tungsbericht sowie die Anzeigebestätigungen samt englischsprachigen
Übersetzungen ins Recht.
B.
In Beantwortung der Fragen der Schweizer Vertretung in B._______ vom
7. Dezember 2009 führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
1. Januar 2010 unter anderem aus, von einem (…)unfall im Alter von sie-
ben Jahren habe er grosse Narben davongetragen. Aufgrund dieser sei er
immer wieder verhört und verdächtigt worden, sich terroristisch zu betäti-
gen. Davor könne ihn auch ein Umzug in einen anderen Landesteil nicht
schützen, zumal er als Tamile stets erkannt werde und seine Narben nicht
verdecken könne.
C.
In weiteren Mitteilungen vom 9. Juni 2010 und 15. November 2010 führte
der Beschwerdeführer aus, er wechsle einmal die Woche seinen Aufent-
haltsort, weil er sich verfolgt und bedroht fühle. Ausserdem stehe eine wei-
tere Operation an, die er aus Furcht jedoch hinauszögere. Er reichte unter
anderem weitere Beweismittel im Zusammenhang mit dem geltend ge-
machten Vorfall in B._______ sowie Fotografien seiner Narben ein.
D.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. April 2011
mit, gemäss den Akten werde der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt
erachtet, weshalb auf eine mündliche Anhörung verzichtet werden könne.
Es erwäge, sein Gesuch um Einreisebewilligung abzulehnen, da nicht da-
von auszugehen sei, er benötige internationalen Schutz vor Verfolgung im
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Sinn des Asylgesetzes. Aus diesem Grund werde ihm das rechtliche Ge-
hör, zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um Einreisebewilligung
gewährt.
E.
In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2011 machte der Beschwerdeführer
geltend, nahe Verwandte und Freunde würden sich permanent in der
Schweiz aufhalten und seien bereit für seinen Aufenthalt in der Schweiz
wie auch für seine medizinischen Kosten aufzukommen. Zudem führte er
aus, er müsse immer noch ständig den Wohnort wechseln, weil er von un-
bekannten bewaffneten Personen bedroht werde.
F.
Am (…) September 2014 wurde der Beschwerdeführer persönlich ange-
hört. Dabei gab er an, im (…) 2010 habe er geheiratet und am (…) sei er
Vater (…) geworden. Er arbeite als (…) und lebe aktuell in C._______, wo-
bei er in D._______ registriert sei und bis vor kurzem auch in E._______
gelebt habe. Ungefähr im (…) 2009 habe er sich aufgrund der in seinem
Gesuch geschilderten Gefährdungssituation für (…) Wochen in Saudi Ara-
bien aufgehalten. Es sei aber wieder in sein Herkunftsland zurückgekehrt,
weil der Job als (…) nicht zu im gepasst habe. Seine Verwandten würden
hauptsächlich im Ausland leben, insbesondere halte sich ein Cousin in der
Schweiz auf, zu dem er allerdings nur Kontakt pflege, wenn dieser zu Be-
such komme.
Als Grund für sein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz führte er
seine am (…) 2009 erfolgte Entführung und Misshandlung durch die Terro-
rist Investigation Division (TID) während seinem Spitalaufenthalt an. Auch
im aktuellen Zeitpunkt werde er noch immer gesucht, und es werde gegen
ihn ermittelt. Aus diesen Gründen lebe er nicht in dem Dorf, in welchem er
registriert sei. Nachdem er die Mitteilung des SEM vom 12. April 2011 er-
halten habe, dass eine Ablehnung seines Gesuchs beabsichtigt werde, sei
er in E._______ verblieben und habe dort ohne Behelligungen gelebt. Als
er jedoch anlässlich (…) nach D._______ gegangen sei, habe ein Reporter
ihn fotografiert und dieses Foto sei in einer Zeitung erschienen. Wenige
Tage später habe er erfahren, dass in D._______ gegen ihm ermittelt
werde, weshalb er einen Freund um Hilfe gebeten habe, um seine Ausreise
zu organisieren. Allerdings sei dieser Freund während den Vorbereitungen
zur Ausreise im (…) 2014 von der TID mitgenommen worden. Kurz danach
sei er selbst in seinem Haus in E._______ gesucht worden, weshalb er
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nach C._______ umgezogen sei. Ausser seinem Onkel sei niemand in sei-
ner Familie politisch aktiv gewesen.
G.
Das SEM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Okto-
ber 2014 die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
H.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit englischsprachi-
ger Eingabe vom 23. November 2014 bei der Schweizer Botschaft in Co-
lombo Beschwerde. Darin führte er aus, der Entscheid des SEM sei in einer
Sprache verfasst, die er nicht verstehe, und er habe bisher auch keine
Übersetzung erhältlich machen können. Er habe jedoch in seinen Einga-
ben und anlässlich der Botschaftsbefragung ausführlich Auskunft gegeben
über seine erlebten Nachteile.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem mehrere
Anordnungen des Minister of Defence betreffend Haft respektive Haftver-
längerung seines Cousins sowie eine Haftbestätigung der TID vom (…)
2014 betreffend seinen Freund ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 In den vorinstanzlichen Akten befindet sich vorliegend kein Rückschein
respektive keine Empfangsbestätigung, womit das Zustellungsdatum der
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angefochtenen Verfügung nicht eruiert werden kann. Die Beweislast für die
erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt trägt die Behörde, welche die Zu-
stellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN / ALEXANDRA SCHWANK, in
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34 N 10). Angesichts der fehlenden
Empfangsbestätigung ist zugunsten des Beschwerdeführers von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
1.4
1.4.1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen (Deutsch, Franzö-
sisch, Italienisch, Rätoromanisch) geführt (Art. 33a VwVG i.V.m. Art. 4 BV).
Der Beschwerdeführer kann sich somit aus dem Vorbringen, er habe die
Sprache, in welcher die angefochtene Verfügung des SEM abgefasst sei,
nicht verstanden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vollständigkeit
halber kann hier auch festgehalten werden, dass die Botschaft in Colombo
in ihrem englischsprachigen Begleitbrief an den Beschwerdeführer das
Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung der der SEM-Verfügung zusam-
mengefasst hat.
1.4.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes verfasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und
ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich abge-
klärt – darüber befunden werden kann.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die zulässigen Rügen und die Kognition des Gerichts richten sich nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde und der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesver-
sammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Än-
derung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19,
20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes
Geltung haben.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, dass die
geschilderten Vorfälle zwar zu bedauern seien, die vorgebrachten Behelli-
gungen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen aufgrund ihrer Art
und Intensität jedoch keinen ernsthaften Nachteil im Sinn von Art. 3 AsylG
darstellen würden. Die Sicherheitslage habe sich seit dem Ende des Bür-
gerkriegs erheblich verbessert und es werde lediglich nach Führungsper-
sonen und Kämpfern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gesucht.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienmitglieder seien jedoch
für die LTTE tätig gewesen. Insbesondere seien die Massnahmen die ein
Staat ergreife, um sich gegen bewaffnete Angriffe zu wehren, grundsätzlich
legitim, weshalb diese keine einreiserelevante Verfolgung darstellen wür-
den. Es lägen ausserdem auch in Bezug auf die geltend gemachten Prob-
leme mit der TID keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung in absehbarer Zukunft vor. Auch sei ihm von den sri-lankischen
Behörden im (…) ein neuer Pass ausgestellt worden, weshalb nicht von
einem aktuellen Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden
auszugehen sei. Schliesslich diene das schweizerische Asylrecht nicht
dem Ausgleich erlittenen Unrechts, weshalb mangels aktuellen Verfol-
gungsinteresses die Entführung im (…) 2009 keine Einreisebewilligung zu
begründen vermöge. Im Übrigen stehe dem Beschwerdeführer offenbar die
Möglichkeit offen, sich vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen durch einen
Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes zu entziehen. Jedenfalls
seien seine Vorbringen nicht einreiserelevant.
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5.2 Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde im Wesentlichen da-
rauf hin, dass er seinem Cousin geholfen habe Sri Lanka zu verlassen, als
dieser aus dem Rehabilitationscamp entlassen worden sei, weshalb er seit-
her von den Sicherheitsbehörden behelligt werde. Aus Sicherheitsgründen
habe er diesen Umstand bisher nicht erwähnt. Viele Rehabili-tierte würden
von sogenannten White Vans mitgenommen, weshalb er in grosser Angst
lebe.
6.
6.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaub-
haft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die
Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für
die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat
nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Ein-
reise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine
aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder es der Person
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3
S. 126).
6.3 Verfolgt im Sinn von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genann-
ten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei
umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen
Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die per-
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sönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Ele-
ment andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung nach Art. 3 AsylG hat
demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe
(objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit
gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Ver-
folgung zu werden (vgl. BGVE 2011/50 E. 3.1.1; BGVE 2011/51 E. 6.2).
7.
7.1 Das SEM stellte fest, dass die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des
Beschwerdeführers zwar grundsätzlich nicht bezweifelt würde, seine gel-
tend gemachten Vorbringen aber nicht einreiserelevant seien.
7.2 Der vorinstanzlichen Argumentation ist zunächst beizupflichten, soweit
sie die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf
die erfolgte Entführung im (…) 2009 und die dabei erlittenen Misshandlun-
gen nicht bestritt. Er hat diese Erlebnisse in den verschiedenen Eingaben
sowie anlässlich der Botschaftsbefragung anschaulich und nachvollziehbar
geschildert und mit Beweismitteln belegt, sodass kein Grund besteht, die-
ses Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Auch ist durchaus nachvollziehbar,
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge vor weiteren Nachteilen fürch-
tete.
7.3 Nicht zu überzeugen vermag hingegen die geltend gemachte Suche
nach ihm seitens der TID, nachdem er seit seinem Verbleib in E._______
im (…) 2011 bis zu (…) in D._______ unbehelligt gelebt habe (vgl. SEM
Akten, A17, S. 4). Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb nach rund (…)
Jahren ohne konkrete Verfolgungsmassnahmen ein Foto in einer lokalen
Zeitung – auf welchem der Beschwerdeführer in einer Reihe von Menschen
und deshalb nur rein zufällig zu sehen war – das Interesse der Sicherheits-
kräfte am Beschwerdeführer wieder geweckt haben sollte. Ausserdem ist
auch nicht davon auszugehen, dass die Ausreise des Beschwerdeführers
im (…) 2009 und die Wiedereinreise nach lediglich (…) Wochen von den
heimatlichen Behörden unbemerkt geblieben ist, zumal die Grenzkontrol-
len nur wenige Monate nach dem Ende des Bürgerkriegs wohl sehr umfas-
send gewesen sein dürften. Dennoch hat er aufgrund dieser Aus- und Wie-
dereinreise keine entsprechenden Behelligungen geltend gemacht. Aus-
serdem spricht die Rückreise aus Saudi Arabien nach Sri Lanka (gemäss
seinen Angaben sei er in die Heimat zurückgekehrt, weil ihm die Arbeit im
Drittstaat nicht zugesagt habe) gegen eine erhebliche subjektive Furcht vor
Verfolgung zu diesem Zeitpunkt. Im Übrigen führte er auch nicht aus, er sei
direkt von der TID oder einer anderen Behörde kontaktiert worden oder er
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habe eine entsprechende Vorladung erhalten. Schliesslich hat die Vo-
rinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die offenbar problemlos er-
folgte Ausstellung eines neuen Passes im (…) darauf schliessen lässt, die
sri-lankischen Behörden hätten kein aktuelles Verfolgungsinteresse an sei-
ner Person (vgl. Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2014, S. 4).
Aus diesen Gründen erachtet das Gericht die angebliche Suche nach dem
Beschwerdeführer seit September 2013 als unglaubhaft. Schliesslich wird
diese Einschätzung durch die fehlende Verbindung zu den LTTE gestützt
und dadurch, dass er auch sonst zu keinem Personenkreis gehört, der ei-
ner erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 8).
7.4 Nach dem Gesagten lassen auch die eingereichten Beweismittel in Be-
zug auf die Inhaftierung seines Cousins sowie seines Bekannten für sich
allein nicht auf ein Verfolgungsinteresse der Sicherheitsbehörden am Be-
schwerdeführer schliessen. So beziehen sich die Vorladungen stets aus-
schliesslich auf den Cousin oder den Bekannten des Beschwerdeführers,
nie auf ihn selbst. Zudem ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass er
in besonders enger Beziehung zu diesen Personen gestanden wäre.
7.5 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der aus dem
Norden Sri Lankas stammende Beschwerdeführer im (…) 2009, mithin (…)
Ende des Bürgerkriegs und damit (…), wegen seiner grossen Narben so-
wie seines Spitalaufenthalts entführt und dabei massiv misshandelt worden
ist. Seither lebte er nachvollziehbarerweise in Furcht vor weiteren Behelli-
gungen. Nachdem jedoch davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
habe seither keine Massnahmen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlebt, ist
er sechs Jahre nach der erlittenen Entführung keinen gezielten und ernst-
haften Nachteilen aufgrund einer asylrechtlich relevanten Motivation mehr
ausgesetzt.
7.6 Im Übrigen fehlt es dem Beschwerdeführer auch an der persönlichen
Beziehung zur Schweiz, zumal sich hier lediglich ein Cousin aufhalte, zu
welchem er nur dann Kontakt pflege, wenn dieser nach Sri Lanka zurück-
kehre. Hingegen halten sich zwei seiner Geschwister in F._______ auf (vgl.
SEM Akten, A17, S. 3).
7.7 Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die
Einreise in die Schweiz verweigert.
8.
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Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Ausland-Verfahren wird in-
dessen praxisgemäss auf eine Kostenauflage verzichtet (Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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