B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7226/2014
Ur t e i l vom 1 7 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben, datiert vom 8. Juni 2010 (Eingang: 1. Juli 2010), reichte der
Beschwerdeführer auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asyl-
gesuch ein. Zur Begründung machte er geltend, zu seiner Schulzeit 1989
von der IPKF (Indian Peace Keeping Force) malträtiert worden zu sein.
1996 sei er infolge des Bürgerkriegs vom Jaffna-Distrikt in das Vanni-Ge-
biet vertrieben worden, habe dort geheiratet und fortan ein geordnetes Le-
ben geführt. 2006–2009 habe er mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) Probleme gehabt. Sein Vater sei bei einer Bombardierung ums Le-
ben gekommen. Am 19. März 2006 sei der Beschwerdeführer am (...) ver-
letzt worden. Am 27. April 2009 sei sein sechs Monate altes Kind der Bom-
bardierung zum Opfer gefallen. Später seien er und seine Familie von der
srilankischen Armee dem Camp (...) zugeführt worden. Dort sei er gefoltert
worden. Sein fehlendes rechtes (...) habe beim CID (Criminal Investigation
Department) Verdacht geweckt. Die Sicherheitskräfte hätten am 5. Oktober
2009 seinen Geständnisbericht abgenommen und ihn als Verdächtigten für
sechs Monate in Gewahrsam genommen. Am 5. April 2010 sei er wegen
seiner Versehrtheit wieder aus der Haft entlassen worden. Die Entlas-
sungspapiere seien nur sechs Monate gültig gewesen. Nach Ablauf dieser
Zeit sei er wieder von den Sicherheitskräften gesucht worden, die sich nach
dem Geständnisbericht erkundigt hätten. In Sri Lanka fühle er sich seines
Lebens nicht mehr sicher. Gefahr drohe von militanten bewaffneten Grup-
pierungen, den LTTE als auch den Sicherheitskräften.
B.
Am 2. Juli 2010 forderte die Schweizerische Vertretung in Colombo den
Beschwerdeführer zur Beantwortung von vier spezifischen Fragen auf. Mit
Schreiben vom 20. Juli 2010 (Eingang am 4. August 2010) beantwortete er
diese folgendermassen: Am 15. März 2009 habe ihm im Flüchtlingslager
ein (ihm unbekannter) Offizier der LTTE gegen seinen Willen Geld zur si-
cheren Verwahrung übergeben. Am 19. Mai 2009 sei er von den Sicher-
heitskräften von seiner Familie getrennt und in Haft genommen worden.
Dort sei er von einem Singhalesischsprachigen in Armeeuniform und ei-
nem Tamilischsprachigen in Zivil befragt und gefoltert worden (mit Eisen-
stangen, Fackeln und Waffen). Dabei sei ihm auch das anvertraute Geld
abgenommen worden. Sie drohten ihm den Tod an, falls er über diesen
Vorfall nicht Stillschweigen bewahrte, und dass sie ihn für einen Angehöri-
gen des LTTE-Kaders hielten. Am 5. Oktober 2009 seien er und seine Fa-
milie in ein Vertriebenenlager verbracht worden. Vom Nachrichtendienst
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sei er interniert worden. Man habe versucht, seinen Geständnisbericht zu
erhalten. Mit den LTTE habe er Probleme bekommen wegen des anver-
trauten Geldes. Er erhalte deswegen auch anonyme Anrufe. Beim IKRK
(Internationales Komitee des Roten Kreuzes) habe er am 6. Mai 2010 eine
Beschwerde eingereicht, wegen der Todesdrohung nicht aber bei der Poli-
zei. Wegen ethnischer und sprachlicher Probleme könne er nirgends in Sri
Lanka leben.
C.
Mit Schreiben vom 19. August 2010 stellte die Botschaft dem Beschwer-
deführer elf weitere spezifische Fragen.
D.
Mit Schreiben vom 25. August 2010 beantwortete der Beschwerdeführer
die gestellten Fragen, hielt dabei daran fest, den LTTE-Offizier, der ihm das
Geld übergeben habe, nicht zu kennen, und gab an, diesen seither nie
mehr gesehen zu haben. Er lebe wieder mit seiner Familie im Jaffna-Dis-
trikt und sei mittellos sowie ohne Einkommen.
E.
Am 16. September 2014 wurde er auf der Botschaft zu seinen Gesuchs-
gründen befragt. In Ergänzung zu seinen bisherigen Vorbringen, wobei er
präzisierte, von den LTTE zwangsweise rekrutiert worden zu sein und für
sie unter anderem auch an der Front gekämpft zu haben, brachte er dabei
vor, im August 2013 wegen des anvertrauten Geldes entführt, sieben Tage
festgehalten und gefoltert worden zu sein, wobei er gegen Zahlung eines
Lösegelds wieder freigelassen worden sei. Ausserdem erlaube ihm ein Of-
fizier des CID nicht, das Dorf zu verlassen, damit er niemandem vom Zwi-
schenfall mit dem Geld erzählen würde.
F.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 verweigerte das BFM dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
G.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 (bei der Botschaft eingegangen) erhob
der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und bean-
tragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Es entscheidet im vor-
liegenden Verfahren endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
2.
Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am
29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind,
die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des
Asylgesetzes Geltung haben.
3.
Vorliegend steht der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
nicht fest. Die Beweislast für die Zustellung an den Beschwerdeführer liegt
bei der eröffnenden Behörde (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesgericht, Basel 2008, Rz.
3.150. S. 166f.). Daher ist davon auszugehen, dass die bei der Schweize-
rischen Botschaft eingereichte Beschwerde im Sinne von Art. 21 Abs. 1
VwVG rechtzeitig eingegangen ist. Sie ist auch formgerecht eingereicht
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegende Beschwerde auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
6.
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6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und altArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss altArt. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
6.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin aktuelle Praxis gemäss Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.). Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E.
2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufent-
haltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
7.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür beste-
hen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft erneut ernsthaften
Nachteilen durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte ausgesetzt sein dürfte, zumal er im April 2010 offiziell aus der Reha-
bilitationshaft entlassen worden ist. Dass er auch nach seiner Entlassung
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unter Beobachtung der Behörden gestanden hat, ist im Zusammenhang
mit der Bekämpfung des Terrorismus zu sehen. Derartigen Massnahmen
kommt mangels asylbeachtlicher Intensität kein asylrechtlicher Verfol-
gungscharakter zu. Ausserdem könnte er sich durch Wegzug in einen an-
deren Landesteil den weitgehend lokal oder regional beschränkten Nach-
teilen entziehen. Hierzu ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vo-
rinstanz zu verweisen. Was die vorgebrachte Entführung im August 2013
betrifft, so deuten seine Angaben nicht auf eine politisch motivierte staatli-
che, sondern eher auf eine private kriminelle Handlung hin im Zusammen-
hang mit der Unterschlagung des eingezogenen Geldes und Lösegelder-
pressung. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf die Schutzsuche in
seinem Heimatstaat verwiesen. Auf Beschwerdeebene bringt er nichts vor,
was geeignet wäre, diese Einschätzung umzustossen, zumal er lediglich
seine bisherigen Vorbringen bekräftigt und weitere Behelligungen von
nichtstaatlicher Seite geltend macht. Nach dem Gesagten hat die Vo-
rinstanz die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63 Abs.
1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Ver-
fahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer