B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7226/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge im Oktober 2012
Syrien. Zusammen mit den Eltern (N […]) und Geschwistern reiste er über
den Irak in die Türkei. Am 30. September 2014 gelangte er auf dem Luft-
weg in die Schweiz. Am 3. Oktober 2014 stellte er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 16. Oktober 2014 wurde
er im EVZ Basel zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Aus-
reisegründen befragt. Das SEM hörte ihn am 17. August 2015 vertieft zu
den Asylgründen an.
Im Rahmen der Befragungen gab er an, Kurde zu sein und im Raum
B._______ gewohnt zu haben. Er sei ursprünglich ein rechtloser Maktum
gewesen. Seit (…) sei er als Ajnabi eingebürgert worden. Er sei aus zwei
Gründen ausgereist: einerseits wegen des Bürgerkrieges, andererseits
weil er keine Rechte besitze. Es habe ihm in Syrien an allem Nötigen ge-
fehlt: unter anderem habe er bis (…) keine eigenen Dokumente besitzen
dürfen. Er habe deshalb keine Zulassung zum Studium gehabt, nicht hei-
raten dürfen und keine Hotelübernachtungen buchen dürfen. Zudem habe
er unter einem sozialen Terror gelitten: Er habe Meldepflichten beachten
müssen und Diskriminierungen erlebt. Er habe Ehrenbezeugungen vor der
Flagge leisten müssen. Es habe öfters kein Gas und kein Brot gegeben
und eine Einberufung in den Militärdienst sei nicht auszuschliessen. Ohne
einen Passierschein habe er innerstaatlich nicht in andere Gouvernments
reisen dürfen. Er sei lediglich indirekt politisch aktiv gewesen, weil er Mit-
glied einer musikalischen Gruppe einer geheimen Partei gewesen sei; er
habe jedoch mit der Politik ansonsten nichts zu tun gehabt. Sein Vater habe
hingegen als landesweit bekannter Oppositionspolitiker der (…eine Par-
tei…) angehört. Im Übrigen habe er zwei Vorfälle mit der Polizei erlebt: Vor
Beginn der Revolution (vor März 2011) sei er einmal bei einer polizeilichen
Personenkontrolle angehalten worden, weil er keinen Personalausweis auf
sich getragen habe. Einen Tag später sei er gegen eine Geldleistung frei-
gelassen worden. Das zweite Vorkommnis datiere rund fünf bis sechs Mo-
nate vor dem Zeitpunkt seiner Ausreise (zirka Mai 2012). Polizisten der
Staatssicherheit hätten ihn (…) verhört. (…) Nachdem er versprochen
habe, (…) und sein Vater eine Geldsumme (…) bezahlt habe, sei er zwei
Tage später aus dem Gewahrsam freigekommen. Bei beiden Festnahmen
hätten ihn die Behörden nicht misshandelt. Etwas später sei seine Familie
von B._______ nach C._______ (Gouvernment D._______) gezogen. Dies
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habe seine Familie getan, um im Notfall sofort das Land verlassen zu kön-
nen. Die Freie Syrische Armee (SFA) habe derart starke Gebietsgewinne
gemacht, dass seine Familie nicht mehr damit habe rechnen können, bei
Not den Raum B._______ sofort verlassen und ins Ausland reisen zu kön-
nen. Als sein festgenommener Onkel E._______ verschollen gewesen sei
und in der Stadt C._______ begonnen worden sei, junge Personen für das
Regime zu rekrutieren, sei sein Vater mit der Familie in den Irak ausgereist.
Der Beschwerdeführer führte an, in der Stadt C._______ nie persönlich
bedroht oder rekrutiert worden zu sein.
B.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 – eröffnet am 20. Oktober 2015 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2014 ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung seine vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 10. November 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung
der Verfügung vom 14. Oktober 2015, Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente ein: eine Vollmacht
vom 2. November 2015, eine Fürsorgebestätigung vom 3. November 2015
und das Original der angefochtenen Verfügung.
D.
Mit Schreiben vom 19. November 2015 bestätigte das Gericht den Eingang
der Beschwerde.
E.
Am 7. Januar 2016 trafen beim Gericht folgende Beweismittel ein: ein syri-
scher Reisepass, ein Schulzeugnis, ein Blutgruppenausweis, ein abgelau-
fener syrischer Ausländerausweis, eine am (…) 2011 in C._______ ausge-
stelle syrische Identitätskarte und Auszüge aus dem Ausländerregister
(Ajnabi-Bestätigungen).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 hiess der Instruktionsrichter
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das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 13. April 2016, die dem Be-
schwerdeführer mit diesem Urteil zur Kenntnis zu bringen ist, vollumfäng-
lich an der Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.3 In materieller Hinsicht bilden lediglich die Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung des Asyls Gegenstand dieses Verfahrens.
So wurde der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich
wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt
sich das vorliegende Verfahren nur auf die Fragen, ob der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewäh-
ren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen ist. Sodann ist festzustellen, dass die in der ange-
fochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes we-
gen erst mit einem letztinstanzlichen Urteil in Rechtskraft erwächst (vgl.
Referenzurteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.3,
).
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1.4 Aufgrund der Aktenlage und der in der Beschwerde angeführten Hin-
weise konsultierte das Gericht vorab des Urteils die folgenden Dossiers der
Verwandten des Beschwerdeführers (…).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhielten. Die beiden geltend gemachten Festhaltungen
hätten mangels Intensität der erlittenen Behelligungen keine Asylrelevanz
erreicht. Es seien dem Beschwerdeführer daraus keine weiteren Nachteile
erwachsen. Sodann entfalteten auch die generellen Behelligungen der
Minderheiten sowie die geltend gemachten Benachteiligungen wegen des
syrischen Bürgerkriegs keine Asylrelevanz.
In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dem entgegen, er
habe selbst nach der Einbürgerung im Jahr (…) noch keine Rechte erhal-
ten. Er sei als Bürger zweiter Klasse behandelt worden. Er sei aufgrund
von Problemen seiner Familienangehörigen in den Fokus der Behörden
geraten. Er sei diversen Behelligungen, darunter zwei Festhaltungen, aus-
gesetzt gewesen. Dabei habe er unter hoher psychischer Belastung ge-
standen und im Verhör nicht zu widersprechen gewagt. Er sei zu (…) ver-
hört worden. Sodann sei sein Vater, der vom Geheimdienst gesucht werde,
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ein landesweit bekannter und führender Politiker der (…eine Partei…) von
B._______. Es sei bekannt, dass der Geheimdienst jedes Mittel einsetze,
um einen Regimegegner zu finden. Sodann hätten sieben Personen (vgl.
Beschwerde S. 6), mit denen er sinngemäss enger verbunden sei, in der
Schweiz Asyl erhalten. Er habe Reflexverfolgung zu befürchten. Wäre er in
Syrien geblieben, wäre er gefährdet gewesen.
Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2016 hält die Vorinstanz an ihrer Verfü-
gung mit einer Standardformulierung fest. Sie weist ferner lediglich darauf
hin, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf vier Dos-
siers anderer Personen Bezug genommen habe, aber aus den bezeichne-
ten Dossiers nichts für sich ableiten könne, da jedes einzelne Gesuch ein-
zeln zu prüfen und zu würdigen sei.
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe werden sinngemäss formelle Rügen erho-
ben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So habe das SEM
der Familiensituation des Beschwerdeführers respektive der Frage der Re-
flexverfolgung nicht genügend Rechnung getragen.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Weitere Einzelheiten hierzu lassen sich der Lehre
und Praxis entnehmen (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 47
ff. zu Art. 29; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Rz. 8 zu Art. 29; BVGE 2008/47 E. 1.3.2 und E. 3.2). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung, ungeachtet der
Erfolgsaussichten in der Sache selbst, führt in der Regel zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung.
4.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob das SEM den vorgenannten
Anforderungen mit der angefochtenen Verfügung und seiner Vernehm-
lassung gerecht geworden ist.
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Seite 7
4.2.1 Unter der Ziffer I. 1. der angefochtenen Verfügung gibt die Vorinstanz
den für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhalt in wenigen Sät-
zen wieder. Sie erwähnt dabei eine vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Festnahme anlässlich einer Strassenkontrolle (inkl. Freilassung
nach einem Tag gegen Bezahlung), eine zweitägige Festhaltung mit einer
Befragung durch syrische Behörden (…), und die Einschätzung des Be-
schwerdeführers, dass er als eingebürgerter Maktum über keine Rechte
verfüge, wegen des Bürgerkriegs ausgereist sei und die Situation in
B._______ für schwierig halte. Mehr ist weder der Inhaltsangabe zu ent-
nehmen noch aus den Erwägungen in sachverhaltlicher Hinsicht abzulei-
ten.
4.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt, wie er von der Vor-
instanz (vgl. Ziff. 4.2.1) wiedergegeben ist, über weite Teile ungenau und
unvollständig festgestellt ist.
Korrekt ist lediglich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einerseits
wegen des Bürgerkriegs und anderseits wegen des mangelnden Besitzes
an Rechten ausgereist sei. Gänzlich unerwähnt bleibt, dass er wegen des
Bruders (…) verhört worden sei. Weiter geht aus der Zusammenfassung
nicht hervor, dass sich (…) im Zeitpunkt des Verhörs bereits ausser Landes
aufgehalten hatte. Zudem ist der vorinstanzlichen Inhaltsangabe nicht zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Beamten der politischen Si-
cherheitsabteilung vorab der vom Vater erkauften Freilassung habe ver-
sprechen müssen, (…) (vgl. SEM-Akten A3 S. 6 und A10 S. 8 und 13). Der
Sachverhalt zum Bruder (…) findet dann auch in den Erwägungen keine
Würdigung. Weiter ignoriert das SEM die Aussage des Beschwerdefüh-
rers, dass er vom ursprünglichen Ort (…) weggezogen sei, weil junge Män-
ner rekrutiert worden seien (vgl. SEM-Akten A10 S. 9). Zudem berücksich-
tigt es die Aussage nicht, ihn hätte in Syrien dasselbe Schicksal wie dasje-
nige seines Bruders (…) erwartet: Kriegsdienst, töten oder getötet werden
(vgl. SEM-Akten A10 S. 10). Weiter blendet das SEM die vorliegend zent-
rale Aussage aus, wonach der Vater des Beschwerdeführers in B._______
eine führende politische Rolle bekleidet habe. Dieser sei nicht nur eine der
führenden Personen der (…eine Partei…) im Grossraum B._______, son-
dern dazu auch ein landesweit bekannter Oppositionspolitiker gewesen
(vgl. SEM-Akten A10 S. 10). Ebenfalls unerwähnt bleibt der Hinweis, dass
der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie – lediglich (…) sei
zurückgeblieben (vgl. SEM-Akten A10 S. 4) – Syrien habe verlassen müs-
sen (vgl. SEM-Akten A3 S. 4). Schliesslich lässt sich der angefochtenen
Verfügung nicht entnehmen, dass sich ein Grossteil der Verwandtschaft
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des Beschwerdeführers bereits in der Schweiz aufhält (vgl. SEM-Akten A3
S. 5 und A10 S. 4), teilweise mit entsprechenden Aufenthaltsberechtigun-
gen und Asylgewährung.
Insgesamt gesehen verletzt die Vorinstanz mit diesen Unterlassungen das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in mehrfacher und schwerer
Weise, indem sie dessen Vorbringen einerseits nicht (vollständig) gehört,
diese anderseits nicht sorgfältig genug geprüft sowie wesentliche Aspekte
nicht in die Entscheidbegründung einbezogen hat.
4.2.3 Ebenso ungenügend ist die Begründung, insbesondere auch die Be-
gründungsdichte, in der angefochtenen Verfügung. Dem Gericht (und auch
dem Beschwerdeführer) ist es bei dieser Sachlage nicht möglich nachzu-
vollziehen, warum der vorinstanzliche Entscheid so und nicht anders aus-
gefallen ist. Daher hat das Gericht auch darauf verzichtet, die wenig auf-
schlussreichen Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zum
Aspekt der Reflexverfolgung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis mit Rep-
likrecht vorzulegen.
So bleibt selbst nach Eingang der Vernehmlassung weiterhin unerklärlich,
weshalb sich die Vorinstanz nicht substantiiert mit der Frage der Reflexver-
folgung hat befassen wollen. Die Frage einer Reflexverfolgung stellt sich
nämlich auch, wenn der Beschwerdeführer in Syrien keine flüchtlingsrecht-
lich erheblichen Nachteile persönlich gewärtigt haben sollte. Jedenfalls
überzeugt die Erklärung des SEM, wonach jedes Dossier für sich allein zu
beurteilen und zu würdigen sei, im Kontext der vorzunehmenden Prüfung
einer Reflexverfolgung nicht. So wäre vielmehr vom SEM zu erwarten ge-
wesen, dass es die vom Beschwerdeführer angegebenen und vom Gericht
erwähnten Dossiers (vgl. dazu Ziff. 1.5) beigezogen hätte, in Bezug auf
verwertbare Hinweise zur Gefährdung des Beschwerdeführers ausgelotet
hätte und die Resultate in die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer
Reflexverfolgung hätte einfliessen lassen. Aus den Vorakten und den er-
wähnten Dossiers geht jedenfalls hervor, dass nicht nur der Vater sondern
auch weitere Verwandte des Beschwerdeführers teilweise politisch aktiv
gewesen sind. Weiter dürfte es kaum ein Zufall gewesen sein, dass
nächste Familienangehörige des Beschwerdeführers Asyl erhalten haben.
Folglich bleibt unklar, weshalb die Vorinstanz die Verfahren der nächsten
Familienangehörigen, die grossmehrheitlich gemeinsam in die Schweiz ge-
langt sind, nicht koordiniert behandelt hat, und die Frage der Reflexverfol-
gung vorliegend nicht sorgfältig geprüft hat (vgl. dazu Zwischenverfügung
vom 31. März 2016 S. 2 oben).
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Die vom SEM nun zu erwartende künftige Begründung soll mithin die ernst-
hafte Prüfung des Vorbringens widerspiegeln und es dem betroffenen Be-
schwerdeführer ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten zu können (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Auch wenn das
Staatssekretariat sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss,
sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken soll, hat
es zumindest kurz die zentralen Überlegungen zu nennen, von welchen es
sich leiten lässt und auf welche es sich beim Entscheid stützt, mithin ins-
besondere auch, ob eine Reflexverfolgung beim Beschwerdeführer nun
vorliegt oder nicht, was vorliegend unterlassen wurde.
4.2.4 Zusammengefasst hat das SEM damit in verschiedener Hinsicht ge-
gen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verstossen, den
rechtserheblichen Sachverhalt ungenau und unvollständig abgeklärt und
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
4.3 Vorliegend ist von keinem rechtsgenügend erstellten Sachverhalt und
von einer mangelnden Abklärung (und Würdigung) in zentralen Sachver-
halten auszugehen. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein,
erst auf dieser Stufe für eine vollständige Feststellung des Sachverhalts
und Abklärungen unter idealerweise zu koordinierenden Fällen zu sorgen.
Nicht auszuschliessen ist, dass sich die Vorinstanz dazu entschliessen
könnte, zur Frage der Reflexverfolgung oder zu anderen Aussagen des
Beschwerdeführers diesen erneut anzuhören. Zusammenfassend ist das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers mehrfach und schwerwiegend
verletzt. Mit Blick auf die erwähnte formelle Natur des Anspruchs auf recht-
liches Gehör ist die Heilung vorliegend ausgeschlossen (vgl. BVGE
2013/46 E. 6.3.7; zur Frage der Heilbarkeit von Gehörsverletzungen vgl.
auch das Urteil BVGer E-7452/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.5, mit wei-
teren Hinweisen).
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Die Vorakten
(enthaltend eine Kopie der Beschwerde) und die vorgenannten Verweiser-
dossiers – soweit in letzteren Fällen keine Beschwerden beim Bundesver-
waltungsgericht hängig sind – sind dem SEM zuzustellen. Das SEM ist ge-
halten, gestützt auf einen vollständig festgestellten rechtserheblichen
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Seite 10
Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenügender, nachvollzieh-
barer Begründung zu fällen.
6.
6.1 Bei dieser Ausgangslage sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG), ohnehin wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
31. März 2016 gutgeheissen.
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2015 wird aufgehoben. Das
Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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