B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7227/2017
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
aus Aleppo, verliessen Syrien legal zusammen mit drei ihrer Kinder eige-
nen Angaben zufolge anfangs 2013 und reisten in die Türkei, wo sie sich
zirka zweieinhalb Jahre aufhielten, bevor sie über verschiedene Länder am
10. September 2015 in die Schweiz einreisten. Am 11. September 2015
suchten sie um Asyl nach. Am 19. Oktober 2015 fanden in F._______ die
summarischen Befragungen zur Person statt (BzP). Am 26. Juni 2017 und
29. Juni 2017 wurden die Beschwerdeführenden und die zwei älteren Kin-
der zu ihren Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er sei 1988 der Partei al-Parti beziehungsweise der Demokratischen
Partei Kurdistans Syrien (PDK-S) beigetreten und bis zirka 2003 für diese
Partei in der Region Afrin tätig gewesen. Im Jahre 1996 sei er anlässlich
eines Besuchs von Masud Barsani in Syrien bei der Partei zusammen mit
diesem von der syrischen Regierung fotografiert worden. Die Nachbar-
schaft seines Wohnorts im Quartier G._______ sei von der Freien Syri-
schen Armee (FSA) kontrolliert worden. Er habe damals sein Haus für Ver-
triebene zur Verfügung stellen müssen. Anfang 2013 sei er von der syri-
schen Regierung schriftlich dazu aufgefordert worden, sich am (…) beim
Geheimdienst in Damaskus zu melden. Überdies habe er im Jahre 2006
bei einem Mordfall innerhalb seines Stammes vermitteln müssen. Der Tä-
ter habe sich auf sein Anraten den Behörden gestellt und sei in der Folge
zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach seiner Entlassung
habe sich der Täter an ihm rächen wollen. Er und seine Ehefrau seien ei-
nen Monat vor ihrer Ausreise durch dessen Angehörige verfolgt worden,
wobei diese sein Auto beschädigt hätten. Er habe diesen Vorfall nicht zur
Anzeige gebracht. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer auch we-
gen seines Vermögens nicht mehr sicher gefühlt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen mit
den Kämpfen und Luftangriffen in Syrien. Ihre Kinder hätten die Schule
nicht mehr besuchen können und es habe keine Arbeit mehr gegeben. Zu-
dem sei ihr Ehemann von Unbekannten bedroht worden.
Die zwei älteren Kinder der Beschwerdeführenden erwähnten im Wesent-
lichen den Krieg und die fehlende Sicherheit in Syrien.
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Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Reisepässe, eine Be-
stätigung der Demokratischen Partei Kurdistans – Organisation Schweiz
vom (…) 2017, ein Foto sowie einen 7 x 7 cm grossen, handbeschriebenen
fremdsprachigen Zettel (von der „Abteilung des Geheimdienstes“ gemäss
mündlicher Übersetzung an der BzP, A5 S. 9) zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. November 2017 – eröffnet am
27. November 2017 – fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder er-
füllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an, verzichtete jedoch wegen Un-
zumutbarkeit auf die Anordnung von deren Vollzug und schob diesen zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 (Poststempel: 21. Dezember 2017)
erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhe-
bung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung des unter-
zeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht.
Der Beschwerdeschrift lag unter anderem eine Bescheinigung von drei Mit-
gliedern der Demokratischen Partei Kurdistans – Syrien vom (…) 2017 als
Beweismittel bei.
D.
Am 22. Dezember 2017 bestätigte das Gericht den Beschwerdeführenden
den Eingang ihrer Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, auf-
grund von unsubstanziierten, von Ungereimtheiten und logischen Lücken
geprägten Darlegungen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
geltend gemachte mutmassliche behördliche Verfolgung glaubhaft darzu-
tun. Er habe nicht plausibel machen können, weshalb die Regierung ihn
trotz seines jahrelangen Engagements für die PDK-S, welche er 2003 (na-
hezu) eingestellt habe, im Jahr 2015 (recte: 2013) hätte verfolgen sollen.
Zudem habe er die behördlichen Nachstellungen in der BzP noch damit
begründet, dass er die FSA unterstützt habe und deren Gefolgsleuten in
seinem Haus Obdach gewährt habe. Ferner habe er seinen Sohn vor dem
Militärdienst bewahrt. Weiter vermöge seine Erklärung nicht zu überzeu-
gen, weshalb gerade sein Nachbar, ein pensionierter Hauptmann, von den
Behörden die schriftliche Aufforderung für ihn (den Beschwerdeführer) er-
halten hätte. Genauere Angaben zur Urheberschaft des Dokumentes sei
er (auch) schuldig geblieben. Schliesslich sollen Regierungsvertreter zu
diesem Zeitpunkt in seinem Wohnquartier gänzlich abwesend gewesen
sein. Auch habe er verneint, je persönlich von den Behörden kontaktiert
oder aufgesucht worden zu sein. Überdies trage das Dokument weder sei-
nen Namen noch sein Geburtsdatum. Derartige Beweismittel seien zudem
käuflich leicht erhältlich. Ferner sei schleierhaft, weshalb die syrischen Be-
hörden im Jahre 2013 in Istanbul (TR) seinen Reisepass verlängert hätten,
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wenn er verfolgt worden wäre. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
würden insgesamt den Eindruck erwecken, er habe versucht, eine angeb-
liche Verfolgungssituation in die bekannten Umstände in seinem Heimat-
land einzubetten. Dafür spreche auch, dass die Beschwerdeführerin eine
derartige Verfolgungssituation nicht habe zu stützen vermögen. Weiter
habe der Beschwerdeführer bezüglich seiner Kontakte zur Partei Demo-
kratischer Union (PYD) keine asylbeachtlichen Benachteiligungen geltend
gemacht.
Sodann sei es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten
Benachteiligungen durch Dritte nicht gelungen, eine asylrelevante Verfol-
gung respektive eine solche in asylbeachtlicher Intensität glaubhaft darzu-
tun. Diese habe er auch nicht zur Anzeige gebracht. Seine Darlegungen
würden die Vermutung bestätigen, dass diesem Vorfall mangels Intensität
ohnehin keine Asylrelevanz zukomme. Weiter stehe die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte eintägige Festhaltung zirka 2011, welche eigent-
lich seinem Sohn gegolten haben solle, in keinem genügend zeitlichen und
kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise im März 2013. Überdies
seien die weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit den kriegerischen
Ereignissen im Heimatland der Beschwerdeführenden und deren Folgen
flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
5.2 In ihrer Beschwerdeeingabe bekräftigen die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen ihre Asylvorbringen. Weiter wird ausgeführt, der Beschwer-
deführer habe nach der Überreichung der Vorladung beziehungsweise No-
tiz, wonach er sich beim Geheimdienst zu melden habe, um die Sicherheit
für sich und seine Familie gefürchtet. Er habe zwar nicht konkret gewusst,
worum es gegangen sei; jedoch gebe es genügend Gründe (Unterstützung
der FSA, Arbeit für die Partei, Konflikt mit Sippe, Entzug seines Sohnes
aus Militär, mögliche Verwechslung), um sich vor schweren Nachteilen zu
fürchten. Schliesslich sei der Beschwerdeführer in der Schweiz mit Mitglie-
dern seiner Partei im Exil in Kontakt geblieben und habe sich regelmässig
zu Sitzungen getroffen. Sein ehemaliger Vorgesetzter in der Partei, der
seine Aktivitäten bestätigen könne, halte sich in Deutschland auf. Eine ent-
sprechende Bestätigung sowie eine solche von noch in Aleppo aktiven Per-
sonen würden innert 30 Tagen nachgereicht. Die Beschwerdeführenden
wären aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bei
einer Rückkehr in ihr Heimatland an Leib und Leben gefährdet.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
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Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und
die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrach-
tungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab
auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie-
sen werden.
6.1 Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er wegen
seiner Parteimitgliedschaft bei der al-Parti ins Visier der syrischen Behör-
den geraten ist. So gab er an, während seiner Mitgliedschaft von 1988 bis
2003 keinerlei behördlichen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu
sein, dies auch nicht nach dem Besuch von Masud Barsani im Jahre 1996,
bei dem die Behörden angeblich ein Foto des Beschwerdeführers mit
Masud Barsani gemacht haben. Indem in der Beschwerdeschrift geltend
gemacht wird, der Beschwerdeführer habe während seiner Parteimitglied-
schaft jeweils PR-Material nach Syrien geschmuggelt und verteilt, lässt
sich daraus ebenfalls auf kein herausragendes politisches Profil schlies-
sen, welches für die syrischen Behörden im heutigen Zeitpunkt von Inte-
resse sein könnte. Auch machte er für die Zeit von 2003 bis 2013 keine
Nachteile wegen der damaligen Mitgliedschaft geltend. Im Weiteren kann
seiner Auffassung, wonach es viele Gründe gebe, weshalb die syrischen
Behörden – dies insbesondere erst kurz vor seiner Ausreise Anfang 2013
– ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt haben könnten, mangels Sub-
stanziierung nicht gefolgt werden. Schliesslich handelt es sich bei der ein-
gereichten Vorladung um einen kleinen (7x7 cm) handbeschriebenen Zet-
tel, der weder Name noch Geburtsdatum des Beschwerdeführers enthält
und aufgrund der Beschaffenheit von irgendeiner Person ausgestellt wor-
den sein könnte, weshalb diesem Schreiben kein Beweiswert zukommt. Es
handelt sich dabei auch nicht um ein offizielles, behördliches Dokument,
weist es doch weder einen Briefkopf noch einen Stempel auf. Das auf Be-
schwerdeebene eingereichte Schreiben der Demokratischen Partei Kurdis-
tans – Syrien vom (…) 2017, welches von drei Personen unterzeichnet
worden ist und worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer die Partei
unterstützt habe und Mitglied der Partei sei, ist, da es nur sehr allgemein
gehalten ist, als blosses Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert
zu qualifizieren. Jedenfalls vermag es die geltend gemachte Verfolgungs-
gefahr nicht glaubhaft zu machen. Insgesamt basieren die von den Be-
schwerdeführenden aufgezählten möglichen Gründe für eine Verfolgung
durch die syrischen Behörden auf blossen Mutmassungen, für die es keine
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glaubhaften Hinweise gibt. Im Übrigen lassen sich die festgestellten Zwei-
fel am geltend gemachten Verfolgungsinteresse auch nicht mit möglichen
Gedächtnisproblemen des Beschwerdeführers erklären, zumal die Zweifel
nicht auf Widersprüche sondern auf eine unplausible, unlogische und auf
blosse Vermutungen basierende Schilderung sowie auf ein untaugliches
Beweismittel zurückzuführen sind. Der Umstand, dass die syrischen Be-
hörden im Jahre 2013 – und somit nach Erhalt der angeblichen Vorladung
– den Reisepass des Beschwerdeführers verlängert haben, lässt zudem,
wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, darauf schliessen, dass sei-
tens der syrischen Behörden nichts gegen den Beschwerdeführer vorgele-
gen hat. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach
die Angestellten der Botschaft vermutlich die Gebühren hätten einziehen
wollen und sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht mehr in Syrien aufge-
halten habe, muss als Schutzbehauptung bezeichnet werden. Schliesslich
tragen die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung
nichts zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung des Be-
schwerdeführers bei.
6.2 Im Weiteren handelt es sich bei den geltend gemachten Übergriffen auf
die Beschwerdeführenden durch die Angehörigen eines Täters, der nach
Vermittlung und auf Rat des Beschwerdeführers im Jahre 2006 zu einer
Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, um Nachstellungen durch Dritte, die
aufgrund mangelnder Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen.
Abgesehen davon kam es nach diesem Übergriff, bei dem das Auto der
Beschwerdeführenden beschädigt worden sei, offenbar zu keinen weiteren
Problemen.
6.3 Schliesslich ist auch die vorgebrachte Furcht der Beschwerdeführen-
den aufgrund exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat verfolgt zu werden, als unbegründet zu be-
zeichnen. So hat der Beschwerdeführer wie hievor dargelegt worden ist,
kein politisches Profil nachweisen können und ist nicht ins Visier der syri-
schen Behörden gelangt. Zudem machte er auf Beschwerdeebene selber
geltend, sich (in der Schweiz) nicht in herausragender Weise politisch en-
gagiert zu haben. Auch kann gestützt auf die im vorinstanzlichen Verfahren
zu den Akten gegebene Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistani
vom (…) 2017 und die auf Beschwerdeebene eingereichte Bescheinigung
vom (…) 2017 nicht auf ein derartiges Engagement geschlossen werden.
Es liegen damit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
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6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen
der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht erge-
ben. Es konnte aus diesen Gründen auf die Ansetzung einer Frist für die
Nachreichung der auf Beschwerdeebene in Aussicht gestellten Bestätigun-
gen des ehemaligen Vorgesetzten der Partei aus Deutschland sowie von
Parteimitgliedern aus Aleppo verzichtet werden. Das SEM hat somit zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der
Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzu-
gehen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben, womit die Beschwerdeführenden über ein vorüber-
gehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügen. Da die Wegweisungsvoll-
zugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), be-
steht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen
Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG).
8.
Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Er-
wägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden und ihre
Kinder seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklun-
gen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen
ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden auf
die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzufüh-
ren, welchen in der angefochtenen Verfügung mit der gestützt auf Art. 83
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Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angeordneten vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
Rechnung getragen worden ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Anträge auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in der Person eines
Anwalts nach freier Wahl im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sind unbe-
sehen der belegten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Be-
gehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichts-
los zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Be-
stellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft werden abgewiesen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener