Abtei lung V
E-7228/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Staatsangehörigkeit unbekannt (angeblich
Bhutan),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7228/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Bhutan im Jahre
1991 zusammen mit seiner Tante verliess und danach während 15
Jahren in B._______ (Nepal) lebte und arbeitete,
dass er sich im April 2006 – nachdem seine Tante verstorben war –
nach C._______ (Indien) begab, wo er bis zu seiner Ausreise in einem
Lokal im Quartier D._______ wohnte und arbeitete,
dass er Indien am 27. September 2009 unter Verwendung eines ge-
fälschten indischen Reisepasses auf dem Luftweg verliess und am
(...) September 2009 von Frankreich her kommend und ohne kontrol-
liert worden zu sein mit dem Auto in die Schweiz gelangte, wo er noch
am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um
Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2009 summarisch zu sei-
nen Asylgründen befragt wurde und am 28. Oktober 2009 die direkte
Anhörung gemäss Art. 29. Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei
Staatsangehöriger Bhutans und stamme aus dem Dorf E._______,
Distrikt F._______,
dass er Bhutan im Jahre 1991 zusammen mit seiner Tante,
G._______, verlassen habe, nachdem seine Eltern bei politischen
Streitigkeiten getötet worden seien,
dass sie sich danach in einer Hüttensiedlung in B._______
niedergelassen hätten,
dass er vom fünften bis zum neunten Lebensjahr die Schule besucht
habe, es ihm aufgrund seiner Herkunft jedoch verwehrt gewesen sei,
einen Schulabschluss zu machen,
dass er seiner Tante ab und zu bei der Arbeit geholfen und von 2001
beziehungsweise 2002 bis zu seiner Ausreise aus Nepal zuerst als Tel-
lerwäscher und später als Koch in einem Restaurant gearbeitet habe,
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dass seine Tante am (...) Juli 2004 bei einem Unfall ums Leben
gekommen sei,
dass die Maobadi am (...) April 2006 B._______-Stadt angegriffen
hätten, und er von Mitgliedern der Maobadi wiederholt aufgesucht,
unter Druck gesetzt und bedroht worden sei,
dass Armee und Polizei nach den Angriffen vermehrt Personenkontrol-
len durchgeführt hätten, wobei er verhaftet und später dank der Inter-
vention seines Arbeitgebers wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei,
dass er seine Hütte verkauft und Nepal mit Hilfe eines Restaurantgas-
tes am (...) April 2006 in einem Bus verlassen habe und am Abend des
gleichen Tages in C._______ (Indien) angekommen sei,
dass er Arbeit in einem Restaurant im Quartier D._______ gefunden
und dort auch Kost und Logis erhalten habe,
dass nach den Terroranschlägen vom 13. September 2008 und vom
27. November 2008 in C._______ beziehungsweise Mumbai vermehrt
Kontrollen durchgeführt worden seien,
dass er im Rahmen dieser Kontrollen von der Polizei verhaftet, auf den
Polizeiposten gebracht und geschlagen worden sei,
dass sein Arbeitgeber schliesslich einen Schlepper beauftragt habe,
ihn in ein sicheres Land zu bringen,
dass er Indien am Abend des (...). Septembers 2009 unter
Verwendung eines gefälschten indischen Passes über den
internationalen Flughafen von C._______ verlassen und frühmorgens
den Flughafen von H._______ erreicht habe,
dass er am 29. September 2009, ohne kontrolliert worden zu sein, mit
dem Auto in die Schweiz gereist und später im Zug nach Kreuzlingen
von der Polizei verhaftet worden sei,
dass er in Frankreich kein Asylgesuch gestellt habe, da der Schlepper
ihm die Schweiz als Asylland empfohlen habe,
dass er ohne Papiere nirgendwo leben könne, weshalb er in die
Schweiz gekommen sei,
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dass er nie irgendwelche Reise- oder Identitätspapiere besessen habe
und sich auch keine solchen beschaffen könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innert der eingeräumten Frist
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, irgendwel-
che Aussagen zu Bhutan zu machen und auch kaum Angaben über
seine Eltern oder die Situation nepalesischstämmiger Bhutaner in Ne-
pal habe machen können,
dass es wenig plausibel erscheine, dass der Beschwerdeführer nie
versucht habe, irgendwelche Ausweispapiere zu erhalten,
dass er widersprüchliche Aussagen zu seinem Aufenthaltsstatus in Ne-
pal gemacht habe, was die Zweifel an seiner tatsächlichen Herkunft
und Identität zusätzlich verstärke,
dass der Beschwerdeführer sodann nur ungenaue und oberflächliche
Abgaben zu seinem Aufenthalt in Indien gemacht habe, was ange-
sichts seines dreijährigen Aufenthaltes starke Zweifel an dessen Schil-
derungen wecke,
dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, der Be-
schwerdeführer versuche seine bisherigen Aufenthaltsorte, die Um-
stände seiner Reise in die Schweiz sowie seine Identität und Herkunft
bewusst zu verschleiern, und er den Asylbehörden Reise- oder Identi-
tätspapiere bewusst vorenthalte,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
dass seine vagen und unplausiblen Aussagen zu seiner bhutanischen
Herkunft und seinen bisherigen Aufenthaltsorten Zweifel an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen wecken würden,
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dass zudem seine Schilderungen zu den Asylgründen schematisch
und knapp ausgefallen seien und die entsprechenden Darstellungen
die typischen Realkennzeichen vermissen lassen würden, was darauf
hindeute, er stütze sich bei seinen Aussagen auf einen konstruierten
Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes,
dass es sich bei den geltend gemachten Problemen mit den Maobadi
um lokal begrenzte Übergriffe handle, welchen sich der Beschwerde-
führer durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil problemlos
hätte entziehen können, weshalb er nicht auf den Schutz eines Dritt-
staates angewiesen sei,
dass auf die im Zusammenhang mit Indien und Bhutan vorgebrachten
Probleme nicht weiter eingegangen werden müsse, da diese – wie dar-
gelegt – aufgrund unplausibler Angaben nicht geglaubt werden könn-
ten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Weg-
weisung zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, diese
Untersuchungspflicht der Behörden ihre vernünftigen Grenzen jedoch
an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde, welcher da-
neben auch eine Substanziierungslast zukomme,
dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen
seitens der asylsuchenden Person nach allfälligen Wegweisungshin-
dernissen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten jung, gesund und ar-
beitsfähig sei und aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen davon
ausgegangen werde, er verfüge in seinem tatsächlichen Heimatstaat
über ein tragfähiges Beziehungsnetz, weshalb keine individuellen
Gründe gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2009 ge-
gen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, der an-
gefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf das Gesuch einzutreten,
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die Sache sei zur materiellen Prüfung und weiteren Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit bezie-
hungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltli-
chen Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen vorbringt, er könne den Asylbehörden keine Reise- oder Identi-
tätspapiere abgeben, da er nie solche besessen habe,
dass er – entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung – anlässlich
der Befragungen detaillierte Angaben zu seinen Wohn- und Arbeitsor-
ten habe machen können und das BFM weitere Abklärungen mittels
einer Sprachanalyse oder einer Botschaftsanfrage hätte vornehmen
müssen,
dass er weder nach Indien noch nach Nepal oder Bhutan zurückkeh-
ren könne, da ihm keines der Länder eine Einreisebewilligung erteilen
würde und, er folglich nicht aus der Schweiz ausreisen könne,
dass ein Wegweisungsvollzug zudem unzumutbar sei, zumal er in kei-
nem der Länder über ein familiäres oder freundschaftliches Bezie-
hungsnetz verfüge, und er dort auch keine Arbeit finden könne, um
seinen Lebensunterhalt zu finanzieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat, daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder
Identitätspapiere nicht bestritten ist,
dass der Beschwerdeführer zudem keine erkennbaren Anstrengungen
zur Beschaffung von Ausweisdokumenten unternommen hat und die
Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Reise von
Indien in die Schweiz mit einem gefälschten indischen Pass nicht ge-
glaubt werden können,
dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren somit
keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass die Identität des Beschwerdeführers - aufgrund der fehlenden
Reisepapiere sowie der mangelhaften Kenntnisse über seinen angebli-
chen Heimatstaat - bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine
persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass mithin zu prüfen ist, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung
von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält,
dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asyl-
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich
die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-
vanz ergeben könne,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten un-
auflösbare Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten,
dass insbesondere die bhutanische Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers aufgrund mangelnder Kenntnisse betreffend diesen
Staat nicht geglaubt werden kann,
dass er überdies anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 28. Ok-
tober 2009 zu Protokoll gegeben hat, er habe in B._______ keinen
Kontakt zu bhutanischen Landsleuten gehabt (vgl. A9/15 S. 7),
wogegen er in seiner Beschwerde ausführt, er habe in Nepal in einem
Flüchtlingslager für Bhutaner gelebt,
dass sodann nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe
sich – selbst nachdem er sowohl in Nepal als auch in Indien wiederholt
wegen fehlender Ausweispapiere von der Polizei verhaftet worden sei
– nie um die Beschaffung entsprechender Papiere beziehungsweise
die Legalisierung seines Aufenthalts bemüht,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, ohne diese im Einzel-
nen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts enthalten, was
zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal sich der Beschwer-
deführer im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im
erstinstanzlichen Asylverfahren dargelegten Asylgründe beschränkt,
ohne sich konkret mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung
auseinanderzusetzen,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Sachverhalt als er-
stellt zu erachten ist und auf die in der Beschwerde erwähnte Sprach-
analyse oder eine Botschaftsanfrage verzichtet werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheit (EMRK, SR.0101) ersicht-
lich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zwar grundsätzlich
von Amtes wegen zu prüfen ist, die Untersuchungspflicht der Behör-
den ihre Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdefüh-
rers (Art. 8 AsylG) hat und diesem insbesondere die Substanziierungs-
last zukommt (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - die Asylbehörden
über seine Herkunft im Unklaren gelassen hat, weshalb im Rahmen
der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges eine Prü-
fung von allfälligen Wegweisungshindernissen in Bezug auf einen be-
stimmten Staat entfällt,
dass unter diesen Umständen der Beschwerdeführer die Folgen seiner
mangelhaften Mitwirkung beziehungsweise Verheimlichung seiner
wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise
davon ausgegangen wird, es würden einer Wegweisung in den tat-
sächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugs-
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hindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4
AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff.) entgegenstehen und der
Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs.
2 AuG), da es ihm zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten
Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes
ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Begehren um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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