B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-723/2010
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Kamerun,
vertreten durch lic.iur. Sabina Sorg, Beratungsstelle für Asyl-
und Ausländerrecht, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Januar 2010 / N (…).
E-723/2010
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein kameruni-
scher Staatsangehöriger, der Ethnie der Hausa angehörend, seinen Hei-
matstaat im Januar 2008. Am 21. Juni 2008 reiste er über ihm angeblich
unbekannte Länder in die Schweiz ein, wo er am 23. Juni 2008 um Asyl
nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 30. Juni 2008 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung (in
Anwesenheit einer Vertrauensperson) vom 5. Mai 2009 zu den Asylgrün-
den machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er stamme aus einem Dorf in der Nähe der Stadt C._______ (South-West
Province), wo er mit seinem Vater gelebt und als (…) gearbeitet habe.
Seine Mutter habe er nie gekannt, da sie schon früh verstorben sei. Sein
Vater sei das Dorfoberhaupt gewesen und habe dort Land besessen, das
er habe verkaufen wollen, was den Dorfbewohnern nicht gepasst habe.
Nachdem der Vater das Land dennoch verkauft habe, hätten die Dorfbe-
wohner mit dem neuen Besitzer gestritten, diesen Streit aber verloren.
Deshalb hätten sie dem Vater gedroht, ihn und den Beschwerdeführer
umzubringen. Eines Nachts seien Dorfbewohner zu ihnen ins Haus ge-
kommen, worauf der Beschwerdeführer weggelaufen sei und sich im
Wald versteckt habe. Als er zurückgekommen sei, habe er die Leiche sei-
nes Vaters gesehen, welche in Brand gesetzt worden sei. Die Dorfbe-
wohner hätten auch die beiden Häuser und das (…) des Vaters verbrannt.
Danach hätten sie ihn gesucht, um ihn ebenfalls zu töten. Er sei deshalb
weggelaufen und habe ein Boot genommen, mit dem er aufs Meer hinaus
gerudert sei. Irgendwann habe er ein grosses Schiff angetroffen, welches
ihn mitgenommen habe. Als er Land erreicht habe, habe ihm jemand ein
Ticket gegeben und gesagt, er solle in einen Zug einsteigen. So sei er in
die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 (eröffnet am 7. Januar 2010) lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standhielten. Ausserdem seien seine Vorbringen nicht asylrelevant. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die de-
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taillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen ver-
wiesen.
C.
Am 8. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gutheissung des Asylgesuchs, subeventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2010 stellte die Instruktionsrich-
terin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfah-
rens fest. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Am 23. November 2010 reichte der Beschwerdeführer einen medizini-
schen Bericht des Psychiatriezentrums D._______, vom 1. Oktober 2010
zu den Akten, gemäss welchem er unter einer (…), leide, und der Ver-
dacht auf eine (…) bestehe.
F.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 informierte die Rechtsvertreterin
über eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers und reichte einen weiteren Bericht des Psychiatriezen-
trums D._______ ein. Darin wird die Diagnose der (…), bestätigt. Weiter
hätten sich die Hinweise auf (…) verdichtet.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 forderte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer auf, innert Frist seinen aktuellen Gesund-
heitszustand beziehungsweise Behandlungsbedarf mittels ärztlichen Be-
richten zu belegen.
H.
Am 8. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist
einen Bericht des Psychiatriezentrums D._______ vom 2. Februar 2012
zu den Akten, gemäss welchem sich sein Gesundheitszustand zuneh-
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mend stabilisiert habe, wobei nach wie vor von einer psychischen Labilität
auszugehen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügten. So könne er seine Tätigkeit als (…) nicht be-
schreiben und seine Erfahrungen nicht nachvollziehbar schildern. Die ru-
dimentären und nicht nachvollziehbaren Angaben zu seiner Haupttätigkeit
liessen erste Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen. Es gelinge ihm
ausserdem nicht, seinen Wohnort zu beschreiben. So wisse er nicht, wie
viele Häuser es in seinem Dorf gebe, obwohl er mindestens 15 Jahre dort
gewohnt haben wolle. Im Weiteren könne er keine Angaben zur Funktion
seines Vaters als Dorfoberhaupt machen, weshalb angenommen werden
müsse, dass sein Vater diese Position gar nicht innegehabt habe. Auf-
grund dieser unglaubhaften Vorbringen zu seinem Umfeld und seiner Le-
benssituation seien auch seine Ausführungen bezüglich Verfolgung, wel-
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che sich an seinem Wohnort abgespielt haben soll, nicht glaubhaft. Die
Aussage, er habe sich nie ausweisen müssen, sei ebenfalls nicht glaub-
haft für einen jungen Mann, der von Kamerun in die Schweiz gereist sei
und sich deshalb Gedanken über Ausweise gemacht haben müsse. Wei-
ter sei anzufügen, dass es sich bei den geltend gemachten Asylvorbrin-
gen um eine Verfolgung durch Privatpersonen handle und nicht um eine
staatliche oder vom Staat geduldete Verfolgung. Die Vorbringen seien
deshalb nicht asylrelevant, zumal die Behörden in Kamerun schutzfähig
und schutzwillig seien.
5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend,
die Zweifel des BFM an seinen Ausführungen, wonach er (…) gewesen
sei, seien unberechtigt. So sei zu beachten, dass er noch sehr jung sei,
sein Leben lang nichts anderes gemacht habe, als zu (…), und überdies
nie zur Schule gegangen sei. Sein niedriger Bildungsstand widerspiegle
sich auch in seinen Antworten, wie beispielsweise in der Aussage, (…).
Da das (…) für ihn eine alltäglich Arbeit gewesen sei, habe diese Tätigkeit
nicht viele Einzelschritte beinhaltet, sondern er habe alles automatisch er-
ledigt. Das BFM habe es überdies unterlassen, genauer nach den Einzel-
schritten zu fragen. Auf die wenigen, detaillierten Fragen des Bundesam-
tes habe er jedoch adäquat Auskunft geben können. Die nur rudimentäre
Beschreibung seines Wohnortes sei ebenfalls auf seinen tiefen Bildungs-
stand zurückzuführen und auf die Tatsache, dass er als (…) sein Dorf nie
verlassen habe. Bei den Angaben zu den fehlenden Identitätspapieren
müsse beachtet werden, dass er Kamerun nicht mit der Absicht verlassen
habe, in die Schweiz zu gelangen. Er habe sich vor der Tötung seines Va-
ters nie Gedanken gemacht bezüglich einer möglichen Ausreise und so-
mit auch nicht bezüglich eines Ausweises. Die Glaubhaftigkeit sei somit
vom BFM zu Unrecht verneint worden. Weiter argumentierte der Be-
schwerdeführer, bei einer Rückkehr nach Kamerun begründete Furcht vor
Verfolgung zu haben, da ihn in seinem Heimatdorf dasselbe Schicksal
wie sein Vater ereilen würde. In dem kleinen (…)dorf könne er von den
Behörden keinen effektiven Schutz vor Verfolgung erwarten, und mit einer
Strafanzeige würde er sich nur weiteren Verfolgungsmassnahmen aus-
setzen. Da er an keinem anderen Ort Kameruns über ein verwandtschaft-
liches Netz verfüge, bestehe auch keine zumutbare inländische Fluchtal-
ternative. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren sei.
5.3. Gemäss dem am 23. November 2010 eingereichten ärztlichen Be-
richt vom 1. Oktober 2010 leidet der Beschwerdeführer an einer (…) so-
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wie (…). Weiter bestehe der Verdacht auf eine (…). Dem Bericht ist zu
entnehmen, dass er dem psychologischen Dienst im August 2010 durch
seinen Hausarzt wegen eines (…) Zustandsbildes zugewiesen worden
sei. Dieses sei eine Reaktion auf den negativen Asylentscheid, auf eine
Durchsuchung seiner Wohnung durch die Polizei im (…) 2010 und ein
Verfahren bei der Jugendanwaltschaft. Dies habe den Beschwerdeführer
stark belastet, und er habe mit (…) auf die Situation reagiert. Die Erinne-
rungen an seine Heimat – namentlich der Tod seines Vaters und das An-
zünden seines Hauses durch die Dorfbewohner – schienen den Be-
schwerdeführer weiterhin sehr zu belasten. Nachdem er sich anfangs gut
gefühlt habe in der Schweiz, könne er sich seit dem negativen Asylent-
scheid und der Hausdurchsuchung in der Schule nicht mehr konzentrie-
ren und erbringe schlechte Leistungen. Zur Beruhigung konsumiere er Al-
kohol und Cannabis. Falls er in seine Heimat zurückkehren müsse, würde
er sich das Leben nehmen. Die Psychologin führte weiter aus, der negati-
ve Asylentscheid habe den Beschwerdeführer innerlich aus der Bahn ge-
worfen und bislang erfolgreich verdrängte Erinnerungen an traumatische
Erlebnisse in seinem Heimatland wieder wachgerufen. Aufgrund der be-
obachtbaren Symptomatik ([…]) müsse die Bedrohung zu Hause als real
eingeschätzt werden. Bei einer definitiven Ablehnung des Asylgesuchs
sei er als suizidgefährdet einzuschätzen und benötige eine engmaschige
Betreuung. In einem weiteren ärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2010
bestätigte die Psychologin ihre vormalige Einschätzung nach einer etwas
mehr als dreimonatigen Behandlung mit regelmässigen Terminen alle
zwei bis drei Wochen.
5.4. Dem auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts eingereichten ärzt-
lichen Bericht vom 2. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf des Winters 2011
zunehmend stabilisiert habe, so dass auf die regelmässigen Gespräche
ab März 2011 vorläufig verzichtet worden sei. Er habe sich immer wieder
telefonisch gemeldet, um den Kontakt aufrechtzuerhalten; die Medikation
([…]) sei weitergeführt worden, nun bei Bedarf. Es sei jedoch weiterhin
von einer psychischen Labilität des Patienten auszugehen. Er werde
schon durch kleine Veränderungen in seinem Alltag – wie beispielsweise
einer Veränderung der Wohnsituation in der Asylunterkunft – aus dem
Gleichgewicht gebracht. Die Behandlung sei nach dem letzten Schreiben
des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2012 in Form einer re-
gelmässigen (…)medikation und Gesprächen wieder aufgenommen wor-
den und werde weitergeführt, bis der Beschwerdeführer psychisch wieder
stabiler sei. An der Diagnose einer (…) müsse, trotz Verbesserung des
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Seite 8
Gesundheitszustands in den vergangenen Monaten, festgehalten wer-
den.
6.
6.1. Die Vorinstanz hat gesetzes- und praxiskonform erwogen, dass die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von
Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
im Wesentlichen auf die Begründung des Bundesamtes gemäss der Zu-
sammenfassung in Erwägung 5.1 oben und der angefochtenen Verfü-
gung im Detail verwiesen werden. So ist der Einschätzung des BFM zu-
zustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers wenig konkret
und detailliert ausfielen und somit den Eindruck vermitteln, er habe das
Geschilderte nicht selbst erlebt. Er konnte namentlich keine genauen
Auskünfte zu seinem Heimatdorf, zu seiner Tätigkeit als (…) und zur Stel-
lung seines Vaters als Dorfoberhaupt geben. Die Beschreibung des Rei-
seweges fiel ebenfalls nur rudimentär aus und ist als realitätsfremd ein-
zustufen. Gesamthaft sind die Vorbringen des Beschwerdeführers anläss-
lich der Befragung zur Person und der Anhörung zu den Asylgründen als
unglaubhaft zu qualifizieren.
Die Beschwerdeschrift enthält keine stichhaltigen Gegenargumente und
vermag deshalb keine andere Sichtweise zu begründen. Der niedrige Bil-
dungsstand des Beschwerdeführers – soweit ihm dieser überhaupt ge-
glaubt werden kann – vermag sein Unvermögen, seinen Alltag und seine
Umgebung zu beschreiben, nicht zu erklären. Gerade wenn er sein Le-
ben lang im gleichen Dorf gelebt hätte und täglich der (…) nachgegangen
wäre, wäre davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit und auch seine
Heimat sehr gut gekannt und hätte beschreiben können.
6.2. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und
Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen,
dass dieser keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen
konnte und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft somit nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde und die Ausführungen in den medizinischen Be-
richten einzugehen, da diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu än-
dern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
7.
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Seite 9
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, S. 733).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig-
stens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, beim Be-
schwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann, der
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Seite 11
sich nach einer Rückführung nach Kamerun bei Bedarf an die heimatli-
chen Behörden wenden könne. Seine Angaben zu seinem Heimatdorf
und den Bezugspersonen seien unglaubhaft, weshalb anzunehmen sei,
dass er in Kamerun über Verwandte verfüge. Diese könnten ihn – falls
nötig – bei einer Wiedereingliederung unterstützen. Es würden überdies
weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Kamerun spre-
chen.
8.3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer dar, ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz erweise sich der Vollzug nicht als zu-
mutbar. Auch wenn sich die politische Lage in Kamerun beruhigt habe, so
stelle sich die soziökonomische Situation als weiterhin äusserst ange-
spannt dar. Armut und insbesondere Korruption seien ernsthafte Proble-
me. Die Rückkehr sei insbesondere für unbegleitete Minderjährige sehr
schwierig. Für sie gebe es keinerlei Vorkehrungen für Unterstützung,
wenn keine Familie vorhanden sei, die sie aufnehmen könne. Der Be-
schwerdeführer sei sehr jung, verfüge in Kamerun über keine Verwandten
und habe keine Bildung genossen, weshalb es für ihn unmöglich sei, sich
in seinem Heimatland wirtschaftlich und sozial zu reintegrieren. Bei einer
Rückkehr würde er in eine existenzbedrohende Lage geraten. Der Weg-
weisungsvollzug erweise sich deshalb als unzumutbar. Im weiteren Ver-
lauf machte der Beschwerdeführer unter Beilage entsprechender Berichte
psychische Probleme geltend, welche einem Wegweisungsvollzug entge-
genstehen würden (vgl. E. 5.3. f.).
8.3.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen inzwischen (…)-
jährigen Mann, der geltend macht, in Kamerun keine Bezugspersonen
mehr und überdies psychische Probleme zu haben. Dem BFM ist in sei-
nen Erwägungen zuzustimmen, dass dessen Angaben zum Heimatdorf
und zu den fehlenden Bezugspersonen unglaubhaft sind und anzuneh-
men ist, dass er in Kamerun über Familie und Verwandte verfügt. Da er
inzwischen volljährig geworden ist, ist die Vereinbarkeit eines Wegwei-
sungsvollzugs mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr zu prüfen.
8.3.4. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen.
Gemäss den medizinischen Berichten leidet dieser an einer (…) und ei-
ner (…). Er befand sich deshalb vom 9. September 2010 bis im März
2011 und erneut wieder seit Erhalt der Instruktionsverfügung des Bun-
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lung, bei Bedarf unterstützt durch (…). Auslöser für die Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes seien jeweils Kontakte mit dem Gericht,
der Beratungsstelle oder der Polizei gewesen. Selbst unter Berücksichti-
gung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers, welche nicht
Abrede gestellt werden sollen, geht das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, dass eine Rückkehr nach Kamerun als zumutbar zu erachten ist, ob-
schon sich die dortige ökonomische Situation und auch die Gesundheits-
versorgung tatsächlich als schwierig darstellen. Die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers sind jedoch nicht derart gravierend, als
dass sie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen
vermöchten. Aus den eingereichten Arztberichten ist zudem ersichtlich,
dass die psychischen Probleme in engem Zusammenhang mit der dro-
henden Ausschaffung aus der Schweiz stehen. Sollten sich beim Be-
schwerdeführer heute noch vorhandene oder wiederaufflammende (…)
Tendenzen im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegwei-
sung akzentuieren, wäre dem im Rahmen der Rückreisevorbereitung von
den Vollzugsbehörden mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls
psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken, so dass für den
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schä-
den ausgeschlossen werden kann. Zudem hat der Beschwerdeführer die
Möglichkeit, bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe zu beantra-
gen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist überdies – wie
bereits erwähnt – davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach
Kamerun nicht auf sich alleine gestellt sein wird, sondern, soweit erforder-
lich, bei der Reintegration auf die Unterstützung seiner Familie und Ver-
wandten zählen können wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
E-723/2010
Seite 13
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer war
zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung minderjährig, weshalb von
seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Da die Rechtsbegehren ausserdem
nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet wer-
den konnten, ist das Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutzuheissen und von einer Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: