Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-723/2011
Urteil vom 2. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
Parteien A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des
BFM vom 21. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (…) Januar 2011 von (…) herkommend
auf dem Luftweg nach (…) gelangte und am (…) Januar 2011 am
Flughafen ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom (…) Januar 2011 dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und
ihm für die Dauer des Asylverfahrens, beziehungsweise maximal 60
Tage, den Transitbereich des Flughafens (…) als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom (…) Januar
2011 sowie der Anhörung vom (…) Januar 2011 zur Begründung seines
Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer
Staatsangehöriger christlicher Religionszugehörigkeit und stamme aus
(…),
dass es Ende November 2008 in (…) zu Konflikten zwischen Muslimen
und Christen gekommen sei, bei welchen seine Eltern von Muslimen
umgebracht worden seien,
dass zudem ihr Haus und viele weitere Gebäude niedergebrannt worden
seien,
dass dem Beschwerdeführer – zusammen mit zahlreichen weiteren
Leuten – die Flucht vor den Muslimen gelungen sei und sie im
Polizeiposten Schutz gefunden hätten,
dass der Beschwerdeführer – nachdem die Polizei und die Soldaten die
Situation wieder unter ihre Kontrolle gebracht hätten – den Polizeiposten
nach vier Tagen wieder verlassen habe und zur Kirche gegangen sei, wo
er Jugendleiter gewesen sei,
dass sie daraufhin begonnen hätten, Muslime zu "jagen" und anzugreifen,
wobei auch einige gestorben seien,
dass es im Januar 2010 in (…) erneut zu einem Konflikt zwischen
Muslimen und Christen gekommen sei, bei welchem die Geschwister des
Beschwerdeführers umgebracht worden seien,
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dass sich der Beschwerdeführer von den Muslimen bedroht gefühlt habe,
zumal diese wiederholt auf ihn gezeigt und ihm mit dem Tod gedroht
hätten, so dass er sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer einen guineischen Reisepass zu den Akten
reichte, bei welchem es sich gemäss einem Bericht der Ausweisprüfstelle
der Kantonspolizei (…) vom (…) Januar 2011 um eine Fälschung handelt,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2011 – eröffnet am
gleichen Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und
dessen Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (…) sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unruhen
um teilweise schwere Spannungen zwischen Christen und Muslimen
gehandelt habe, von welchen die gesamte Bevölkerung von (…) betroffen
gewesen sei,
dass die nigerianische Regierung zur Beruhigung der Situation hunderte
von Polizisten und Soldaten in die betroffene Region geschickt habe,
dass der Beschwerdeführer keinen gezielten Massnahmen oder
Racheakten ausgesetzt gewesen sei,
dass die geltend gemachte Furcht vor Muslimen eine Mutmassung des
Beschwerdeführers sei, welche keinen Rückschluss auf künftige
Verfolgungsmassnahmen zulasse,
dass zudem der vom nigerianischen Staat in Anspruch genommene
Schutz gewährleistet worden sei, womit die nigerianischen Behörden
geeignete Massnahmen getroffen hätten, um weitere Vorfälle
beziehungsweise eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Muslime
zu verhindern,
dass ferner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse
vom November 2008 und vom Januar 2010 zu weit zurückliegen würden,
um in einem direkten Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise vom
Januar 2011 zu stehen,
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dass der Beschwerdeführer schliesslich Nachteile geltend mache, die
sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen
ableiteten,
dass er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines
Heimatlandes entziehen könne, so dass er nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sei,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung aufgrund der Akten als
zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass dem Beschwerdeführer bei der Eröffnung der Verfügung vom
21. Januar 2011 BFM die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden,
dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2011 eine in englischer
Sprache verfasste Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Januar
2011 einreichte (bei der Flughafenpolizei (…) und zuhanden des
Bundesverwaltungsgerichts),
dass der Beschwerdeführer beantragt, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren,
dass die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und er in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen sei,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer in einer
separaten Verfügung darüber zu informieren sei,
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dass die Flughafenpolizei (…) die Beschwerde mit den vorinstanzlichen
Akten am 27. Januar 2011 per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht
weiterleitete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes,
sondern in Englisch verfasst ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]), die gestellten Rechtsbegehren aber verständlich sowie begründet
sind, so dass auf eine Übersetzung verzichtet und ohne Weiteres darüber
befunden werden kann (Art. 33a Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass somit auf die frist- und – abgesehen vom Erfordernis der
Landessprache – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Formularbeschwerde unter
anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde beantragte,
dass auf diesen Antrag nicht einzutreten ist, zumal der Beschwerde von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde (vgl.
Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten
in Übereinstimmung mit dem BFM zur Ansicht gelangt, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend und
rechtskonform die Gründe genannt hat, die zu dieser Erkenntnis führen,
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dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer
anderen Erkenntnis zu führen, vermag doch der Beschwerdeführer den
Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles zu entgegnen,
dass gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers mit der
Vorinstanz festgestellt werden kann, dass ihm – zumindest soweit die
Vorfälle im Jahre 2008 betreffend – seitens der nigerianischen Behörden
adäquater Schutz vor den geltend gemachten Bedrohungen durch die
Muslime gewährt werden konnte,
dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene sodann nicht geeignet
sind, den von der Vorinstanz verneinten zeitlichen Kausalzusammenhang
zwischen den Vorbringen und der Ausreise glaubhaft zu machen, zumal
die Beschwerde keine substanziierte Stellungnahme enthält, weshalb der
Beschwerdeführer mit seiner Ausreise bis im Januar 2011 zugewartet
hat,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach er am 25. Dezember
2010 letztmals von Muslimen angegriffen worden sei, als Versuch der
Anpassung an den vorinstanzlichen Vorhalt des mangelnden zeitlichen
Kausalzusammenhangs zu qualifizieren ist, zumal der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörungen keinen entsprechenden Angriff konkret und
substanziiert geltend gemacht hat,
dass sodann die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im ganzen
Land von den Muslimen beziehungsweise einer terroristischen
Muslimgruppe gesucht werde und er ausser in seiner Herkunftsregion
niemanden kenne, nicht geeignet sind, zu einer anderen Erkenntnis zu
führen, handelt es sich dabei doch um pauschale und durch nichts
gestützte Behauptungen,
dass zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die zutreffenden und
zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Anträge
einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
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weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
– beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, ledigen und
gemäss Aktenlage gesunden Mann, welcher sich seinen Lebensunterhalt
im Heimatland als Handwerker verdient hat – auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria schliesslich möglich ist,
da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf vorsorgliche
Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den
Heimatstaat gegenstandslos geworden ist,
dass sich aus den Akten ferner keine Hinweise ergeben, dass bereits
Daten an den Heimatstaat weitergegeben worden wären, weshalb auf
den Antrag auf entsprechende Information des Beschwerdeführers
mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht
einzugehen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos
erwiesen hat, womit dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand: