B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-723/2014
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Türkei,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Patricia Müller,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 / N (…).
E-723/2014
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Sachverhalt:
A.
Die aus der Provinz Adana stammende Beschwerdeführerin verliess ihr
Heimatland eigenen Angaben zufolge mit einem Lastkraftwagen am
(…) Juli 2012 und gelangte am 17. Juli 2012 in die Schweiz zu ihrer hier
lebenden Mutter und deren Familie. Eine legale Einreise mit ihrem Pass
sei ihr nicht bewilligt worden. Am 19. Juli 2012 reichte sie ein Asylgesuch
ein und am 26. Juli 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Zu
den Asylgründen wurde sie am 18. November 2013 angehört. Dabei gab
sie ihre originale Identitätskarte sowie einen Bericht und zwei Zeugnisse
des Regionalen Integrationskurses zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 trat das BFM in Anwendung von
aArt. 32 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) auf das Gesuch der Beschwerde-
führerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
C.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar
2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Asylgewährung. Eventuali-
ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei,
und ihr sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher
Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 14. Februar 2014 auf, ihre prozessualer Bedürftigkeit (respektive die-
jenige ihrer Mutter und ihres Stiefvaters) zu belegen und die gewünschte
Rechtsvertretung für die gegebenenfalls beizuordnende amtliche Rechts-
verbeiständung bekanntzugeben.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Fristverlängerung, welche ihr mit Verfügung vom 20. Februar 2014 ge-
währt wurde.
E-723/2014
Seite 3
E.
Am 22. Februar 2014 wurden die Fürsorgebestätigung vom 20. Februar
2014 sowie Kopien der Personenausweise der Mutter und des Stiefvaters
der Beschwerdeführerin eingereicht. Am 4. März 2014 ging ein Schreiben
der bevollmächtigten Rechtsvertreterin ein, welche um weitere Fristan-
setzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersuchte.
F.
Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 7. März 2014 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtet auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und
bestellte der Beschwerdeführerin die bevollmächtige Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin. Die Beschwerdeführerin erhielt zudem Gele-
genheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
G.
Am 10. März 2014 reichte der Klassenlehrer der Beschwerdeführerin eine
persönliche Stellungnahme zum Nichteintretensentscheid des BFM ein.
H.
Nach Eingang der Beschwerdeergänzung vom 17. März 2014 wurde die
Vorinstanz mit Verfügung vom 20. März 2014 eingeladen, eine Vernehm-
lassung einzureichen, welche am 4. April 2014 beim Bundesverwaltungs-
gericht einging.
I.
Die Vernehmlassung des BFM vom 4. April 2014 wurde der Beschwerde-
führerin mit Verfügung vom 9. April 2014 zur Kenntnis gebracht und ihr
Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen.
Ihre Replik reichte sie am 23. April 2014 ein. Weiter gab die Beschwerde-
führerin am 30. April 2014 ein Schreiben ihres Stiefvaters und ihr Gesuch
an das BFM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Stiefvaters
sowie mit Eingabe vom 11. Juni 2014 eine ärztliche Bestätigung zu den
Akten.
J.
Am 27. Juni 2014 reichte die amtliche Rechtsbeiständin ihre Kostennote
zu den Akten.
E-723/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten.
2.
Die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Das am 14. Mai 2014 beim BFM eingereichte Gesuch der Beschwerde-
führerin um Einbezug in Flüchtlingseigenschaft des Stiefvaters bildet vor-
liegend nicht Verfahrensgegenstand: Gesuche um Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft im Sinn von Art. 51 AsylG werden erst geprüft, nachdem
definitiv festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flücht-
lingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. Art. 37
i.V.m. Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]).
4.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche
– unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine
Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asyl-
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Seite 5
gesetzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, wur-
den die Nichteintretenstatbestände von aArt. 32–35a AsylG aufgehoben
und gewisse Nichteintretenskonstellationen neu in Art. 31a AsylG gere-
gelt, so auch weiterhin das Nichteintreten auf das Gesuch wegen Nicht-
erfüllens der Voraussetzungen von Art. 18 AsylG (vgl. Art. 31a Abs. 3
AsylG).
5.
5.1. Die (damals knapp […]-jährige) Beschwerdeführerin führte anlässlich
der BzP aus, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil die Grosseltern
nicht mehr für sie sorgen könnten und sie deshalb mit ihrer Mutter leben
wolle. Ansonsten habe sie in der Türkei ein gutes Leben geführt (vgl. Pro-
tokoll zur BzP vom 26. Juli 2012 S. 6). Weitere oder vertieftere Asylgrün-
de habe sie nicht.
An der Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, in der Türkei würden
neben ihrem Onkel nur ihre Grosseltern leben, die sie aufgrund ihres Al-
ters und ihres Gesundheitszustandes nicht mehr versorgen könnten. Weil
auch ihr Onkel sie nicht aufnehmen könne und sie zu ihrem leiblichen Va-
ter keinen Kontakt habe, könne sie in der Türkei weder finanzielle noch
moralische Unterstützung erhalten. Aus diesen Gründen habe sie ihr
Heimatland verlassen und wolle bei ihrer Mutter und deren Familie leben
(vgl. Protokoll der Anhörung vom 18. November 2013 F16 ff., F26 f., F30
f. und F55).
5.2. Das BFM begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass
die Beschwerdeführerin in keiner Weise zu erkennen gegeben habe, dass
sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuche.
5.3. Auf Beschwerdeebene stellte die Beschwerdeführerin klar, dass ihr
Onkel sie habe loswerden wollen, weil er nicht genügend Geld von ihrer
Mutter erhalten habe. Ihre Herkunftsfamilie sei sehr konservativ, weshalb
die Frauen entweder früh zu heiraten oder bis zu einer Heirat eine be-
zahlte Arbeit anzunehmen hätten. Ihr Onkel habe sie deshalb zu einer
Heirat zwingen wollen und sie habe nicht mehr zur Schule gehen dürfen.
Nachdem sie sich einer Heirat verweigert habe und von ihrem Onkel auf
die Strasse gestellt worden sei, habe sie kurzzeitig bei der Cousine ihrer
Mutter Unterschlupf gefunden. Allerdings habe sie sich vor deren erwach-
senen Söhnen gefürchtet, welche Interesse an ihr gezeigt hätten. Darauf-
hin habe ihre Mutter die illegale Reise in die Schweiz organisiert, weil das
in der Schweiz zuvor für die Tochter eingereichte Familiennachzugs-
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Seite 6
gesuch abgelehnt worden sei. An die heimatlichen Behörden habe sie
sich nicht gewandt, weil sich diese als unzuständig erachtet hätten für
solche familiären Probleme oder sie andernfalls in einem Jugendheim un-
tergebracht hätten. Ihren eigenen Onkel beziehungsweise Bruder hätten
sie und ihre Mutter ohne Vorliegen jeglicher Beweismittel ausserdem
nicht anzeigen wollen. Da zu ihrem leiblichen Vater kein Kontakt bestehe,
verfüge sie in der Türkei somit über kein Familienleben, wohingegen sie
zu ihrer in der Schweiz lebenden Mutter und deren neuer Familie eine
sehr intensive Beziehung pflege. Aus diesen Gründen wolle sie mit ihrer
Mutter, ihrem Stiefvater und ihrem Halbbruder in der Schweiz zusammen-
leben.
5.4. In seiner Vernehmlassung erachtete das BFM die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin im Zusammenhang mit der Zwangsverheiratung durch
ihren Onkel als nachgeschoben, weil sie solches anlässlich ihrer Befra-
gungen lediglich als mögliches Zukunftsszenario erwähnt habe. Insge-
samt erwecke ihr Asylgesuch den Anschein, dass sie damit lediglich den
negativen Entscheid im Familienzusammenführungsverfahren umgehen
wolle. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Familieneinheit
im Sinn von Art. 8 EMRK sei festzuhalten, dass die Mutter der Beschwer-
deführerin ihr Heimatland freiwillig verlassen habe und damit die Konse-
quenz bewusst in Kauf genommen habe, von ihrer minderjährigen Tochter
getrennt zu sein.
5.5. Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Replik auf den Stand-
punkt, dass das BFM bezüglich Zwangsverheiratung genauer hätte nach-
fragen sollen. Aufgrund ihres jungen Alters und des auf ihr lastenden
Drucks habe sie nicht frei erzählen können. Im Übrigen habe sie stets ge-
sagt, dass sie zu ihrem leiblichen Vater keinen Kontakt habe. Unzutref-
fend sei zudem, dass die Mutter aufgrund ihrer freiwilligen Ausreise aus
der Türkei die Trennung zur Beschwerdeführerin in Kauf genommen ha-
be. Vielmehr sei sie nicht von einer dauerhaften Trennung ausgegangen,
sondern habe mit einem positiven Ausgang des Familienzusammenfüh-
rungsverfahrens gerechnet.
6.
6.1. Auf Gesuche wird gemäss der Bestimmung von aArt. 32 Abs. 1
AsylG (neu, wie erwähnt, Art. 31a Abs. 3 AsylG) – auf welche sich die an-
gefochtene Verfügung stützt – in der Regel nicht eingetreten, wenn sie
die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen.
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6.2. Nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
als Asylgesuch. Der Begriff der Verfolgung umfasst dabei nicht nur eine
asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG, sondern ist in einem wei-
ten Sinn zu verstehen, der auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernis-
se (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG [SR 142.20]) umfasst.
Allerdings setzt der Begriff einen menschlichen Akteur voraus, weshalb es
sich um Schutz vor Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt von
Menschen geschaffen wurden oder drohen. Die Verfolgung im Sinn von
Art. 18 AsylG umfasst dementsprechend auch Gefahren, die von Bürger-
kriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzun-
gen ausgehen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte
Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 5). Vom Verfolgungsbeg-
riff von Art. 18 AsylG ausgenommen sind hingegen Gefahren, die sich
einzig aus der persönlichen Situation (Gesundheit, Alter, Geschlecht) und
der Lebenssituation der asylsuchenden Person (Familiennetz, gute Integ-
ration im Aufnahmestaat) ergeben. Dazu gehören insbesondere gesund-
heitliche Probleme, auch wenn diese die (hohe) Schwelle des Schutzbe-
reiches von Art. 3 EMRK überschreiten (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c).
Ebenfalls ausgeschlossen sind Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von
Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophe, Hungersnot, Dür-
re).
6.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (aArt. 32–35a AsylG [neu: Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG]), ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Auf den Antrag auf Gewährung
von Asyl ist soweit nicht einzutreten.
6.4. Anlässlich ihrer Befragungen zu den Asylgründen gab die Beschwer-
deführerin unmissverständlich an, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil
ihre Verwandten nicht mehr in der Lage und willens gewesen seien, für
sie zu sorgen. Ansonsten habe sie ein gutes Leben geführt und nichts zu
befürchten gehabt. Allerdings hätten ihr ein richtiges Zuhause sowie die
Fürsorge ihrer Mutter gefehlt, weshalb sie nun mit ihrer Mutter zusam-
menleben wolle (vgl. Protokoll der BzP S. 7; Protokoll der Anhörung F16
ff.). Auf eine Verheiratung wies sie hingegen lediglich bei einer einzigen
Frage hin und beschrieb dies nicht als ihr drohendes unausweichliches
E-723/2014
Seite 8
Schicksal, sondern in der Tat bloss als mögliches Zukunftsszenario (vgl.
Protokoll der Anhörung F44: "Was soll passieren? Ich hätte dann keine
Möglichkeit, weiter zu studieren. Ich müsste warten, bis man mich verhei-
raten würde, wie es dort üblich ist."). Schliesslich verneinte sie auch aus-
drücklich die Frage, ob sie irgendwelche Probleme mit Privatpersonen
habe (vgl. Protokoll der Anhörung F53). Dass die Beschwerdeführerin,
wie in der Replik behauptet, bei der Anhörung nicht in der Lage gewesen
sei, diese Gefahr zu Protokoll zu geben, ist schon deshalb nicht überzeu-
gend, weil ihre Mutter sie zu dieser Befragung begleitet hatte und gege-
benenfalls zweifellos auf eine entsprechende Verfolgungsgefahr hinge-
wiesen hätte, wäre die Tochter dazu nicht in der Lage gewesen. Insge-
samt kann dem BFM nicht der Vorwurf gemacht werden, es hätte weitere
diesbezügliche Fragen stellen sollen, zumal die Beschwerdeführerin in
keiner Hinsicht den Anschein erweckte, sie habe ihr Heimatland aufgrund
einer drohenden Zwangsverheiratung verlassen. Die diesbezüglichen
Rügen der Beschwerdeführerin sind somit nicht zu stützen.
6.5. Nach dem Gesagten erfüllt das Gesuch der Beschwerdeführerin die
Anforderungen, die Art. 18 AsylG an ein Asylgesuch stellt, nicht. Dem-
nach ist das BFM zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten.
6.6. Der sinngemässe Hauptantrag der Beschwerdeführerin, die ange-
fochtene Verfügung sei im Nichteintretenspunkt aufzuheben und das BFM
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, ist somit abzuweisen.
7.
7.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vor-
instanz gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
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Seite 9
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502 m.w.H.;
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber genügen
Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Voll-
zugshindernissen nicht.
8.2. Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt
ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8.3.
8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2. In Bezug auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung unterliess das BFM eine eingehende und umfassende Prüfung
der konkreten Situation der Beschwerdeführerin. Vielmehr begnügte es
sich mit einem Hinweis auf die Zuständigkeit des kantonalen Migration-
samts für die Prüfung eines allfälligen weiteren Familienzusammenfüh-
rungsgesuchs. Zwar mag das vorliegend zu beurteilende Gesuch der Be-
schwerdeführerin den Anschein erwecken, dass damit im Rahmen des
Asylverfahrens eine Familienzusammenführung angestrebt werde. Eine
solche Vermutung entbindet die Vorinstanz allerdings nicht von der
Pflicht, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse entsprechend zu be-
rücksichtigen. Insbesondere hat das BFM vorliegend unbeachtet gelas-
sen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein (…)-jähriges Mäd-
chen handelt.
8.3.3. Sind gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts Kinder von einem allfälligen Vollzug der Wegweisung be-
troffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl
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Seite 10
einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Zu berücksichtigen sind
dabei sämtliche Umstände, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesent-
lich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Rechnung zu tragen ist in
diesem Zusammenhang nicht nur dem Aspekt der Verwurzelung in der
Schweiz. Vielmehr ergibt sich für die Asylbehörden die Pflicht, von Amtes
wegen die Situation abzuklären, die sich im Falle der Rückkehr ins Hei-
matland ergeben würde. Es ist also konkret zu ermitteln, ob das Kind zu
seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und
ob diese in der Lage sind, seine Bedürfnisse abzudecken (vgl. EMARK
2006 Nr. 24 E. 6.2.3 f.).
8.3.4. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen An-
lass, die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Lebenssitu-
ation in der Türkei anzuzweifeln. Aus den Akten ergeben sich keine Wi-
dersprüche und ausserdem stimmen ihre Ausführungen mit denjenigen
ihrer Mutter anlässlich ihrer Befragungen im Rahmen ihres Asylverfah-
rens überein (vgl. Protokoll der Anhörung der Mutter der Beschwerdefüh-
rerin vom 4. März 2010 F10; Protokoll der BzP der Mutter der Beschwer-
deführerin vom 4. März 2010 S. 3).
Folglich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine minderjähri-
ge Kurdin aus Adana, die aus zerrütteten Familienverhältnissen stammt.
Ihren leiblichen Vater kennt sie nicht, und sie hat auch zu dessen Familie
keinen Kontakt. Bis zu ihrer Ausreise konnte sie bei ihren Grosseltern
mütterlicherseits leben und wurde von diesen versorgt. Inzwischen sind
diese hierzu jedoch aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht
mehr in der Lage. In demselben Haushalt lebt auch ihr Onkel mit seiner
Familie, welcher sie zu einer Heirat mit einem Mann drängen wollte, den
er ausgewählt hatte. Weil sie dieser Ehe nicht zustimmte, stellte er sie auf
die Strasse, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt auf sich allein gestellt war.
Bislang hat sie ihre Pflichtschuljahre abgeschlossen, musste aber das
Gymnasium abbrechen und verfügt weder über eine berufliche Ausbil-
dung noch über anderweitige Berufserfahrung.
8.3.5. Nach dem Gesagten verfügt die minderjährige Beschwerdeführerin
in ihrem Heimatland folglich über kein tragfähiges familiäres Beziehungs-
netz oder sonstige Bezugspersonen, bei welchen sie leben könnte und
die ihr Unterstützung bieten könnten. Auch hat sie nicht die Möglichkeit,
selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Ihre Mutter lebt mit ihrem
neuen Ehemann und ihrem gemeinsamen Sohn seit dem Jahr 2010 in
der Schweiz. Die Beschwerdeführerin besucht seit ihrer Einreise in die
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Seite 11
Schweiz die Integrations- und Berufsfindungsklasse, wo sie sich gemäss
Aussagen ihres Klassenlehrers sehr gut integriert habe (vgl. Schreiben
des Klassenlehrers vom 18. November 2013 sowie vom 10. März 2014).
8.3.6. In Anbetracht der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung
des Kindeswohls erweist sich eine Rückkehr der noch minderjährigen
Beschwerdeführerin in ihr Heimatland als unzumutbar.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit auf
diese einzutreten ist und die Frage des Nichteintretens und der Wegwei-
sung betreffend, abzuweisen ist. Hinsichtlich der Frage des Vollzugs der
Wegweisung ist die Beschwerde gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen,
die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädi-
gung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterlie-
gen den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen beziehungsweise zuzu-
sprechen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge des Eintretens auf das
Asylgesuch und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen hat sie obsiegt. Praxis-
gemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
10.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Somit sind der Be-
schwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen.
10.3. Das Honorar der amtlichen Beiständin ist – abgesehen davon, dass
die Kosten für das "Erstellen der Kostennote" von Fr. 50.– praxisgemäss
nicht entschädigt werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-1930/2010 vom 8. Mai 2012 E. 8.2) – gemäss der an-
gemessen erscheinenden Kostennote auf Fr. 1'265.– festzusetzen.
Infolge des hälftigen Obsiegens ist die Hälfte dieses Honorars dem BFM
zur Bezahlung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen.
Die andere Hälfte ist der amtlichen Beiständin durch den Finanzdienst
des Bundesverwaltungsgerichts zu vergüten.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheis-
sen; im Übrigen wird sie – soweit darauf eingetreten wird – abgewiesen.
2.
Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des
BFM vom 27. Januar 2014 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird an-
gewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par-
teientschädigung von Fr. 632.50 (hälftiges Honorar der amtlichen Rechts-
beiständin) zu entrichten.
5.
Die andere Hälfte des Honorars, ausmachend Fr. 632.50, wird der amtli-
chen Rechtsbeiständin durch das Bundesverwaltungsgericht vergütet.
6.
Dieses Urteil geht an die amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdefüh-
rerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: