B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-723/2020
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020 / N (…).
E-723/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Sri Lankas, tamilischer Ethnie
und römisch-katholischer Konfession und stammt aus B._______,
C._______, Ostprovinz. Er ersuchte erstmals am (…) August 2012 um Asyl
in der Schweiz. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe
er ab 2009 ein Jahr lang für die politische Abteilung der Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Im weiteren Verlauf des Asylverfahrens
(vgl. neues Asylgesuch vom 27. Juni 2016, unten Bst. C) erklärte er, er sei
bereits seit 2003 für die Tamil Tigers tätig gewesen und habe im Jahr 2007
für die LTTE im Vanni-Gebiet gekämpft. Im Jahr 2009 sei er bis Oktober
2010 von der Armee in Rehabilitationshaft genommen worden, sodann
habe er eine Meldepflicht erfüllen müssen. Gegen ihn liege ein Haftbefehl
vor.
B.
Das erste Asylgesuch wurde von der Vorinstanz am 5. September 2014
abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt sowie der Vollzug
angeordnet. Die Vorinstanz hielt das Engagement des Beschwerdeführers
für die LTTE nicht für glaubhaft gemacht. Die Verfügung erwuchs betref-
fend die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft, die ge-
gen den Wegweisungsvollzug gerichtete Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-5792/2014 vom 21. Juli 2015 ab.
C.
Am 27. Juni 2016 sowie auch am 6. März 2017 reichte der Beschwerde-
führer bei der Vorinstanz neue Asylgesuche ein, jeweils mit neuen Vorbrin-
gen und Beweismitteln betreffend seine Zugehörigkeit zu den LTTE. Das
SEM prüfte die Eingaben als qualifizierte Wiedererwägungsgesuche, wies
sie jedoch am 4. August 2016 beziehungsweise am 20. April 2017 kosten-
pflichtig ab, da es die Zugehörigkeit zu den LTTE und eine daraus resultie-
rende Gefährdung weiterhin als nicht glaubhaft gemacht erachtete. Die
Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
D.
Vom (…) bis (…) 2018 befand sich der Beschwerdeführer in Ausschaf-
fungshaft.
E.
Am 24. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als
«Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter zweites Asylgesuch
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und Gesuch um Vollzugsstopp der Wegweisung» bezeichnete Eingabe ein.
Er behauptete, mehrere Zeitungen sowie Online-Nachrichtendienste hät-
ten über seine Inhaftierung in der Schweiz berichtet; er sei in den Berichten
namentlich erwähnt und als LTTE-Mitglied bezeichnet worden. Am 27. De-
zember 2018 ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch und brachte
vor, seit dem 26. Oktober 2018 habe der ehemalige Präsident Mahinda
Rajapaksa faktisch die Macht wieder übernommen, deshalb habe sich die
Gefährdungslage für Personen wie ihn verschärft. Die Länderinformatio-
nen, auf welche die Schweizer Asylbehörden ihre Entscheide stützten,
seien überholt; die jüngsten politischen Entwicklungen seien insbesondere
bei der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu
berücksichtigen.
F.
Die Vorinstanz prüfte diese Eingabe als Mehrfachgesuch und stellte mit
Verfügung vom 12. März 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM lehnte das Asylgesuch kostenpflich-
tig ab, verfügte erneut die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug.
G.
Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 15. April 2019
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1815/2019 vom 10. Okto-
ber 2019 ab; weiterhin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht gefährdet sei. Nach Würdigung
der vorgelegten Berichte, die in kopierten Ausschnitten vorgelegt wurden,
kam das Gericht zum Schluss, eine Identifikation des Beschwerdeführers
als LTTE-Mitglied aufgrund der Berichte durch den sri-lankischen Geheim-
dienst sei unwahrscheinlich – insbesondere, weil ihm die LTTE-Aktivitäten
in den vorangegangenen Verfahren nie geglaubt worden seien (vgl. Urteil
E-1815/2019 E. 6.3 und 6.5). Das Gericht hielt des Weiteren auch an der
Lageeinschätzung im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest.
H.
Am 25. November 2019 richtete der Beschwerdeführer mit Hilfe seines
Rechtsvertreters (Vollmacht vom 10. Juli 2018) eine als «Asylgesuch res-
pektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-
eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe
an die Vorinstanz und machte geltend, aufgrund der jüngsten politischen
Ereignisse befürchte er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka, Opfer einer
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asylrelevanten Verfolgung zu werden. Mit der Wahl Gotabaya Rajapaksas
zum neuen Präsidenten Sri Lankas am 16. November 2019 und der Ernen-
nung seines Bruders Mahinda Rajapaksa zum Premierminister ergebe sich
für ihn eine neue, erhebliche Gefährdungslage. Zweifellos stünden nun ab-
gewiesene tamilische Asylbewerber aus der Schweiz besonders im Fokus
der neuen sri-lankischen Regierung, gelte doch die Schweiz gemeinhin als
Hort der separatistischen tamilischen Diaspora. Generell habe sich die Ge-
fährdungslage für Personen, die im Verdacht stünden, die LTTE unterstützt
zu haben, signifikant erhöht. Vor diesem Hintergrund sei sein Profil erneut
zu würdigen, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbar-
keit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. Der Vollzug seiner Wegweisung
sei sofort auszusetzen. Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer zwei Ar-
tikel der Zeitung «The Guardian» vom 13. und vom 17. November 2019,
einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 17. November 2019,
einen Ausdruck der Internetseite «» vom 11. November
2019 und einen Artikel des Nachrichtensenders «Aljazeera» vom 20. März
2017 zu den Akten.
I.
Die Vorinstanz behandelte die Eingabe mit Verfügung vom 12.Februar
2020 als Mehrfachgesuch im Sinne des Art. 111c AsylG (SR 142.31). Be-
treffend die vorgebrachten Asylgründe stellte sie fest, alle in der Eingabe
vom 25. November 2019 geltend gemachten Umstände hätten bereits im
Zeitpunkt des letzten materiellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-
1815/2019 vom 10. Oktober 2019 bestanden und das Gericht habe die Be-
schwerde in Kenntnis dieser Vorbringen abgewiesen. Auch die behauptete
Gefährdung durch einen am 21. Juli 2018 publizierten Zeitungsartikel sei
explizit gewürdigt und für nicht asylrelevant befunden worden. Diese
Gründe könnten demnach – ebenso wie der nun erstmals ins Verfahren
eingebrachte Artikel des Nachrichtensenders «Aljazeera» vom 20. März
2017, der deutlich vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2019 entstanden sei, – nur revisionsweise geltend ge-
macht werden und nicht im Rahmen eines neuen Asylgesuchs vor der ers-
ten Instanz, weshalb das SEM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG wegen man-
gelnder funktioneller Zuständigkeit auf die Prüfung dieser Vorbringen nicht
eintrete. Betreffend die Gefährdung, welche laut Beschwerdeführer durch
die erneute politische Machtübernahme durch die Brüder Rajapaksa im
November 2019 begründet werde, Umstände also, die sich nach dem Urteil
E-1815/2019 vom 10. Oktober 2019 ereigneten, und welche der Beschwer-
deführer mittels Zeitungsartikeln dokumentierte, kam das SEM zum Ergeb-
nis, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise eine direkte Betroffenheit
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zu diesen Ereignissen habe darlegen können, da das von ihm behauptete
Engagement für die LTTE bereits wiederholt als nicht glaubhaft erachtet
worden sei. Deshalb seien die neu eingetretenen Tatsachen nicht geeignet,
eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Aus diesem Grund sei auf
das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs.
2 VwVG nicht einzutreten. Da keine Hinweise auf die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs ersichtlich seien und sich die Situation auch in Hin-
blick auf die Zumutbarkeit des Vollzugs seit dem letzten Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht verändert habe, sei der Vollzug weiterhin zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
J.
Am 17. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein.
Mit den als «Hauptanträge» bezeichneten Beschwerdevorbringen ersuchte
er um Aufhebung der Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020 und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz, verbunden mit der Anweisung, auf
das Gesuch einzutreten und die Asylgründe und Beweismittel materiell zu
prüfen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die Anweisung der kantonalen Behörde,
den Vollzug auszusetzen. Als Eventualanträge für den Fall der Anhand-
nahme als Revisionsverfahren beantragte er die Revision des Urteils E-
1815/2019 vom 10. Oktober 2019. Nach Aufhebung des Urteils sei im wie-
deraufzunehmenden Beschwerdeverfahren die Verfügung des SEM vom
12. März 2019 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragte
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Ernennung
seines Rechtsvertreters zum amtlichen Rechtsbeistand.
Betreffend die Hauptanträge rügte der Beschwerdeführer, das SEM habe
willkürlich auf die materielle Überprüfung der Eingabe verzichtet. Durch
den Erlass des Nichteintretensentscheids sei der entscheiderhebliche
Sachverhalt nicht abgeklärt worden. Das SEM habe die vorgebrachte indi-
viduelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht im Lichte der
jüngsten Entwicklungen gewürdigt und damit seinen Anspruch auf rechtli-
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ches Gehör verletzt. Die Entführung einer Angestellten der Schweizer Bot-
schaft in Colombo durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden sei bei-
spielhaft für die Machenschaften des neuen Staatsoberhauptes. Bereits
wenige Tage nach dessen Amtsantritt hätten die berüchtigten «White-Van-
Entführungen» bereits wieder begonnen. Personen, die aus der Schweiz
zurückkehrten, müssten mit Folter und Haft rechnen, wie eine Quelle der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe berichte.
Die Begründung des Nichteintretens – es sei kein persönlicher Bezug zwi-
schen dem Beschwerdeführer und der Annahme einer Verfolgungsgefahr
aufgrund der Präsidentschaftswahlen ersichtlich – sei offenkundig unhalt-
bar. In vergleichbaren Fällen, von Mandanten, die der Rechtsvertreter
ebenfalls vertrete, sei das SEM auf die Gesuche eingetreten. Vorliegend
habe es durch sein Nichteintreten das Willkürverbot verletzt sowie das
Rechtsgleichheitsgebot. Ausschlaggebend für das erneute Gesuch sei die
Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 gewesen,
der neue Präsident habe angekündigt, das «Extremismusproblem» zu lö-
sen – so wie er bereits die «LTTE-Terroristen» vernichtet habe. Im Gesuch
seien auch die politischen Hintergründe des Beschwerdeführers dargelegt
worden, dieser sei in Online- und Printmedien namentlich als LTTE-Mitglied
bezeichnet worden; mit Sicherheit habe er die Aufmerksamkeit der Ge-
heimdienste auf sich gezogen. Personen mit seinem Profil seien der Re-
gierung ein Dorn im Auge und würden als potenzielle Gefahr wahrgenom-
men. Seit der Machtübernahme der Rajapaksas habe sich die Gefähr-
dungslage überaus intensiviert, Personen mit dem Profil des Beschwerde-
führers seien massiv gefährdet. Auch die Working-Group on Arbitrary De-
tention habe in ihrem Bericht vom 23. Juli 2018 auf die massive Gefähr-
dung von Rückkehrenden hingewiesen, diese würden verhaftet, teilweise
geschlagen und unter Aufsicht der Behörden gestellt. Der Beschwerdefüh-
rer gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden mit ta-
milischer Abstammung und (vermeintlichen) LTTE-Verbindungen. Diesem
Personenkreis drohten ungerechtfertigte Verhaftungen und Folter. Im Zu-
sammenhang mit dem Machtwechsel und der sich daraus neu ergebenden
Gefährdungssituation erhielten auch alle bereits eingereichten Beweismit-
tel eine neue Bedeutung, sie müssten neu gelesen und gewürdigt werden
und daher als «neu» gelten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers ergä-
ben mit den Auswirkungen des Machtwechsels einen völlig neuen Sach-
verhalt. Zum Beweis der Vorbringen reichte der Rechtsvertreter Kopien von
materiellen Entscheiden des SEM betreffend Mehrfachgesuche in ver-
gleichbaren Fällen ein.
E-723/2020
Seite 7
Auf die Darstellung der Begründung des Revisionsgesuchs wird vorliegend
verzichtet. Diese werden in einem separaten Verfahren (E-907/2020) zu
behandeln sein.
K.
Die kompletten vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsge-
richt am 19. Februar 2020 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2020 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Hauptanträge der Eingabe
vom 17. Februar 2020 im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als Be-
schwerde gegen das Nichteintreten auf ein Mehrfachgesuch (Art. 111c
Abs. 1 Satz 1 AsylG, so auch BVGE 2014/39 E. 7).
Über die in der Eingabe vom 17. Februar 2020 eventualiter revisionsweise
geltend gemachten Anträge wird im gesonderten Revisionsverfahren
E-907/2020 befunden, das koordiniert mit dem vorliegenden Beschwerde-
verfahren geführt und durch dasselbe Spruchgremium entschieden wird.
1.3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.4. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-723/2020
Seite 8
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
Da die Vorinstanz noch keine Kenntnis von den Beschwerdevorbringen
hat, wird ihr mit diesem Urteil eine Kopie der Beschwerdeeingabe vom
17. Februar 2020 übermittelt.
4.
Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die
Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwer-
deinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die an-
gefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der
Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft.
5.
In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu
beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM sei willkürlich auf sein Mehrfach-
gesuch nicht eingetreten. In vergleichbaren Fällen habe die Vorinstanz da-
gegen ähnliche Vorbringen in der Sache geprüft. Die Vorinstanz habe
durch die Wahl des Nichteintretensentscheids das Willkürverbot sowie das
Rechtsgleichheitsgebot verletzt (vgl. Beschwerdeeingabe BS 2, BS 5 und
6).
E-723/2020
Seite 9
5.1.1. Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Entscheidart
sowie bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Verlet-
zung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzustellen: Gemäss
Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, son-
dern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-
KUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; ULRICH HÄ-
FELI/ WALTER HALLER/ HELEN KELLER/ DANIELA THURNHERR, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit
weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung
rechtsgenüglich ausgeführt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren
Hinweisen).
5.1.2. Das SEM hat in seiner Verfügung substanziiert dargelegt, weshalb
der angefochtene Entscheid als Nichteintretensentscheid erging (vgl. act.
[…]3/10, Ziff. IV, S. 4 f.). Ausschlaggebend war, dass der Beschwerdefüh-
rer seit nunmehr acht Jahren wiederholt und mit immer neuen Vorbringen
und Beweismitteln um Asyl ersucht hatte, seine Asylgründe jedoch jedes
Mal als unglaubhaft erachtet worden waren. Seine neuerlichen Vorbringen
würdigte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. Oktober 2019.
Das SEM vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, er habe in
der jüngsten Eingabe nichts Neues in Bezug auf seinen Einzelfall vorge-
brach; damit fehle es an einer gehörigen Begründung im Sinne von Art.
111c Abs. 1 AsylG. Ihre Einschätzung hat die Vorinstanz sodann auch
nachvollziehbar begründet. Das Vorgehen des SEM ist rechtlich nicht zu
beanstanden. In der Praxis ist ein Nichteintreten auf ein unbegründetes
Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtspre-
chung geschützt: Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungs-
pflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in
Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung
die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Die
Bezugnahme auf andere – nach Meinung des Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers ähnlich gelagerte – Fälle vermag daran nichts zu ändern.
Eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Gleichheitsgebots ist nicht
ersichtlich.
5.2. Nach diesen Erwägungen ist auch die Rüge abzuweisen, wonach die
Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, den
E-723/2020
Seite 10
rechtserheblichen Sachverhalt aufgrund des Nichteintretensentscheids
nicht genügend erstellt und damit ihre Begründungspflicht verletzt habe
(vgl. Beschwerdeschrift, BS 5). Vorliegend ist weder auf eine Verletzung
der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige
oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu
schliessen. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 12. Februar 2020
erläutert, warum sie das Gesuch als ungenügend begründet erachtete. Die
Verfügung des SEM enthält auch – im angemessenen Rahmen der Be-
gründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine ma-
terielle Prüfung stattfinden soll – eine Darstellung des Sachverhalts, die
genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als
«neu» bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genü-
gend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete, als dass es auf das
Gesuch hätte eintreten müssen (vgl. act. […]3/10, Ziff. IV 4., S. 5 f.). Die
vorgebrachten formellen Rügen sind nicht begründet.
6.
6.1. Das SEM erachtete das Mehrfachgesuch insbesondere deshalb nicht
als genügend begründet, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
sei aufzuzeigen, inwiefern er selbst von den politischen Ereignissen der
jüngsten Vergangenheit in Sri Lanka direkt betroffen sei. Deshalb hätten
die neuerlichen Vorbringen nichts an der Einschätzung im letzten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts zu ändern vermocht. Zum jetzigen Zeitpunkt
bestehe kein Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsi-
dent Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt
wären. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den Präsident-
schaftswahlen sei jedoch weder aufgrund der gesamten Aktenlage ersicht-
lich noch habe er einen solchen substantiiert geltend gemacht. Auch die
kritische Berichterstattung über die erneute Machtergreifung der Rajapa-
ksa-Brüder ändere an der Einschätzung nichts, dass er kein Risikoprofil
erfülle. Eine angebliche Tätigkeit für die LTTE sei wiederholt explizit nicht
geglaubt worden.
6.2. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die jüngsten politischen Ent-
wicklungen und ihre direkten Auswirkungen seien im Mehrfachgesuch aus-
führlich dargelegt und dokumentiert worden. Es sei offenkundig, dass sich
die Gefährdung von zurückkehrenden abgewiesenen tamilischen Asylsu-
chenden mit (unterstellten) LTTE-Beziehungen angesichts der aktuellen
politischen Lage markant erhöht habe. Das SEM wäre gehalten gewesen,
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Seite 11
eine neue Lageanalyse vorzunehmen und sämtliche bereits bekannten Ri-
sikofaktoren, welche der Beschwerdeführer aufweise und welche er doku-
mentiert habe, vor dem Hintergrund der neuen Lageanalyse zu würdigen.
6.3. Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein
persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka nach dem Regie-
rungswechsel im November 2019 dargelegt worden sei, weshalb das Ge-
such nicht als unbegründet gelten dürfe, ist nicht stichhaltig. So schilderte
der Beschwerdeführer lediglich die möglichen Gefahren für Personen, die
ein politisches Profil im Sinne einer Verbindung zu den LTTE aufweisen.
Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesver-
waltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri
Lanka vor (vgl. ebenda E. 8) und stellte fest, dass aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien.
Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkeh-
renden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu
werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Es ist unbestritten, dass be-
stimmte Personen im Fall der Rückkehr von asylbeachtlicher Verfolgung
betroffen sein können, die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts entwickelten Risikoprofile haben weiterhin Gültigkeit – auch nach
dem Machtwechsel im November 2019.
Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch nach Aktenlage keines der einschlä-
gigen Risikoprofile. Selbst wenn er in den letzten Jahren in verschiedenen
Eingaben behauptet hat, Verbindungen zur LTTE gehabt zu haben, wurde
dies nie glaubhaft gemacht. In der Beschwerde wird nun erneut behauptet,
der Beschwerdeführer sei – gleich wie Personen, die ein glaubhaftes
LTTE-Profil aufweisen – im Fall der Rückkehr in grosser Gefahr, in asylbe-
achtlicher Weise verfolgt zu werden, und er sei der sozialen Gruppe der
abgewiesenen Asylsuchenden mit tamilischer Abstammung und (vermeint-
lichen) LTTE-Verbindungen zuzuordnen. Für die Zugehörigkeit zu dieser
Gruppe wird jedoch kein Beweis erbracht, der nicht bereits in früheren Ver-
fahren als nicht stichhaltig erachtet wurde (vgl. Urteil E-1815/2019 vom
10. Oktober 2019 E. 6.5).
Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die Auffassung der
Vorinstanz betreffend die als Beweismittel eingereichten Medienberichte
zum Machtwechsel in Sri Lanka. Die Zeitungsberichte enthalten allge-
meine Berichterstattung, ein Bezug zum Beschwerdeführer ist nicht er-
sichtlich. Auf die zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz unter
E-723/2020
Seite 12
IV Ziff. 4.3 des angefochtenen Entscheids kann in diesem Punkt verwiesen
werden.
Vor diesem Hintergrund hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis
einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als
nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2
VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten.
7.
7.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer – wie mehrmals rechtskräftig festgestellt– nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weiterhin weder aus den Vorbringen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund
zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri
Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und
der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf,
welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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8.5. In Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit
der Vorinstanz auf die Ausführungen im Urteil E-1815/2019 vom 10. Okto-
ber 2019 E. 8.5 verwiesen werden. Die Vorbringen in der Beschwerde ver-
mögen die dortige Einschätzung nicht zu erschüttern. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich weiterhin als zumutbar.
8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Voraussetzungen für die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die amtliche Verbei-
ständung nicht gegeben. Die entsprechenden Anträge werden abgewie-
sen.
11.
Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: