Abtei lung V
E-7232/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A_______, geboren [...],
B_______, geboren [...],
Ghana,
[...],
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
30. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7232/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine aus C_______ stammende
Ghanaerin muslimischen Glaubens, eigenen Angaben zufolge mit ihrer
Tochter den Heimatstaat am 30. Dezember 2008 verliess und über
Ägypten und Libyen per Boot nach Lampedusa, Italien, gelangte, wo
sie über Bari, Ragusa und Palermo nach Mailand reisten,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter von Mailand aus mit
dem Zug am 10. August 2010 in die Schweiz eingereist sei und am 13.
August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) [...] ein Asyl-
gesuch stellte, in welches auch die Tochter miteinbezogen ist,
dass die Beschwerdeführerinnen in der Folge in [...] transferiert
wurden,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung [...] vom 25.
August 2010 insbesondere das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Italien gewährt wurde und sie dabei zu Protokoll
gab, sie habe sich in Italien aufgehalten und dort bereits um Asyl
nachgesucht, jedoch einen negativen Entscheid bekommen,
dass sie keine weiteren Gründe gegen die Zuständigkeit Italiens zur
Behandlung des Asylgesuchs oder gegen die Rückkehr in diesen
Drittstaat vortrug,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. September 2010 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Beschwerdeführerinnen nach Italien wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
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Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig,
dass das Bundesamt gestützt auf Eurodac-Treffer vom 10. Januar
2009 sowie vom 4. Februar 2009 und die Angaben der Beschwerde-
führerin am 1. September 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme
der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-
II-VO gestellt habe,
dass Italien nicht innerhalb der festgelegten Frist (16. September
2010) geantwortet habe, weshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylver-
fahrens auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 17. März 2011
zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs vom 25. August 2010 ausführte, sie sei bereits in Italien
gewesen, sei dort allerdings nicht aufgenommen worden,
dass sie somit grundsätzlich keine Einwände vorgebracht habe, die
Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darzustellen
vermöchten,
dass sie sich bezüglich allfälliger Schwierigkeiten an die zuständigen
italienischen Behörden zu wenden habe,
dass die schwangere Beschwerdeführerin ungefähr am [...] 2010 ihren
Geburtstermin habe,
dass angesichts der in Italien vorhandenen medizinischen Infrastruktur
diese Tatsache auch kein Hindernis für eine Rückführung der Be-
schwerdeführerinnen darstelle,
dass die Beschwerdeführerinnen in einen Drittstaat reisen könnten, in
welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
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AsylG fänden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des
Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der
Beschwerdeführerinnen nach Italien bestehen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2010
(Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der Nicht-
eintretensentscheid des BFM vollumfänglich aufzuheben, auf das Ge-
such sei einzutreten und die Sache sei zur materiellen Prüfung der
Asyl- und Wegweisungsgründe an die Vorinstanz zurück zu weisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren sowie auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass zudem beantragt wurde, der vorliegenden Beschwerde sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichtes von einer Überstellung nach
Italien abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 2010 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vor-
sorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, nachdem die vor-
instanzlichen Akten noch nicht vorgelegen waren,
dass diese im Verlauf des Tages (8. Oktober 2010) beim Bundesver-
waltungsgericht eingetroffen sind,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vor ihrer
Einreise in die Schweiz mit ihrer Tochter zuerst in Italien aufgehalten
habe,
dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO vorliegend Italien für
die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerinnen zu-
ständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich
im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultie-
renden Verpflichtungen halten,
dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die Be-
schwerdeführerinnen würden von Italien ohne korrekte Prüfung ihrer
Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt,
dass in der Beschwerdeeingabe ausgeführt wurde, dass im Falle eines
Wegweisungsvollzugs nach Italien angesichts der Schwangerschaft
der Beschwerdeführerin und der mangelnden medizinischen Ver-
sorgung Asylsuchender in Italien mit einer Gefährdung der Gesundheit
der Beschwerdeführerin sowie des ungeborenen Kindes zu rechnen
sei,
dass zudem festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin werde wahr-
scheinlich [noch in diesem Jahr] ihr Kind bekommen, und Fach-
personen würden davon abraten, in den letzten vier Schwanger-
schaftswochen zu fliegen,
dass ausserdem mehrere Fluggesellschaften entweder eine Be-
stätigung der Flugfähigkeit verlangen würden, um nach der
36. Schwangerschaftswoche fliegen zu können, oder den Transport
aus gesundheitlichen Risiken ab der 36. Schwangerschaftswoche ganz
verweigern würden,
dass zur Stützung der Vorbringen Schreiben des italienischen
Innenministeriums vom 26. November 2009, worin empfohlen werde,
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auf Rückführungen von "vulnerable subjects" (wie zum Beispiel
schwangere Frauen) nach Italien zu verzichten, sowie vom
11. Dezember 2009 eingereicht wurden und auf den "Amnesty Inter-
national Report 2010" verwiesen wurde,
dass es dem Dublin-System inhärent ist, dass an sich davon aus-
gegangen werden kann, der betreffende Dublinstaat könne die nötigen
medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder Staat
an die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten), welche medizinische Ver-
sorgung garantiert, gebunden,
dass deshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, in Italien
sei eine angemessene medizinische Versorgung vorhanden,
dass auch aus den eingereichten Schreiben der italienischen
Behörden einzig das Ersuchen hervorgeht, sie seien über die
Überstellung von sogenannten verletzlichen Personen – wie
beispielsweise Kranken, schwangeren Frauen oder Eltern mit
Kleinkindern – in angemessener Weise vorab rechtzeitig zu
informieren,
dass somit nicht ersichtlich ist, weshalb mit einer Wegweisung nach
Italien mit einer Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin
und deren ungeborenen Kindes zu rechnen sei,
dass auch der "Amnesty International Report 2010", auf welchen in
der Beschwerdeeingabe verwiesen wurde, zwar in der Tat auf Aspekte
der Rechte von Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen in Italien
Bezug nimmt, jedoch keine Aussagen beinhaltet, welche die obigen
Erwägung umstossen könnten,
dass ein Überstellungshindernis der Beschwerdeführerinnen nach
Italien demnach grundsätzlich aufgrund einer angeblich mangelnden
medizinischen Versorgung und der damit verbundenen gesundheit-
lichen Gefährdung für die schwangere Beschwerdeführerin und ihr
Ungeborenes nicht angenommen wird und davon ausgegangen
werden kann, die schwangere Beschwerdeführerin werde in Italien
adäquate medizinische Betreuung finden,
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dass allerdings bei der Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter von der Schweiz nach Italien dem Umstand Rechnung zu
tragen ist, dass die Beschwerdeführerin derzeit schwanger ist,
dass des Weiteren sicherzustellen ist, dass die italienischen Be-
hörden, wie von ihnen in den eingereichten Schreiben vom
26. November 2009 sowie vom 11. Dezember 2009 denn auch
gewünscht wird, über die Ankunft sowie die Schwangerschaft und die
diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter im Kleinkindalter umfassend informiert sind und die
schwangere Beschwerdeführerin und ihre Tochter auch tatsächlich den
Behörden übergeben werden, welche die Verantwortung für sie
übernehmen können,
dass das BFM dafür besorgt zu sein hat, dass die Überstellung nach
Italien nur erfolgt, sofern kein Risiko für die schwangere Beschwerde-
führerin beim Transport besteht, beziehungsweise andernfalls die
Überstellung erst nach der Geburt des Kindes durchgeführt wird,
dass namentlich, wie in der Rechtsmitteleingabe richtig ausgeführt
wird, zahlreiche Fluggesellschaften ab der 36. Schwangerschafts-
woche entweder eine Bestätigung der Flugfähigkeit verlangen oder
den Transport aus gesundheitlichen Risiken verweigern,
dass es dem BFM obliegt, der Schwangerschaft der Beschwerde-
führerin bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten
im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen,
dass indessen nach dem oben Gesagten keine Veranlassung besteht,
die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu
erklären,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung allfälliger
Wegweisungshindernisse soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattgefunden hat,
dass in diesem Sinn das BFM zu Recht keine Hindernisse für den
Vollzug der Wegweisung nach Italien feststellte, weshalb dieser zu
bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist,
das bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerde-
führerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerde-
führerinnen nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und
die italienischen Behörden über die gesundheitliche und soziale
Situation und das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerinnen
(schwangere alleinstehende Frau mit Kleinkind; respektive im Falle der
Überstellung erst nach Geburt des Kindes alleinstehende Mutter mit
Kleinkind und Neugeborenem) vorgehend rechtzeitig zu informieren.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand:
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