B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7232/2017
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
Somalia,
beide vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin 1 ist somalische Staatsangehörige und hatte
ihren letzten Wohnsitz in ihrem Heimatland in C._______ (Quartier
D._______, Subquartier E._______). Eigenen Angaben zufolge verliess
sie Somalia Ende 2006 und gelangte über Dschibuti nach Jemen. Dort ver-
blieb sie bis im November 2015, reiste dann jedoch nach der Ermordung
ihres zweiten Ehegatten im Zuge des jemenitischen Bürgerkrieges über
den Sudan und Libyen nach Italien. Am 21. April 2016 reiste sie in die
Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 9. Mai 2016
wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Am (…) kam ihre Tochter (die Beschwerdeführerin 2) zur Welt. Die
ausführliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 27. November
2017.
A.b Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin 1 im
Wesentlichen geltend, sie habe Somalia aufgrund der schlechten Sicher-
heitslage verlassen. Zudem habe sie in Jemen Geld verdienen können, um
ihre in Somalia zurückgebliebene Familie zu unterstützen.
B.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia schob es den Vollzug der
Wegweisung für die Beschwerdeführerinnen jedoch zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 (Poststempel) fochten die Beschwer-
deführerinnen die Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 durch ihre
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Vollzug
der Wegweisung zusätzlich wegen Unzulässigkeit auszusetzen. Subeven-
tualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
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ses; zudem sei ihnen in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine amtli-
che Rechtsbeiständin zu bestellen.
Der Beschwerde beigelegt war eine Fürsorgebestätigung des (…) vom 18.
Dezember 2017.
D.
Am 28. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
– einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
In der Beschwerde wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe ihre Abklä-
rungs- und Begründungspflichten verletzt, indem sie die aktuelle Situation
in Somalia und die diesbezügliche bundesverwaltungsgerichtliche Recht-
sprechung ausser Acht gelassen habe. Allerdings wird nicht näher substan-
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ziiert, worin Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) bezie-
hungsweise des Untersuchungsgrundsatzes liegen würden (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG). Weil solche Verletzungen auch nicht aus den Akten
hervorgehen, besteht für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
kein Anlass. Zu prüfen ist nachfolgend einzig die Rüge der Beschwerde-
führerinnen, aufgrund des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts und
im Lichte der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis die Flüchtlingseigen-
schaft zu erfüllen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2).
4.2 In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum Schluss,
dass die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Somalia keine Asylrele-
vanz entfalte. Dies wird von den Beschwerdeführerinnen auch auf Be-
schwerdeebene nicht in Frage gestellt. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
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4.3 Hingegen wird in der Beschwerde gerügt, dass die Beschwerdeführerin
1 im Lichte der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis aus frauenspezifi-
schen Fluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
4.3.1 Die Vorinstanz hat eine solche Gefährdung auch deshalb nicht ge-
prüft, weil die Beschwerdeführerin 1 in den Befragungen im Wesentlichen
die schlechte Sicherheitslage in Somalia als Grund für ihre Ausreise ange-
führt hat. Die Vorinstanz führt diesbezüglich zu Recht aus, dass aufgrund
der Aussagen während der Befragungen kein zeitlicher und sachlicher
Kausalzusammenhang zwischen der einmaligen Verurteilung der Be-
schwerdeführerin 1 wegen Missachtung von Bekleidungsvorschriften und
ihrer Ausreise bestanden hat.
Nichtsdestotrotz ist nachfolgend zu prüfen, ob allenfalls frauenspezifische
Fluchtgründe bestehen könnten.
4.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Si-
tuation von Frauen in Somalia können verschiedene Faktoren dazu beitra-
gen, dass sich eine Frau bei einer Rückkehr nach Somalia in einer Verfol-
gungssituation wiederfindet: Insbesondere interne Vertreibung, fehlender
Schutz durch erwachsene männliche Verwandte und Zugehörigkeit zu ei-
nem Minderheitenclan (BVGE 2014/27 E. 5.2 ff.) begründen eine flücht-
lingsrechtlich relevante Gefahr, Opfer von Misshandlung und sexueller Ge-
walt oder einer Zwangsehe zu werden (BVGE 2014/27 E. 6.1).
4.3.3 Auch wenn die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu ihren in So-
malia verbliebenen Familienangehörigen widersprüchlich sind (vgl. A7/12
F 3.01 auf der einen Seite und A36/19 F 112-114, F 129 auf der anderen
Seite), kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich bei einer Rück-
kehr nach Somalia ohne erwachsene männliche Verwandte wiederfinden
würde. Im Unterschied zur Konstellation im Urteil des BVGer E-4912/2017
vom 8. November 2017 gehört sie jedoch weder einem Minderheitenclan
an, noch ist sie intern vertrieben. Ihr Clan F._______ (Subclan G._______)
gehört vielmehr zu den dominierenden Clans in ihrem Heimatort
C._______ (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note So-
malia: Majority clans and minority groups in south and central Somalia,
Version 2 von Juni 2017, abrufbar unter
/pdfid/59422bdc4.pdf> [19.3.2018]). Zudem ist die Beschwerde-
führerin 1 direkt aus ihrem Heimatort C._______ nach Jemen gelangt und
hält sich ihre älteste Tochter H._______ auch weiter-
hin in C._______ auf (vgl. A36/19 F 60).
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Sie erfüllt demzufolge höchstens einen von mehreren risikobegründenden
Faktoren gemäss BVGE 2014/27. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die
Beschwerdeführerin 1 in den Befragungen keinerlei Andeutungen gemacht
hat, bei einer Rückkehr nach Somalia aufgrund ihres Geschlechts und ihrer
persönlichen Biografie besonders gefährdet zu sein, sexuelle Übergriffe
oder Misshandlungen zu erleiden. Insofern ist die Vorinstanz im Ergebnis
zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin 1 keine asyl-
rechtliche Verfolgung droht und sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Be-
schwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. Da die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht –
anders als in der Beschwerde vorgebracht – kein schutzwürdiges Interesse
an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug auf-
geschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf den Antrag der Beschwer-
deführerinnen, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist mangels Rechtsschutzinte-
resses nicht einzutreten.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung einer amtli-
chen Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Ge-
such ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit nicht stattzugeben ist.
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7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der An-
trag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vor-
liegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: