Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7233/2009
U r t e i l v om 3 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge der Sohn einer
äthiopischen Mutter und eines eritreischen Vaters, verliess gemäss
seinen Ausführungen Eritrea (B._______, Zoba C._______) im Jahre (…)
und hielt sich danach mit seiner Mutter bis (…) in Äthiopien (D._______,
E._______) auf. Nach Festnahmen und Inhaftierungen sei er im Jahre
(…) nach F._______ und anschliessend nach G._______ gegangen, wo
er sich (…) Monate aufgehalten habe. Am 27. Juli 2007 gelangte er in die
Schweiz; er suchte am 28. Juli 2007 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 23. August 2007 und der
einlässlichen Anhörung vom 22. Oktober 2007 durch das BFM machte er
Folgendes geltend:
Er sei wegen Problemen mit den eritreischen und äthiopischen Behörden
weggegangen. Als er sich im Jahre (…) – die beiden Länder hätten sich
damals im Krieg befunden – nach Eritrea habe begeben wollen, sei er
festgenommen und in ein Gefängnis in I._______ (Äthiopien) gebracht
worden, wo er zirka (…) Jahre und (…) Monate inhaftiert gewesen sei. Es
sei dort schlimm gewesen, die Soldaten hätten die Gefangenen
misshandelt und schikaniert. Im (…) sei er aus der Haft entlassen
worden. Als er erneut versucht habe, nach Eritrea zu gehen, sei er wieder
festgenommen und (…) Monate inhaftiert worden. Man habe ihn aufs
Schlimmste verprügelt. Weitere (…) Monate später seien Mitglieder des
Roten Kreuzes gekommen und hätten ihn befragt. Er habe ihnen erklärt,
er wolle nur nach Eritrea zurück. Als er freigekommen sei, habe man ihm
gesagt, er werde in sein Heimatland geschickt, aber er habe nicht
gewartet, sondern er sei in den J._______ gegangen, weil Bekannte ihm
geraten hätten, nicht nach Eritrea zu gehen, da die Situation dort schlecht
sei.
Nach Eritrea habe er gehen wollen, weil Äthiopien nicht sein Land sei, in
seiner Kultur gehe es nach dem Vater und nicht nach der Mutter. In der
Schule sei er beschimpft worden und man habe sich über ihn lustig
gemacht, weshalb er begonnen habe, die Leute dort zu hassen. In
G._______ habe er sich deshalb als Äthiopier ausgegeben, weil er
gehofft habe, seine Herkunft würde nicht bekannt, wenn er einen anderen
Namen angebe.
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Seite 3
Er sei weder in K._______ noch in F._______ geblieben, weil es dort
keine Schulbildung gebe, man könne nicht in Ruhe leben, und die Leute
würden Christen, wie er einer sei, nicht mögen.
In G._______ habe er ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt worden
sei; den Grund für den ablehnenden Entscheid kenne er nicht.
Er habe weder mit seiner Familie noch mit seinen Verwandten Kontakt
und wolle nicht nach Äthiopien zurück, weil "er aus dem Gefängnis
gegangen" und illegal ausgereist sei. Eritrea sei auch keine Option, weil
es dort keinen Frieden und keine Arbeit sowie keine Bildung gebe und er
beim jetzigen Regime in diesem Land fremdbestimmt wäre.
Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 – eröffnet am 22. Oktober 2009 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Das
Bundesamt verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Auf Einzelheiten der Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2009 beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die
vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
sowie eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf Einzelheiten der Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. November 2009
wurde festgestellt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechts
mittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und es wurde ein
Kostenvorschuss einverlangt, welcher fristgerecht beim Gericht einging.
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Seite 4
E.
Am 17. Dezember 2009 vom Gericht zur Vernehmlassung eingeladen,
führte das BFM in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2010 aus, die Be
schwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
weshalb an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2010
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Be
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
tatsachenwidrig und unsubstanziiert sowie unglaubhaft.
So habe er auf die Aufforderung hin, seine genaue Wohnadresse in
Äthiopien anzugeben, vorgebracht, dort gebe es keine Strassennamen
und keine Hausnummern, was tatsachenwidrig sei. Es sei zu vermuten,
dass der Beschwerdeführer mit seinen ungenauen und unwahren
Angaben verhindern wolle, dass Abklärungen zu seiner
Staatsangehörigkeit gemacht werden könnten. Aufgrund dieses
Verhaltens müsse von dessen äthiopischer Staatsangehörigkeit
ausgegangen werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine
Ausweispapiere eingereicht habe, erhärte diese Annahme. In dieses Bild
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passe auch, dass er sich den (…) Behörden gegenüber als äthiopischer
Staatsbürger ausgegeben habe. Sein Vorbringen, dies einzig deshalb
gesagt zu haben, weil er nicht in G._______ habe bleiben wollen und mit
diesen Angaben in anderen europäischen Ländern nicht identifiziert
werden könne, vermöge die angebliche eritreische Staatsbürgerschaft in
keiner Weise zu belegen.
Der Beschwerdeführer habe bei den Befragungen widersprüchliche
Angaben zur Asyleinreichung in einem anderen Land gemacht. Zunächst
habe er verneint, anderswo ein Asylgesuch eingereicht zu haben, später
hingegen habe er erklärt, in G._______ um Asyl nachgesucht zu haben.
Auch in zeitlicher Hinsicht habe er widersprüchliche Angaben gemacht.
So habe er vorgebracht, im (…) zum zweiten Mal von den äthiopischen
Behörden festgenommen und bis (…) inhaftiert worden zu sein, danach
sei er in den J._______ gegangen. In Abweichung davon habe er jedoch
bei anderer Gelegenheit behauptet, Äthiopien im (…) verlassen zu haben,
und auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er die erste
Aussage in Abrede gestellt. In weitere Widersprüche habe er sich
bezüglich des Aufenthaltes im J._______ und in K._______ verwickelt.
Aufgrund dieser Widersprüche könne ihm der geltend gemachte
Ausreiseweg nicht geglaubt werden.
Unglaubhaft sei schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, die
äthiopischen Behörden hätten ihm nach seiner Entlassung aus der Haft
im (…) die Auflage gemacht, die Stadt I._______ nicht zu verlassen, wo
er es mit sich nicht habe vereinbaren können, zu leben, weshalb er einen
zweiten Fluchtversuch nach Eritrea unternommen habe. Auf Nachfrage
hin habe er erklärt, Äthiopien sei nicht sein Land, und er kenne
niemanden in I._______. Diese Erklärung überzeuge nicht, da der
Beschwerdeführer angegeben habe, bei seiner Mutter in Äthiopien gelebt
und dort die Schule besucht zu haben, nur während der Schulferien habe
er sich in Eritrea aufgehalten.
Dem Beschwerdeführer könne die behauptete eritreische
Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Die Vorbringen würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch sei abzulehnen und es sei die Wegweisung
anzuordnen sowie zu vollziehen.
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Seite 7
4.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtmitteleingabe dem Vorwurf
des BFM, die Vorbringen würden sich auf einen konstruierten Sachverhalt
beziehen, entgegen, er habe stets erwähnt, dass es sich beim (Heimat
bzw. Geburts)Ort um einen sehr kleinen, ländlichen handle, und dieses
Dorf stelle bezüglich Kebelenummer und Hausnummer offensichtlich eine
Ausnahme dar. Auch der Feststellung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer habe sich in G._______ als Äthiopier ausgegeben,
was bestätige, dass er kein Eritreer sei, sei zu widersprechen. Er habe
den schweizerischen Behörden gegenüber stets seine wahre Identität
offengelegt. Nach seiner Ankunft in G._______ habe er Informationen
erhalten, wonach dort gewisse Asylgesuche nur ungenügend abgeklärt
und Asylsuchende zurückgeschickt würden. Um eine Rückschaffung zu
verhindern, habe er deshalb den (…) Behörden gegenüber falsche
Angaben gemacht. Keinesfalls könne daraus geschlossen werden, der
Beschwerdeführer sei ein Äthiopier ohne eritreische Abstammung. Er
habe auch zahlreiche Einzelheiten geschildert, indessen nicht die
Gelegenheit erhalten, seine jährlichen Aufenthalte in Eritrea und seine
Familien sowie Verwandtschaftsverhältnisse zu schildern.
Zum Vorwurf, er habe sich bezüglich einzelner Daten widersprochen, sei
anzumerken, dass dies nur in zeitlicher Hinsicht zutreffe, inhaltlich seien
keine Widersprüche auszumachen; allerdings sei einzugestehen, dass
ihm der Umgang mit Daten Schwierigkeiten bereite. Insgesamt könne
nicht von zahlreichen Widersprüchen gesprochen werden. Schliesslich
werde vom Bundesamt vorgebracht, das Verhalten des
Beschwerdeführers widerspreche der allgemeinen Handlungslogik.
Indessen würden sich die meisten Einwände des BFM auf den Fluchtweg
und die Aufenthalte beziehen. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen,
seine Fluchtgründe substanziiert und plausibel darzulegen. Das
Bundesamt habe es namentlich unterlassen, Näheres über die eritreische
Familie oder die Ferienaufenthalte des Beschwerdeführers in Erfahrung
zu bringen, was zum Ergebnis geführt hätte, dass der Vater tatsächlich
eritreischer Staatsangehörigkeit gewesen sei und gestützt darauf der
Beschwerdeführer eritreische Identitätspapiere beantragen könnte. Die
Vorinstanz prüfe fälschlicherweise eine Wegweisung nach Äthiopien.
Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
eritreischer Abstammung sei und es die Vorinstanz unterlassen habe,
diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Mit der Asylrelevanz
der Vorbringen setze sich das BFM gar nicht auseinander. Der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit an
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Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Militärdienst aufgeboten;
dort würden unmenschliche Bedingungen herrschen. Auch wegen seiner
Landesabwesenheit müsse er Verhöre und Haft befürchten. Die
drohende Verfolgung sei politisch motiviert, der Beschwerdeführer sei an
Leib und Leben konkret gefährdet.
Die Vorinstanz stelle fälschlicherweise die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers nicht fest und verletze somit Art. 3 AsylG. Die
Flüchtlingseigenschaft sei zumindest glaubhaft gemacht im Sinne von Art.
7 AsylG, die Folge davon sei die Anerkennung als Flüchtling. Sollte die
Flüchtlingseigenschaft nicht lediglich gestützt auf Nachfluchtgründe erteilt
werden, sei ihm Asyl zu gewähren, da keine Ausschlussgründe vorliegen
würden.
Der Wegweisungsvollzug müsse als unzulässig bezeichnet werden, es
bestehe ein "real risk" im Sinne der Praxis der Strassburger Organe der
EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101). Wegen Unzulässigkeit
sei der Vollzug der Wegweisung nicht statthaft, und es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, soweit nicht ohnehin die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft zur Anwendung des NonRefoulementVerbots
führe. Konsequenterweise sei dann festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug auch unzumutbar sei.
5.
5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
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Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu
bewerten. Diese Auffassung ist, wie nachfolgend dargelegt, im Ergebnis
zu be stätigen.
5.2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei
Beweismittel zu den Akten gereicht und es offensichtlich bis heute
unterlassen hat, sich um solche zu bemühen. Dabei stehen
Identitätspapiere im Vordergrund, geht es im Kern doch um die Herkunft
beziehungsweise die Identität des Beschwerdeführers. Diesbezüglich
muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, die Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) zu verletzen. Die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben
hat ihre Grenzen. Der Vorwurf in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
habe es unterlassen, Näheres über das familiäre und verwandtschaftliche
Umfeld des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen (Beschwerde Ziff.
3 S. 7) verfängt nicht. Es wäre umso mehr zu erwarten, dieser selber
bemühe sich um Dokumente und Unterlagen, als er in verschiedenen
Ländern unterschiedliche Angaben zu seiner Person gemacht hat und
seine Begründung dafür, G._______ befasse sich nur ungenügend mit
gewissen Asylgesuchen und Gesuchsteller würden zurückgeschickt, nicht
überzeugt. Vielmehr ist davon auszugehen, er versuche auch in der
Schweiz eine Rückschaffung zu verunmöglichen, wie er das bereits in
G._______ gemacht hat (Beschwerde Ziff. 3 S. 5). Mit dieser Feststellung
verbinden sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit des
Beschwerdeführers.
5.2.2 Diese Zweifel werden verstärkt durch den Umstand, dass der
Beschwerdeführer hinsichtlich Daten tatsächlich einen wenig
überzeugenden Eindruck hinterlässt, der mit dem Eingeständnis in der
Rechtsmitteleingabe, der Umgang mit Daten bereite ihm Schwierigkeiten
(Beschwerde Ziff. 3 S. 5), nicht ausgeräumt wird. So wollte er sich nicht
erinnern können, wann sein Vater gestorben ist (vgl. [Anhörungsprotokoll]
A23/19 S. 6: "Es wird ca. (…), (…) Jahre sein …"). Weiter datierte er den
Zeitpunkt für das Verlassen von Äthiopien anlässlich der Anhörung auf
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Seite 10
"ca. (…)" (vgl. A23/19 S. 9), und auf den Vorhalt, anlässlich der
Befragung in H._______ (…) angegeben zu haben, antwortete er, das
müsse ein Fehler sein, er habe gesagt, dass er (…) in F._______
angekommen sei. Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer das
Befragungsprotokoll Seite für Seite unterzeichnet und schliesslich
unterschriftlich bestätigt hat, dass dieses seinen Aussagen und der
Wahrheit entspreche und in eine ihm verständliche Sprache
rückübersetzt worden sei (vgl. [Befragungsprotokoll] A1/11 S. 7). Eine
auffällige Unsicherheit ist auch bezüglich der Antworten auf Fragen nach
dem Zeitpunkt der Reise in den J._______ (vgl. A23/19 S. 13) und dem
Aufenthaltszeitraum in F._______ (vgl. A23/19 S. 14) auszumachen.
Insgesamt ist festzustellen, dass es überall dort, wo genaue zeitliche
Angaben und deren korrekte Einordnung in den vorgebrachten
Sachverhalt auch bei einem spontan sich ändernden Anhörungsverlauf
gefragt sind, seitens des Beschwerdeführers immer wieder zu
Korrekturen, Behauptungen und zur Entgegnung gekommen ist, falsch
verstanden worden zu sein oder etwas gar nicht gesagt zu haben. Die
diesbezügliche Würdigung durch die Vorinstanz wird vom Gericht geteilt.
5.2.3. In der Beschwerde wird einerseits diese "Datenschwäche"
eingestanden, anderseits geltend gemacht, in Bezug auf die inhaltlichen
Aussagen des Beschwerdeführers seien keine Widersprüche
auszumachen.
In der Tat ist der Beschwerdeführer einerseits in der Lage, etwa zum
Gefängnis in I._______ recht detaillierte Angaben zu machen (vgl.
A23/19 S. 8), gleiches gilt für die Begegnung mit Vertretern des Roten
Kreuzes (vgl. A23/19 S. 8 und 10). Anderseits fällt auch diesbezüglich
auf, dass dort, wo die schweizerischen Behörden zwecks
rechtsgenüglicher Behandlung des Asylgesuchs konkrete, detaillierte
Angaben benötigen, solche nicht gemacht werden. Beispielhaft dafür ist
die genaue Wohnadresse. Die in der Beschwerde vorgebrachte
Erklärung, das Heimatdorf stelle offensichtlich eine Ausnahme dar (vgl.
Beschwerde Ziff. 3 S. 4), überzeugt umso weniger, als im gleichen
Kontext vom Rechtsvertreter vorgebracht wird, es handle sich beim Dorf
L._______ um einen sehr kleinen, ländlichen Ort. Da es in Äthiopien eine
Vielzahl solcher kleiner Dörfer gibt, müsste es sich folglich nicht um eine
Ausnahme, sondern um die Regel handeln.
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Vor allem aber fehlt es in Würdigung der gesamten Vorbringen, die
ausschliesslich behauptet beziehungsweise durch nichts belegt sind, an
der inneren Logik. Der Beschwerdeführer will in Kauf genommen haben,
wegen versuchter Ausreise von Äthiopien nach Eritrea, dem Heimatstaat
seines Vaters, in Haft genommen zu werden. Zurück in dieses Land
wollte er gemäss seinen Angaben, weil die Situation in Äthiopien für
eritreische Staatsangehörige schlecht sei. Es muss ihm jedoch zu Ohren
gekommen sei, dass die Lebensbedingungen auch in Eritrea sehr
schwierig, zum Teil wohl gar noch schwieriger sind. Dies einzig mit der
kulturellen Verbundenheit zu erklären, greift zu kurz, hat er sich doch
selber anlässlich der Anhörung zur Situation in diesem Land schliesslich
wie folgt geäussert: "Ja, es gibt keinen Frieden, keine Arbeit, keine
Bildung. Ich kann unter der eritreischen Regierung nicht mein privates
Leben bestimmen." (vgl. A23/19 S. 17).
5.2.4 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, da der
Beschwerdeführer eritreischer Abstammung sei, müsste er bei einer
Rückkehr in sein Herkunftsland mit einem Aufgebot zum Militärdienst
rechnen. Die unmenschlichen Bedingungen im eritreischen Militärdienst
seien gerichtsnotorisch. Zudem habe er "zeit seines Lebens" im Ausland
verbracht. Bereits damit würde er sich verdächtig machen. Er müsste mit
Verhören, Haft und unmenschlicher Behandlung rechnen. Somit sei die
Asylrelevanz der Vorbringen gegeben. Die drohende Verfolgung sei
politisch motiviert, der Beschwerdeführer sei an Leib und Leben
gefährdet, und es gebe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die
Vorinstanz habe fäschlicherweise die Flüchtlingseigenschaft nicht
festgestellt und verletze somit Art. 3 AsylG.
Der Widerspruch ist offensichtlich: Der Beschwerdeführer will in früheren
Jahren Inhaftierungen durch die äthiopischen Behörden in Kauf
genommen haben, um nach Eritrea gehen zu können, wo eine Regime
herrscht, das schon dannzumal durch seine Rücksichtslosigkeit und
Brutalität Schlagzeilen machte. Die vorstehende Argumentation in der
Beschwerde ist trotzdem zwar konsequent, aber es ist in ihrer
Einschätzung mit dem BFM einigzugehen, dass die nicht belegten
Vorbringen zum Schluss führen, der Beschwerdeführer sei nicht
eritreischer Staatsangehörigkeit und die Asylbegründung sei unglaubhaft.
Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu rügen. Das Gericht ist der
Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Herkunft
vermutlich deshalb verschweigt, weil er sich mit dem Beharren auf seiner
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eritreischen Herkunft aufgrund der diesbezüglich geltenden Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts eine vorteilhaftere Beurteilung seines
Asylgesuches erhofft.
5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft wie auch die
Asylvorbringen an sich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen
Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerdeeingabe einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts
zu ändern vermögen.
5.4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.5. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls sind sie wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 13
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh
rers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
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unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E2097/2008 vom 7. Juli 2011). Der
zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea
wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas
(OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am
12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz
des Abzugs der UNFriedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus
Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem
offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten
auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung
der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden
Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in
Äthiopien siehe: PETER K. MEYER, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle
Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E
5432/2006 vom 13. Januar 2011).
6.4.2. Vorliegend sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen,
wonach ein Wegweisungsvollzug in individueller Hinsicht unzumutbar
wäre. Vorausgesetzt, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
Inhaftierungen würden den Tatsachen entsprechen (wobei allerdings die
Gründe der Inhaftierungen immer noch im Dunkeln liegen würden
beziehungsweise einzig behauptet sind), wäre zwar nicht vollends
auszuschliessen, dass es bei einer Wiedereinreise nach Äthiopien zu
einer Befragung kommen könnte. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb
der Beschwerdeführer dort mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen
hätte. Sodann hat der junge und – soweit dies den Akten zu entnehmen
ist – gesunde Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Schule
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besucht und eine gewisse Berufserfahrung, welche ihm die wirtschaftliche
Integration in Äthiopien erleichtern dürfte. Im Übrigen ist aufgrund der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die Frage, ob
er – wie von ihm geltend gemacht – tatsächlich keine nahen Verwandten
und damit ein tragfähiges soziales Netz in Äthiopien hat, letztlich nicht
geklärt und vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht
weiter abzuklären, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person
findet (Art. 8 AsylG), und diese sich vorliegend auffallend zurückhält
beziehungsweise gemäss den Akten seit ihrer Ankunft überhaupt nicht
aktiv geworden ist.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.6. Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Sie werden mit dem
einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind
damit gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für
(…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer