B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7233/2016
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______ geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______ (Provinz C._______ in der nordirakischen Autonomen Re-
gion Kurdistan [„Kurdistan Regional Government“, „KRG“]), verliess eige-
nen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) und gelangte über die
Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Deutschland am 20. September
2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
In der Befragung zur Person (BzP) vom 29. September 2015 gab er an, er
habe keine Schule besucht, sondern habe seit seiner Kindheit gearbeitet.
Zuletzt sei er (…) bei den (...) (die […]) gewesen und davor habe er in
einem (...) gearbeitet (vgl. Akten SEM, BzP-Protokoll A4/10 S. 3). In der
Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Juli 2016 gab er hingegen zu Pro-
tokoll, er sei neun Jahre lang zur Schule gegangen, und habe auch zwei
Jahre in C._______ in einem Institut für (...) studiert. Er habe sein Studium
aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht abschliessen können, weshalb
er stattdessen zuerst ein Jahr lang in einer (...) und danach als (...) tätig
gewesen sei (vgl. Akten SEM, Anhörungsprotokoll A11/20 S. 4). Bei den
(...) habe er im Gegensatz zu seinem Vater und seinem Bruder „irregulär“
als „(...)“ des D._______ ([…]) gedient. Während seiner Dienstzeit habe er
kaum zwei Magazine seiner Waffe geleert. Er habe keine Ahnung gehabt
von der erhaltenen Waffe, da er keine nötige Ausbildung dazu gemacht
habe. Die Regierung der KRG habe viele (...) aus dem Westen erhalten,
welche D._______ illegal an die (...) ([…]) verkauft habe. Der Asayish (In-
landsgeheimdienst der KRG) sei von der (...) über diese (...) informiert wor-
den. Sie hätten deswegen ihn (statt D._______) im (…) zusammen mit drei
bis vier Kollegen vorgeladen und für (…) inhaftiert. Während dieser Haft
habe man ihn darüber befragt, was mit den (...) passiert sei. Er habe ange-
geben, dass D._______ für den (...) verantwortlich gewesen sei bezie-
hungsweise er nichts von diesen Geschäften wisse. Man habe ihn darauf-
hin mit dem Vorwurf konfrontiert, dass gemäss den Aussagen seiner Kol-
legen er die (...) verkauft habe, und ihn deswegen schwer misshandelt.
D._______ sei zwei Tage vor der Vorladung des Beschwerdeführers ledig-
lich suspendiert worden, habe aber weiterhin seinen Lohn erhalten. An-
schliessend sei er zusammen mit seinen Kollegen nach Hause entlassen
worden. Dort habe er mit seinem Handy „zur Erinnerung“ Fotos der anläss-
lich der Haft zugefügten Misshandlungen angefertigt. Sein Vater habe ihm
daraufhin geraten, das Land zu verlassen. Zwei bis vier Tage nach seiner
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Freilassung habe er den Irak verlassen. Seine Kollegen seien hingegen
wieder verhaftet worden und sechs Tage nach seiner Ausreise habe man
bei seiner Familie nach ihm gesucht. Zudem sei sein (…) für zwei Tage
inhaftiert worden, auf Geheiss von D._______ indes wieder freigelassen
worden (vgl. A4/10 S. 6, A11/20 S. 6 ff.).
Zum Beleg seiner Herkunft reichte er Kopien seiner Identitätskarte und sei-
nes Nationalitätenausweises ein. Zudem übergab er dem SEM mehre Aus-
drucke von Fotos, welche die anlässlich der Haft zugefügten Verletzungen
dokumentieren würden. Weitere eingereichte Fotos würden ihn und seine
Angehörigen im Dienst der (...) zeigen.
C.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 – eröffnet am 24. Oktober 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 23. November 2016 bean-
tragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung unter Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und erneuten Be-
urteilung, eventualiter die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs oder eventualiter die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ersucht.
Auf Beschwerdeebene wurden zudem zwei gegen den Beschwerdeführer
ergangene Haftbefehle vom (…) und vom (…) wegen „(…)“ eingereicht. Im
letzteren Haftbefehl wurde zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
„in Abwesenheit (…) verurteilt worden sei, weil (…).“ Zudem wurden drei
Schreiben von Privatpersonen eingereicht, in welchen die gute „Integra-
tion“ des Beschwerdeführers in der Schweiz bezeugt wurde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE
2014/26 E. 5.4 f.).
3.
Über offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid einerseits mit
der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Haft (vgl. E. 5.2)
und andererseits mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers betreffend seiner „Sündenbockrolle“ für die illegalen (...) des
D._______ (vgl. E. 5.3).
5.2 Gemäss seinen Aussagen in der BzP sei er in seiner Heimat nicht we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen verfolgt
worden. Die in der BzP geschilderten Umstände einer befristeten Haft zu-
sammen mit weiteren Kollegen würden für ein grundsätzlich rechtstaatlich
zulässiges Ermittlungsverfahren in einem beachtlichen Fall von Veruntreu-
ung (…) Güter sprechen. Die staatlichen Sicherheits- und Rechtsschutzin-
teressen würden dabei temporäre Zwangsmassnahmen gegenüber in Ver-
dacht geratenen Personen rechtfertigen. Diesbezüglich erscheine seine
Flucht ins Ausland als vorschnell und ohne Not in die Wege geleitet, zumal
er seine zur Verfügung stehenden juristischen Mittel weder zur eigenen
Verteidigung noch zur Beanstandung der geltend gemachten Misshand-
lung angerufen habe. Das Vorbringen der Haft sei für sich genommen da-
her nicht asylbeachtlich.
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5.3 Weiter seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Absicht der Be-
hörden und des D._______, ihn für die illegalen (...) des D._______ ver-
antwortlich zu machen, nicht glaubhaft. So falle zunächst auf, dass er seine
Beziehung zu D._______ nicht nachvollziehbar zu beschreiben vermocht
habe. Zum einen verweise er wiederholt auf das grosse Vertrauensverhält-
nis zwischen seiner Familie und D._______ hin (A11/20, S. 9, F62 und F64;
S. 10, F66). D._______ habe sich sogar für die Freilassung seines Vaters
eingesetzt, nachdem er das Land bereits verlassen habe (A11/20, S. 16,
F111). Gleichzeitig solle dieser ihn zusammen mit den Behörden zum „Sün-
denbock“ gemacht haben und wäre somit für die geltend gemachte Verfol-
gung verantwortlich (A11/20, S. 12, F87). Zusätzlich habe er auch seine
eigene Haltung gegenüber D._______ nicht deutlich zu machen vermocht.
In der BzP habe er angegeben, dass er diesen den Behörden als verant-
wortliche Person hinter den (...) angegeben habe (A4/10, S. 6). In der An-
hörung habe er seine Verhaftung zunächst so beschrieben, dass er erst
Probleme bekommen habe, weil er D._______ nicht habe belasten wollen.
Später in der Anhörung habe er sodann uneinheitliche Angaben gemacht
zur Frage, ob er D._______ belastet habe und sich diesbezüglich nicht auf
eine klare Aussage festgelegt (A11/20, S. 14, F93-97). Darüber hinaus
habe er auch keine nachvollziehbare Erklärung geliefert, aus welchem
Grund ausgerechnet er als „Sündenbock“ in Frage gekommen sei. Seine
diesbezüglichen Aussagen zu den Verhältnissen im Nordirak würden allge-
mein und ohne konkreten Bezug auf den vorliegenden Einzelfall erschei-
nen (A11/20, S. 9, F62; S. 10, F68; S. 12, F85). Dass er sich aufgrund
fehlender Beziehungen nicht habe verteidigen können, stehe wiederum im
Widerspruch zur Aussage, dass er und seine Familie zu D._______ ein
besonderes Verhältnis gepflegt und somit durchaus über Beziehungen ver-
fügt hätten. Insbesondere könne er keine nachvollziehbare Erklärung bie-
ten, weshalb er als angeblich nicht registrierter, einfacher (...) für (...) an
der Front verantwortlich gemacht werden sollte. Seine diesbezügliche Ant-
wort wirke ausweichend und trage wenig zum Verständnis des vorliegen-
den Falles bei (A11/20, S. 13, F92). Schliesslich habe er bezüglich der Um-
stände seiner Freilassung uneinheitliche Angaben gemacht habe. So habe
er in der BzP zu Protokoll gegeben, man habe ihn unter der Bedingung
freigelassen, dass er sich melden müsse, wenn man ihn für eine Einver-
nahme benötige (A4/10, S. 6). In der Anhörung habe er hingegen angege-
ben, dass man ihm „auferlegt“ habe, sich nach einer Woche wieder zu mel-
den (A11/20, S. 6, F40). Auf direkte Nachfrage gegen Ende der Anhörung
hin, habe er wiederum angefügt, dass er sich bei Bedarf wieder habe mel-
den müssen (A11/20, S. 15, F105). Diese Uneinheitlichkeit seiner Aussa-
gen würde den Eindruck vermitteln, er habe mit seinen Aussagen in der
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Anhörung die anlässlich der BzP gemachten Vorbringen intensivieren wol-
len, um damit bessere Chancen auf Asyl zu erhalten. Dafür spreche auch,
dass er in der BzP nicht erwähnt habe, dass er persönlich für die (...) hätte
verantwortlich gemacht werden sollen. Seine dort gemachten Aussagen
würden sich nämlich nicht auf gegen ihn persönlich gerichtete Ermittlungen
im Veruntreuungsfall beziehen (A4/10, S.6). Dass er sich in der Anhörung
ohne Not mehrmals für allfällige Differenzen zur BzP entschuldigt (A11/20,
S. 7, F41; S. 17, F120) und in der BzP weder die Reflexverfolgung noch
das Verschwinden seiner Kollegen erwähnt (A4/10, S.6) habe, füge sich in
den gewonnen Eindruck einer nachträglichen Übersteigerung der Vorbrin-
gen ein. Die eingereichten Beweismittel würden an der Nichtglaubhaftma-
chung seiner Vorbringen nichts zu ändern vermögen, zumal sie weder die
Art und Herkunft der dokumentierten Verletzungen noch die Haft noch die
gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu belegen vermochten.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der Aktenlage
fest, dass in der Beschwerdeschrift offensichtlich zu Recht eine Verletzung
der Begründungspflicht einerseits (vgl. insbesondere Art. 2, S. 3 f.) und
eine ungenügende Sachverhaltsabklärung andererseits (vgl. insbesondere
Art. 15 S. 8) gerügt worden ist. Erstere Pflicht umfasst als Ausfluss des
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art.
35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen
möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(BGE 129 I 232 E. 3.2; zur Begründungsdichte BGE 112 Ia 110; BVGE
2008/47 E. 3.2. S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; 2006 Nr. 4 E.
5 S. 44 ff.; 2004 Nr. 38 E. 7 S. 265). Die vom SEM angeführte Begründung
betreffend seine bildlich dokumentierten Verletzungen, wonach die vorge-
legten Fotos noch keinen genügenden Beweis dafür erbrächten, dass es
sich um Verletzungen handelt, die von einer in Haft erlittener Misshandlung
stammen, greift nach Ansicht des Gerichts zu kurz. So wird auf die anläss-
lich der BzP und der Anhörung gemachten entsprechenden Aussagen zum
Zeitpunkt der Zufügung der Misshandlungen (anlässlich der Haft) und der
Täterschaft (Asayish) nicht ansatzweise Bezug genommen (vgl. A4/10,
S.6; A11/20, S. 6 f., S. 12, S.14 ff.). Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz
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ausserdem die von der Hilfswerkvertretung angebrachte Bemerkung, wo-
nach der Beschwerdeführer sehr geprägt gewirkt habe, vor allem was die
Erzählung über seine Verletzungen angehe. Es habe ihn mitgenommen,
über die Folter im Irak zu sprechen, jedoch habe er sehr gut mitgewirkt. In
diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das SEM, wie einleitend er-
wähnt, in Verletzung von Art. 12 VwVG den Sachverhalt ungenügend ab-
geklärt hat. So erwähnt der Beschwerdeführer beispielsweise anlässlich
der BzP und der Anhörung mehrfach, dass er die ausgedruckten Fotos
zwei Tage nach der Haft mit seinem Handy gemacht habe, wo sich die Ori-
ginale befänden. Anlässlich der Anhörung übergibt er das Handy gar der
Befragerin, welche dieses allerdings nicht einzieht, sondern es ohne Kon-
trolle des Aufnahmedatums der Fotos an den Beschwerdeführer retourniert
(vgl. A4/10, S. 6; A11/20, S. 6 f., S. 15).
6.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und
Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisver-
fahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch durch die
Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus pro-
zessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21
E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sach-
verhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde
erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen einer Instanz verlustig
ginge und, angesichts der seit 1. Februar 2014 geltenden Kognitionsbe-
schränkung der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), zudem die
Angemessenheitsüberprüfung verlöre. Vorliegend bleibt noch einiges an
Abklärungen zu treffen betreffend die Umstände rund um die zugefügten
Misshandlungen. Sollte sich erweisen, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich der Haft gefoltert worden ist, so scheint der vorinstanzliche Standpunkt,
die Haft stelle ein „rechtstaatlich zulässigen Ermittlungsverfahren“ dar,
wohl kaum weiter vertretbar (vgl. insbesondere Art. 26 S. 11 in der Be-
schwerdeschrift). Eine Kassation erscheint mithin angezeigt.
6.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Die angefochtene Ver-
fügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der Beschwerdeschrift und der
eingereichten Beweismittel, welche ebenfalls Prozessstoff des vorinstanz-
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lichen Verfahrens bilden werden, werden dem SEM zugestellt. Auf die wei-
teren formalen und inhaltlichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist
bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozess-
führung und um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung werden somit
gegenstandslos.
7.2 Dem professionell vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachse-
nen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Art. 14
Abs. 1 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung
erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen dem Gericht
vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Vorliegend
hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand ist des-
halb auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zu
schätzen und die Entschädigung auf Fr. 1‘400. – (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteueranteil) festzusetzen.
Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Par-
teientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Aufnahme des Verfahrens und zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘400. – zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan