B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7234/2016
Ur t e i l vom 2 0 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2016 / N (…).
E-7234/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 27. Juli 2015 ein Asylgesuch in der
Schweiz. Am 4. August 2015 wurde er durch die Vorinstanz zur Person be-
fragt (BzP). Dabei gab er im Wesentlichen an, er stamme aus B._______,
Myanmar und sei (…) Jahre alt. Er habe keine Schule – lediglich die Ko-
ranschule – besucht und spreche kein Burmesisch. Mit seiner Mutter sei er
einmal für vier bis fünf Tage im (…) Flüchtlingslager in Bangladesch gewe-
sen. Ansonsten sei er nie im Ausland gewesen und habe vor etwa vier Mo-
naten seinen Heimatstaat verlassen. Darauf angesprochen, dass er ge-
mäss den Akten am 11. März 2014 in Griechenland daktyloskopiert worden
sei und er dort ein Asylgesuch gestellt habe, bestritt er, jemals in Griechen-
land gewesen zu sein und behauptete, in Ungarn seien ihm Fingerabdrü-
cke genommen worden. Im Rahmen der Befragung wurde ihm weiter das
Ergebnis der Knochenaltersbestimmung, wonach sein Alter 19 Jahre oder
mehr betrage mitgeteilt und dazu das rechtliche Gehör gewährt. Schliess-
lich teilte ihm die Vorinstanz mit, für das Verfahren werde von seiner Voll-
jährigkeit ausgegangen.
A.b Am 23. September 2015 teilten die griechischen Behörden der Vor-
instanz mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen unter der Identität
C._______, geboren (…), Bangladesch, verzeichnet. Er habe ein Asylge-
such gestellt, welches in zweiter Instanz abgewiesen worden sei (SEM-
Akten, A18).
A.c Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 in-
formiert, das Dublin-Verfahren werde beendet und sein Asylgesuch in der
Schweiz geprüft.
A.d Am 19. Oktober 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ein-
lässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er
stamme aus dem Dorf B._______ und sei noch nie ausserhalb dieses Dor-
fes gewesen. Er könne nicht lesen und schreiben und wisse deshalb auch
nicht, was auf der von ihm abgegebenen Kopie der „White Card“ stehe. In
der Heimat habe er Probleme mit der Polizei und der Armee sowie keine
Arbeit und kein Geld gehabt. Er habe Myanmar im Juli 2012 verlassen und
sei zunächst nach Sri Lanka und Pakistan gegangen. Danach sei er auch
im Iran, in der Türkei und in Griechenland gewesen. Darauf angesprochen,
dass er in der BzP ausgesagt habe, er sei 2015 ausgereist, gab er an, er
E-7234/2016
Seite 3
sei in Griechenland im Gefängnis gewesen und danach nach Myanmar zu-
rückgekehrt. Damit konfrontiert, dass er in Griechenland unter einer ande-
ren Identität registriert worden sei, gab er zu Protokoll, seine Personalien
seien dort nie aufgenommen worden.
B.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, änderte die Staatsangehörigkeit zu „unbekannt“ und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie
mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit undatierter, nicht unterzeichneter Eingabe (Poststempel 23. November
2016) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und Asyl in der Schweiz.
D.
Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 25. November 2016 auf, innert Frist eine Beschwerdeverbes-
serung und die Originale der zu den Akten gereichten Beilagen einzu-
reichen.
E.
Gleichentags ging beim Gericht eine zunächst an die Vorinstanz gerichtete,
undatierte Eingabe (Poststempel 21. November 2016) ein.
F.
Mit Eingabe vom 30. November 2016 reichte der Beschwerdeführer frist-
gerecht eine Beschwerdeverbesserung ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2016 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leis-
ten. Dieser traf innert Frist am 7. Dezember 2012 beim Gericht ein.
E-7234/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-7234/2016
Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhielten. Insbesondere seien die Angaben zu seiner Iden-
tität und Herkunft unsubstantiiert und widersprüchlich. Namentlich sei das
Geburtsdatum auf der eingereichten Kopie der „White Card“ nicht erkenn-
bar. In Griechenland habe er eine andere Identität und das Geburtsdatum
(…) angegeben. Er könne seine Minderjährigkeit somit nicht glaubhaft ma-
chen.
Die von ihm verwendete Sprache führe zu erheblichen Zweifeln an seiner
angeblichen Herkunft aus Myanmar. Die BzP sei auf Hochbengalisch dur-
geführt worden und er habe zwei Mal bestätigt, den Dolmetscher gut zu
verstehen. Zudem habe er angegeben, er habe zu Hause die gleiche Spra-
che gesprochen, wie anlässlich der BzP. In Myanmar werde indes nicht
Hochbengalisch gesprochen. Darüber hinaus, könne er selbst seine Mut-
tersprache nicht nennen.
Weiter könne der Beschwerdeführer nicht erklären, welcher Volksgruppe
er angehöre. Da in der Gegend von D._______ sehr viele (...) lebten,
müsste er wissen, was ein (...) sei und ob er selbst dieser Ethnie angehöre.
Sein diesbezügliches Unwissen sei nicht erklärbar. Dies umso mehr, als er
selbst angegeben habe, einmal in einem (...) Flüchtlingslager in Bangla-
desch gewesen zu sein. Die vielen fehlenden Kenntnisse über seine an-
gebliche Herkunftsregion führten zu ernsthaften Zweifeln an seiner Her-
kunft.
Auch die Schilderungen zur Ausreise aus Myanmar überzeugten nicht. Zu-
nächst habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe Myanmar unge-
fähr im April/Mai 2015 verlassen. Auf Vorhalt, dass ihm bereits am 11. März
2014 Fingerabdrücke in Griechenland genommen worden seien, habe er
abgestritten je dort gewesen zu sein. Bei der Anhörung hingegen habe er
E-7234/2016
Seite 6
behauptet, er habe Myanmar bereits im Juli 2012 endgültig verlassen und
sei im Jahr 2014, nach einem Gefängnisaufenthalt in Griechenland, wieder
zurückgekehrt. Betreffend des Ausreisedatums widerspreche er sich somit
massiv, wobei es sich bei der Behauptung der Rückkehr nach Myanmar
um eine Schutzbehauptung handle. Die Behauptung wonach der Dolmet-
scher an der BzP nichts von Griechenland gesagt habe, sei haltlos, gehe
doch aus dem Protokoll hervor, dass der Beschwerdeführer mehrmals ex-
plizit auf seinen Griechenlandaufenthalt angesprochen worden sei. Zudem
habe er zweimal erklärt, den Dolmetscher gut zu verstehen. Das Protokoll
sei rückübersetzt worden und er habe dessen Richtigkeit unterschriftlich
bestätigt. Dabei habe er sich behaften zu lassen. Ferner habe er bei den
griechischen Behörden unter einer anderen Identität um Asyl ersucht, je-
doch behauptet, seine Personalien seien in Griechenland nie aufgenom-
men worden. Insgesamt könnten seine Herkunft aus Myanmar und die an-
gegebene Identität nicht geglaubt werden.
An dieser Feststellung vermöge auch die eingereichte Kopie einer „White
Card“ nichts zu ändern. Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen sei die
Echtheit dieses Dokumentes zweifelhaft. Ausserdem sei allgemein be-
kannt, dass solche Dokumente in Bangladesch und Myanmar ohne Weite-
res unrechtmässig erworben werden können. Die Erklärung, er habe die
Karte gratis von der Polizei erhalten, überzeuge nicht. Öffentlich zugängli-
chen Quellen könne entnommen werden, dass die Ausstellung mit hohen
Kosten verbunden sei. Darüber hinaus habe er zum Datum des Erhalts des
Papiers verschiedene Angaben gemacht. Es sei demnach davon auszuge-
hen, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Myanmar. Seine Staatsan-
gehörigkeit gelte fortan als unbekannt und werde im Zentralen Migrations-
system (ZEMIS) als solche erfasst.
Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die Asyl-
vorbringen einsilbig, oberflächlich und leblos vorgebracht, wobei eine per-
sönliche Betroffenheit fehle. Zudem habe er sich widersprüchlich geäus-
sert, womit es den Asylvorbringen insgesamt an deren Glaubhaftigkeit
fehle.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er könne
nicht in sein Heimatland zurückkehren, es herrsche Krieg und täglich
würden viele Leute getötet. Bei einer Rückkehr käme er ohne jegliches
Verschulden ins Gefängnis, wie sämtliche seiner Verwandten und Freunde
in seinem Heimatdorf. Im Übrigen habe er schon gute Deutschkenntnisse
erlangt und arbeite in einem 100%igen Anstellungsverhältnis.
E-7234/2016
Seite 7
5.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe
den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und ver-
letzte damit Bundesrecht.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In
der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen ausführlich dargelegt,
weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, wider-
sprüchlich, nicht nachvollziehbar und damit insgesamt nicht glaubhaft sind.
Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeig-
net, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem andern Lichte erscheinen
zu lassen. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers äusserst widersprüchlich sind und er mit dem
Angeben einer falschen Identität auch jegliche persönliche Glaubwürdig-
keit verloren hat. Der detaillierten vorinstanzlichen Verfügung ist nichts bei-
zufügen, weshalb um Wiederholungen zu vermeiden vollumfänglich darauf
verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch dementspre-
chend zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimli-
chung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm oblie-
gende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt und muss die Folgen seiner
fehlenden Mitwirkung selbst tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei
E-7234/2016
Seite 8
fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegwei-
sung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen
(BVGE 2014/12 E. 6).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identi-
tät, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer
selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch
das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in
grundsätzlicher Hinsicht befasst. Der eingereichten Kopie der „White Card“
kommt – wie bereits vorstehend aufgezeigt – kein Beweiswert zu. Sodann
vermag er aus dem Vorbringen, er habe sich bereits gute Deutschkennt-
nisse angeeignet und sei in der Schweiz arbeitstätig, nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten.
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer und ist ihm zuzumuten, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
vorliegend ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der am 7. Dezember 2016 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7234/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger