B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7235/2016
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben Eritrea im Sep-
tember 2014 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 9. Mai 2015
in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) Altstätten um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Juni 2015 und der An-
hörung zu den Asylgründen vom 25. Mai 2016 machte er im Wesentlichen
geltend, er sei in B._______, Zoba C._______, aufgewachsen. Im Juni
2010 habe er die elfte Klasse aus Trauer um seine an (…) verstorbene
Mutter abgebrochen. Anschliessend habe er als Friseur gearbeitet. Nach-
dem Freunde seines (…) aus Eritrea geflüchtet seien, sei er zwei Tage spä-
ter, im August 2013, von den eritreischen Behörden für einen Monat inhaf-
tiert, dabei verhört und anschliessend nach Nakfa zu einer dreimonatigen
Militärausbildung gebracht worden. Im Dezember 2013 sei er als Soldat in
die Nähe des grenznahen Ortes Tesseney beordert worden, wo er zumeist
auf einem Kontrollposten tätig gewesen sei. Im Januar 2014 seien ihm
zehn Tage Urlaub gewährt worden, worauf er 28 Tage zuhause bei seiner
Familie in B._______ geblieben sei. Daraufhin sei er von Soldaten festge-
nommen und zu seiner Einheit zurückgebracht worden. Nach einer Bestra-
fung habe er seine Tätigkeit auf dem Kontrollposten wieder aufgenommen.
Während seiner Dienstzeit hätten ihm die Vorgesetzten misstraut und er
sei ständig unter Aufsicht gewesen. Dies habe ihn psychisch derart belas-
tet, dass er sich zur Ausreise entschieden habe. Im September 2014 sei er
desertiert und geflüchtet. Nach seiner Ausreise hätten ihn die Behörden zu
Hause gesucht. Zudem habe sein Vater, der für die Miliz tätig sei, die ille-
gale Ausreise bei der eritreischen Verwaltung schriftlich bestätigen müs-
sen.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte sowie die Kopie eines
Sportlerausweises (das Original befindet sich beim Beschwerdeführer) zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 – eröffnet am 24. Oktober 2016 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung
aus der Schweiz an, gewährte ihm jedoch infolge der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme.
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C.
Mit Eingaben vom 23. November und 15. Dezember 2016 reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung des SEM ein. Darin beantragt er deren Aufhebung in den Dis-
positivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl oder eventualiter der vorläufigen Aufnahme sowie
subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung des rubri-
zierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel einen eritreischen Passier-
schein, gültig vom 2. bis 12. Januar 2014, zwei Schulzeugnisse sowie eine
Fürsorgebestätigung vom 28. Oktober 2016 ein.
D.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 gewährte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, verzichtete
auf einen Kostenvorschuss und bestellte den Rechtsvertreter als amtlichen
Rechtsbeistand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdefüh-
rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Aus-
nahme der folgenden Erwägung einzutreten.
Hinsichtlich des Eventualantrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist
der Beschwerdeführer nicht beschwert, zumal die Vorinstanz bereits zu-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
angeordnet hat. Nach konstanter Praxis gilt das Alternativitätsverhältnis
der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich un-
begründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachte Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst
als unglaubhaft. Aus den Akten sei im Weiteren nichts zu entnehmen, wo-
nach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte
Nachteile zu gewärtigen habe. Die illegale Ausreise aus Eritrea für sich al-
leine führe nicht zu einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung
und sei asylrechtlich nicht relevant.
Hinsichtlich der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Dauer seiner
Ausbildung in Nakfa unterschiedlich geäussert. Es sei zudem überra-
schend, dass gerade ein Refraktär mit kurzer Ausbildung und wenig Erfah-
rung mit der Bewachung des Kontrollpostens von Tesseney beauftragt wor-
den sei. Ferner habe er nicht schlüssig zu erklären vermocht, weshalb er
trotz bestehender Ausreiseabsichten nicht schon innerhalb des Jahres, in
welchem er vor dem Urlaub in Tesseney stationiert gewesen sei, oder al-
lenfalls während seines zehntätigen Urlaubs Eritrea verlassen habe, son-
dern zuerst seinen Urlaub überzogen und dadurch eine harte Bestrafung
in Kauf genommen habe. Den fluchtauslösenden Moment habe er nicht
nachvollziehbar begründen können. Ebenso wenig überzeugend seien
seine Angaben zu der nach der Flucht erfolgten behördlichen Suche nach
ihm; gemäss seinen Aussagen habe sein Vater die illegale Ausreise schrift-
lich bestätigen müssen.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wandte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen ein, das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen
gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. So handle es
sich beim von der Vorinstanz monierten Widerspruch hinsichtlich der Dauer
der Militärausbildung lediglich um einen vermeintlichen. Im Weiteren lasse
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sich seine Stationierung in Tesseney trotz seines persönlichen Hintergrun-
des (Refraktär, kurze Ausbildung, wenig Erfahrung) nicht als der allgemei-
nen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechend bezeichnen,
da er gemäss seinen Aussagen seine dienstlichen Aufgaben stets in einer
Gruppe erledigt habe, dabei jederzeit überwacht worden sei sowie ihm
scharfe Sanktionen angedroht worden seien. Ausserdem sei es entgegen
der vorinstanzlichen Auffassung nachvollziehbar, dass er nicht bereits frü-
her zu fliehen versucht habe, da es sich dabei um eine risikoreiche Ange-
legenheit handle. Die vorinstanzliche Argumentation, eine Ausreise inner-
halb des Jahres vor dem gewährten Urlaub wäre naheliegender gewesen,
gehe sodann von falschen zeitlichen Tatsachen aus. Des Weiteren sei eine
Flucht während seines Urlaubes von B._______ aus aufgrund der geogra-
phischen Gegebenheiten, seiner Unkenntnis des Weges sowie der verbrei-
teten Präsenz des eritreischen Geheimdienstes nicht naheliegend gewe-
sen. Überdies wäre es innerhalb der zehn Urlaubstage kaum möglich ge-
wesen, einen Schlepper zu organisieren. Aus seinen Aussagen hinsichtlich
des fluchtauslösenden Moments ergebe sich eine erlebnisorientierte und
realitätsnahe gedankliche Entwicklung. Weiter sei nicht erkennbar, wes-
halb seine Aussagen zur nach seiner Flucht erfolgten Suche nach ihm zu
beanstanden seien. Weder fehle es diesen an innerer Kohärenz noch ent-
sprächen sie nicht den Tatsachen. Es sei gerade auch Praxis des SEM und
des Bundesverwaltungsgerichts, dass Familienangehörige von Refraktä-
ren grundsätzlich nicht mit hinreichender Sicherheit von asylrechtlich rele-
vanten Verfolgungsmassnahmen betroffen seien. Dass sein Vater lediglich
ein schriftliches Schuldeingeständnis habe unterzeichnen müssen, er-
scheine keineswegs unwahrscheinlich. Die Vorinstanz habe weiter nicht
berücksichtigt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend
die Gefangenschaft, seine Tätigkeit als Soldat und die Flucht kohärent aus-
gefallen seien. Exemplarisch dabei seien die Nennung von Ortschafts- und
Personennamen, die Angabe des Soldes, der Militäreinheiten und Statio-
nierungsorte wie auch seine Ausführungen zur Ankunft in Nakfa, den dor-
tigen Bedingungen und seiner entsprechenden Gemütslage. Er habe di-
verse Details von sich aus genannt, was für die Schilderung von tatsächlich
Erlebtem spreche. Mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten eritrei-
schen Passierschein sei seine Dienstbeurlaubung bewiesen. Somit sei
seine Desertion vom September 2014 glaubhaft gemacht worden.
Der Praxisänderung des SEM, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea
keine Flüchtlingseigenschaft mehr begründe, könne aufgrund der nicht
ausreichenden Informationsgrundlage nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz
habe die Country of Origin Information (COI)-Standards nicht respektiert.
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Ihre Schlussfolgerung basiere in erster Linie auf Aussagen von Vertretern
der eritreischen Regierung, der Behörden oder regierungsnahen Organi-
sationen. Angesichts der vorherrschenden Willkür müsse angenommen
werden, dass Personen, die illegal ausgereist seien, vom Regime weiterhin
als Regimegegner betrachtet würden und begründete Furcht hätten, bei
einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Er habe seine
illegale Ausreise glaubhaft geschildert, sei im Zeitpunkt der Ausreise
(…) Jahre alt und somit grundsätzlich von der Visumserteilung ausge-
schlossen gewesen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit der Vorinstanz übereinstim-
mend zur Erkenntnis, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht genügen.
Der Inhalt der Beschwerde vermag die vom SEM festgestellte Unglaubhaf-
tigkeit seiner Ausreisegründe nicht umzustossen. Zum einen kann auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Unplausibilität
der geltend gemachten Diensteinteilung zum grenznahen Kontrollposten
bei Tesseney – gemäss Aussagen an der BzP sogar zum Geheimdienst
gehörig (vgl. Akten der Vorinstanz A4 S. 6) – trotz vorgängiger Refraktion,
vorgeworfener Fluchtgedanken (vgl. A33 F 50) sowie kurzer Ausbildung
und fehlender Erfahrung verwiesen werden. Weiter ist wenig plausibel,
wieso er selbst nach der Festnahme im Anschluss an den überzogenen
Urlaub nicht andernorts eingesetzt wurde. Überdies ist schwer nachvoll-
ziehbar, weshalb er die zehntägige Urlaubsfrist nicht eingehalten hatte.
Dem Bundesverwaltungsgericht eröffneten sich bei der Aktendurchsicht
weitere Hinweise auf die Unglaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung
durch den Beschwerdeführer. Ganz allgemein lassen die Schilderungen
trotz einiger konkreter Angaben und Nennungen von Namen und Bezeich-
nungen einen persönlichen Bezug mit erwartungsgemässem Detailreich-
tum vermissen. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer trotz seines Schulabbruches im Juni 2010 und der angeblich vor-
handenen Angst vor einer Festnahme während dreier Jahre weiterhin an
seinem Zuhause gelebt, als (…) gearbeitet sowie sich in einem (…) sport-
lich betätigt haben soll (vgl. A33 F81). Es bleibt ferner unklar, wie es dem
Beschwerdeführer bei seiner Flucht trotz der angeblich rigiden Aufsicht ge-
lungen sein soll, sich nach der Beendigung seines Einsatzes von seiner
Einheit zu entfernen. Er gab einerseits an, er habe seinen Militärdienst un-
mittelbar nach Beendigung einer Wachschicht quittiert und sei entgegen
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der Dienstpflicht nicht in sein Camp zurückgekehrt (vgl. A33 F97). An an-
dere Stelle sagte er hingegen in unvereinbarer Weise aus, vor der Flucht
habe er sein Gewehr unter seinem Bett gelassen (vgl. A33 F100). Aufgrund
der Unglaubhaftigkeitselemente vermag auch der eingereichte Passier-
schein, dessen Beweiswert durch die einfache Beschaffenheit, die Käuf-
lichkeit solcher Dokumente sowie den erst nach der Stempelung erfolgten
Einträgen gemindert ist, die vorgebrachte Desertion aus dem eritreischen
Militärdienst nicht zu belegen.
Hinsichtlich der vom SEM angezweifelten Vorgehensweise der eritreischen
Behörden nach der bekannt gewordenen Flucht des Beschwerdeführers
kann offen gelassen werden, ob diese gewisse Konsequenzen für die im
Land verbliebenen Familienmitglieder hätte erwarten lassen.
Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung der illegalen Ausreise aus
Eritrea wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 7898/2015 vom
30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) geklärt. Das Gericht kam im
besagten Urteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei
auch der Umstand, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst
eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst
unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, be-
treffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im erit-
reischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(E. 5.2).
Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers nicht vor-
handen, seine geschilderten Ausreisegründe sind nicht glaubhaft. Es ist
mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht ersichtlich, weshalb er
in den Augen des eritreischen Regimes sonst wie eine missliebige Person
sein könnte. Allein die illegal erfolgte Ausreise vermag daher – ungeachtet
der Frage nach deren Glaubhaftigkeit – keine Furcht vor einer zukünftigen
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen.
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5.4 Aufgrund Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer
Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behaup-
tete Flüchtlingseigenschaft sowie einen Anspruch auf Gewährung des
Asyls zu Recht verneint hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt und tritt formell in Rechtskraft.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhe-
bung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 24. Januar 2017 gewährten unentgeltlichen Rechts-
pflege zu verzichten.
Da dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt
wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch
das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Auf die Einforderung einer Kostennote kann verzichtet wer-
den, da sich der notwendige Aufwand hinreichend zuverlässig abschätzen
lässt. Amtliche Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent entschädigt das Bun-
desverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von
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Fr. 100.– bis Fr. 150.–. Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu be-
rücksichtigen, dass die Beschwerde zu nicht unwesentlichen Teilen aus
textbausteinartigen Passagen besteht. Dem Rechtsvertreter ist somit zu
Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 600.– (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
Versand: