B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7236/2013
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Vietnam,
alias B._______, (…), Vietnam,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Flughafen-
verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2013 im Transitbereich
des Flughafens Zürich um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass sie am 10. Dezember 2013 zur Person befragt (Protokoll: BFM-Akte
A12) und am 16. Dezember 2013 zu ihren Fluchtgründen angehört (Pro-
tokoll: BFM-Akte A14) wurde,
dass sie dabei zur Begründung ihres Gesuchs geltend machte, sie habe
Vietnam vor fast zwei Jahren aus finanziellen Gründen verlassen und sei
nach Thailand gegangen, um dort im Restaurant eines Ehepaars zu ar-
beiten, das sie in Vietnam kennengelernt habe,
dass sie von Thailand in die Schweiz gekommen sei, weil ein europäi-
sches Ehepaar, das sie begleitet habe, sie habe adoptieren wollen,
dass das Ehepaar sie jedoch betrogen habe und sie jetzt, wenn sie nach
Vietnam zurückgehen müsse, dort keine Verwandten mehr habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 – eröffnet am
22. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz verfüg-
te und den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführe-
rin habe innert der ihr gesetzten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es seien keine weiteren
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde in
vietnamesischer Sprache erhob,
dass die Flughafenpolizei Zürich auf Bitte des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 2013 eine deutsche Übersetzung der Beschwerde ver-
anlasste und einreichte,
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dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift beantragt, ihr sei
in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass sie (implizit und eventualiter) beantragt, sie sei wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
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prüfen (Art. 32 ff. AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie das Nichteintreten als
unrechtmässig erachtet – sich einer selbstständigen materiellen Prüfung
enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass indessen bei Nichteintreten auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in solchen Beschwerdeverfahren auch die Flücht-
lingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a–c AsylG),
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen innerhalb der ihr ein-
geräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere i.S.
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7) abgegeben hat,
dass sie auch auf Beschwerdeebene keine Reise- oder Identitätspapiere
einreichte,
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dass sie in der Befragung zur Person einerseits geltend machte, sie habe
nie einen eigenen, echten Pass oder eine eigene, echte Identitätskarte
besessen,
dass das europäische Ehepaar, das sie mitgenommen habe, Papiere für
sie vorgewiesen habe (A12 S. 9),
dass sie andererseits in der Anhörung zuerst angab, sie sei unter ihrem
eigenen Namen und mit ihren Papieren eingereist (A14 S. 8),
dass sie, darauf hingewiesen, dass die im von ihr benutzten Pass ge-
nannten Angaben (Name und Geburtsdatum) nicht mit den von ihr ge-
nannten übereinstimmen, vorbrachte, sie wisse es nicht und habe die
Dokumente noch nie gesehen (A14 S. 9),
dass feststeht, dass die sich als B._______ ausgebende Beschwerdefüh-
rerin mit einem vietnamesischen Reisepass, von dem lediglich Scan-
Kopien vorliegen, lautend auf den Namen A._______, in die Schweiz ein-
reiste,
dass die Kantonspolizei Zürich in einer Prüfung der vorliegenden Kopien
des von der Beschwerdeführerin benutzten Reisepasses keine objektiven
Fälschungsmerkmale feststellen konnte,
dass zudem das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe das euro-
päische Ehepaar, das ihre Ausreise organisiert und ihr Papiere verschafft
habe, erst eine Woche vor ihrer Ausreise kennengelernt, nicht mit dem
Umstand zu vereinbaren ist, dass der von ihre benutzte Reisepass be-
reits am 17. April 2013 ausgestellt wurde,
dass das BFM unter diesen Umständen zu Recht davon ausging, dass
die Beschwerdeführerin mit ihrem eigenen Pass in die Schweiz eingereist
war und dass sie den schweizerischen Behörden ihre Reise- und Identi-
tätspapiere bewusst vorenthalte, um ihre Identität zu verschleiern und ei-
nen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren,
dass damit keine entschuldbaren Gründe i.S. von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG dafür vorliegen, wieso die Beschwerdeführerin innert 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte,
dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzli-
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cher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt,
dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung im Heimatland geltend macht,
dass ihre Aussage, sie sei einmal von ihren Arbeitgebern in Thailand ge-
schlagen worden – selbst unter Annahme ihrer Glaubhaftigkeit – nicht als
asylrelevante Verfolgungshandlung einzustufen ist,
dass das BFM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft als nicht gegeben
ansah und keine zusätzlichen Abklärungen bezüglich der Flüchtlingsei-
genschaft oder allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse für notwendig
erachtete,
dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht an-
geordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig ist, da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung i.S. von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im
Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Vietnam kein Krieg, Bürgerkrieg oder Situation allgemeiner Ge-
walt herrscht, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unzumutbar er-
scheinen lassen würden,
dass die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei am (…) geboren, und
damit geltend macht, sie sei minderjährig,
dass die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, ihre Eltern seien bei ei-
nem Unfall gestorben, als sie zehn Jahre alt gewesen sei,
dass sie nie die Schule besucht und sich in Vietnam ihren Lebensunter-
halt seit dem Tod ihrer Eltern mit dem Sammeln und Verkaufen von PET-
Flaschen verdient habe,
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Reisepass, den sie zur Einrei-
se in die Schweiz benutzte, am (…) geboren ist, womit sie heute volljährig
ist,
dass wie oben festgestellt, davon auszugehen ist, das es sich dabei um
ihren eigenen, echten Pass handelt,
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dass zudem die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Iden-
tität und ihrer Situation im Heimatland insgesamt als offensichtlich un-
glaubhaft zu beurteilen sind,
dass sie auf Fragen bezüglich ihrer Identität und Situation zu einem gros-
sen Teil antwortete, sie wisse nichts oder könne sich nicht mehr daran er-
innern (A14 S. 3 ff.),
dass die wenigen diesbezüglichen Aussagen, die sie macht, sehr un-
substantiiert, vage und teilweise widersprüchlich sind,
dass sie einerseits aussagte, nach dem Tod ihrer Eltern hätten ihr "alle
Nachbarn" geholfen, sich jedoch nur an eine Frau erinnern kann ("[…]"),
die allerdings lediglich jeweils am Jahrestag des Todes ihrer Eltern für sie
gekocht habe (A12 S. 4),
dass weder ihr Aufenthalt von zwei Jahren in Thailand noch die Umstän-
de ihrer Reise in die Schweiz in der vorgebrachten Art und Weise glaub-
haft sind,
dass die Beschwerdeführerin beispielsweise behauptet, nicht zu wissen,
wie die Stadt heisst, in der sie sich in Thailand während fast zweier Jahre
aufgehalten habe und wo sich auch das Restaurant befand, in dem sie
angeblich gearbeitet hat (A12 S. 6 und A14 S. 3),
dass sie zudem angibt, von dem Ehepaar, mit dem sie von Vietnam nach
Thailand gegangen sei, um in ihrem Restaurant zu arbeiten, die Namen
nicht zu kennen, ausser den Vornamen der Frau (A12 S. 6),
dass es schliesslich unplausibel ist, dass das europäische Ehepaar ver-
sprochen habe, sie in der Schweiz zu adoptieren, Ausweise für sie orga-
nisiert und ihre Reise in die Schweiz finanziert habe (A12 S. 7), die Be-
schwerdeführerin jedoch weder weiss, woher das Ehepaar kommt (A14
S. 7), noch ihre Namen kennt (A12 S. 9),
dass die Beschwerdeführerin schliesslich entgegen ihren Vorbringen of-
fensichtlich über eine gewisse Schulbildung verfügt und auch gewisse fi-
nanzielle Ressourcen hat, war sie doch in der Lage, eine vierseitige, gut
strukturierte und handschriftlich verfasste Beschwerdeschrift einzureichen
und trug sie bei ihrer Ankunft in der Schweiz zwei silberne Schmuckstü-
cke auf sich,
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dass damit das BFM zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführerin
sage bezüglich ihrer Identität und Situation im Heimatland nicht die
Wahrheit,
dass das BFM deshalb ebenfalls zu Recht davon ausging, die Beschwer-
deführerin sei volljährig und es sprächen keine individuellen Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Viet-
nam und dem Bundesamt diesbezüglich auch keine Verletzung seiner
Untersuchungspflicht vorzuwerfen ist,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der Beschwerde-
führerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM, die Flughafenpo-
lizei und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: