Abtei lung V
E-7237/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Äthiopien,
beide vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch mangels
Bezahlung des Gebührenvorschusses;
Zwischenverfügung des BFM vom 12. Juli 2007
und Verfügung des BFM vom 24. September 2007
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7237/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine in Äthiopien geborene ethnische Tigri-
nerin mit letztem Wohnsitz in Äthiopien – verliess gemäss ihren eige-
nen Angaben am 6. Januar 2002 Äthiopien und stellte am 9. Januar
2002 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde mit Verfügung des
BFM (damals noch Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) vom 3. Oktober
2002 abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem
am 17. Mai 2002 geborenen Sohn aus der Schweiz weggewiesen, wo-
bei das BFM den Wegweisungsvollzug anordnete. Am 25. Oktober
2002 rekurrierte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid. Im
Rahmen der Vernehmlassung schob das BFM mit Verfügung vom 11.
Oktober 2006 den Wegweisungsvollzug wiedererwägungsweise zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Daraufhin wurde das Be-
schwerdeverfahren infolge Rückzugs durch die Beschwerdeführerin
am 3. November 2006 von der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
B.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2007 an das BFM ersuchte die Beschwerde-
führerin über ihren Rechtsvertreter um Wiedererwägung der Verfügung
vom 3. Oktober 2002 und beantragte, ihre Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 stellte das BFM fest, das
Wiedererwägungsgesuch erweise sich von vornherein als aussichts-
los, weshalb es einen Gebührenvorschuss erhob. Dieser wurde von
der Beschwerdeführerin nicht entrichtet. Indessen erhob sie beim Bun-
desverwaltungsgericht am 24. Juli 2007 eine Beschwerde gegen die
Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007, auf welche das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 12. September 2007 infolge Unzulässigkeit
nicht eintrat (E-5067/2007). Das Bundesverwaltungsgericht hielt dabei
unter Hinweis auf Art. 107 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und seine Rechtsprechung (vgl. BVGE 2007/18)
fest, dass die Zwischenverfügung betreffend Gebührenvorschuss vom
12. Juli 2007 nur durch eine Beschwerde gegen die Endverfügung des
BFM angefochten werden könne.
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E-7237/2007
C.
Mit Verfügung vom 24. September 2007 – eröffnet am 25. September
2007 – trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwer-
deführerin wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses nicht ein.
D.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 (Poststempel) liess die Beschwer-
deführerin diesen Entscheid – und damit auch die Zwischenverfügung
des BFM vom 12. Juli 2007 – anfechten und beantragte, die Verfügun-
gen seien aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zwecks
Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2007 hiess die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut.
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. November 2007 hielt das BFM an seinem
Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 21. November 2007 replizierte die Beschwerdefüh-
rerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
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Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grund-
sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechts-
mittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundsverwaltungsge-
richt auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwä-
gungsbeschwerde sowie für die Beurteilung von Beschwerden gegen
im Wiedererwägungsverfahren getroffene Zwischenverfügungen.
3.
Der Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2007 sind sowohl Begrün-
dung als auch Begehren zu entnehmen, weshalb sie als form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde sowohl gegen die Zwischenver-
fügung des BFM vom 12. Juli 2007 als auch gegen den Endentscheid
vom 24. September 2007 entgegengenommen wird; die Beschwerde-
führer sind legitimiert (Art. 48, 50 und 52. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5.
Das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Juli 2007 bezieht sich gemäss
den Rechtsbegehren auf den negativen Asylentscheid des BFM
(damals noch Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) vom 3. Oktober 2002,
welcher zwar angefochten wurde, dessen Beschwerdeverfahren indes-
sen am 12. September 2007 mit einem formellen Prozessurteil der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
abgeschlossen wurde. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 24.
September 2007 auf das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch
nicht eingetreten ist, beschränkt sich das vorliegende Beschwerde-
verfahren somit auf die Frage, ob das BFM zu Recht auf das Gesuch
nicht eingetreten ist. Die vorliegend zu behandelnde Beschwerde vom
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23. Oktober 2007 richtet sich einerseits gegen die Zwischenverfügung
vom 12. Juli 2007, in welcher das BFM einen Gebührenvorschuss ge-
stützt auf Art. 17b Abs. 3 AsylG erhoben hat, und anderseits gegen
den Nichteintretensentscheid des BFM vom 24. September 2007 we-
gen Nichtbezahlens dieses Gebührenvorschusses.
Die Regelung von Art. 17b Abs. 3 AsylG, wonach das BFM von einer
um Wiedererwägung ersuchenden Person einen Gebührenvorschuss
erheben kann, gehört zu den Bestimmungen der Asylgesetzänderung
vom 16. Dezember 2005, welche vorgezogen auf den 1. Januar 2007
in Kraft gesetzt worden sind (vgl. dazu: AS 2006 4745 4767, BBl 2002
6845). Gemäss Art. 17b Abs. 3 Bst. i.V.m. Abs. 2 AsylG wird auf einen
Gebührenvorschuss verzichtet, wenn die gesuchstellende Person be-
dürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos er-
scheinen. Im vorliegenden Verfahren ist somit die Frage zu beurteilen,
ob das BFM mit der Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 eine zu-
treffende Einschätzung der Prozessaussichten der Rechtsbegehren im
Wiedererwägungsgesuch vom 3. Juli 2007 vorgenommen und in der
Folge gestützt auf diese Einschätzung zu Recht einen Gebührenvor-
schuss erhoben hat, was dann – mangels Leistung des Kostenvor-
schusses – zum formellen Nichteintretensentscheid vom 24. Septem-
ber 2007 geführt hat.
6.
6.1 Im ordentlichen Verfahren ging die Voristanz davon aus, dass die
Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige sei. In seiner Verfü-
gung vom 3. Oktober 2002 erachtete das BFF die angebliche erit-
reische Abstammung des Vaters als unglaubhaft, da kein Beleg dafür
vorliege. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin ebenfalls
nicht glaubhaft machen können, dass ihr die Deportation nach Eritrea
gedroht habe. Ihre Unglaubwürdigkeit sei zudem durch ihre vagen
Schilderungen und durch das Nichtabgeben von Identitätspapieren un-
terstrichen worden.
Nachdem das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen des ordentli-
chen Beschwerdeverfahrens wiedererwägungsweise wegen unzumut-
barem Wegweisungsvollzug am 11. Oktober 2006 die vorläufige Auf-
nahme erteilt hatte, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom
25. Oktober 2002 am 2. November 2006 im Asylpunkt zurück. Darin
hatte sie betont, dass sie in Äthiopien geboren und dort gross gewor-
den sei, weshalb sie trotz ihres eritreischen Vaters nicht Eritreerin sei,
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da sie von einer äthiopischen Mutter abstamme. Sie habe aber wegen
der Nationalität des Vaters die Aufforderung erhalten, Äthiopien zu ver-
lassen, weshalb sie sich (aus Angst vor einer Deportation) versteckt
gehalten habe.
6.2 Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vom 3. Juli 2007
brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, seit Ergehen des
erstinstanzlichen Entscheids hätten sich die tatsächlichen und rechtli-
chen Voraussetzungen (Rechtsprechung) wesentlich verändert. Dabei
ersuchte sie um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Asyl.
Es sei als erstes festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht wie
bisher vom BFM angenommen äthiopische Staatsbürgerin, sondern
vielmehr eritreische Staatsangehörige sei. Personen eritreischer Ab-
stammung würden mit Geburt die eritreische Staatsanghörigkeit erlan-
gen, wenn sie auf dem heutigen Gebiet Äthiopiens geboren worden
seien. Zum Beleg dieser Aussage wies die Beschwerdeführerin auf di-
verse Urteile deutscher Gerichte aus den Jahren 2001 bis 2003 hin.
Demnach habe die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsbürger-
schaft verloren, falls sie im Besitze derselben gewesen sei, da ihr Va-
ter eritreischer Abstammung gewesen sei. Zum Beleg der eritreischen
Abstammung des Vaters reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben
der äthiopischen orthodoxen Kirche zu den Akten. Darin wird bestätigt,
dass der Vater der Beschwerdeführerin in Eritrea geboren sei. Daraus
folgert die Beschwerdeführerin, Äthiopien könne deshalb nicht als ihr
Heimatland angesehen werden. Im Falle einer Wegweisung nach Erit-
rea bestehe indessen eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung, weil sie wegen ihres längeren Auslandaufenthaltes befürchten
müsste, bei der Rückkehr unter dem Verdacht sich im Ausland
subversiv gegen die Regierung betätigt zu haben, strengen Verhören
unterzogen zu werden. Dabei könnte sie auch als Refraktärin erkannt
werden, da sie sich im dienstpflichtigen Alter befinde. Eritrea sei für
sein drakonisches Vorgehen gegen Militärdienstverweigerer bekannt.
Somit drohe der Beschwerdeführerin nebst einer unverhältnismässi-
gen Strafe auch der Einzug in einen von der ARK in EMARK (Ent-
scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission)
2002 Nr. 19 als illegal erachteten, zeitlich unbegrenzten Militärdienst,
was in EMARK 2006 Nr. 3 als asylrelevant anerkannt worden sei. Im
Weiteren erfülle die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass
ihre drohende Deportation aus Äthiopien für sie mit einem unerträg-
lichen psychischen Druck einhergegangen sei, gemäss der inzwischen
ergangenen Rechtsprechung der ARK (EMARK 2005 Nr. 12) die
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Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb ihr Asyl zu
gewähren sei.
In ihrer Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 kam die Vorinstanz zum
Schluss, dass die Begehren im Wiedererwägungsgesuch von vornher-
ein aussichtslos seien, da die eritreische Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin aufgrund der Aktenlage nicht belegt sei. Auch die
eritreische Abstammung ihres Vaters würde nicht belegen, dass sie
deshalb die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht besitze beziehungs-
weise ihr diese entzogen worden sei. Es stehe vielmehr fest, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Biographie und Herkunft Anspruch
auf die äthiopische Staatsbürgerschaft habe und bei einer Rückkehr
nach Äthiopien diesbezüglich nichts zu befürchten habe. Aus diesem
Grund seien die Darlegungen (Desertion, Militärdienst), die sich auf
eine eritreische Staatsangehörigkeit beziehen würden, in diesem
Verfahren nicht von Belang.
6.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2007 führt die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Wiedererwägungsgesuch
sei nicht als aussichtslos zu betrachten gewesen. Sie habe Äthiopien
verlassen, weil sie als gemischtethnische Bürgerin unmittelbar von
einer Deportation nach Eritrea bedroht gewesen sei. Dabei wies sie
auf die Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 12 hin, in wel-
cher die ARK ausgeführt habe, dass der Grenzkonflikt zwischen Äthio-
pien und Eritrea zu Massenausbürgerungen und damit einhergehen-
den Massendeportationen von ethnischen Eritreern geführt habe.
Überdies sei eine eritreisch-äthiopische Doppelbürgerschaft in Äthio-
pien nicht anerkannt.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2007 hält die Vorinstanz
fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem äthiopischen Staats-
angehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003 aufrund der äthiopi-
schen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter Anrecht auf die äthiopische
Staatsbürgerschaft habe. Ferner regle die Verordnung der äthiopi-
schen Regierung vom 19. Januar 2004, dass auch Personen eritrei-
scher Herkunft, die in Äthiopien lebten oder gelebt hätten, die Möglich-
keit hätten, in Äthiopien eine Niederlassung oder die äthiopische
Staatsangehörigkeit zu erhalten. Von dieser Regelung ausgeschlossen
seien lediglich Personen, die in der Zwischenzeit eritreische Staatsan-
gehörige geworden seien. Es bestünden vorliegend keine Hinweise
darauf, dass die Beschwerdeführerin zu dieser Kategorie von Perso-
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nen zu zählen sei. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin im erst-
instanzlichen Verfahren angegeben, Äthiopien aus Angst vor einer
eventuell stattfindenden Ausweisung, nicht aufgrund konkreter Mass-
nahmen der äthiopischen Behörden verlassen zu haben. Zudem habe
sie das Heimatland zu einem Zeitpunkt verlassen, als keine Depor-
tationen mehr stattgefunden hätten.
Replizierend hielt die Beschwerdeführerin dem BFM entgegen, sie
habe anlässlich der Befragungen ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass sie von der zuständigen Kebele (Verwaltungsbüro) mehrere Auf-
forderungen erhalten habe, das Land zu verlassen und sich deshalb
versteckt habe. Sie bestritt im Weiteren, dass es im Jahr 1999 und
später nicht mehr zu Deportation gekommen sei.
7.
7.1 Nach ständiger Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwal-
tungsgericht anschliesst, wird der Begriff der Wiedererwägung in mehr-
deutigem Sinn verwendet (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtspre-
chung der ARK in EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204; EMARK 2003 Nr.
7 E. 1 S. 42 f.). Eine Wiedererwägung fällt dann nicht in Betracht, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe an-
geführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden kön-
nen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
7.1.1 In einer ersten Bedeutung besteht ein Anspruch auf Wiederer-
wägung, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ur-
sprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21
E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Ver-
änderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK
2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
Gemäss dem in EMARK 1998 Nr. 1 publizierten Grundsatzentscheid
der ARK (bestätigt in EMARK 2006 Nr. 20) ist dabei eine Abgrenzung
zwischen Wiedererwägungsgesuch und zweitem Asylgesuch vorzu-
nehmen. Stellt ein Asylbewerber, nachdem er bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen oder sein Gesuch zurückgezogen hat oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat
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zurückgekehrt ist, ein weiteres Mal ein Gesuch, mit welchem er die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, ist dieses zweite Ge-
such – unabhängig von seiner Bezeichnung – nach der Bestimmung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln (EMARK 1998 Nr. 1 be-
traf allerdings noch die Vorgängerbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d
des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [aAsylG von 1979, AS 1980
1718] in der Fassung gemäss Ziff. 1 des Bundesbeschlusses vom
22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938]). In diesem Spe-
zialfall der Wiedererwägung regelt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, dass
auf dieses Asylgesuch nicht eingetreten wird, ausser die Anhörung er-
gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
7.1.2 In ihrer zweiten Bedeutung können auch Revisionsgründe ge-
mäss Art. 66 ff. VwVG zu einer so genannten qualifizierten Wiederer-
wägung des Entscheids des BFM führen, jedoch nur dann, wenn eine
unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung
vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vor-
gängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich
jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwer-
deverfahren ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, son-
dern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesam-
tes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Wurde der erstins-
tanzliche Entscheid hingegen angefochten und ein materieller Ent-
scheid erlassen, liegt ein Revisionsgesuch vor, welches von der Be-
schwerdeinstanz zu behandeln ist.
Nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren
Entscheid insbesondere dann in Revision, wenn die Partei neue er-
hebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Sie sind nur dann als
neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen er-
härten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren
Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil
der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind beziehungs-
weise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerde-
verfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren auch mit
Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeent-
scheid entstanden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 260, Rn 741; EMARK 1994 Nr. 27 E. 5.c S. 199). "Neu" im
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Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt"
beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen
beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auf-
lage, Bern 1983, S. 262). "Erheblich" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte
der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung
anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn
die Beweismittel geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheb-
lichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen (GYGI, a.a.O., S. 263 f.).
Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweis-
mittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der
gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht be-
kannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus
entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG
und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5.a und b S. 198 f.).
7.2 Vorliegend wird mit dem Wiedererwägungsgesuch beantragt, es
sei gestützt auf Praxisänderungen der ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 3:
Asylrelevanz von Militärdienstverweigerung in Eritrea; EMARK 2005
Nr. 12: Asylrelevanz von Deportationen aus Äthiopien) und neuen Be-
weismitteln (Schreiben der orthodoxen Kirche betreffend die eritrei-
sche Abstammung des Vaters) auf den formell rechtskräftig geworde-
nen vorinstanzlichen Entscheid vom 3. Oktober 2002 zurückzukommen
und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2002 gut-
zuheissen.
Die Anwendung der obgenannten Massstäbe führt im vorliegenden
Fall zum Schluss, dass einerseits die Anpassung des vorinstanzlichen
Entscheides an eine nachträglich eingetretene Veränderung der
Sachlage beantragt wird. Anderseits wird mit dem ins Recht gelegten
Beweismittel ein qualifizierter Wiedererwägungsgrund angerufen.
8.
8.1 Gemäss der Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E.
5.1 ff. S. 102) und den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
begann sich erst mit der Verschlechterung der bilateralen Beziehungen
zwischen Eritrea, welches seine Unabhängigkeit durch ein Referen-
dum im Jahr 1993 erlangte, in Äthiopien die Auffassung durchzuset-
zen, dass Eritreer, die sich am Referendum beteiligt hätten, mit die-
sem Akt eine Entfremdung von Äthiopien demonstriert hätten, die mit
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der äthiopischen Staatsbürgerschaft nicht vereinbar sei. Diese Miss-
stimmung Eritreern gegenüber führte namentlich in den Jahren 1999
bis 2002 zu Deportationen von Eritreern aus Äthiopien. Ferner hatte
diese zur Folge, dass gewissen Äthiopiern und Äthiopierinnen mit
eritreischer Abstammung die äthiopische Staatsangehörigkeit entzo-
gen wurde. Dies galt insbesondere für Personen, die sich im Jahr 1993
an der Abstimmung für die Unabhängigkeit Eritreas beteiligt oder Erit-
rea sonst irgendwie unterstützt hatten (vgl. SFH, Identitätsdokumente
in ausgewählten afrikanischen Flüchtlings-Herkunftsländern, Themen-
papier vom 3. März 2005, S. 7). Auch Personen, die eritreische Staats-
bürger geworden waren (vgl. zu den diesbezüglichen Bedingungen
EMARK 2005 Nr. 12 E. 5.1 S. 101 f.) verloren aufgrund der Nicht-
anerkennung einer Doppelbürgerschaft ihre äthiopische Nationalität.
Gemäss Art. 6 der äthiopischen Verfassung vom 22. August 1995 er-
langt jede Person, die einen äthiopischen Elternteil hat die äthiopische
Staatsangehörigkeit (vgl. UK Home Office, Country of Origin Informati-
on Report, Ethiopia, vom 14. Februar 2007, S. 150, RN 31.01). Das
Recht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft wird in Artikel 33 der Ver-
fassung im Weiteren so geregelt, dass niemand diese gegen seinen
Willen – auch im Falle einer Heirat mit einer ausländischen Person –
verliert. Gemäss dem früher geltenden äthiopischen Nationalitäten-
gesetz von 1930 erhielt das Kind einer gemischten Ehe automatisch
die Nationalität des Vaters. Sollte in einer gemischten Ehe die Mutter
äthiopische Bürgerin sein, musste hingegen der Nachweis erbracht
werden, dass das Kind nicht bereits die Nationalität des Vaters erlangt
hatte. Dieses Gesetz wurde durch die Proclamation on Ethiopian
Nationality vom 23. Dezember 2003 (Proclamation No. 378/2003)
ersetzt. Diese nimmt in ihrem Art. 3 den Art. 6 der Verfassung auf und
proklamiert, dass alle Personen mit einem oder beiden äthiopischen
Elternteilen automatisch Äthiopier sind. Artikel 20 des Nationalitäten-
gesetzes hält fest, dass die äthiopische Staatsangehörigkeit verliert,
wer eine andere Staatsangehörigkeit annimmt. Dabei wird präzisiert,
dass wer durch Geburt eine andere Nationalität erhält, die äthiopische
Staatsangehörigkeit durch Antrag und expliziten Verzicht auf die frem-
de Nationalität behalten kann (vgl. dazu WRITENET, Ethiopia: A Socio-
political Assessment, Mai 2006, Kapitel 6.4).
8.2 Die Beschwerdeführerin gab während des ordentlichen Asylver-
fahrens an, ihr Vater sei eritreischer Volksangehöriger und 1991 – also
vor der Unabhängigkeit Eritreas – eines natürlichen Todes gestorben
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(vgl. dazu auch das von ihr mit dem Wiedererwägungsgesuch einge-
reichte Schreiben der äthiopischen Kirche); die Mutter sei Äthiopierin
(vgl. A1, S. 4; A5, S. 3 und 5). Die Beschwerdeführerin selbst habe
sich immer als Äthiopierin gefühlt (vgl. A1, S. 4; A5, S. 5), könne indes-
sen als gemischtethnische Person keine äthiopischen Identitätspapiere
erlangen (vgl. A1, S. 4; A5, S. 2). Zudem sei sie von ihrem Quartier
(Kebele), wo sie registriert gewesen sei, im Jahr 1999 fortgezogen,
also bevor sie dort eine Identitätskarte hätte beantragen können. Dies
sei erst mit 18 Jahren möglich (vgl. A5, S. 2).
8.3 Aufgrund des von der Beschwerdeführerin dargelegten Sachver-
halts ist davon auszugehen, dass ihr Vater zwar ethnischer Eritreer,
indessen zum Zeitpunkt seiner Geburt äthiopischer Staatsangehöriger
war, da Eritrea erst im Jahr 1993 unabhängig wurde. Als er im Jahr
1991 starb, war er folglich – trotz seiner eritreischen Volkszugehörig-
keit – äthiopischer Staatsangehöriger. Erst nach der Unabhängigkeit
Eritreas im Jahr 1993 hätte er diese unter gewissen Bedingungen
verlieren können. Damit erhielt die Beschwerdeführerin bei ihrer Ge-
burt gemäss dem damaligen äthiopischen Nationalitätengesetz von
1930 über ihren Vater – auch als Kind einer gemischtethnischen Ehe –
automatisch die äthiopische Nationalität. Diese hätte ihr allenfalls ent-
zogen werden können, wenn sie sich im Jahr 1993 an der Abstimmung
für die Unabhängigkeit Eritreas beteiligt oder Eritrea sonst irgendwie
unterstützt hätte. Die Beschwerdeführerin gab hingegen nie an, sie
oder ihr Vater seien im Unabhängigkeitskampf Eritreas aktiv involviert
gewesen beziehungsweise, sie habe am Referendum von 1993 – sie
war damals (minderjährig) – teilgenommen.
8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als
Kind von Eltern mit äthiopischer Staatsangehörigkeit bei ihrer Geburt
im Jahr (...) automatisch die äthiopische Nationalität erhielt. Aus den
Akten sind ferner keine Hinweise dafür ersichtlich, dass sie diese
später verloren hätte oder ihr diese entzogen worden wäre. Demnach
kann sie – auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Bestätigung
der eritreischen Abstammung ihres Vaters - nicht als eritreische
Staatsangehörige erachtet werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass
mit dem eingereichten Beweismittel weder ihre - bisher in keiner Weise
belegte - Identität noch ihre Abstammung bewiesen wird. Sie kann da-
her weder aus der nachgereichten Bestätigung der orthodoxen Kirche
noch aus den von ihr aufgeführten Entscheiden der Schweizerischen
Asylrekurskommission etwas zu ihren Gunsten ableiten.
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9.
9.1 Demnach gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Ausfüh-
rungen und dem eingereichten Beweismittel nicht, eine wiedererwä-
gungsweise relevante, veränderte Sachlage oder das Vorliegen neuer
erheblicher Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG darzutun. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann
davon abgesehen werden, auf weitere Ausführungen in der Beschwer-
deschrift einzugehen, weil dies am Ergebnis nichts ändern kann. Die
Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht als aussichtslos
betrachtet und hat einen Kostenvorschuss erhoben beziehungsweise
ist auf das Gesuch mangels Bezahlung desselben nicht eingetreten.
9.2 Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten nicht gelungen
darzutun, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung vom 12. Juli
2007 beziehungsweise der darauf basierende Nichteintretensent-
scheid vom 24. September 2007 Bundesrecht verletzen, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen würden
oder unangemessen wären (Art. 106 AsylG). Somit ist die Verfügung
des BFM vom 3. Oktober 2002 - soweit sie die Flüchtlingseigenschaft,
das Asyl und die Wegweisung betrifft - zu bestätigen und bleibt in
Rechtskraft, soweit sie nicht mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 in
Wiedererwägung gezogen wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigunen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE]). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwi-
schenverfügung vom 1. November 2007 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
guthiess, ist auf die Kostenerhebung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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