Abtei lung V
E-7237/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic.iur. Tilla Jacomet,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wieder-
erwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 5. No-
vember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7237/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. No-
vember 2006 ein. Grund dafür war, dass sich der Beschwerdeführer
erwiesenermassen als sein älterer Bruder ausgab und die Behörden
somit über seine Identität täuschte.
Die bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) lediglich
gegen die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil vom 21. Dezember 2006 abgewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 15. März 2007 trat das BFM auf ein erstes Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2007 infolge
Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses nicht ein.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil vom 28. Dezember 2007 nicht ein.
C.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 wies das BFM das zweite Wiederer-
wägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2008 ab.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juli 2008 ab.
D.
Mit Eingabe vom 25. September 2008 stellte der Beschwerdeführer
mittels seiner neuen Rechtsvertreterin ein drittes Wiedererwägungsge-
such. Er beantragte insbesondere, die ursprüngliche Verfügung des
BFM vom 8. Dezember 2006 sei aufzuheben, es sei festzustellen,
dass seither eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung
der Sachlage eingetreten sei, es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar und unzulässig sei, weswegen er in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, und der Vollzug der Wegweisung
sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Abschluss des
Verfahrens zu sistieren.
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E.
Mit Faxeingabe vom 31. Oktober 2008 an das BFM teilte die Rechts-
vertreterin mit, der Beschwerdeführer sei in Untersuchungshaft (recte:
Ausschaffungshaft) genommen worden. Damit sei der Aufenthaltsort
ihres Mandanten den Schweizer Behörden bekannt und das vom BFM
angezweifelte Rechtsschutzinteresse gegeben. Sie beantragte ausser-
dem einen umgehenden Entscheid über die Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs, beziehungsweise die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung.
F.
Mit Verfügung vom 5. November 2008 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers ab, erklärte die ursprüngliche
Verfügung vom 8. Dezember 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar
und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme.
G.
Mit Eingabe vom 14. November 2008 (Faxeingang 14. November 2008
nach Kanzleischluss, Poststempel 16. November 2008) focht der Be-
schwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin die Verfügung des
BFM vom 5. November 2008 an und beantragte insbesondere, die
Aussetzung des Vollzugs sei umgehend anzuordnen und der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen. Weiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, das Wiedererwägungsgesuch
gutzuheissen und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig und unzumutbar sei, und folglich sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unent-
geltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Eventualiter sei festzustellen, dass die Eingaben vom
8. Januar 2007 und vom 6. Mai 2008 neue Asylgesuche darstellten
und eine angemessene Prüfung durch das BFM unterlassen worden
sei und nachgeholt werden müsse.
H.
Mit Telefax vom 17. November 2008 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die zuständigen Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnah-
me an, von Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen.
I.
Mit Verfügung vom 20. November 2008 setzte das Bundesverwaltungs-
gericht den Vollzug der Wegweisung definitiv aus.
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J.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichte-
te auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte es
den Beschwerdeführer zur Einreichung einer schriftlichen Erklärung
seiner in der Schweiz lebenden Geschwister in Bezug auf seine ver-
wandtschaftlichen Beziehungen in Sri Lanka auf.
K.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer auf-
forderungsgemäss die Bestätigungen seiner Geschwister zu den Ak-
ten. Gleichzeitig reichte er die Faxkopie einer Bestätigung eines Frie-
densrichters aus Sri Lanka ein.
L.
Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2008 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2009 zur
Kenntnis gebracht.
M.
Mit Eingabe vom 30. April 2009 (Poststempel) reichte die Rechtsver-
treterin aufforderungsgemäss ihre Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 52
VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit
er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
Vorliegend ist das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 25.
September 2008 eingetreten, hat es aber abgewiesen. Prozessthema
ist im aktuellen Verfahren einzig und allein die Frage des Wegwei-
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sungsvollzugs und dessen Zumutbarkeit oder Zulässigkeit respektive
die Frage, ob diesbezüglich eine neue, wiedererwägungsrechtlich rele-
vante Sachlage zu bejahen sei. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft
oder des Asyls wurde im Wiedererwägungsgesuch vom 25. September
2008 nicht angeschnitten und in der Beschwerdeschrift explizit von
den Begehren ausgenommen.
Auf das Eventualbegehren, es sei festzustellen, dass die Eingaben
vom 8. Januar 2007 und vom 6. Mai 2008 an das BFM neue Asylgesu-
che dargestellt hätten und eine angemessene Prüfung durch die
Vorinstanz unterlassen worden sei und nachgeholt werden müsse,
kann infolge Rechtskraft der jeweiligen Verfügungen vom 15. März
2007 und 14. Mai 2008 nicht eingetreten werden. Beide Verfügungen
wurden vor Bundesverwaltungsgericht ausserdem mit Beschwerde an-
gefochten: Auf die erste trat das Gericht nicht ein, die zweite wurde
abgewiesen (s.o. Bst. B und C), womit es sich um bereits abgeurteilte
Sachen handelt (sog. res iudicata, vgl. BGE 125 III 241 E. 1; 123 III 16
E. 2a), die einer abermaligen Prüfung durch das Bundesverwaltungs-
gericht nicht offenstehen.
5.
5.1 Mit Wiedererwägungsgesuch vom 25. September 2008 machte
der Beschwerdeführer insbesondere geltend, seit dem Erlass der ur-
sprünglichen Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2006 habe sich
die Situation in Sri Lanka sowie die geltende Wegweisungspraxis des
BFM massgeblich verändert. Aufgrund der verschlechterten Sicher-
heitslage würden tamilische Asylsuchende aus dem Norden und Osten
Sri Lankas im Regelfall wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Wohnsitzalternativen im
Süden des Landes seien in der Regel als unzumutbar zu qualifizieren.
Bezüglich der Beschreibung der verschlechterten Sicherheitslage und
der besonders begünstigenden Voraussetzungen, die an eine Aufent-
haltsalternative im Süden des Landes gestellt werden, verweist der
Beschwerdeführer auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltunsge-
richts BVGE 2008/2 vom 14. Februar 2008 (s. dazu unten E. 6.2). Er
stamme aus dem Norden Sri Lankas und habe keine individuelle Be-
ziehung zum Süden und sei deshalb in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, als rückkeh-
render Tamile, namentlich als eine von den Behörden gesuchte Per-
son, unterstehe er einem erhöhten Verhaftungs- und Folterrisiko bei
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seiner Einreise, was den Vollzug seiner Wegweisung unzulässig
mache.
5.2 In der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2008 hält das
BFM fest, der Beschwerdeführer habe seinen damals mehr als zwei-
jährigen Aufenthalt in der Schweiz mit krass missbräuchlichen Verhal-
tensweisen erschlichen. Nach seinem legalen Aufenthalt mit Visum in
der Schweiz sei er nicht fristgerecht ausgereist, sondern habe unter
der Identität seines Bruders – unter Vorweisung dessen Identitätskarte
– ein Asylgesuch gestellt und dieses mit offensichtlich nicht den Tatsa-
chen entsprechenden Vorbringen begründet. So habe er auch angege-
ben, er sei ein Einzelkind und habe als verwandtschaftliche Bezugs-
person nur seinen Vater, der im Norden Sri Lankas lebe. Stattdessen
lebten jedoch zwei seiner Geschwister in der Schweiz. Folglich sei das
BFM wegen der Verheimlichung seiner Identität nicht auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers eingetreten. Mit zwei haltlosen Wiederer-
wägungsgesuchen habe er seine Ausreise aus der Schweiz in der Fol-
ge weiter verzögert.
Vor diesem Hintergrund drängte sich für das BFM der Schluss auf, der
Beschwerdeführer habe auch unzutreffende Angaben zu seinem fami-
liären Beziehungsnetz im Süden Sri Lankas gemacht. Die familiären
Bande seien im srilankischen Kontext im Allgemeinen enger als in der
Schweiz und schlössen beispielsweise auch entfernte Verwandte wie
Cousins ersten und zweiten Grades ein. Der Umstand, dass mehrere
Verwandte des Beschwerdeführers im Ausland lebten, nähre die Ver-
mutung, dass dessen Familie über ein Netz im Süden des Landes ver-
füge. Gemäss den Erkenntnissen des BFM spiele sich die Auswande-
rung von im Norden oder Osten Sri Lankas lebenden Personen näm-
lich häufig in Etappen ab: Zuerst gelangten solche Personen in den
Grossraum Colombo, wo sie sich – unter Inanspruchnahme familiärer
Strukturen – eine Zeit lang aufhielten, bevor sie das Land verliessen.
In Gesamtwürdigung der vorliegenden Asylakten ging das BFM „mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit“ davon aus, dass der Beschwerde-
führer im Grossraum Colombo über ein familiäres Beziehungsnetz ver-
füge, welches er den Asylbehörden verschweige. Da er sich bei seiner
Rückkehr nach Sri Lanka im Süden des Landes – erwartungsgemäss
bei Verwandten – aufhalten könne, dürfe davon ausgegangen werden,
dass er nicht in seiner Existenz gefährdet sei. Zudem sei es seinen im
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Ausland lebenden Verwandten zuzumuten, ihn falls nötig in Colombo
zu unterstützen.
Bezüglich des Vorbringens, er werde als ehemaliger Unterstützer der
LTTE gesucht, hielt das BFM dem Beschwerdeführer entgegen, dass
es ihm – sofern die Vorbringen denn der Wahrheit entsprechen wür-
den, was vom BFM jedoch in Abrede gestellt wurde – mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen wäre, behörd-
lich kontrolliert über den Flughafen Colombo auszureisen, ohne dabei
von Problemen betroffen worden zu sein.
5.3 In der Beschwerdeschrift gibt die neue Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers vorerst einen Überblick über die bisherige Prozess-
geschichte; unter anderem erläutert sie die Gründe, die dazu geführt
hätten, warum der Beschwerdeführer ursprünglich unter falscher Iden-
tität ein Asylgesuch stellte, welches konsequenterweise und zu Recht
mit einem Nichteintretensentscheid beantwortet worden sei. Auf die
daran anschliessenden Ausführungen in Bezug auf die zum Teil an-
geblich fälschlicherweise erfolgten Eingaben des Beschwerdeführers
bzw. seines vorherigen Rechtsvertreters einerseits und die als unan-
gemessen betrachteten Reaktionen des Bundesamts bzw. des zustän-
digen Sachbearbeiters andererseits soll an dieser Stelle nicht weiter
eingegangen werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
einzig die rechtliche Frage nach der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka
aufgrund der zwischenzeitlich bestehenden Sachlage.
Diesbezüglich wird geltend gemacht, es sei durch Originaldokumente
– welche sich im Besitz der Asylbehörden befänden – belegt, dass der
Beschwerdeführer aus dem Norden Sri Lankas stamme. Im gesamten
Verfahren gebe es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
irgendwelche Beziehungen zum Süden des Landes habe, sich dort
länger aufgehalten habe oder über auch nur entfernte Verwandte ver-
füge. Aus der Tatsache, dass er zu Beginn seines Asylverfahrens den
Fehler gemacht habe, sich als seinen Bruder auszugeben, könne nicht
geschlossen werden, dass er in allen Bereichen ein Lügner sei und
über ein verändertes Familiennetz oder über eine komplett andere Bio-
graphie verfüge. Seine einzigen Verwandten in Sri Lanka seien die alte
Cousine seines Vaters und sein behinderter Bruder in B._______, um
den sich die Cousine kümmere. Der Schluss der Vorinstanz, im
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Ausland lebende Nordsrilankis verfügten automatisch über Verwandte
im Süden, entbehre jeglicher Grundlage.
Bezüglich der (Un-)Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird ausge-
führt, der Beschwerdeführer als Tamile aus dem Norden mit früherer,
wenn auch wenig intensiver Verfolgung wegen Unterstützung der
LTTE, der sich längere Zeit im Ausland aufgehalten habe und über po-
litisch Verfolgte im engsten Familienkreis (ein Bruder des Beschwerde-
führers ist ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling) verfüge, sei di-
rekt bei seiner Einreise am Flughafen von Colombo sowie im gesam-
ten Land im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) gefährdet.
5.4 Die beiden in der Schweiz lebenden Geschwister gaben aufforde-
rungsgemäss je eine handschriftliche Erklärung zuhanden des Bun-
desverwaltungsgerichts ab. Darin versichern sie, ihre verwandtschaftli-
chen Beziehungen in Sri Lanka beschränkten sich auf ihren taubstum-
men Bruder, der in B._______ bei der 65 Jahre alten und an Asthma
leidenden Cousine väterlicherseits lebe. Deren eine Tochter sei ledig
und lebe bei ihnen, die andere Tochter sei verheiratet und lebe in
ärmlichen Verhältnissen mit ihrem Mann und zwei Kleinkindern. Der
Mann der Cousine sei Alkoholiker und lebe nicht mehr gemeinsam mit
der Familie. Bruder und Schwester des Beschwerdeführers bestätigen
weiter, dass sie diese Familie finanziell unterstützten im Rahmen der
bescheidenen Möglichkeiten, die sie hätten.
Dieselben Angaben werden in einer eingereichten Faxkopie von der
genannten Cousine des Vaters des Beschwerdeführers, zu Protokoll
gegeben vor dem Friedensrichter des Dorfes, bestätigt. Das in Aus-
sicht gestellte Original dieser Bestätigung wurde indes nie eingereicht.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann
der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufi-
ge Aufnahme zu gewähren.
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6.2 Im publizierten Grundsatzurteil BVGE 2008/2 vom 14. Februar
2008 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Situa-
tion in Sri Lanka und der daran anknüpfenden Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs dorthin auseinandergesetzt.
In Bezug auf Tamilen, die – wie vom Beschwerdeführer geltend ge-
macht wird – aus den umkämpften Gebieten in der Nord- und Ostpro-
vinz stammen, hat das Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen Fol-
gendes festgehalten (a.a.O. E. 7.6.2):
Angesichts der politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Schwierigkeiten und der auf Eskalation und Verschlechterung hinwei-
senden Entwicklung in Sri Lanka ist die Rückschaffung abgewiesener
Asylgesuchstellender aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte
Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) als unzumutbar
zu qualifizieren.
Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batti-
caloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden Lage als
unzumutbar betrachtet werden.
Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nord- oder
Ostprovinz stammen, ist deshalb die Frage einer zumutbaren Aufent-
haltsalternative im Süden des Landes zu prüfen. Die Rechtsprechung
der schweizerischen Asylbehörden ist in den vergangenen Jahren
stets vom Vorliegen einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für
rückkehrende, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller im Gross-
raum Colombo ausgegangen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt
keine Zahlen oder Schätzungen darüber, wie viele tamilische Bürger-
kriegsflüchtlinge zu Freunden oder Verwandten nach Colombo oder in
die nicht vom Bürgerkrieg betroffenen Gebiete im Süden des Landes
geflohen sind. Personen ohne Kontakte in Colombo dürften sich in Co-
lombo kaum beziehungsweise höchstens für kurze Zeit aufhalten,
nachdem dort keine Flüchtlingslager existieren und es keine Unterstüt-
zung für diese meist völlig mittellosen Personen gibt. Eine Rückkehr in
den Grossraum Colombo ist bei dieser tamilischen Bevölkerungsgrup-
pe in noch erhöhtem Masse in Frage gestellt als bei den von dort
stammenden Tamilen. Erstere werden in aller Regel über keine enge-
ren Verwandten oder Bekannten in Colombo verfügen, die ihnen bei
der Wiederintegration als soziales Netz eine Unterstützung und eine
Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stellen können. Ohne tragfähi-
ges Beziehungsnetz werden sie auch in aller Regel keiner legalen Ar-
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beit nachgehen können, was ihnen den Aufbau einer wirtschaftlichen
Existenz praktisch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass die aus dem
Norden und Osten stammenden Tamilen einer erhöhten Gefahr be-
hördlicher Behelligungen ausgesetzt wären, zumal davon auszugehen
ist, dass sie aus Sicht der Behörden keinen valablen Grund respektive
keine Rechtfertigung für ihren Aufenthalt vorweisen können.
Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stam-
men, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden
des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen wer-
den. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die
konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation
nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug
daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatz-
massnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. BVGE 2008/2
E. 7.6.2 S. 21 f.).
Seither hat sich die Lage in Sri Lanka im Allgemeinen und in Colombo
im Speziellen keinesfalls entspannt. Mit dem von verschiedener Seite
vorhergesagten Ende des Bürgerkrieges im Nordosten der Insel ver-
schärfen sich gleichzeitig die Sicherheitskontrollen in Colombo. Tamili-
sche Bürger, gerade auch solche, die sich aus Jaffna und anderen Re-
gionen des Nordens und Ostens in der Stadt angesiedelt haben, sind
weiterhin willkürlichen Verhaftungen, Ausweisungen und neuen For-
men der Registrierung ausgesetzt. So hält denn auch das UNHCR in
den aktuellsten Eligibility-Guidelines (UNHCR Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Asylsum-seekers from
Sri Lanka) vom April 2009 ausdrücklich fest, Colombo sei keine zumut-
bare interne Flucht- oder Aufenthaltsalternative für Tamilen aus dem
Norden oder Osten des Landes (S. 2); gerade in Colombo komme es
gehäuft zu Festnahmen von Tamilen (S. 13) und ihre Bewegungs- und
Niederlassungsfreiheit werde durch unverhältnismässige und diskrimi-
nierende Einschränkungen erschwert (S. 18).
6.3 Trotz der Falschaussagen des Beschwerdeführers im Verlaufe sei-
nes erstinstanzlichen Asylverfahrens zu seiner Identität, die er erst auf
Vorhalt anlässlich der Anhörung offenlegte – und mit seinem Reise-
pass schliesslich auch belegte –, ist vorliegend von der Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen in Sri
Lanka auszugehen. Demgemäss verfügt der Beschwerdeführer ledig-
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lich über eine ältere Cousine seines Vaters, die sich in B._______ um
seinen behinderten Bruder kümmere. Dies wurde im vorliegenden
Verfahren auch vom Bruder und von der Schwester des
Beschwerdeführers handschriftlich (und unter Androhung der
Vorladung als Zeugen mit Straffolgen bei unentschuldigter
Zeugnisverweigerung) bestätigt. Der Vater des Beschwerdeführers,
mit dem er im Juni 2006 anlässlich der Hochzeit seiner Schwester in
die Schweiz reiste, ist inzwischen verstorben (vgl. Faxkopie der
Sterbeurkunde in den Akten gegen den zweiten
Wiedererwägungsentscheid [E-3502/2008, BVGer act. 5 S. 43]). Diese
Angaben decken sich auch mit den Aussagen des Bruders des
Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren (...), wonach die Mutter im
Jahre 1998 verstorben sei, und in Sri Lanka lediglich ein Bruder und
(damals noch) der Vater sowie (die inzwischen in der Schweiz
verheiratete) Schwester lebten.
Gestützt auf alle vorliegenden Asylakten kann mit grosser Wahrschein-
lichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über
keine verwandtschaftlichen Kontakte im Süden des Landes und in Co-
lombo im Speziellen verfügt. Für die Vermutung des BFM, aufgrund
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Ausland über Verwandte
verfüge, könne auf ein familiäres Netz in Colombo geschlossen wer-
den, findet sich in den Akten keinerlei Stütze. Auch der Hinweis des
BFM, Ausreisewillige hielten sich, bevor sie das Land verliessen, häu-
fig – unter Inanspruchnahme familiärer Strukturen – in Colombo auf,
geht vorliegend ins Leere, ist der Beschwerdeführer doch erwiesener-
massen regulär mit einem Visum ausgereist, womit es sich für ihn er-
übrigte, sich in Colombo um seine Ausreise mit einem Schlepper zu
kümmern. Auch wenn dem nicht so wäre, könnte nicht einfach so auf
familiäre Strukturen in der Hauptstadt geschlossen werden, ist doch
auch bekannt, dass Tamilen aus dem Norden oder Osten ohne Bezie-
hungsnetz in Colombo häufig in sog. Lodges logieren.
Vor diesem Hintergrund und unter Bezugnahme auf die zitierte Recht-
sprechung und Praxis kann vorliegend nicht davon ausgegangen wer-
den, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer die erforderlichen be-
sonders begünstigenden Faktoren vorliegen, die seine Rückschaffung
nach Colombo zumutbar erscheinen liessen: So kann weder von der
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
noch von der Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsi-
tuation des Beschwerdeführers in Colombo gesprochen werden. Aus
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den Akten ergeben sich keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgrün-
de im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG; namentlich kann das prozessuale
Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens
(Täuschung über seine Identität und erst nachträgliche Aufklärung der
zutreffenden Verhältnisse) offenkundig nicht als erheblicher oder wie-
derholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne dieser Ausschlussbestimmung gelten. Es ist daher die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
6.4 Die drei Bedingungen für den Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) sind alternativer Natur: Sobald eine
von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen
eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem wegge-
wiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht offen (vgl. Art. 84 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 105
AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor
dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen
nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse –
inklusive einer allfälligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs –
zu prüfen (zum Ganzen vgl. den nach wie vor zutreffenden EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
Aus diesem Grund kann vorliegend auf die Prüfung der vom Be-
schwerdeführer gleichzeitig geltend gemachten Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs verzichtet werden.
6.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die an-
gefochtene Verfügung vom 5. November 2008 aufzuheben. Gleichzei-
tig sind die Ziffern 3-5 der ursprünglichen Verfügung vom 8. Dezember
2006 aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, statt dessen den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
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teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
7.3 Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 29. April 2009
einen Aufwand von 12 Stunden und Auslagen in der Höhe von
Fr. 120.-- aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint nicht voll-
umfänglich angemessen und ist – für die fünfseitige Beschwerde und
die einseitige Eingabe vom (recte) 9. Dezember 2008, inklusive das
Organisieren der Beilagen und deren Übersetzung – auf 7 Stunden zu
reduzieren. Dem Beschwerdeführer ist daher unter Berücksichtigung
der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und eines in Rech-
nung gestellten Stundenansatzes von Fr. 150.-- eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 1'170.-- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwert-
steuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. November 2008 wird aufgehoben.
3.
Die Ziffern 3-5 der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 8. Dezem-
ber 2006 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'170.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und [die
kantonale Behörde].
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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