B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7237/2013
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Vietnam, alias
B._______, geboren (…), Vietnam,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Flughafen-
verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2013 im Transitbereich des
Flughafens Zürich um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er am 10. Dezember 2013 zur Person befragt und am 16. Dezember
2013 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde,
dass er dabei zur Begründung seines Gesuchs lediglich geltend machte,
er sei sehr arm und sei in die Schweiz gekommen, um hier mehr zu ver-
dienen,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 – eröffnet am
22. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfüg-
te und den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdefüh-
rer habe innert der ihm gesetzten Frist von 48 Stunden ohne entschuld-
bare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es seien keine weiteren
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde in vietna-
mesischer Sprache erhob,
dass die Flughafenpolizei Zürich auf Bitte des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 2013 eine deutsche Übersetzung der Beschwerde ver-
anlasste und einreichte,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift beantragt, ihm sei
in der Schweiz Asyl zu gewähren oder es sei ihm wenigstens die proviso-
rische Einreise in die Schweiz zu bewilligen, damit er die Person, die ihn
auf der Reise von Hanoi in die Schweiz begleitet und ihm sein Geld und
seine Papiere abgenommen habe, kontaktieren und sein Eigentum zu-
rückholen könne,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 ff. AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie das Nichteintreten als
unrechtmässig erachtet – sich einer selbstständigen materiellen Prüfung
enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass indessen bei Nichteintreten auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in solchen Beschwerdeverfahren auch die Flücht-
lingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a–c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innerhalb der ihm ein-
geräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere i.S.
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7) abgegeben hat,
dass er auch auf Beschwerdeebene keine Reise- oder Identitätspapiere
einreichte,
dass er geltend macht, er habe nie einen eigenen echten Pass besessen
und seine Identitätskarte zur Beschaffung eines Passes seinem Schlep-
per gegeben,
dass er die Papiere, mit denen er gereist sei, nie habe in die Hand neh-
men dürfen,
dass feststeht, dass der sich als B._______ ausgebende Beschwerdefüh-
rer mit einem vietnamesischen Reisepass, von dem lediglich Scan-
Kopien vorliegen, lautend auf den Namen A._______, in die Schweiz ein-
reiste,
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dass die Kantonspolizei Zürich in einer Prüfung der vorliegenden Kopien
des vom Beschwerdeführer benutzten Reisepasses keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale feststellen konnte,
dass das BFM unter diesen Umständen zu Recht davon ausging, dass
der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass in die Schweiz eingereist
war und dass er den schweizerischen Behörden seine Reise- und Identi-
tätspapiere bewusst vorenthalte, um seine Identität zu verschleiern und
einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren,
dass damit keine entschuldbaren Gründe i.S. von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG dafür vorliegen, wieso der Beschwerdeführer innert 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte,
dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzli-
cher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt,
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung im Heimatland geltend macht, sondern lediglich wirt-
schaftliche Gründe für seine Reise in die Schweiz anführt,
dass das BFM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft als nicht gegeben
ansah und keine zusätzlichen Abklärungen bezüglich der Flüchtlingsei-
genschaft oder allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse für notwendig
erachtete,
dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht an-
geordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist
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(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig ist, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung i.S. von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann
handelt, der in seinem Heimatland nach eigenen Angaben über ein sozia-
les und familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpo-
lizei und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: