B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7237/2015
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am (…) und gelangte über die Türkei, Griechenland, Serbien, Un-
garn und Österreich am 1. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach-
suchte.
A.b Am 14. November 2015 fand die summarische Befragung zur Person
statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/12). Gleichzeitig wurde dem Be-
schwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach
Griechenland, Österreich oder Ungarn gewährt, welche als Signatarstaa-
ten gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zu-
ständig sein könnten.
B.
B.a Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, sichergestellte Do-
kumente mit Bezug zu seinem Aufenthalt in Ungarn und Art. 18 Abs. 1 Bst.
b Dublin-III-VO ersuchte das SEM die zuständige ungarische Behörde am
1. Oktober 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers.
B.b Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.
B.c Am 3. November 2015 teilten die schweizerischen Behörden den un-
garischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 1. Okto-
ber 2015 erhalten hätten, erachteten sie Ungarn als zuständig für die Be-
handlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers und ersuchten gleich-
zeitig um praktische Angaben zum Transfer.
C.
Mit Verfügung vom 2. November 2015 – eröffnet am 9. November 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der
Schweiz nach Ungarn weg und ordnete die Wegweisung sowie deren Voll-
zug an.
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Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, der Be-
schwerdeführer habe gemäss den sichergestellten Dokumenten in Ungarn
ein Asylgesuch eingereicht, weshalb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, nachdem die ungarischen
Behörden zum Übernahmeersuchen innert Frist nicht Stellung genommen
hätten. Ausserdem lägen keine Gründe vor, die gegen eine Überstellung
nach Ungarn sprechen würden. Für die detaillierte Begründung wird auf die
Akten verwiesen.
D.
Mit vorab per Telefax eingereichter Rechtsmitteleingabe vom 11. Novem-
ber 2015 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht an und beantragte, diese sei aufzuheben und die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung und beantragte,
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die
Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Ent-
scheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.
Für die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 11. November 2015 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per
sofort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 anerkannte das Bundes-
verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung im Sinne
von Art. 107a Abs. 2 AsylG zu und stellte fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess
es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2015 forderte das Gericht, die Vo-
rinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen.
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G.b Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2016 hielt die Vorinstanz mit
ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen und dem abweisenden
Entscheid fest.
G.c Mit Eingabe vom 9. August 2016 reichte der Beschwerdeführer Replik
sowie weitere Beweismittel ein.
G.d Für die Ausführungen im Rahmen des durchgeführten Schriftenwech-
sels und die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 5
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) die Entwick-
lung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbe-
sondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn über-
stellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
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Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 E. 13).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung des Beschwerde-
führers nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Sache ist zur vollständi-
gen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom
18. November 2015 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsver-
treterin stellte in ihrer Beschwerdeschrift eine Kostennote über insgesamt
Fr. 1‘310.– aus. Die dort aufgeführte Spesenpauschale von Fr. 50.– ist vom
Gericht nicht zu entschädigen, zumal keine besondere Verhältnisse (Art. 11
Abs. 1 und 3 VGKE) vorliegen. Der zeitliche Aufwand von vier Stunden
erscheint demgegenüber angemessen. Die Parteientschädigung ist in Be-
rücksichtigung des Aufwandes für die Replik vom 9. August 2016 auf ins-
gesamt Fr 1‘350.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen
und dem Beschwerdeführer durch das SEM auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘350.– zu entrichten
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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