B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7237/2016
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit ihrem Kind
B._______, geboren am (…),
beide Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick,
Bosonnet Wick Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verliessen Sri Lanka gemäss eigenen
Angaben am 18. April 2015, reisten gleichentags in die Schweiz ein und
ersuchten am 7. Mai 2015 um Asyl. Am 12. Mai 2015 wurde die Beschwer-
deführerin zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 23. No-
vember 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend,
ihr Ehemann habe für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Waren
ins Vanni-Gebiet transportiert. Im Juli 2014 sei ihr Mann auf der Strasse
angehalten und geschlagen worden. Am 11. August 2014 seien erstmals
Leute vom CID (Criminal Investigation Department) bei ihnen zu Hause
vorbeigekommen und hätten ihren Mann gesucht. Er sei jedoch nicht zu
Hause gewesen. Daraufhin habe er sich versteckt. Die Leute des CID seien
zwei weitere Male bei ihr zu Hause vorbeigekommen und beim dritten Mal
sei sie vergewaltigt worden. Sie habe sich sodann zusammen mit ihrem
Sohn bei Kollegen versteckt und sei schliesslich ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 2. November 2016 – eröffnet am 4. November 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 23. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben, ihr sei Asyl zu gewähren und sie sei als
Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Zudem sei ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Sie reichte ein Schreiben des TID (Terrorist Investigation Departement) so-
wie zwei Arztzeugnisse ein. Alle drei Dokumente liegen bereits den vor-
instanzlichen Akten bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Sie sei teilweise ihrer Rechte beschnitten worden, indem ihr vorgehalten
werde, ihre Schwester in der Schweiz könne sie unterstützen, obwohl sie
angegeben habe, keinen Kontakt zu ihr zu haben. Auch werde behauptet,
dass sie Angst gehabt habe. Dies sei aktenwidrig. Weiter sei sie von CID-
Leuten vergewaltigt worden. Dies werde in der Verfügung mit keinem Wort
erwähnt.
3.2 Diese Rüge geht fehl. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist
die Vorinstanz sehr wohl auf die angebliche Vergewaltigung eingegangen.
Die Vorinstanz erwähnt dieses Vorbringen sowohl im Sachverhalt als auch
in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung und qualifiziert die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin gesamthaft als unglaubhaft. Indem die
Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe gar keinen Kontakt mit ihrer
Schwester und diese könne sie deshalb nicht unterstützen, rügt sie keine
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Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern geht auf die Beweiswürdigung
der Vorinstanz ein. Gleiches gilt für das Vorbringen, sie habe nie gesagt,
dass sie Angst gehabt habe, was angeblich aktenwidrig sei. Die Vorinstanz
würdigt diese Aussage anders als die Beschwerdeführerin. Dass die Aus-
führungen der Vorinstanz hierzu aktenwidrig seien, ist klarerweise zu ver-
neinen, zumal die Beschwerdeführer zu Protokoll gibt, sie habe ihrem
Mann gesagt, dass sie Angst habe (SEM-Akten, A12/19 F101). Eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ihre Vorbringen
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seien durchgehend unsubstantiiert und oberflächlich. Weder im freien Be-
richt noch in ihren Antworten gebe sie mehr als das absolute Minimum an
notwendiger Information preis. Daneben würden ihre Vorbringen auch
punkto Logik und Nachvollziehbarkeit nicht zu überzeugen vermögen.
Überdies sei ihr individuelles Verhalten vor dem Hintergrund der beschrie-
benen Situation und Geschehnisse nicht plausibel. Zudem mache sie wi-
dersprüchliche Aussagen zur angeblichen Aufforderung des CID zur Unter-
schriftsleistung. Die eingereichten Beweismittel seien untauglich, den asyl-
relevanten Sachverhalt zu beweisen.
5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorbringen der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung seien teilweise aktenwidrig und
unverständlich. Einige Fragen habe sie nicht beantworten können, da es
für sie nicht möglich sei, das Verhalten von anderen, zum Beispiel der Po-
lizei, zu erklären. Zudem sei sie in der angefochtenen Verfügung auch
falsch zitiert worden. Ihre Antworten seien in völligem Einklang mit der Ak-
tenlage, während die Fragen der Vorinstanz regelmässig dazu in Wider-
spruch stehen würden. Bezüglich des vermeintlichen Widerspruchs gehe
aus dem eingereichten Dokument des TID hervor, dass sie bereits anläss-
lich des ersten Besuchs angehalten worden sei, Unterschrift zu leisten.
Dass sie sich daran nicht mehr genau erinnern könne, hänge mit der Un-
zuverlässigkeit des menschlichen Gedächtnisses zusammen. Zuverlässi-
ger sei das vorliegende Schreiben des TID. Beim eingereichten Schreiben
handle es sich nicht um einen Haftbefehl, sondern um eine Information,
dass ein solcher ausgestellt worden sei. Da die Vorinstanz bei blossen Ko-
pien immer von einer Fälschung ausgehe, seien deren pauschale Behaup-
tungen mit Vorsicht zu geniessen. Das Schreiben entspreche den Tatsa-
chen und unterstütze ihre Aussagen.
5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der
Beschwerdeführerin unglaubhaft ausgefallen ist.
5.3.1 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin durchgehend unsubstantiiert und oberflächlich ausgefal-
len sind. So schildert sie ihre Vorbringen in freier Rede als reinen Gesche-
hensablauf ohne jegliche Realkennzeichen (vgl. SEM-Akten, A12/19 F48).
Auf die nachfolgenden Fragen antwortet sie jeweils kurz und einsilbig
(SEM-Akten, A12/19 F49 ff.). Details sind von der Beschwerdeführerin
keine erfahrbar. Dieses Aussageverhalten, das nicht auf selbst Erlebtes
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hindeutet, zieht sich durch die gesamte Anhörung. Beispielhaft antwortet
die Beschwerdeführerin auf die Frage, wie die vier Personen des CID aus-
gesehen hätten, lediglich damit, dass diese ganz normal ausgesehen hät-
ten. Dies obwohl der Befrager der Beschwerdeführerin Hilfestellung leistet
und sie auf Merkmale wie Grösse, Haarfarbe oder Augen hinweist (SEM-
Akten, A12/19 F78 f.). Wie die Vorinstanz weiter korrekt ausführt, ist von
der Beschwerdeführerin weder etwas Gehaltvolles über die Gründe, wa-
rum ihr Ehemann verfolgt worden sei, noch über ihre eigenen Probleme zu
erfahren. Insgesamt ergeben sich bereits deshalb starke Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei von den CID-Leuten auf-
gefordert worden, ein Mal pro Monat Unterschrift zu leisten. Diesbezüglich
gibt sie in der BzP zu Protokoll, diese Aufforderung sei bereits anlässlich
des ersten Besuchs ergangen (SEM-Akten, A3/12 S. 8). In der Anhörung
hingegen gibt sie an, beim drittem Besuch aufgefordert worden zu sein,
regelmässig Unterschrift zu leisten (SEM-Akten, A12/19 F109). Auf diesen
Widerspruch angesprochen führt sie aus, die CID-Leute hätten dies nicht
beim ersten Mal, sondern beim dritten Mal gesagt (SEM-Akten, A12/19
F181). Dass sie nun in der Beschwerdefrist ihre Aussagen wiederum än-
dert und behauptet, sie sei bereits beim ersten Besuch des CID zur Leis-
tung ihrer Unterschrift angehalten worden, stellt die persönliche Glaubwür-
digkeit der Beschwerdeführerin stark in Frage. Daran ändert auch das ein-
gereichte Schreiben des TID nichts. Dieses Schreiben liegt lediglich in Ko-
pie vor und ist somit leicht fälschbar. Zudem erstaunt, dass die Beschwer-
deführerin dieses Schreiben anlässlich der BzP nicht erwähnt und das
Schreiben, obwohl sie angeblich vom CID besucht worden sei, vom TID
ausgestellt worden ist. Zudem ist nicht nachvollziehbar, aus welchem
Grund das Schreiben per Post an die Beschwerdeführerin hätte zugestellt
werden sollen. Wäre gegen sie tatsächlich ein Haftbefehl erlassen worden,
ist aus ermittlungstechnischen Gründen unsinnig, dies der Gesuchten mit-
zuteilen.
5.3.3 Bezüglich weiterer Ungereimtheiten ist auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Mit dem mehrfa-
chen Verweis auf das eingereichte Schreiben des TID, welches aufgrund
der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht authen-
tisch qualifiziert werden muss, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die eingereichten Arztberichte bestätigen lediglich, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin einen Motorradunfall hatte. Dass er auf der Strasse
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angehalten und geschlagen worden sei, wie die Beschwerdeführerin be-
hauptet, geht daraus nicht hervor. Auch wurde die Beschwerdeführerin we-
der falsch zitiert (vgl. E. 3.2) noch wurden ihr anlässlich der Anhörung un-
zulässige Fragen gestellt.
5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft ge-
machte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Gesuchsgründen
unglaubhaft ausgefallen sind, erfüllt sie keine der oben erwähnten stark
risikobegründenden Faktoren. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, in-
wiefern ihr persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht an-
nehmen.
5.4 Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, was geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemei-
nen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). We-
der aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
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und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt die Beschwerdeführerin doch aus dem Jaffna-Distrikt (zur
Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE
2011/24 E. 12-13).
Entgegen den Beschwerdevorbringen geht die Vorinstanz nicht davon aus,
dass eine Prüfung der Zumutbarkeit nicht vorgenommen werden könne.
Dies zeigen bereits die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung zu diesem Thema. Die Vorinstanz geht lediglich davon aus,
dass aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin zu ih-
ren persönlichen Lebensumständen keine abschliessende Prüfung allfälli-
ger individueller Wegweisungsvollzugshindernisse erfolgen kann.
Grundsätzlich sind auch die individuellen Wegweisungsvollzugshinder-
nisse von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet je-
doch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
(Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG).
Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorent-
haltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu
forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegwei-
sung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen
(statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).
Deshalb stellt die Vorinstanz zunächst zutreffend fest, dass die unglaub-
haften Vorbringen der Beschwerdeführerin auch ihre Lebensumstände in
Sri Lanka betreffen. So kann ihr nicht geglaubt werden, dass ihr Ehemann
verschwunden ist und sie keinen Kontakt mehr zu ihm hat. Korrekterweise
geht die Vorinstanz deshalb davon aus, dass ihr Ehemann sich nach wie
vor in Sri Lanka befindet und dieser sie nach einer Rückkehr unterstützen
kann. Zudem verfügt die gesunde Beschwerdeführerin über eine gute Aus-
bildung (A-Level) sowie Arbeitserfahrung als (…) und ein familiäres Bezie-
hungsnetz (Ehemann, Geschwister). Der Wegweisungsvollzug ist zumut-
bar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
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7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
standes. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Be-
gehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht
stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Ur-
teil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7237/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: