B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7238/2015
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung); Verfügung des SEM vom 6. November 2015 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Oktober 2015 im Transitbe-
reich des Flughafens (...) um Asyl. Am gleichen Tag verweigerte das SEM
ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens
60 Tage den Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zu.
A.b Der Beschwerdeführer wurde am 25. Oktober 2015 zu seiner Person,
seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgesuchsgründen be-
fragt, und am 4. November 2015 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Weg-
weisung in einen Drittstaat gewährt. Dabei machte er im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und stamme aus
B._______. Seit [90er Jahre] lebe und arbeite er in C._______, VAE, und
verfüge über eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung. Vor Kriegsaus-
bruch sei er immer wieder zu Besuch in Syrien gewesen. (…) 2015 sei er
in C._______ verhaftet worden, [Grund für die Verhaftung]. Etwa zwei Mo-
nate später sei er wegen (…) zu einem Jahr Gefängnisstrafe verurteilt wor-
den. Dieses Urteil habe er angefochten, woraufhin die Haftstrafe auf drei
Monate reduziert worden sei. Weil er als (…) in den VAE jedoch keine Men-
schenrechte besitze, habe man ihn dennoch fünf Monate in Haft belassen.
Am (…) 2015 sei er direkt aus dem Gefängnis in den Libanon (da in Syrien
Krieg herrsche) ausgeschafft worden. Dort habe er sich aber lediglich zehn
Tage aufhalten dürfen, weshalb er weiter in die Türkei gereist sei. In der
Folge habe er sich ein Flugticktet in die USA mit Transit in [Schweiz] ge-
kauft und sei am 22. Oktober 2015 in die Schweiz geflogen. Hier würden
(…) Geschwister sowie seine Mutter leben, weshalb er auch hier bleiben
wolle. Die USA, wo (…) weitere Geschwister leben würden, habe er auf-
grund ihrer politischen Haltung nicht gern. Ausserdem habe er sich dort
anlässlich eines Aufenthalts im Mai 2014 schlecht behandelt gefühlt; na-
mentlich habe ihn die Polizei als "Terrorist" bezeichnet. Im Übrigen habe er
etwa Ende März 2015 ein Visum für die Schweiz beantragt, welches aller-
dings abgelehnt worden sei.
Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte er folgende Do-
kumente zu den Akten: abgelaufene und gültige syrische Reisepässe inkl.
Visum für die USA (gültig bis […] Mai 2016) und Aufenthaltsbewilligung für
die VAE, syrische Identitätskarte, Führerausweis aus den VAE, Notizzettel,
Kontaktlisten sowie Unterlagen betreffend seine Haft in den VAE.
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B.
Mit Verfügung vom 6. November 2015 – gleichentags eröffnet – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens (...) an und forderte ihn auf, diesen (spätestens) am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig schloss es
den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aus, beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer.
Zur Begründung erwog es, dass der Beschwerdeführer ein bis (…) Mai
2016 gültiges Visum für die USA besitze, welches ihn zur mehrfachen Ein-
reise berechtige. Gemäss dem Stempel in seinem gültigen Reisepass und
seinen eigenen Angaben sei er bereits im Mai 2014 zu Tourismus-Zwecken
in den USA, wo seine Geschwister leben würden, gewesen. Weiter sei fest-
zuhalten, dass die USA am 1. November 1968 dem Protokoll über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten seien und sich somit zur Einhal-
tung des im internationalen Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verbrieften Prinzips des Non-
Refoulement verpflichtet hätten. Somit sei es ihm zuzumuten, in den USA
um Schutz nachzusuchen, weshalb auf sein Asylgesuch nicht eingetreten
werde. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich zur Ausreise aus der
Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG). Hinsichtlich des Vollzugs der Wegwei-
sung sei im Übrigen festzuhalten, dass, da er in einen Drittstaat reisen
könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finde, das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf den Heimat- oder
Herkunftsstaat nicht zu prüfen sei. Sodann würden weder die in den USA
herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Wegweisung dorthin sprechen. Der Vollzug der Wegweisung sei schliess-
lich auch technisch möglich und praktisch durchführbar; ein gültiges Visum
für die USA liege vor.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
10. November 2015 (dem Bundesverwaltungsgericht durch die Flughafen-
polizei am 11. November 2015 per Telefax weitergeleitet) Beschwerde und
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein
Asylgesuch sei einzutreten.
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Zur Begründung führte er insbesondere aus, es sei unbestritten, dass er
weder nach Syrien noch in die VAE (infolge eines Einreiseverbots) zurück-
kehren könne. Ferner sei ihm – entgegen der Behauptung der Vorinstanz –
der Wegweisungsvollzug in die USA nicht zumutbar. Sein Visum sei bis am
(…) Mai 2016 gültig. Er wisse in Anbetracht dessen nicht, ob die USA ihn
als Flüchtling anerkennen würden. Zudem sei sein dortiger Aufenthalt im
Mai 2014 aus rein familiären Gründen erfolgt. Er sei schockiert gewesen,
als er dabei als "Drecksaraber", "Terrorist" (…) beschimpft, angefeindet
und gar tätlich bedroht worden sei. Solche Attacken seien schlichtweg un-
erträglich. Weiter würden seine (…)-jährige Mutter sowie (…) seiner Ge-
schwister in der Schweiz wohnen. Seine betagte Mutter sei körperlich und
seelisch stark angeschlagen sowie zunehmend depressiv (sie habe Ver-
luste von Angehörigen in Syrien zu verzeichnen und ihre Kinder seien auf
der ganzen Welt verstreut). Dürfte der Beschwerdeführer legal in der
Schweiz bleiben, könnte er sich um seine Mutter kümmern und nicht nur
ihren seelischen Schmerz lindern. Er ersuche darum, auch diesen huma-
nitären Aspekt sowie die in seinem Kulturkreis herrschenden starken Fa-
milienbande zu berücksichtigen. Im Übrigen ziehe er es vor, in der Schweiz
ins Gefängnis zu gehen, denn schlimmer als das Gefängnis in den VAE
könne dieses nicht sein. Er sei überzeugt, dass er in der Schweiz weder
wegen seiner Herkunft noch aufgrund (…) diskriminiert würde. Schliesslich
habe der in der BzP anwesende, kurdischstämmige Übersetzer nur gebro-
chen Arabisch gesprochen. Der Beschwerdeführer habe ihn wiederholt
korrigieren müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
3.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für
welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen
können. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet jedoch Abs. 1 Bst. c–e
keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
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4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich in Bezug auf die formelle Rüge, wo-
nach der in der BzP anwesende, kurdischstämmige Übersetzer nur gebro-
chen Arabisch gesprochen habe, den Akten keine Hinweise entnehmen
lassen, dass in der Befragung Übersetzungsschwierigkeiten beanstandet
wurden. Der Beschwerdeführer gab vielmehr an, den Dolmetscher gut zu
verstehen (A6/28 S. 2), weshalb vorliegend diesbezüglich keine Verletzung
festgestellt werden kann.
4.2 Des Weiteren ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen
Verfügung ausführlich und – nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht
des Bundesverwaltungsgerichts – mit zutreffender Begründung festgestellt
hat, der Beschwerdeführer könne in einen Drittstaat weiterreisen, für wel-
chen er ein Visum (gültig bis […] Mai 2016) besitzt und in dem er um Schutz
nachsuchen kann. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Gleichwohl ist hervorzu-
heben, dass die USA dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
beigetreten sind und sich somit zur Einhaltung der FK sowie des Non-Re-
foulement-Gebots verpflichtet haben (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über
die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Proto-
kolls verpflichtet sind, Art. 2 bis 34 FK anzuwenden). Ferner wurde weder
vom Beschwerdeführer geltend gemacht, noch ergeben sich aus den Akten
Hinweise dafür, dass ihm in den USA eine Rückschiebung in sein Heimat-
land droht. In Bezug auf den Einwand, er sei in den USA schlecht behandelt
worden, ist festzuhalten, dass die USA grundsätzlich über ein funktionie-
rendes Rechtssystem verfügen, weshalb es dem Beschwerdeführer offen
steht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen.
Demnach ist das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d und Abs. 2
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Weg-
weisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende
Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilli-
gung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat.
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5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er wolle bei seiner betagten und kran-
ken Mutter in der Schweiz bleiben, damit er sich um jene kümmern könne.
Aus den Akten geht allerdings nicht hervor, inwiefern ein besonderes Ab-
hängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter
besteht, weshalb weitere Ausführungen in Bezug auf Art. 8 EMRK, welche
Bestimmung einzig als Anspruchsgrundlage vorliegend in Frage käme, un-
terbleiben können. Der Beschwerdeführer selbst verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch
über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung.
5.3 Das SEM hat in Anwendung von Art. 44 AsylG als Folge des Nichtein-
tretens somit zu Recht die Wegweisung angeordnet.
6.
6.1 Das Staatsekretariat regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug
der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Auch die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 AuG ist nicht zu beanstanden, wobei auf die Ausführungen in der
vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe, er habe bei seinem Auf-
enthalt im Jahr 2014 in den USA unerträgliche Anfeindungen und Be-
schimpfungen erleben müssen, ist nicht geeignet, einen Wegweisungsvoll-
zug in die USA als unzumutbar erscheinen zu lassen. Wie bereits oben
festgehalten, kann in einem Rechtsstaat, wie es die USA sind, gegen der-
artige Vorfälle bei Bedarf vorgegangen werden.
6.3 Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
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(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic