B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7240/2018; E-7242/2018
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
sowie deren Lebenspartner bezw. Vater,
D._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick, , (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 27. November 2018 / N (…) und
N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin stellten am 30. August
2015 gemeinsam in der Schweiz je ein Asylgesuch. An den Befragungen
zur Person (BzP) vom 2. September 2015 gaben sie an, seit vier Monaten
zusammenzuleben beziehungsweise sich vor vier Monaten in Libyen ver-
lobt zu haben.
Soweit für das vorliegende Verfahren als Sachverhaltsgrundlage von Inte-
resse, ist Folgendes festzustellen: Anlässlich der BzP brachte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe in ihrem Heimatland einen
Ende September 2009 geborenen Sohn zurückgelassen, dessen Vater ge-
storben sei und der bei ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Addis Abeba
lebe. Nach ihrem Schulabbruch nach der dritten Klasse habe sie in ver-
schiedenen Cafés gearbeitet. Im Jahre 2011 habe sie sich legal mit ihrem
Reisepass und einem Visum nach Beirut, Libanon, begeben, um dort zu
arbeiten. Da ihr der Lohn nicht ordentlich bezahlt worden sei, sei sie nach
Äthiopien zurückgekehrt und habe im Haushalt anderer Leute in Addis Ab-
eba gearbeitet. Um ihre Familienmitglieder in Äthiopien finanziell unterstüt-
zen zu können, sei sie zirka im Dezember 2012 legal mit einem Besucher-
visum nach Libyen gereist und habe dort etwa ein Jahr und vier Monate
legal bei einer Familie gearbeitet, wobei sie es mit dem Arbeitgeber nicht
gut gehabt habe. Anschliessend habe sie vier Monate illegal in Libyen ge-
lebt, bevor sie über Italien in die Schweiz gelangt sei. Im Rahmen der Be-
fragung zur Asylbegründung bestätigte sie, Äthiopien nur aus wirtschaftli-
chen Gründen verlassen zu haben. Sie müsse die ganze Verantwortung
tragen und für ihre Familie sorgen. In Äthiopien könne sie nicht arbeiten
und ihre Bildung auch nicht fortsetzen.
Auf ausdrückliche Nachfrage bezüglich allfälliger gesundheitlicher Beein-
trächtigungen erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei gesund (Akten SEM
A7/14, Pt. 8.02).
Anlässlich der vertieften Anhörung vom 27. Oktober 2016 erklärte die Be-
schwerdeführerin eingangs, sie habe an der BzP nicht die Wahrheit erzählt
und werde nun die wahren Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes
darlegen. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie um ihr Leben ge-
fürchtet habe (Akten SEM A21/18, F50). Sie machte zusätzlich zu den Vor-
bringen an der BzP im Wesentlichen geltend, da der verstorbene Vater (V.)
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ihres Sohnes Christ gewesen sei, habe ihr eigener Bruder sie umbringen
wollen. Sie vermute auch, dass V. von ihren Familienmitgliedern umge-
bracht worden sei. Zudem habe ein Bruder von V. sie mit dem Tod bedroht
und sie geschlagen. Sie habe sich deshalb zirka einen Monat bei einer
Bekannten versteckt, die ihr die Ausreise in den Libanon organisiert und
sie finanziell unterstützt habe. Ob es sich beim vom Schlepper organisier-
ten Pass um eine Fälschung gehandelt habe, wisse sie nicht. Am Arbeitsort
in Beirut habe der Sohn der Familie sie sexuell belästigt. Sie habe dort
nicht mehr arbeiten können und habe zwei Monate nichts mehr gegessen.
Nach der Rückkehr nach Äthiopien sei sie nicht zu ihrer Familie nach Addis
Abeba, sondern direkt nach Dire Dawa gezogen, wo sie als Haushälterin
gearbeitet habe. Nach zehn Monaten hätten ihre Familienangehörigen ih-
ren Aufenthaltsort erfahren und sie in Dire Dawa bedroht. Deshalb habe
sie mit ihrem ehemaligen Schlepper in Addis Abeba Kontakt aufgenom-
men, der ihre Reise nach Libyen organisiert habe. Sie vermute, der Schlep-
per habe sie verkauft. Am Arbeitsort bei einem verheirateten Mann in Li-
byen habe sie dieser mehrmals vergewaltigt, weshalb sie von dort geflohen
sei und sich noch zirka vier Monate mit dem Beschwerdeführer in Libyen
aufgehalten habe, bevor sie über Italien in die Schweiz gelangt seien.
B.
Am (…) erlitt die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Früh- und Tod-
geburt.
C.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______.
D.
Mit Verfügung vom 16. August 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug an. Das SEM begründete seinen Entscheid im Asylpunkt
mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Bei der Begründung der Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM unter anderem fest,
es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
in Äthiopien entgegen ihren Angaben über ein intaktes Beziehungsnetz
verfüge, das ihr bei der Reintegration im Heimatland behilflich sein könne.
Es sprächen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges. Auch könne sie mit ihrem Verlobten nach Äthi-
opien zurückkehren, womit sie in männlicher Begleitung sein werde. Ihr
Verlobter könne sich in Äthiopien auf ein intaktes Familiennetz stützen,
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dessen Eltern eigenes Land und Vieh besitzen würden, womit ihr wirt-
schaftliches Fortkommen weiter erleichtert werde.
E.
Ebenso mit Verfügung vom 16. August 2017 stellte das SEM fest, auch der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an.
F.
Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführerin und der Be-
schwerdeführer je am 18. September 2017 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2017 erachtete das Gericht die Be-
schwerdebegehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos und erhob ei-
nen Kostenvorschuss. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Erklärung
vom 20. Oktober 2017 die Beschwerde zurückgezogen hatte, wurde diese
mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben. Damit erwuchs die Asyl- und Wegweisungsverfügung des SEM
vom 16. August 2017 in Rechtskraft.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde des Beschwerdeführers im vereinfachten Verfahren als offen-
sichtlich unbegründet ab, wobei vom Gericht die Einschätzungen des SEM
bezüglich eines funktionierenden familiären Beziehungsnetzes und fehlen-
der Wegweisungsvollzugshindernisse aus gesundheitlichen Gründen be-
stätigt wurden (vgl. Urteil des BVGer E-5313/2017 vom 14. Dezember 2017
E. 7.3.2). Damit erwuchs die Asyl- und Wegweisungsverfügung des SEM
vom 16. August 2017 in Rechtskraft.
G.
Das SEM setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Oktober
2017 eine Frist bis zum 8. November 2017, um die Schweiz zu verlassen.
H.
Dieser Verpflichtung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Anlässlich ei-
nes "Ausreisegesprächs" mit Mitarbeitenden der kantonalen Migrationsbe-
hörde vom 22. November 2017 erklärte sie, sie sei nicht bereit, die Schweiz
freiwillig zu verlassen. Sie habe in Äthiopien Probleme und könne nicht mit
ihrer Tochter dorthin zurückkehren.
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I.
Das SEM setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember
2017 eine Frist bis zum 16. Januar 2018, um die Schweiz zu verlassen.
J.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn C._______.
II.
K.
Mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung an das SEM vom 5. November 2018
liessen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer je die Wieder-
erwägung der ablehnenden Asylentscheide im Wegweisungsvollzugspunkt
und damit die Aufhebung der Verfügungen vom 16. August 2017 sowie ihre
vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Aus-
reisefrist der Gesuchstellerin und ihrer Kinder angemessen zu erstrecken,
bis die Gesundheit der Gesuchstellerin und das Kindeswohl bei der Aus-
reise gewährleistet seien.
Das Wiedererwägungsgesuch stützte sich auf einen Bericht des Vereins
„family-help“ vom 8. Oktober 2018. Darin wird der Beschwerdeführerin eine
nach ICD-10 F43.1 posttraumatische Belastungsstörung nach Komplex-
trauma mit dissoziativen und somatoformen Symptomen diagnostiziert. Die
Diagnosen beim Kind lauten auf eine nach ICD-10 F93.0 emotionale Stö-
rung des Kindesalters mit Trennungsangst, die sich unter anderem in einer
Regulationsstörung nach ICD-10 F94.1 als reaktive Bindungsstörung des
Kindesalters nach sekundärer Traumatisierung ausdrücke.
L.
Das SEM ordnete am 12. November 2018 die einstweilige vorsorgliche
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs an.
M.
Mit Verfügung vom 27. November 2018 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführenden ab, erklärte die (jeweilige) Verfü-
gung vom 17. (recte 16.) August 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar,
lehnte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, erstreckte die
Ausreisefrist nicht, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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Seite 6
N.
Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2018 gelangten die Beschwerdeführe-
rin und der Beschwerdeführer (mit ihren Kindern) an das Bundesverwal-
tungsgericht. Sie liessen beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom
27. November 2018 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung der Gesuchstellerin (recte: der Beschwerdeführerin) und
deren Kindes Beselot unzulässig und unzumutbar sei. Die Beschwerdefüh-
rerin und deren Kinder sowie deren Vater und Gesuchsteller (recte: Be-
schwerdeführer) seien wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme sei den Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfah-
rens vorsorglich der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen und von allen
Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug abzusehen. Im Sinne einer su-
perprovisorischen Massnahme sei bis zum Entscheid über den Antrag be-
treffend Erlass einer vorsorglichen Massnahme von jeglichen Vorkehrun-
gen zum Wegweisungsvollzug abzusehen. Eventualiter sei die Ausreise-
frist der Beschwerdeführerin und deren Kinder angemessen zu erstrecken,
bis die Gesundheit der Beschwerdeführerin und das Kindeswohl bei der
Ausreise gewährleistet seien. Den Beschwerdeführenden sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeich-
nenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Es sei insbeson-
dere von Kostenvorschüssen abzusehen.
O.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Dezember 2018 wurde der
Vollzug der Wegweisung von der zuständigen Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstwei-
len ausgesetzt.
P.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter Bestätigungen
der zuständigen kantonalen Behörde vom 4. Januar 2019 zu den Akten,
wonach die Beschwerdeführenden mit Nothilfebezügen unterstützt wür-
den.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat für das Verfahren der Beschwerde-
führerin und ihrer Kinder und für das Verfahren des Beschwerdeführers je
eine separate Verfahrensbezeichnung in die Geschäftskontrolle aufgenom-
men. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sowie aus prozessökonomischen Gründen sind die Verfahren zu vereini-
gen und in einem Urteil zu behandeln.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Aufgrund der geltenden Rechtsprechung zur vorlie-
gend zu beurteilenden Sachlage liegt hier ein solches Rechtsmittel vor,
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weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form – und auch vorliegend – bezweckt
das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien
Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der
Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
5.
Dem eingereichten medizinischen Bericht des Vereins „family-help“ ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2018 wegen ihres
psychischen Gesundheitszustands regelmässig in der psychotherapeuti-
schen Mutter-Kind-Gruppe teilnimmt. Zwar wurde der Bericht erst am
8. Oktober 2018 verfasst, es würde sich aber die Frage aufdrängen, ob das
Wiedererwägungsgesuch innert 30 Tagen "nach Entdeckung des Wieder-
erwägungsgrundes" (Art. 111b Abs. 1 AsylG) – und damit fristgerecht – ein-
gereicht wurde. Nachdem das SEM diese prozessuale Frage nicht thema-
tisiert hat und (ohne erkennbare Prüfung der Sachentscheid-
voraussetzungen) auf das Gesuch eingetreten ist, bleibt zu beurteilen,
ob die Vorinstanz das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich rele-
vanten Veränderung des Sachverhalts zu Recht verneint hat.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
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BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend festge-
stellt, der Vollzug der Wegweisung sei weder unzumutbar noch unzulässig.
Im Wesentlichen führte das SEM aus, der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AIG
verdeutliche, dass die Bestimmung nur gravierende medizinische Fälle er-
fasse. Medizinische Gründe würden praxisgemäss nur dann ein Wegwei-
sungshindernis darstellen, wenn die Rückführung zu einer raschen und le-
bensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führe. Das
SEM gehe davon aus, dass schwere psychische Krankheiten in Äthiopien
behandelbar seien und es der Beschwerdeführerin möglich sei, sich in Ad-
dis Abeba Hilfe zu suchen und ihre psychischen Beschwerden in ihrem
Heimatland behandeln zu lassen. Entgegen den Ausführungen im einge-
reichten Bericht gehe das SEM nicht davon aus, dass sie in Äthiopien per
se retraumatisierenden Ereignissen ausgesetzt wäre, da aufgrund ihres
Aussageverhaltens im Asylverfahren ihre posttraumatische Belastungsstö-
rung nicht auf Erlebnisse in Äthiopien, sondern vielmehr auf Erlebnisse in
Beirut und in Libyen zurückzuführen sein dürften. Auch müsse nicht damit
gerechnet werden, dass ihre beiden Kinder in Äthiopien gefährdet wären.
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien mit
ihrer Familie und ihrem zurückgelassenen erstgeborenen Sohn ein vertrau-
tes Umfeld habe und langfristig Stabilität und Sicherheit erhalten könne,
wodurch sich ihre Krankheit verbessern könne. Dies wirke sich sodann
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auch positiv auf ihre beiden jüngsten Kinder aus. Es entspreche dem Kin-
deswohl, wenn sie zusammen mit der Beschwerdeführerin nach Äthiopien
zurückkehren würden. Eine Verletzung des Kindeswohls im Sinne von Art.
3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) stelle der Wegwei-
sungsvollzug nicht dar.
Auch eine Gefährdung aufgrund bireligiöser Gründe sehe das SEM nicht
als wahrscheinlich an. Hierfür verwies es auf die Verfügung, wonach die
Beschwerdeführerin die entsprechenden Asylvorbringen nicht habe glaub-
haft machen können. Dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien in Angst
und Schrecken werde leben müssen, sei nicht nachvollziehbar. Es sei dem-
nach auch keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK zu erkennen. Auch die Vorfluchtgründe
des Beschwerdeführers seien (im Asylverfahren) als nicht glaubhaft erach-
tet worden. Nachdem die Möglichkeit einer medizinischen Behandlung in
Äthiopien zu bejahen sei, sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern auf-
grund einer nicht vorhandenen medizinischen Behandlung eine Verletzung
von Art. 3 EMRK vorliegen sollte.
Der Bericht von „family-help“ könne lediglich die Krankheit belegen, welche
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spreche.
Auch die eingereichte Bestätigung der äthiopischen orthodoxen Tewahido
Kirche in der Schweiz vermöge nichts daran zu ändern, weil diese keine
allfälligen Probleme aufgrund der Religion der Beschwerdeführenden in
der Heimat zu bestätigen vermöge.
8.
In der Beschwerde wird gestützt auf den medizinischen Bericht des Vereins
„family-help“ und die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) zur psychiatrischen Versorgung in Äthiopien vom
5. September 2013 im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdefüh-
rerin würde bei einer Rückkehr nicht nur schwer retraumatisiert, sie hätte
auch keinerlei Ressourcen, sich die notwendigen Therapien und Medika-
mente erhältlich zu machen. Zudem würden die Psychotherapien gar nicht
bestehen, es gebe kaum Psychiater und die Medikamente würden fehlen.
In ganz Äthiopien würden nur gerade zwei Psychiater psychotraumatische
Belastungssymptome behandeln. Diese gälte es zu finden, sie müssten
erreichbar sein und zudem müssten sie auch noch bezahlt werden. Auf-
grund der Stigmatisierung und der fehlenden finanziellen Mittel sei gemäss
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Seite 11
dem Bericht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit den Kin-
dern auf der Strasse verelenden und dort missbraucht würde. Er (recte:
sie) würde daher zu einem Leben in Armut und mit schwerer Krankheit ver-
dammt sein, ohne medizinische Betreuung, ohne soziales Netz, ohne Woh-
nung, ohne Nahrung. Zudem sei gemäss dem Gutachten der „family-help“
von einer erheblich verschärften Suizidalität auszugehen.
In formell rechtlicher Hinsicht wird gerügt, das SEM habe das rechtliche
Gehör in verschiedener Hinsicht des entsprechenden Anspruchs verletzt,
so bezüglich der Begründungspflicht als auch der Pflicht einer genügenden
und richtigen Sachverhaltsabklärung. Die angefochtene Verfügung sei
demnach aufzuheben.
9.
Die formellen Rügen der Verletzung der Untersuchungspflicht und der Be-
gründungspflicht sind unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht,
die Sache aus formellen Gründen aufzuheben.
Bezüglich der Sachverhaltsabklärung ist vorab klarzustellen, dass es ins-
besondere auch im Wiedererwägungsverfahren an den Gesuchstellern
liegt, den rechtserheblichen (neuen) Sachverhalt vollständig und liquid dar-
zulegen. Dieses Erfordernis wurde von den Beschwerdeführenden vorlie-
gend denn auch erfüllt. Bezüglich des Krankheitsbildes der Beschwerde-
führerin und ihrer Tochter kann auf den von den medizinischen und ärztli-
chen Fachpersonen des Vereins „family-help“ verfassten ausführlichen Be-
richt vom 8. Oktober 2018 verwiesen werden. Im Wiedererwägungsgesuch
vom 6. November 2018 wird der Bericht annähernd wörtlich in seinem gan-
zen Umfang wiedergegeben. Das Gericht stellt fest, dass in der angefoch-
tenen Verfügung die wesentlichen Aspekte des Berichtes sowohl hinsicht-
lich der beschriebenen Krankheitsbilder als auch der empfohlenen medizi-
nischen Behandlung und der Einschätzung der prognostischen Varianten
des Gesundheitsverlaufes korrekt wiedergegeben werden.
In der Beschwerde wird insbesondere gerügt, das SEM habe den lamen-
tablen Zustand des Gesundheitssystems Äthiopiens überhaupt nicht abge-
klärt und sich zu verschiedenen Aspekten wie etwa der Erschwinglichkeit
von Therapien und Medikamenten, der grassierenden Korruption, dem
Mangel an Spezialisten, Medikamenten und Einrichtungen nicht geäussert
und nur angemerkt, es seien „gewisse Antidepressiva“ erhältlich. Zudem
sei nicht zutreffend, dass es mehrere stationäre und ambulante psychiatri-
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Seite 12
sche Einrichtungen gebe. Zwar trifft zu, dass sich das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung zur Verfügbarkeit der vorliegend relevanten medizini-
schen Versorgung rein sprachlich sehr knapp gehalten hat. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass sich das SEM mit der Fragestellung nicht auseinander-
gesetzt und die diesbezüglichen Aspekte nicht hinreichend abgeklärt hätte.
So werden bekanntlich vom SEM behördenintern laufend periodisch län-
derspezifische Beurteilungen zu den verschiedenen Fachbereichen der
Gesundheitsversorgung auch in Äthiopien vorgenommen. Vorliegend
kommt im Wesentlichen hinzu, dass sich das SEM in der angefochtenen
Verfügung explizit auf die aktuelle einschlägige Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts mit dem Verweis auf das Urteil E-3090/2018
vom 4. Juni 2018 E. 6.4.1 bezieht, in dem auf weitere Urteile des Gerichts
hingewiesen wird. Die entsprechenden Urteile sind im Übrigen über das
Internet jederzeit einsehbar. Bei dieser Sachlage ist die Rüge einer Verlet-
zung der Untersuchungsmaxime oder einer unrichtigen Sachverhaltsfest-
stellung unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vo-
rinstanz hinreichend festgestellt.
Das SEM hat auch die Begründungspflicht nicht verletzt. In diesem Zusam-
menhang ist ebenso festzuhalten, dass sich das SEM in der angefochte-
nen Verfügung als Ausgangslage der Würdigung des Sachverhaltes auf
das soeben genannte Urteil des BVGer E-3090/2018 stützte. In der ange-
fochtenen Verfügung wurden die mit dem Wiedererwägungsgesuch gel-
tend gemachten wesentlichen Vorbringen aufgeführt. Die Vorinstanz hat in
einer Gesamtwürdigung dieser Vorbringen und Eingaben nachvollziehbar
aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. So trifft es ent-
gegen dem Einwand in der Beschwerde nicht zu, dass sich das SEM nicht
ansatzweise mit der Krankheit der Tochter auseinandergesetzt hätte. Auch
zur Frage des Kindeswohls hat sich das SEM, wenn auch in zusammen-
fassender Form seiner Beurteilung, geäussert. Weiter hat das SEM wiede-
rum entgegen der Rüge in der Rechtsmitteleingabe die im Bericht von „fa-
mily-help“ vorgebrachte negative gesundheitliche Prognose bei nicht fach-
gerechter Behandlung und eine allfällige Lebensgefährdung sehr wohl zur
Kenntnis genommen. Zudem hat das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung die entsprechenden Bedenken eines erheblichen Risikos einer se-
kundären Traumatisierung des neugeborenen Kindes angeführt und somit
in seine Überlegungen und Einschätzung bei der Würdigung miteinbezo-
gen. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt der geltend ge-
machten allfälligen Vollzugshinderungsgründe ist zur hinreichenden Nach-
achtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführenden die Folgerungen der Vorinstanz, die sie aus der
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Seite 13
Würdigung der gesamten Sachlage zieht, nicht teilen, ist keine Verletzung
der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So wird in der Be-
schwerde unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs etwa auch gerügt, es sei aktenwidrig und
willkürlich, wenn das SEM behaupte, der Bericht von „family-help“ könne
lediglich die Krankheit belegen, nicht jedoch die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges. So stehe im Bericht doch ausdrücklich, eine Rückkehr
ins Heimatland sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen we-
der der Mutter noch den Kindern zuzumuten und die gesundheitlichen Fol-
gen einer Rückschaffung der Familie ins Heimatland wären für Mutter und
Kinder schwerwiegend und würden das Kindswohl verletzen. Entgegen der
in der Beschwerde offenbar vertretenen Rechtsauffassung stellt dieser
Umstand keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist Inhalt
der Würdigung der Sachlage und beschlägt somit rein materielles Recht.
Im Weiteren erübrigt es sich näher darzulegen, dass einerseits das SEM
nicht an die medizinische Beurteilung zur rechtlichen Frage eines Wegwei-
sungsvollzuges gebunden ist und andererseits die medizinisch fachliche
Einschätzung der Zumutbarkeit nicht der asyl- und völkerrechtlichen Defi-
nition der Kriterien für einen zumutbaren und zulässigen Wegweisungsvoll-
zug in einen bestimmten Staat gleichgesetzt werden kann.
10.
Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden und somit der
rechtserhebliche Sachverhalt ist erstellt. Dieser bleibt vom SEM unbestrit-
ten. Auch das Gericht hat keinen Anlass, eine von der im Bericht als medi-
zinisch fachkundig zu erachtenden Erfassung der Krankheitsbilder der Be-
schwerdeführenden abweichende Einschätzung in Betracht zu ziehen.
Strittig ist, ob vor dem Hintergrund der gegebenen psychischen Leiden und
der aus diesen künftig zu erwartenden gesundheitlichen Entwicklungen ein
Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien, mithin die Rückkehr der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder zusammen mit dem Kindsvater in ihr
Heimatland im Sinne des Gesetzes und der dazu entwickelten und aktuell
gültigen Kriterien der Rechtsprechung bezüglich des Ziellandes Äthiopien
als zumutbar und zulässig zu erachten ist.
11.
11.1 Der Wegweisungsvollzug kann sich wegen einer medizinischen Not-
lage als unzumutbar erweisen, was aber gemäss ständiger Rechtsprech-
ung nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rück-
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kehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhält-
lich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medi-
zinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie
in der Schweiz, führt nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
Das SEM hat zur Begründung seiner materiellen Wiedererwägungsverfü-
gung zu Recht darauf erkannt, dass medizinische Gründe praxisgemäss
nur dann ein Wegweisungshindernis darstellen, wenn die Rückführung zu
einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheits-
zustands führen würde. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann
auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung
eine rasche und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff. sowie 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
11.2 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren gemäss Ak-
ten nicht gegeben:
11.2.1 In der Beschwerde wird die Behandelbarkeit der vorliegenden Ge-
sundheitsbeschwerden in Äthiopien grundsätzlich bestritten. Das Gericht
folgt dieser Einschätzung nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
vom SEM vertretene Auffassung zur Behandelbarkeit schwerer psychi-
scher Krankheiten in Äthiopien in mehreren ähnlich gelagerten Verfahren
bestätigt (vgl. E-3090/2018 E. 6.4.1 mit Hinweisen etwa auf E-1042/2016
vom 4. März 2016 [Diagnosen: schwere PTBS und chronifizierte Depres-
sion gemischt mit Ängsten], D-4404/2014 vom 5. Februar 2015 [Diagno-
sen: schwere PTBS, chronifizierte Depression gemischt mit Ängsten, Epi-
lepsieerkrankung] und E-2171/2014 vom 4. Juni 2014 [Diagnose: mittel-
bis schwergradige PTBS]).
11.2.2 Das äthiopische Gesundheitssystem ist von engen personellen wie
auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die psychiatrischen
Behandlungsstrukturen sind in personeller Hinsicht knapp versorgt. Das
SEM führte in der angefochtenen Verfügung denn auch zu Recht aus, die
psychiatrische Versorgung in Äthiopien sei zwar nicht mit derjenigen in der
Schweiz vergleichbar; es würden aber in Addis Abeba mehrere stationäre
und ambulante psychiatrische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Be-
kanntermassen existieren in Addis Abeba mehrere stationäre und ambu-
lante psychiatrische Einrichtungen, so etwa das Bethel Teaching General
Hospital, das St. Gabriel General Hospital und die rein psychiatrische Ema-
nuel-Klinik. Verschiedene Antidepressiva sind in Äthiopien grundsätzlich
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verfügbar, wobei es sich nicht um die in Europa erhältlichen Medikamente
handelt, sondern um Generika (vgl. SFH, Äthiopien: Psychiatrische Versor-
gung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 5. September 2013 sowie Bericht
in der äthiopischen Zeitung Addis Standard vom 25. Juli 2017: Analysis:
The Ailing State Of Health Care In Ethiopia’s State-run Hospitals: Who
Takes The Blame?,
care-ethiopias-state-run-hospitals-takes-blame/>). Das Gericht geht nach
geltender Rechtsprechung mit dem SEM einig, dass schwere psychische
Krankheiten in Äthiopien grundsätzlich behandelbar sind. Begünstigend
kommt hinzu, dass sprachliche und kulturelle Barrieren wegfallen.
11.2.3 Das Gericht teilt die Einschätzung des SEM, dass es den Beschwer-
deführenden möglich ist, sich in Addis Abeba Hilfe zu suchen und ihre psy-
chischen Beschwerden in ihrem Heimatland behandeln zu lassen. Die
bloss geringe Anzahl an Psychiatern muss sich bei Verfügbarkeit anderen
medizinischen und psychologischen Fachpersonals nicht zwingend nega-
tiv auf eine Behandlung auswirken. Dem SEM ist weiter darin zu folgen,
dass entgegen den Ausführungen im eingereichten Bericht von „family-
help“ nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin wäre in Äthio-
pien per se retraumatisierenden Ereignissen ausgesetzt, da aufgrund ihres
Aussageverhaltens im Asylverfahren ihre posttraumatische Belastungsstö-
rung nicht auf Erlebnisse in Äthiopien, sondern vielmehr auf Erlebnisse in
Beirut und in Libyen zurückzuführen sein dürften. Im ordentlichen Asylver-
fahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass sich die tatsächlichen familiä-
ren Verhältnisse auf den Wahrheitsgehalt der (unvoreingenommenen)
Erstangaben der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP stützen dürften.
Demnach war die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland trotz wirtschaft-
licher Einschränkungen keiner existenziellen Gefährdung oder persönli-
chen Anfeindungen ausgesetzt. Zudem lebt ihr erstgeborener Sohn ge-
mäss ihren Aussagen bei ihrer Mutter. Die gegenteiligen Angaben der Be-
schwerdeführerin zu den Familienverhältnissen anlässlich der Anhörung
können nicht als glaubhaft erachtet werden. Die entsprechenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung können im Gesamtkontext denn auch
vernünftigerweise nur in diesem Sinne verstanden werden. Der entspre-
chende Einwand in der Beschwerde, das SEM habe diesbezüglich wider-
sprüchliche Erwägungen angestellt, basiert auf einer aus dem Kontext ge-
zogenen Erwägungspassage und ist demnach nicht stichhaltig und von ei-
nem Verstoss gegen Treu und Glauben kann nicht gesprochen werden
(Beschwerde Rz. 48 und 49). Bei dieser Sachlage geht in dieser Hinsicht
auch der Bericht von „family-help“ von einer objektiv falschen Anamnese
aus und die Fachpersonen, die den Bericht verfassten, hätten demnach die
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wahren familiären Verhältnisse, die die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr nach Äthiopien antreffen würden, ohne ihre Verantwortung ver-
kannt haben müssen. Dies müsste wohl zwangsweise zumindest zu einer
zu relativierenden Folgerung hinsichtlich der medizinischen Einschätzung
prognostischer Wirkungen einer Rückkehr in das Heimatland der Be-
schwerdeführenden geführt haben.
11.2.4 In Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist mit der Würdigung
des SEM davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien
mit ihrer Familie und ihrem zurückgelassenen erstgeborenen Sohn ein ver-
trautes Umfeld antreffen und langfristig Stabilität und Sicherheit erhalten
könnte, wodurch sich ihre Krankheit verbessern könnte, was sich sodann
auch positiv auf ihre beiden jüngsten Kinder auswirken würde. Demnach
ist die Folgerung nachvollziehbar, dass es dem Kindeswohl entspricht,
wenn sie zusammen mit der Beschwerdeführerin (und dem Beschwerde-
führer und Kindsvater) nach Äthiopien zurückkehren. Der Wegweisungs-
vollzug stellt keine Verletzung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1
KRK dar.
Auch ist in Erwägung zu ziehen, dass eine Zusammenführung der Be-
schwerdeführerin mit ihrem in Äthiopien erstgeborenen Kind ohne Zweifel
anzustreben wäre und sich auf die generelle Verfassung der Beschwerde-
führerin erleichternd auswirken dürfte, nachdem der wohl anzunehmende
nicht unerhebliche Trennungsschmerz wegfallen würde.
11.2.5 Es ist darauf zu erkennen, dass die gesundheitliche Beeinträchti-
gung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, soweit aktenkundig ge-
macht, die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu er-
reichen vermag, als dass sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar er-
weisen würde.
11.2.6 Es ist keine aktuelle medizinische Notlage oder Prognose ersicht-
lich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Es kann davon
ausgegangen werden, dass – wenn auch unter erschwerten Bedingungen
– der Zugang der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zur erforderlichen
medizinischen Behandlung in ihrem Heimatland gewährleistet ist und auch
erhältlich gemacht werden kann. Dabei ist hervorzuheben, dass die Unter-
stützung des Beschwerdeführers und Kindsvaters in jeder Hinsicht zu er-
warten ist. Gemäss Aktenlage kann sich der Beschwerdeführer in Äthio-
pien auf ein intaktes Familiennetz stützen. Zudem besitzen seine Eltern
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eigenes Land und Vieh. Es ist mit der Einschätzung des SEM einig zu ge-
hen, dass damit ihr wirtschaftliches Fortkommen weiter erleichtert wird.
Im Übrigen steht ihnen die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizini-
sche Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverord-
nung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR
142.312]) in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form der Mitnahme
eines Medikamentenvorrats aus der Schweiz.
11.2.7 Der Vollzug der Wegweisung ist aus völkerrechtlicher Sicht nicht un-
zulässig. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft
Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me-
dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert
würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Nach den obigen Fest-
stellungen erfüllen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder diese Anforde-
rungen entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht offen-
kundig nicht und können sich somit nicht auf ein völkerrechtliches Über-
stellungshindernis insbesondere gemäss Art. 3 EMRK berufen. Ein „real
risk“ zumindest in der Gravität des erwähnten Paposhvili-Entscheides des
EGMR würde die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Äthiopien nicht
treffen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würde selbst eine
Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellen (vgl. Urteil des BGer
2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), woran sich auch die Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts orientiert (vgl. Urteile des BVGer
F-4514/2018 vom 20. August 2018 und F-693/2018 vom 9. Februar 2018).
11.2.8 Das Gericht folgt den Erwägungen des SEM, wonach eine Gefähr-
dung aufgrund bireligiöser Gründe nicht als wahrscheinlich angesehen
werden kann. Die entsprechenden Asylvorbringen konnte die Beschwerde-
führerin nicht glaubhaft machen. Wie das SEM zu Recht ausführte, ist auf-
grund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in
Äthiopien in Angst und Schrecken würde leben müssen. Es ist demnach
auch in dieser Hinsicht keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu erkennen.
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11.2.9 Der als Beweismittel eingereichten Bestätigung der äthiopischen or-
thodoxen Tewahido Kirche in der Schweiz kann offenkundig kein ent-
scheidrelevantes Gewicht beigemessen werden.
11.3 Es ist festzuhalten, dass das SEM das Vorliegen einer wiedererwä-
gungsrechtlich relevanten Veränderung der Sachlage zu Recht und in
Übereinstimmung mit der vorliegend massgeblich geltenden Rechtspre-
chung verneint hat.
11.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder als zulässig und zumutbar. Dasselbe
gilt für den Beschwerdeführer und Kindsvater, der sich lediglich auf die Be-
ziehung zur Beschwerdeführerin und zu seinen Kindern beruft und keine
alleine seine Person betreffenden Vollzugshindernisse geltend macht.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Mit vorliegendem Urteil wird der sinngemässe Antrag auf Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG gegenstandslos. Der
mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 – gestützt auf Art. 56 VwVG – an-
geordnete provisorische Vollzugsstopp ist aufzuheben.
14.
Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen.
Die Kosten von Fr. 1500.– sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf
Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem Urteil in der Sache gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren E-7242/2018 und E-7240/2018 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Der am 21. Dezember 2018 angeordnete provisorische Vollzugsstopp wird
aufgehoben.
4.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung werden abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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