Abtei lung V
E-7241/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
vertreten durch lic. iur. Theodor Mion, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7241/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 das erste Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 1. September 2003 abgewiesen und
seine Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet hat,
dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von der da-
maligen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. März 2006
abgewiesen wurde,
dass die ARK mit Urteil vom 5. Juli 2006 auf ein Revisionsgesuch des
Beschwerdeführers vom 8. Mai 2006 nicht eintrat,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2007 auf ein Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2007 nicht
eintrat und die Verfügung vom 6. Dezember 2004 für rechtskräftig und
vollstreckbar erklärte,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Okto-
ber 2007 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November
2007 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2009 bei
der Vorinstanz eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Einga-
be einreichte und unter anderem beantragte, es sei die Wegweisungs-
verfügung vom 6. Dezember 2004 aufzuheben und er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei im
"Juni oder allenfalls Juli 2007" (...),
dass es bei diesem Treffen (...),
dass ihm (...) mit (...) gedroht worden sei,
dass diese Umstände Nachfluchtgründe darstellten, welche die ange-
ordnete Wegweisung als rechtswidrig erscheinen liessen,
dass der Beschwerdeführer dazu auf einen Bericht / Protokoll
bezüglich das Treffen (...) verwies,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 2009 unter
anderem mitteilte, es sei kein Treffen (...) vom Juni oder Juli 2007
aktenkundig, ein solches Treffen gemäss Abklärungen des BFM jedoch
am (...) stattgefunden habe,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf Abklä-
rungen zum Treffen vom (...) gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2010 eine schriftliche Stel-
lungnahme einreichte und am 26. Januar 2010 ein Schreiben der je-
menitischen Gemeinschaft in der Schweiz vom 7. Dezember 2009
beibrachte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Februar 2010 feststellte, bei
der Eingabe vom 12. November 2009 handle es sich um ein zweites
Asylgesuch des Beschwerdeführers,
dass die Vorinstanz dieses Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies
sowie dessen Wegweisung und den Vollzug derselben anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2010 gegen die
vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob,
dass er mit seiner Beschwerde mehrere Beweismittel, darunter ein Be-
stätigungsschreiben der Southern Democratic Assembly (TAJ) vom
30. Januar 2010, einen Zeitungsartikel aus "(...)" vom (...) (recte: 2010)
sowie einen Artikel aus einem Internetforum mit französischer
Übersetzung einreichte,
dass das BFM am 27. Mai 2010 im Rahmen eines Schriftenwechsels
seine Verfügung vom 9. Februar 2010 aufhob und das Verfahren wie-
der aufnahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Ab-
schreibungsentscheid vom 2. Juni 2010 als gegenstandslos geworden
abschrieb,
dass das BFM am 10. August 2010 eine Anhörung des Beschwerde-
führers durchführte, in welcher er weitere Ausführungen zu seinen po-
litischen Aktivitäten in der Schweiz, zu seiner Zugehörigkeit zu den
Khadim sowie zum Vorfall vom (...) machte,
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dass der Beschwerdeführer am 19. August 2010 einen Internetartikel
nachreichte und um Zustellung des Anhörungsprotokolls vom
10. August 2010 ersuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 2. September 2010
Akteneinsicht gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. September 2010 das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies sowie dessen
Wegweisung und den Vollzug derselben anordnete und ihm eine
Gebühr von Fr. 600.– auferlegte,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Be-
schwerdeführer habe gemäss einem Telefax des BFM an den Kanton
(...) vom (...) alle am Treffen vom (...) beteiligten Personen – (...) – (...)
und habe sich über die Behandlung der schweizerischen Behörden
sowie die Lage in Jemen beklagt,
dass sich im Telefax vom (...) aber nicht der geringste Hinweis auf die
vom Beschwerdeführer erst jetzt geltend gemachten (...) finde,
dass solche (...), mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
Eingang in den behördeninternen Schriftverkehr gefunden hätten,
dass sich der Beschwerdeführer die Frage gefallen lassen müsse,
weshalb er nicht unmittelbar nach diesem Treffen die schweizerischen
Behörden über die angeblichen (...) informiert habe,
dass in diesem Zusammenhang nicht unbedeutend sei, dass der Be-
schwerdeführer am (...) ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM
eingereicht habe und darin – wie auch im nachfolgenden
Beschwerdeverfahren – keinen Hinweis auf den (...) später geltend
gemachten Vorfall vom (...) gemacht habe,
dass er vielmehr am 17. Oktober 2007 untergetaucht sei und seither
als verschwunden gegolten habe,
dass er erst 5 Tage, nachdem er am 7. November 2009 in eine Polizei-
kontrolle geraten sei, die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete
Eingabe eingereicht habe,
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dass aufgrund dieser Umstände die Vermutung nahe liege, dass die
mehr als zwei Jahre verspätete Eingabe vor allem dem Zweck diene,
den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden,
dass die geltend gemachten (...) aus diesen Gründen nicht glaubhaft
seien,
dass die eingereichte Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) und das Schreiben der jemenitischen
Gemeinschaft Schweiz, in welchem seine Ethnie bestätigt werde,
nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermöge,
dass die Situation der Khadim bereits im ersten Asylverfahren
abgehandelt und mangels Kollektivverfolgung als asylrechtlich nicht
relevant bezeichnet worden sei,
dass sich auch aus heutiger Sicht keine entsprechenden Hinweise er -
geben würden,
dass betreffend exilpolitische Aktivitäten das BFM zwar davon
ausgehe, dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil
beobachte, die jemenitischen Behörden indes nur dann ein Interesse
an der namentlichen Identifizierung einer Person haben dürfte, wenn
deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig
profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen
und den Asylsuchenden somit als ernsthaften und gefährlichen
Regimegegner erscheinen lassen würden,
dass sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch
aus den eingereichten Beweismitteln Anhaltspunkte ergeben würden,
dass er über ein herausragendes exilpolitisches Profil verfüge,
dass die Tatsache, dass er erst nach der Polizeikontrolle vom 7. No-
vember 2009 und der Einreichung des neuen Asylgesuchs in der
Schweiz politisch aktiv geworden sei, ferner den Schluss zulasse, dass
er diese Aktivitäten eher aus taktischen Überlegungen denn aus einer
echten politischen Überzeugung aufgenommen habe,
dass folglich auszuschliessen sei, dass er von den jemenitischen Be-
hörden überhaupt erkannt, geschweige denn, wegen seiner exilpoliti -
schen Aktivitäten bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt würde,
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dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich
bezeichnet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 gegen
die Verfügung vom 9. September 2010 Beschwerde erhob und
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren,
dass ihm eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, weil
der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei,
dass ihm für die Dauer des Verfahrens der Verbleib in der Schweiz zu
gestatten sei,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
zu gewähren seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
25. Oktober 2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerde-
führer zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, den er am
27. Oktober 2010 fristgerecht leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht, der Be-
schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
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legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 12. November 2009 von der Vorinstanz aufgrund
des zuvor rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und der gel-
tend gemachten Nachfluchtgründe zu Recht und praxiskonform als
zweites Asylgesuch behandelt wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und die Flüchtlingseigen-
schaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, die von
ihm geltend gemachten (...) seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz
als glaubhaft zu erachten,
dass der Telefax des BFM vom (...) bestätige, dass sich der
Beschwerdeführer (...) über die Situation in Jemen beklagt habe,
dass vom BFM zwar heruntergespielt, letztlich aber nicht bestritten
werde, dass (...) über die Situation in Jemen beklage,
dass deshalb davon auszugehen sei, dass ihm (...), was zur
Gewährung des Asyls führen müsse,
dass der Vorhalt, diese Vorbringen nicht bereits im ersten Wiedererwä-
gungsverfahren geltend gemacht zu haben, "wirklich kurios und wirk-
lichkeitsfremd" sei, zumal die Schweizer Behörden bei diesem Treffen
ebenfalls anwesend und somit informiert gewesen seien,
dass sie zudem nach Ansicht des Beschwerdeführers die (...) nicht
missbilligt hätten,
dass er ferner nicht in der Lage gewesen sei, (...) gewesen sei, noch
ein Wiedererwägungsgesuch zu verfassen, so dass er eine (anwaltlich
nicht geschulte) Vertrauensperson damit beauftragt habe, diese jedoch
das Wiedererwägungsgesuch "ohne Kenntnis von der Tragweite des
Vorfalles" verfasst habe, so dass darin die (...) nicht erwähnt worden
seien,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung
der Akten den Erwägungen der Vorinstanz anschliesst, wonach es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten (...)
glaubhaft zu machen,
dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass sich aus dem
Schreiben des BFM vom (...) keine Hinweise auf angebliche (...)
ergeben,
dass zudem ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer die angeb-
lichen Vorkommnisse vom (...) aus nicht nachvollziehbaren Gründen
nicht im (...) Wiedererwägungsgesuch und dem nachfolgenden
Rekursverfahren vorgebracht, sondern erstmals in seiner Eingabe vom
12. November 2009 geltend gemacht hat,
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dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen
Eingaben vom 11. März 2010 und vom 7. Oktober 2010 nicht geeignet
sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal er den Erwä-
gungen der Vorinstanz nichts Substanziiertes entgegenzustellen ver-
mag,
dass die Erklärungen, wonach das Wiedererwägungsverfahren einer-
seits durch eine anwaltlich nicht geschulte Vertrauensperson eingelei-
tet worden sei und andererseits die Behörden an diesem (...)
teilgenommen und mithin in Kenntnis der (...) gewesen seien,
offensichtlich nicht zu erklären vermögen, weshalb diese vom
Beschwerdeführer selber nicht bereits früher geltend gemacht wurden,
dass schliesslich auch aus der Bezeichnung des (...) in der
angefochtenen Verfügung als (...) (vgl. E. 4 S.5) nicht auf die Andro-
hung asylrechtlich relevanter Nachteile (...) geschlossen werden kann,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sodann festzuhalten ist,
dass die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers von relativ kurzer Dauer sind und insgesamt gesehen
nicht über den Rahmen von massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen,
dass gestützt auf die Aktenlage zudem nicht als erstellt zu erachten
ist, dass es sich beim Verfasser des Artikels in der Zeitung (...) vom
(...) um den Beschwerdeführer handelt, zumal er bei der Anhörung
vom 2. Oktober 2003 angegeben hat, nie die Schule besucht zu haben
und lediglich wenig lesen und schreiben zu können,
dass ferner, soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Zugehörigkeit
zur Minderheit der Khadim beruft, auf die Erwägungen im Urteil der
ARK vom 14. März 2006 und in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Be-
schwerdeführers zusammenfassend festzustellen ist, dass er keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann
und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt sind, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat,
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dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwer-
de und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da
diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli -
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Jemen noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen im Urteil der ARK vom
14. März 2006 verwiesen werden kann, zumal vom Beschwerdeführer
keine Situation geltend macht wird, welche entscheidwesentlich von
derjenigen abweicht, die diesem Urteil zugrunde lag,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 27. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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