B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-724/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Sascha Marcec.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer, Kurden aus
der Region Aleppo, ihren Heimatstaat Ende Juli 2013 in Richtung Türkei
und reisten am 26. März 2014 legal in die Schweiz ein. Anlässlich der Kurz-
befragungen vom 7. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen sowie den vertieften Anhörungen zu den Fluchtgründen vom
7. Oktober 2014 machten sie zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentli-
chen geltend, Syrien wegen des Bürgerkriegs und ausserdem aus Furcht
vor den syrischen Behörden verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer
habe sich bei der Dienststelle der Staatssicherheit in Aleppo nach seinem
verschollenen Bruder erkundigt. Dabei sei er dazu genötigt worden, eine
Vereinbarung zu unterzeichnen, dass er nicht mehr bei der Behörde er-
scheinen werde. Weil er jedoch weiter nach seinem verschwundenen Bru-
der gesucht habe, habe ihm die Staatssicherheit mehrfach nachgestellt. Er
sei zu Hause gesucht worden, doch habe er sich zu diesem Zeitpunkt in
C._______, einem anderen Stadtteil von Aleppo, aufgehalten. Zwanzig
Tage später sei die Staatssicherheit bei seiner Ehefrau zu Hause erschie-
nen und habe die Wohnung durchsucht. Danach sei auch sie nach
C._______ gegangen, welches damals von der Freien Syrischen Armee
kontrolliert worden sei. Im März 2012 hätten sie Syrien verlassen und seien
in die Türkei gereist. Vier Monate später seien sie nach Syrien zurückge-
kehrt, um ihr Auto zu verkaufen und danach wieder auszureisen.
B.
Mit am 12. Januar 2015 eröffneter Verfügung vom 6. Januar 2015 stellte
das BFM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg,
schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Februar 2015 liessen die Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde er-
heben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei in
den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Ge-
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währung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Entbindung von der Vor-
schusspflicht sowie die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen
Beistand.
D.
Am 5. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
E.
Mit unaufgeforderten Beweismitteleingaben vom 4. März 2015 legten die
Beschwerdeführer weitere Belege ins Recht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2015 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, ordnete den Beschwer-
deführern den oben rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Beistand bei
und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 8. April 2015 hielt die Vorinstanz vollumfänglich
an der angefochtenen Verfügung fest, beantragte die Abweisung der Be-
schwerde, räumte jedoch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
wegen der sich ständig wechselnden Lage in Syrien ein.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. April 2015 replizierten die Be-
schwerdeführer und bekräftigten ihre Vorbringen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbeachtlich
ist eine objektiv begründetet subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete
Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., E-
MARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Dabei kommt es auf die Gezieltheit und In-
tensität jener Massnahmen an.
3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen, die Beschwerdeführer hätten
Syrien wegen der herrschenden Unsicherheit verlassen – so hätten sie auf-
grund des Bürgerkriegs die Autowerkstatt und ihre Wohnung verloren und
zusätzlich befürchteten sie, dass auch C._______ bombardiert würde –, für
nicht asylbeachtlich. Was die geltend gemachte Suche durch die syrischen
Behörden betrifft, verneinte die Vorinstanz den Kausalzusammenhang zwi-
schen Verfolgung und Flucht, zumal die Beschwerdeführer gemäss eige-
nen Angaben in C._______ wegen der dortigen Besatzung durch die Freie
Syrische Armee keine Probleme gehabt hätten und nach der Ausreise wie-
der nach Syrien zurückgekehrt seien. Zudem fänden sie mit C._______
auch eine inländische Fluchtalternative vor. Die angegebene Furcht vor der
terroristischen Gruppierung IS hielt die Vorinstanz mangels einer konkreten
Bedrohung für die Beschwerdeführer ebenso wenig für asylrelevant. Fer-
ner sei aus den Akten auch keine Reflexverfolgung ersichtlich.
4.2 In Ermangelung ihrer Asylrelevanz hat die Vorinstanz die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen offengelassen. Dieser Einschätzung kann sich das
Gericht anschliessen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in
der Beschwerde nicht eingegangen wird.
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass den Vorbringen mangels Verfol-
gungsgefahr bzw. mangels sachlichem Kausalzusammenhang zwischen
geltend gemachter Verfolgung und Ausreise sowie fehlender Aktualität die
Asylrelevanz abgeht, zumal die Beschwerdeführer in C._______ bereits
Zuflucht vor Verfolgung gefunden haben und eigenen Angaben zufolge
deshalb ausgereist seien, weil sie befürchteten, dass auch dieses Stadt-
viertel bombardiert werden bzw. der IS dorthin gelangen könnte.
Zudem konnten auf Beschwerdeebene keine überzeugenden Hinweise für
die Gefahr einer Reflexverfolgung angeführt werden. Trotz der mehrjähri-
gen politischen Aktivitäten sowohl ihrer Söhne, die deswegen inhaftiert
wurden, als auch der in der Schweiz asylberechtigten Brüder der Ehefrau,
erwuchsen den Beschwerdeführern daraus in ihrem Heimatland nie Prob-
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leme mit den Behörden, was sie selbst auch eingeräumt haben (Befragun-
gen zur Person vom 7. Mai 2014, Frage 7.02, S. 8 bzw. S. 9). Demgegen-
über wurde die in der Schweiz lebende Schwester der Beschwerdeführerin
in Syrien inhaftiert, weshalb der dem angeführten Urteil (Urteil des BVGer
E-703/2014 vom 12. Mai 2014) zugrundeliegende Sachverhalt anders ge-
lagert ist, wie auch die Vorinstanz zutreffend feststellt (Vernehmlassung
vom 8. April 2015 S. 2). Überdies kann alleine aus dem Umstand, dass sich
die Beschwerdeführer nach ihrer Ankunft in der Schweiz zum asylberech-
tigten Bruder der Ehefrau begeben haben, noch keine Furcht vor Re-
flexverfolgung abgeleitet werden, wie dies auf Beschwerdeebene fälschli-
cherweise unterstellt wird. Der blosse Verbleib beim Bruder, ohne mit die-
sem in der Schweiz politische Aktivitäten zu entfalten, begründet für die
Beschwerdeführer keine Gefahr einer Reflexverfolgung, zumal sie auch in
Syrien diesbezüglich nie aufgefallen sind.
Auch die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die Gefahr einer
Reflexverfolgung zu belegen, handelt es sich dabei doch lediglich um die
Kopie bzw. Übersetzung einer für die Beschwerdeführer ausgestellten be-
hördlichen Bewilligung von 2009 zum Besuch ihres damals inhaftierten
Sohnes D._______ (Beilage 4 zur Duplik). Auch das eingereichte Foto des
vermissten Bruders vermag eine derartige Gefahr nicht darzulegen, (Bei-
lage 3 zur Beschwerdeschrift). Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführer zu Recht verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, als die Vorinstanz im
Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Unrecht
das Bestehen einer inländischen Schutzalternative in C._______, einem
Stadtteil des stark umkämpften Aleppo, angenommen hatte. Der Be-
schwerdeführer erklärte jedoch vor der Vorinstanz, dass er in E._______
über viel Verwandtschaft verfüge (Protokoll Erste Anhörung vom 7. Oktober
2014, F36). E._______ befindet sich in einem von Kurden kontrollierten
Gebiet Syriens, weshalb den Beschwerdeführern die Möglichkeit einer in-
nerstaatlich Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, jedoch erüb-
rigt sich eine vertiefte Prüfung, ob es den Beschwerdeführern zumutbar
gewesen wäre dort Schutz zu suchen, da – wie von der Vorinstanz korrekt
festgestellt – keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG gegeben
war.
5.
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Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 hat die Beschwerdeinstanz das
Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheis-
sen und ihnen Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsvertreter
beigeordnet. Der in der Kostennote vom 27. April 2015 aufgeführte Auf-
wand von Fr. 2‘847.65 (inkl. Mehrwertsteuer) erscheint als angemessen,
weshalb dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer durch die Gerichts-
kasse die Entschädigung von Fr. 2‘847.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzuspre-
chen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Ver-
fügung vom 10. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
sind ihnen keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Rechtsvertreter der Beschwer-
deführer eine Entschädigung von Fr. 2‘847.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Sascha Marcec
Versand: