Abtei lung V
E-7243/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Teuscher, Richter Weber
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Türkei,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 F._______,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung vom 14. September 2001 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7243/2006
Sachverhalt:
A.
Drei Geschwister der Beschwerdeführerin lebten bereits Jahre vor der
Ankunft der Beschwerdeführerin der Schweiz:
Der Bruder C._______ (...) reiste im August 1988 in die Schweiz ein.
Sein Asylgesuch vom September 1988 wurde am 16. Januar 1990
gutgeheissen. Der Bruder D._______ (...) stellte im April 1991 ein
Asylgesuch, das im April 1993 gutgeheissen wurde. Am 17. November
2006 wurde ihm aufgrund des Erwerbs des Schweizer Bürgerrechts
am 6. Juli 2006 die Flüchtlingseigenschaft formell aberkannt und das
Asyl widerrufen. Die Schwester E._______ (...) stellte im April 1995 ein
Asylgesuch, welches im März 1998 gutgeheissen wurde.
B.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen An-
gaben am 14. Januar 2001 und gelangte von Österreich her kommend
am 23. Januar 2001 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag ein Asyl-
gesuch stellte. Am 29. Januar 2001 wurde sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel (damals Empfangsstelle Basel) summarisch zu
den Ausreisegründen befragt. Die Beschwerdeführerin reichte einen
Pass und zwei Identitätskarten, sieben Fotos und die Kopie eines Zei-
tungsausschnitts ein. Für die Dauer des Verfahrens wurde sie am 29.
Januar 2001 dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 10. April 2001
führte die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons eine Anhörung
zu den Asylgründen durch. Am 27. August 2001 führte das BFF eine
ergänzende Anhörung durch. Die Beschwerdeführerin reichte zu-
sätzlich ein Arztzeugnis vom 24. August 2001 zu den Akten, worin die
behandelnde Fachärztin für Innere Medizin dem BFF mitteilte, die
Beschwerdeführerin sei "wegen gesundheitlicher Störungen" bei ihr in
Behandlung.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin, eine Kur-
din aus G._______, Provinz H._______, im Wesentlichen geltend, sie
sei wegen ihrer in der Schweiz lebenden Geschwister im Jahr 1988
einen Tag lang festgehalten worden. Sie habe die Arbeiterpartei
Kurdistans (PKK) mit Lebensmitteln unterstützt. Die Behörden wüssten
seit dem Jahr (...) davon. Nach einer Schiesserei zwischen
Angehörigen der PKK und Soldaten im September 2000 habe das
Militär in ihrer Abwesenheit das Dorf umstellt. Das Militär habe bei der
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PKK Brot und Lebensmittel gefunden und die Mutter der
Beschwerdeführerin mit dem Fund konfrontiert. Die Mutter habe
gegenüber den Militärpersonen zugegeben, dieses Brot gebacken zu
haben. Die Beschwerdeführerin hätte sich deswegen ebenfalls bei den
Behörden melden müssen. Sie habe sich indessen zu den Verwandten
nach J._______ begeben, wo sie erfahren habe, dass sich die Polizei
zwei- oder dreimal zu Hause nach ihr erkundigt habe. Im Oktober/No-
vember 2000 habe das Militär das Haus in G._______ niedergebrannt.
Diese Umstände hätten sie zum Verlassen des Landes veranlasst. Für
den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle verwiesen
und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
C.
Im März 2001 stellten die in der Schweiz lebenden Geschwister der
Beschwerdeführerin beim Aufenthaltskanton ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung für ihre im Frühjahr 2001 in die Schweiz
eingereiste, seit (...) verwitwete (...)-jährige Mutter, die bei dem im Jahr
2000 verstorbenen Bruder K._______ der Beschwerdeführerin in
J._______ gelebt habe.
Mit Schreiben vom 29. August 2001 gewährte das BFF der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör zu den Ausführungen der Geschwis-
ter, welche bezüglich des Aufenthaltsortes vor der Ausreise im Wider-
spruch zu ihren eigenen Angaben stünden.
Mit Stellungnahme vom 6. September 2001 reichte die Beschwerde-
führerin eine Bestätigung ihrer Wohngemeinde in der Türkei ein.
D.
Die Vorinstanz liess eine der eingereichten Identitätskarten vom Ur-
kundenlabor der Kantonspolizei Zürich auf allfällige Fälschungsmerk-
male hin überprüfen. Am 30. August 2001 teilte das Urkundenlabor
dem Bundesamt mit, bei der betreffenden Identitätskarte (Nüfus cüz-
dani) seien keine objektiven Fälschungsmerkmale feststellbar.
E.
Am 13. September 2001 erkundigte sich das BFF telefonisch bei der
Verfasserin des Arztzeugnisses vom 14. August 2001, ob in gesund-
heitlicher Hinsicht etwas Gravierendes in Bezug auf die Reisefähigkeit
der Beschwerdeführerin vorliege. Die entsprechende Anfrage wurde
von der Ärztin verneint.
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F.
Mit Verfügung vom 14. September 2001 - eröffnet am 18. September
2001 - lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
der Begründung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig verfügte es ihre Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung.
G.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2001 liess die Beschwerdeführerin
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung des Asyls beantragen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen.
H.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 reichte die Beschwerdeführerin
eine Kopie der angefochtenen Verfügung, einen Familienregisteraus-
zug vom 27. September 2000, eine Sachverhaltsschilderung der Be-
schwerdeführerin in deutscher Übersetzung, zwei Bestätigungsschrei-
ben vom 1. Oktober 2001 auf Türkisch samt deutscher Übersetzung
sowie eine Wohnsitzbescheinigung des Gemeindevorstehers von
I._______, G._______, H._______, vom 8. Januar 2001 ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2001 setzte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK Frist zur Leistung eines Kosten-
vorschusses von Fr. 600.-- an.
J.
Am 29. Oktober 2001 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristge-
mäss auf das Konto der ARK einbezahlt.
K.
Mit Vernehmlassung vom 15. November 2001 hielt das Bundesamt an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Replik vom 5. Dezember 2001 liess die Beschwerdeführerin an den
bisherigen Anträgen festhalten und gab eine Bescheinigung des Dorf-
vorstehers von I._______ vom 5. November 2001 sowie eine Stellung-
nahme des Bruders D._______ vom 14. Oktober 2001 zu den Akten..
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M.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 an den Beschwerdeführer orientierte
das Bundesverwaltungsgericht über seine seit Beginn des Jahres be-
stehende Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFF beziehungsweise seit 1. Januar 2005 das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet anbe-
langt, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit per 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrens-
recht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz war in der angefochtenen Verfügung der Auffas-
sung, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden in wesentlichen
Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen. So
sei das Vorgehen der türkischen Behörden gegenüber mutmasslichen
Teilnehmerinnen an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der
PKK äusserst konsequent. Bei konkreten Anhaltspunkten, beispiels-
weise bei vorhandenen Zeugenaussagen oder Beweismitteln, erfolge
eine staatsanwaltliche Untersuchung mit mehrwöchiger Haft und unter
Erstellung von Protokollen, die von den Verdächtigten zu unterzeich-
nen seien. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Mutter bei der geltend gemachten Sachlage unbehelligt
geblieben wären. Vor diesem Hintergrund der realen Gegebenheiten in
der Türkei stünden die Angaben der Beschwerdeführerin im Wider-
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spruch zur Vorgehensweise türkischer Behörden bei tatsächlichem
Verdacht auf eine Mitgliedschaft oder einer Hilfeleistung an die PKK
und seien deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem habe die
Mutter im Jahr 2001 unbehelligt aus der Türkei ausreisen können, was
ein weiteres Indiz für eine fehlende Verfolgungsabsicht des Staates
sei. Weiter sei dem Gesuch der Mutter um eine Aufenthaltsbewilligung
zu entnehmen, dass sie seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahre (...)
bei einem in J._______ lebenden Sohn wohnhaft gewesen sei, wobei
zudem im betreffenden Gesuch verschwiegen worden sei, dass noch
weitere Kinder in der Türkei lebten. Daher bestünden Zweifel in Bezug
auf den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin im September 2000,
was aber angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen offen bleiben
könne. Ferner setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in
zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammen-
hang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Vorliegend habe die Be-
schwerdeführerin geltend gemacht, wegen ihrer Geschwister (...) ein-
mal während eines Tages in Haft gewesen zu sein. Die Geschwister
C._______, D._______ und E._______ hätten 1988, 1991 und 1995
Asylgesuche gestellt und seien als Flüchtlinge anerkannt worden.
Infolgedessen könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden,
dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer in der Schweiz lebenden
Geschwister, die als Flüchtlinge anerkannt seien, gewisse Behelligun-
gen von Seiten der heimatlichen Behörden erlebt habe. Die von der
Beschwerdeführerin erwähnte Festnahme im Jahre 1988 sei jedoch im
Zeitpunkt ihrer Ausreise zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass
für ihre Flucht angesehen zu werden. Zudem mache die Beschwerde-
führerin nicht geltend, nach dem Jahr (...) wegen ihrer Geschwister
weitere Nachteile seitens der heimatlichen Behörden erlitten zu haben.
Die Beschwerdeführerin habe auch nie behauptet, ihre in J._______
lebenden Verwandten hätten Nachteile erlitten. Schliesslich sei den
Akten der Geschwister zu entnehmen, dass mehrere
Familienangehörige inzwischen auf die Flüchtlingseigenschaft
verzichtet hätten, um in die Türkei reisen zu können. Weiter ergäben
sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine glaubhaft
dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass sie gezielt von den
heimatlichen Behörden verfolgt worden wäre, respektive ihr eine
solche Verfolgung hätte drohen können, auch wenn im September
2000 in (...) tatsächlich eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen
Personen der PKK und türkischen Sicherheitskräften stattgefunden
habe. Aus den eingereichten Fotos sei nicht ersichtlich, ob es sich
beim Brandobjekt tatsächlich um das Haus der Beschwerdeführerin
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gehandelt habe. Selbst, wenn dies zutreffen würde, so könne sie
daraus für ihre Person keine Asylrelevanz ableiten. Die Be-
schwerdeführerin hätte sich den Auseinandersetzungen innerstaatlich
entziehen können. Ihr mehrmonatiger Aufenthalt in J._______ sei
offenbar von keinen derartigen Nachteilen begleitet gewesen. In
Anbetracht der Tatsache, dass sie ihre Situation unglaubhaft (überstei-
gert) dargestellt habe, bestünden keine Anhaltspunkte auf bisherige
oder künftig zu erwartende ernsthafte Nachteile im Heimatland.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurden vorab Ausführungen zum
Sachverhalt gemacht. Folgendes stehe fest: Die Beschwerdeführerin
habe seit Jahren mit ihrer seit (...) verwitweten Mutter im elterlichen
Haus in I._______ Köyü, G._______, H._______, bis zum (...) gelebt.
Die Region sei wiederholt Schauplatz heftiger Auseinandersetzungen
zwischen der PKK und türkischen Streitkräften gewesen und
abwechselnd unter die Kontrolle der einen oder anderen Partei gera-
ten. Der am (...) verstorbene Bruder K._______ habe seit seiner
Gymnasialzeit stets in J._______ gelebt. Er habe die Mutter und die
Beschwerdeführerin sporadisch im Heimatdorf besucht und finanziell
unterstützt. K._______ habe sich von der politischen Radikalisierung
und den Auseinandersetzungen im Dorf geflissentlich herausgehalten.
Demgegenüber seien die in den Jahren (...) ausgereisten Geschwister
D._______, E._______ und C._______ in der Wohnregion als
Anhänger der TKP-ML aktiv gewesen. In den 90-er Jahren habe die
PKK die TKP-ML abgelöst. Seit (...) habe die Beschwerdeführerin die
PKK heimlich mit Lebensmitteln versorgt. Am (...) seien Kämpfer der
PKK (Personen der sogenannten (...)gruppe) letztmals bei der
Beschwerdeführerin erschienen, um sich bei ihr mit Esswaren
einzudecken. Am (...) habe die Beschwerdeführerin in L._______
erfahren, dass ihr Dorf umstellt worden sei und Kämpfe stattgefunden
hätten. Kurz darauf habe ihr die Mutter von der Militärrazzia berichtet.
Das Militär habe bereits Kenntnis davon gehabt, dass sich Kämpfer
der (...)gruppe bei ihr mit Lebensmitteln eingedeckt hätten, und sie
deshalb angewiesen, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, sich umge-
hend zu melden. Tags darauf sei deshalb die Beschwerdeführerin nach
J._______ gereist, um sich dort bei Verwandten und Bekannten zu ver-
stecken.
Später sei die Mutter in Begleitung von (...) M._______, ihrem Enkel
beziehungsweise einem Neffen der Beschwerdeführerin (Sohn von
D._______), nachgereist. Dieser habe sich wegen des Todes von
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K._______ und zwecks Begleitung der Grossmutter in die Schweiz
vom 22. Juli bis 19. Oktober 2000 in der Türkei aufgehalten. Er sei am
(...) anlässlich einer Busfahrt von G._______ nach L._______
verhaftet und im Gendarmerieposten von (...) während der Nacht
festgehalten worden. Am 11. Oktober 2000 - damals seien die
Grossmutter und der Neffe bereits seit zwei Tagen im Hause des
inzwischen verstorbenen Onkels der Beschwerdeführerin, (...)
M._______, in L._______ gewesen - hätten sie erfahren, dass ihr
Haus im Dorf I._______ vom Militär angezündet worden sei und die
Dorfbewohner daran gehindert worden seien, den Brand zu löschen.
Die Militärs hätten argumentiert, die Mutter habe versprochen, die
Tochter zu bringen; da aber die Tochter offenbar in die Berge gezogen
sei, benötige sie das Haus nicht mehr. Der Neffe sei mit der
Grossmutter ins Dorf zurückgefahren, habe von der abgebrannten
Stätte Fotos aufgenommen und habe die Grossmutter auf den Posten
begleitet. Gleichentags seien sie nach L._______ zurück und tags
darauf nach J._______ gefahren.
In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin zur Flucht entschlos-
sen und sei nach Beschaffung der notwendigen Reisepapiere ausge-
reist.
Im Übrigen beruhe die Angabe, wonach die Behörde seit (...) gewusst
habe, dass die Beschwerdeführerin Angehörige der PKK mit Le-
bensmitteln versorge, auf einem Missverständnis. Der Beschwerdefüh-
rerin sei durchaus bekannt, dass die Sicherheitskräfte massiv gegen-
über einer Person reagieren würden, die die Guerilla tatsächlich unter-
stützt habe. Es sei naheliegend, dass es die Militärs nicht auf die alte,
gebrechliche Mutter, sondern auf die Beschwerdeführerin abgesehen
hätten, die effektiv das Brot hergestellt und den Anhängern der PKK
abgegeben habe. Weiter könne die Beschwerdeführerin nicht für
Falschaussagen ihrer Geschwister respektive einer Rechtsvertreterin
betreffend den Wohnort der Mutter der Beschwerdeführerin verant-
wortlich gemacht werden. Die Zerstörung des Hauses am (...) durch
türkische Streitkräfte sei ein starkes Indiz für eine gezielte Verfolgung
der Beschwerdeführerin. Der Brand sei durch die eingereichten Fotos
nachgewiesen und könne durch Rückfrage bei (...) oder eine
Botschaftsabklärung bestätigt werden. Der Umstand, dass die in
J._______ und im Ausland lebenden Halbgeschwister der Be-
schwerdeführerin nicht behelligt worden seien, vermöge die Verfol-
gungsgefahr für die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen. Die drei
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Geschwister in der Schweiz, mit denen die Beschwerdeführerin im
Dorf aufgewachsen sei, seien als TKP-ML-Aktivisten bekannt. Die im
Dorf zurückgebliebene Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Geschwis-
ter stets "potenziell verdächtigt" und verfolgungsgefährdet, was sich im
Jahr (...) durch eine kurze Festnahme und (...) bei der Anordnung des
Esswaren-Embargos manifestiert habe. Der Einwand, wonach mehrere
Familienangehörige der in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten
Geschwister auf ihre Flüchtlingseigenschaft verzichtet hätten, spreche
nicht gegen eine Stigmatisierung der Familie M._______ und den
Umstand der Exponiertheit der Beschwerdeführerin, zumal
ausschliesslich Personen mit abgeleiteter Flüchtlingseigenschaft in die
Türkei gereist seien. O._______ M._______ sei allein wegen seiner
Herkunft bei seinem Besuch in der Türkei angehalten worden.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 15. November 2001 hielt das Bundesamt
an der bisherigen Argumentation fest. Die beiden, offensichtlich am
selben Tag mit derselben Schreibmaschine verfassten Referenzschrei-
ben würden eine Drittperson betreffen und vermöchten die Erwägun-
gen des Bundesamtes nicht zu beeinflussen.
4.4 In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2001 entgegnete die Be-
schwerdeführerin dem Bundesamt, die zwei in der Vernehmlassung
gerügten Schreiben seien durchaus relevant für das vorliegende Ver-
fahren. So sei diesen zu entnehmen, dass O._______ M._______ und
die Mutter der Beschwerdeführerin im Heimatdorf im September 2000
anwesend gewesen seien und dass die Familie M._______ den
türkischen Sicherheitskräften als politisch oppositionelle Familie
durchaus bekannt und à priori suspekt sei. O._______ M._______ sei
diesbezüglich als Zeuge einzuvernehmen. Weiter hätten sich die zwei
Verfasser der Schreiben zu einem Schreibbüro begeben und dort ihre
Schriftstücke erstellen lassen. Die eingereichte Bescheinigung des
Gemeindevorstehers von I._______ vom 5. November 2001 enthalte
die Information, dass dort E._______ M._______ bis am 11. Oktober
2000 wohnhaft gewesen sei und ihr Haus mit ihrer Habe gleichentags
verbrannt sei. Die Staatsanwaltschaft von G._______ habe
diesbezüglich eine Untersuchung eröffnet. E._______ M._______ sei
von der Staatsanwaltschaft G._______ ersucht worden, auf der türki-
schen Botschaft zu erscheinen und zum besagten Fall Aussagen zu
machen. Dem eingereichten Schreiben vom 14. Oktober 2001 von
D._______ sei darüber hinaus zu entnehmen, auf welche Weise das
Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung für die Mutter der
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Beschwerdeführerin erstellt worden sei und welche Gründe zu den
Falschangaben in Bezug auf den letzten Aufenthaltsort der Mutter
geführt hätten.
5.
Praxisgemäss ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die um Asyl nachsuchende Person persönlich glaubwür-
dig erscheinen. Beispielsweise darf sie nicht wichtige Tatsachen unter-
drücken, bewusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens auswech-
seln oder unbegründet nachschieben, mangelndes Interesse am Ver-
fahren zeigen oder die nötige Mitwirkung verweigern. Glaubhaftma-
chen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist demzufolge
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die nach wie vor zu-
treffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr.
5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28).
5.1 Aus den Akten geht zunächst hervor, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich ihrer Anhörungen übereinstimmend aussagte, der unmittel-
bare Anlass für ihre Ausreise aus der Tükei seien ihre vom Militär ent-
deckten Lebensmittellieferungen (Brot) an die PKK, die bewusste Zer-
störung ihres Hauses durch das Militär, die Missachtung der Melde-
pflicht (vgl. A1 S. 4 f.; A8 S. 3 f.) und der Umstand gewesen, dass ihrer
kurdischen Familie in der Region stets der Ruf angehaftet habe, Wi-
derstandskämpfer hervorzubringen. Sie sei deswegen bereits (...)
verhaftet worden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde sie zur
Rechenschaft gezogen werden ("...würde ich dort gefoltert. Es erwar-
ten mich dort schlimme Sachen", vgl. A8 S. 8).
5.1.1 Die angeblich im (...) vom Militär entdeckten Le-
bensmittellieferungen der Beschwerdeführerin, die wegen ihres späte-
ren Missachtens einer militärischen Meldepflicht und der politischen
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Vorbelastung der Familie zur Fahndung nach der Beschwerdeführerin
und zum Abbrennen ihres Hauses geführt haben sollen, erscheinen
aufgrund der Aktenlage wenig überzeugend.
Vorab ist festzustellen, dass die Bezeichnung der Lebensmittel selt-
sam vage erscheint. In der Empfangsstellenbefragung gab die Be-
schwerdeführerin an, die Militärs hätten bei der PKK "Lebensmittel und
Brot gefunden", sie hätten dann die Lebensmittel zu ihnen nach Hause
gebracht, mit ihren Lebensmitteln verglichen und die Mutter gefragt, ob
sie das Brot gebacken habe, was sie zugegeben hätte (vgl. A2 S. 5). In
der kantonalen Anhörung sprach sie von Esswaren, die die Soldaten
nach Hause gebracht, mit denen zu Hause verglichen und festgestellt
hätten, dass es genau die gleichen Esswaren seien, worauf die Mutter
zugegeben hätte, diese an die PKK gegeben zu haben; auf weitere
Fragen antwortete sie, die Soldaten hätten das Brot verglichen (vgl. A6
S. 3 f., S. 6). Auch in der ergänzenden Bundesbefragung war die Rede
von "Esswaren und auch Brot" (vgl. A8 S. 3). Weshalb diese Lebens-
mittel ausser dem Brot nicht genauer bezeichnet wurden, obwohl sie
offenbar ebenfalls mit denjenigen zu Hause verglichen wurden, bleibt
verborgen.
Weiter hat die Mutter der Beschwerdeführerin zugegeben, nach türki-
schem Recht strafbare Handlungen (Lebensmittelabgabe an Aktivisten
der PKK) begangen zu haben, und dem Militär hätten die entsprechen-
den Beweismittel (Brote im Vergleich) vorgelegen. Zudem sei es dem
Militär seit (...) bekannt gewesen, dass die beiden die PKK mit Le-
bensmittel beliefert hätten (vgl. A6 S. 6). Dieser Umstand dürfte - wie
andere Beispiele in der Praxis der türkischen Behörden gezeigt haben
- insbesondere in der sporadisch von Auseinandersetzungen heimge-
suchten Provinz H._______ mit hoher Wahrscheinlichkeit zur
konsequenten Einleitung einer Strafuntersuchung der türkischen
Strafermittlungsbehörden gegenüber der Mutter, allenfalls gegenüber
der Beschwerdeführerin, geführt haben. Doch weder in diesem Jahr
vor dem Besuch durch die Soldaten (23. September 2000), noch bis
zum Abbrennen des Hauses (11. Oktober 2000) wurde offenbar eine
Strafuntersuchung eingeleitet oder eine Verhaftung vorgenommen.
Diese angebliche Passivität der türkischen Militärs steht auch
einerseits in einem Spannungsverhältnis zur Angabe, dass das Militär
einmal pro Woche vorbeigekommen sei und sie belästigt sowie zum
Verlassen des Dorfes aufgefordert habe, und anderseits zur
Behauptung, dass die Militärs sie und ihre Mutter sofort auf den
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Posten mitgenommen und dort gefoltert hätten, falls sie die Übergabe
von Lebensmitteln an die PKK zugegeben hätten (vgl. A8 S. 6).
5.1.2 Teilweise ungereimt erscheinen auch die Angaben über den
Brand des Hauses. Nach Angabe der Beschwerdeführerin hat das Mili-
tär den Brand gelegt als direkte Folge des Brotvergleiches; gesehen
habe dies aber niemand (act. A6 S. 8) beziehungsweise die Nachbarn
und der Dorfvorsteher hätten die Mutter, die sich im damaligen Zeit-
punkt in L._______ aufgehalten habe, darüber informiert, dass das
Haus in der Nacht von der Armee angezündet worden sei
(Beschwerdeschrift S. 3). Angeblich soll das Militär den selbst gelegten
Brand am Wohnhaus der Beschwerdeführerin gefilmt haben und dies
in Anwesenheit der Mutter und mehrerer Zeugen (vgl. A8 S. 4, A2 S.
5); das Militär habe die Dorfbewohner daran gehindert, den Brand zu
löschen (Beschwerdeschrift S. 3). Mit dem Video und der Verhinderung
des Löschens würde sich aber die betreffende militärische Einheit als
Urheberin des Brandes selber belasten. Die eingereichten Fotos der
Beschwerdeführerin - dass es sich in der Tat um ihr Haus gehandelt
hat, wird hier angenommen - können über die Brandursache, die
Verursacher und den Brandverlauf nichts aussagen. Aber auch die
vom Gemeindevorsteher von I._______ erstellte Bescheinigung vom 5.
November 2001 (vgl. Beilage des Schreibens vom 5. Dezember 2001)
lässt erstaunlicherweise keine Rückschlüsse auf die Brandverursacher
zu, obwohl die Beschwerdeführerin behauptet hat, ursprünglich habe
der Gemeindevorsteher per Handy ihre Mutter aufgefordert, wegen
des Brandes umgehend vor Ort zu erscheinen. Der Gemeindevorste-
her hätte zumindest bezeugen können, dass die anwesenden Solda-
ten jeden Löschversuch von Zivilisten untersagt hätten, was ja "alle
Dorfbewohner" gesehen hätten (vgl. A 8 S. 4; Beschwerde, S. 3). Die
Ursache für den Hausbrand bleibt mithin ungeklärt. Auf eine Befragung
des Neffen oder eine Botschaftsabklärung kann bei dieser Sachlage
verzichtet werden.
5.1.3 Weiter ist die Aussage der Staatsanwaltschaft im Gesamtkontext
nicht nachvollziehbar, wonach sich E._______ M._______, die Mutter
der Beschwerdeführerin, zur Frage des Brandes bei der Botschaft
hätte melden sollen, zumal sie bereits den Behörden nach dem Brand
zur Verfügung gestanden ist und sie offenbar die Erlaubnis hatte, auf
legale Weise auszureisen (vgl. dazu auch das Schreiben des
Gemeindevorstehers vom 5. November 2001). Infolgedessen besteht
kein glaubhafter Anhaltspunkt dafür, dass die heimatlichen Behörden
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die Mutter und die Beschwerdeführerin wegen angeblicher
Brotlieferungen an die PKK verfolgt hätten. Bei dieser Sachlage kann
offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in Bezug auf
ihren effektiven Aufenthaltsort in der Türkei vor ihrer Ausreise
wahrheitsgemäss aussagte.
5.2 Was die in den Anhörungen und Zuschriften dargelegten Schwie-
rigkeiten der Beschwerdeführerin als Angehörige der kurdischen Eth-
nie der Provinz H._______ betrifft, sind diese eindeutig zu wenig
intensiv, als dass ihnen Verfolgungscharakter im Sinne des
Asylgesetzes zukommen könnte. Um die vom Asylgesetz vorausge-
setzte Intensität zu erreichen, müssten zusätzliche glaubhafte staatli-
che Massnahmen hinzukommen, die im konkreten Einzelfall stärker
sind als das, was die ethnische Minderheit der Kurden in der Provinz
H._______ hinnehmen muss. Wie oben ausführlich dargelegt, ver-
mochte die Beschwerdeführerin indessen keine individuelle Verfol-
gungsgefahr glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass
die schweizerische Asylpraxis bei Angehörigen der Ethnie der Kurden
nicht von einer so genannten Kollektivverfolgung beziehungsweise ei-
ner generellen Gefährdung ausgeht. Auch die eintägige Haft vom Jahr
(...) kann nicht als Grund für die Ausreise der Beschwerdeführerin
angesehen werden.
5.3 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihrer kurdi-
schen Familie in der Region stets der Ruf angehaftet habe, Wider-
standskämpfer hervorzubringen. Sie sei deswegen bereits 1988 ver-
haftet worden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde sie zur Re-
chenschaft gezogen werden, namentlich würden sie dort Folter und
andere "schlimme Sachen" erwarten (vgl. A8 S. 8).
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die Vorins-
tanz den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt
in Bezug auf ihre Herkunft und Familie in tatsächlicher Hinsicht nicht
bestritten und entsprechend ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat. Für
das Bundesverwaltungsgericht besteht ebenfalls kein Anlass, an den
Verwandtschaftsverhältnissen der Beschwerdeführerin zu zweifeln, zu-
mal sie auch eine echte Identitätskarte hat beibringen können. Mithin
handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Schwester der
drei im Sachverhalt A. erwähnten Geschwister der Familie M._______
aus I._______, H._______.
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5.3.2 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Nachstellun-
gen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden ei-
ner gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden
oder schlechthin von deren die Verfolgung auslösendem Merkmal - na-
mentlich der politischen Anschauung - auf ein solches bei den Ange-
hörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann
aber auch darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen
zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu er-
zwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem weiteren Sinn ist von den türki-
schen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten ange-
wandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Ange-
hörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu er-
gründen.
Gemäss der nach wie vor zutreffenden Praxis der ARK (vgl. EMARK
2005 Nr. 21) können staatliche Repressalien gegen Familienangehöri-
ge von politischen Aktivisten selbst unter Berücksichtigung der neus-
ten Entwicklungen in der Türkei als so genannte Reflexverfolgung
flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein. Die Wahr-
scheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich
dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahn-
det wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit
der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Gleichermassen verhält
es sich beispielsweise, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türki-
schen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie
stammt respektive illegal politisch tätige Verwandte hat. Diese Wahr-
scheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches
Engagement der reflexverfolgten Person für als illegal erklärte politi-
sche Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Be-
hörden unterstellt wird (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis
der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 u. 10.2.3; 1994 Nr. 5 E. 3h).
Ungeachtet der Rechtsreformen der Türkei im Hinblick auf eine späte-
re Aufnahme in die Europäische Union lässt sich in der Türkei die Ge-
fahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher
Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisatio-
nen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter
kurdischer Gruppierungen weiterhin nicht ausschliessen. Zwar ist - so
die frühere Beschwerdeinstanz - festzustellen, dass sich die Verfol-
gungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses
zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert habe, als
Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder
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misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Dagegen müssten
Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen
und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und
Schikanen verbunden seien (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2).
5.3.3 Die erwähnten Voraussetzungen liegen im Fall der Beschwerde-
führerin offensichtlich nicht vor. Zwar wird in vielen Aussagen der Be-
schwerdeführerin geltend gemacht, sie stamme aus einer bekannten
politisch aktiven Familie, deren Mitglieder zum Teil in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt worden seien. Hingegen genügt der Umstand,
dass drei Geschwistern der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl
gewährt worden ist, nicht, um eine Reflexverfolgung als überwiegend
wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin ver-
mochte ihre angeblich für die TKP/ML und PKK ausgeübten Tätigkei-
ten sowie die daraus resultierenden Schwierigkeiten nicht glaubhaft
darzutun. Ferner machte sie anlässlich ihrer Befragungen nie geltend,
sich mit ihren früher politisch aktiven Geschwistern eng solidarisiert zu
haben oder wegen diesen von den Behörden - mit Ausnahme einer
Kurzfestnahme im Jahr 1988 - wiederholt benachteiligt oder mehr als
andere kurdische Personen derselben Region schikaniert oder behel-
ligt worden zu sein. Was die im Jahr 1988 erlebte Kurzinhaftierung we-
gen ihrer Geschwister und ihrer politisch bekannten Familie betrifft, so
kann sich dies zwar durchaus im Kontext der damaligen Situation in
der Provinz H._______ ereignet haben. Indessen besteht zwischen
diesem Ereignis und der erfolgten Ausreise im Jahr 2001 kein direkter
Zusammenhang. Wenn der Rechtsvertreter wiederholt auf die Einsätze
und Kontrolltätigkeiten der polizeilichen und militärischen Verbände in
der Region hinweist, die das ganze Anwesen der Familie der
Beschwerdeführer betroffen haben sollen, vermag die
Beschwerdeführerin aus dieser Tatsache keine drohende Reflex-
verfolgung gegen ihre Person als überwiegend wahrscheinlich darzu-
tun. Immerhin konnte sie offenbar ihr Dorf nach Belieben verlassen, in
anderen Städten und Dörfern wohnen und einkaufen oder in
J._______ Besuche abstatten. Es ist demnach nicht einzusehen,
weshalb die Beschwerdeführerin wegen ihrer Verwandten in der
Schweiz, die der TKP/ML-Partizan, die heute in der Heimatregion
durch die noch immer bedeutsame PKK verdrängt ist, angehört haben,
eine Verfolgung zu gewärtigen hätte. Auch das Beispiel ihres Neffen,
der freiwillig in die Türkei gereist ist und von den türkischen Sicher-
heitskräften anlässlich seines Besuchs in der Türkei näher abgeklärt
worden sei, vermag daran nichts zu ändern; gerade dieses Beispiel
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zeigt, dass die Eingriffe der Sicherheitskräfte in die Rechtsgüter von
Mitgliedern der Familie M._______ bei weitem nicht die Intensität
erreichen, die einer asylrelevanten Verfolgung gleich kommen. Im
Übrigen ist auch aufgrund der eingereichten Erklärung des Dorfvor-
stehers, mit welcher der Brand des Hauses bestätigt wurde, nicht auf
eine Verfolgung der Beschwerdeführerin zu schliessen.
5.3.4 Ebensowenig kann aus dem Umstand, dass sich die Geschwis-
ter in den späten 80er- und frühen 90er-Jahren dem Widerstand ver-
schrieben haben, eine asylrechtliche Bedeutung zugunsten der Be-
schwerdeführerin beigemessen werden. Aus den Dossiers der in der
Schweiz lebenden Geschwister D._______, E._______ und
C._______ geht jedenfalls nicht hervor, dass sich die Be-
schwerdeführerin zur gleichen Zeit wie die Geschwister oder später in
erheblicher Weise bei der TKP/ML oder bei einer der Nachfolge-
organisationen persönlich am Widerstand oder in der Politik aktiv be-
teiligt hätte. Umfang, Qualität und Exponiertheit bei den Tätigkeiten der
Beschwerdeführerin zu Gunsten oppositioneller Gruppen hielten sich
stets auf einem niedrigen Niveau.
Fest steht somit aufgrund der Akten, dass die Familie M._______
politische Aktivisten einer früheren Oppositionspartei hervorgebracht
hat, welche behördlicher Repression ausgesetzt waren und in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannt sind. Dass ein Kreis von Personen
und namentlich Familienmitglieder, die im Ausland als Flüchtlinge
anerkannt sind, seit jeher das besondere Augenmerk der türkischen
Behörden auf sich zieht, ist bekannt. Entsprechend dürften die drei
Geschwister in der Schweiz für die Beschwerdeführerin bei der
Wiedereinreise ein gewisses Risiko darstellen. Allerdings reiste ein
Verwandter der Beschwerdeführerin in die Türkei und hatte dabei letzt-
lich keine unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Einreise und Aus-
reise. Auch andere Verwandte ohne originäre Flüchtlingseigenschaft
haben bei ihrer Heimreise offenbar nichts Erwähnenswertes erlebt. Bei
dieser Sachlage und da die Beschwerdeführerin bisher keine
glaubhaften Angaben in Bezug auf eine persönliche Verfolgungslage
gemacht hat, ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Wieder-
einreise in die Türkei, abgesehen von einer allgemeinen Routinekon-
trolle, ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt sein wird. Damit lie-
gen weder Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung noch für die An-
nahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor.
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5.4 Der Beschwerdeführerin steht es im Übrigen frei, sich nach erfolg-
ter Einreise in die Türkei an einen beliebigen Ort zu begeben. Sollte
sie es vorziehen, wegen der dortigen Spannungen, der fehlenden Be-
hausung oder mangels eines verwandschaftlichen Netzes nicht nach
G._______ beziehungsweise in die Provinz H._______
zurückzukehren, bleibt es ihr unbenommen, sich beispielsweise in
J._______, wo sie bereits eine Zeitlang gelebt hat, niederzulassen.
Sowohl in dieser Stadt wie auch in vielen anderen Gebieten der Türkei
wird sie von Verdächtigungen und Nachstellungen seitens der Militärs
in Sicherheit sein.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in der
Beschwerde oder auf die weiteren Beweismittel näher einzugehen, da
sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern können. Der Sach-
verhalt ist aufgrund der Akten genügend abgeklärt und hinreichend er-
stellt. Es besteht mithin keine Veranlassung für eine Botschaftsabklä-
rung oder ergänzende Befragungen, weshalb die entsprechenden An-
träge abzuweisen sind.
Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe
nach Art. 3 und 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach
zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
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Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbe-
sondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung un-
terworfen werden.
7.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, steht das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vor-
liegenden Verfahren der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
entgegen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
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ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Per-
son eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
In der Beschwerde wurde geltend gemacht, es sei für die Beschwerde-
führerin als ledige Kurdin nicht zumutbar, in ihre Heimatprovinz zurück
zu kehren. Sie verfüge über keinen Beruf, habe zuweilen als (...)
gearbeitet und habe sich stets um ihre betagte Mutter gekümmert. Die
im Lande verbliebenen Verwandten könnten die Beschwerdeführerin
längerfristig nicht bei sich aufnehmen. Ausserdem sei ihr nicht zuzu-
muten, ohne Aktivitäten und Aussenbeziehungen zu leben. Eine inlän-
dische Aufenthaltsalternative bestehe nicht.
Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach es der
Beschwerdeführerin nicht zuzumuten wäre, in ihr Heimatland zurück-
zukehren. Trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer der Beschwerde-
führerin in der Schweiz erachtet das Bundesverwaltungsgericht den
Wegweisungsvollzug in die Türkei, wo sie den grössten Teil ihres Le-
bens verbracht hat, als zumutbar. Namentlich ergibt sich aufgrund der
Akten, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei über ein bestehen-
des Beziehungsnetz verfügt, welches ihr bei einer Rückkehr und Rein-
tegration zur Seite stehen kann. So leben beispielsweise Verwandte
der Beschwerdeführerin in J._______. Zudem zeigen die Rückreisen
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des Neffen und der Verzicht eines Teils ihrer in der Schweiz lebenden
Verwandtschaft auf die ihnen zuerkannte Flüchtlingseigenschaft an,
dass es nicht generell schlecht um die persönliche Sicherheit und das
Wohlbefinden von Familienmitgliedern in der Türkei bestellt sein kann.
Sie hat denn auch schon früher leerstehende Wohnungen ihrer
Verwandten benutzen können. Gleichzeitig wird auch die
Beschwerdeführerin auf die Hilfe ihrer in der Schweiz und anderen
europäischen Staaten lebende Verwandtschaft zählen können. Blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie beispielsweise aktuell
mangelnde Arbeitsplätze, stellen praxisgemäss keine
existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als
unzumutbar erscheinen liessen. Schliesslich steht es der knapp vierzig
Jahre jährigen Beschwerdeführerin offen und ist ihr zuzumuten, sich in
ihrer gewohnten Umgebung oder an einem anderen als ihrem
bisherigen Wohnort niederzulassen, eine weitere Bildung oder eine
Berufsausbildung in Angriff zu nehmen und sich alsdann eine eigene
Existenz aufzubauen und den Bekanntenkreis zu reaktivieren und zu
verstärken. Da auch in gesundheitlicher Hinsicht nichts
Schwerwiegendes aktenkundig ist, ist nach dem Gesagten der Vollzug
der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen.
7.5 Die Beschwerdeführerin ist im Besitze türkischer Identitätsauswei-
se, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist.
7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE;
SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 29. Oktober
2001 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 29. Oktober 2001 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihres Rechtvertreters (ein-
geschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (Ref.-Nrn. N_______, ...)
- den Migrationsdienst des Kantons F._______ (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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