Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7243/2010
U r t e i l v om 1 5 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, (…)
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. September 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, yezidische Kurden, ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 28. Juni 2010 verliessen und am 31. Juli
2010 in die Schweiz einreisten, wo sie am 3. August 2010 um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden A._______, B._______ und C._______
anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) G._______ vom 6. August 2010 und die Beschwerdeführenden
A._______ und B._______ in der Anhörung vom 16. August 2010 zur
Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie
seien Ehefrau und Kinder von H._______ (E6468/2009), der zu jener
Zeit in der Schweiz bereits ein Asylgesuch gestellt habe,
dass sie zu Hause wegen ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters
Probleme mit den syrischen Behörden bekommen hätten,
dass jener 2006 zuerst nach Damaskus untergetaucht sei und das Land
schliesslich verlassen habe,
dass sie ihm 2007 nachgereist, in Rom aber festgenommen und nach
Syrien ausgeschafft worden seien,
dass die Beschwerdeführerin A._______ in Syrien von den
Sicherheitskräften festgenommen und drei bis vier Tage festgehalten
worden sei, wobei sie eingeschüchtert worden sei,
dass seither Sicherheitsbeamte zu ihr nach Hause gekommen seien und
sich nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt hätten,
dass ihr Sohn B._______ in der Schule wegen seiner
Religionszugehörigkeit von Arabern beschimpft worden sei,
dass die Familie generell an der Ausübung ihres Glaubens behindert
werde,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 7. September 2010 – eröffnet am 8. September 2010 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
Beschwerdeführerin A._______ bezüglich der Dauer ihrer Probleme mit
den syrischen Sicherheitsbehörden widersprüchliche Angaben gemacht
habe, indem sie bei der Kurzbefragung angegeben habe, im Sommer
2009 von Beamten des politischen Sicherheitsdienstes auf den Posten
mitgenommen worden zu sein, während sie bei der Anhörung auf
Nachfrage erklärt habe, im Jahre 2007 letztmals mit den Behörden
Kontakt gehabt zu haben, wobei sie sich auf Vorhalt hin unmittelbar mit
der Aussage widersprochen habe, die Behörden seien bis kurz vor ihrer
Ausreise immer wieder zu ihr gekommen,
dass von ihr erwartet werden könne, sich genau zu erinnern, ob sie bis
2007 oder aber bis kurz vor der Ausreise von Problemen mit Behörden
betroffen gewesen und im Sommer 2009 sogar einmal auf den Posten
mitgenommen worden sei,
dass ihre Schilderungen ausserdem keine Realitätskennzeichen
enthielten, sondern ausgesprochen vage und detailarm ausgefallen
seien,
dass das BFM ferner darauf hinwies, dass das Asylgesuch des
Ehemannes als unglaubhaft abgewiesen worden sei,
dass das Vorbringen von A._______, sie sei nach einer Rückführung aus
Italien im Jahre 2007 in Syrien drei bis vier Tage im Gefängnis
festgehalten worden, deshalb unglaubhaft sei, weil ihr Ehemann erst
wesentlich später ein Asylgesuch eingereicht habe, so dass nicht
nachvollziehbar sei, warum die Familie bereits damals hätte Syrien
verlassen sollen, um zu ihrem Ehemann beziehungsweise Vater zu
reisen,
dass die vage Schilderung des Reisewegs und die Gesamtwürdigung
aller Ungereimtheiten ausserdem darauf schliessen liessen, die
Beschwerdeführenden seien legal und kontrolliert aus Syrien ausgereist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
7. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundes
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren,
eventualiter sei wegen Unzulässigkeit des Vollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
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dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, ihr Rekurs sei gemeinsam
mit demjenigen ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters zu behandeln,
der Vollzug der Wegweisung sei aufzuschieben und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass dieser Eingabe zahlreiche Beweismittel beilagen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
15. Oktober 2010 unter Abweisung des entsprechenden
Verzichtsgesuchs einen Kostenvorschuss erhob, welcher am 30. Oktober
2010 fristgerecht geleistet wurde,
dass das BFM in Anwendung von Art. 58 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
mit Verfügung vom 14. September 2011 die angefochtene Verfügung
teilweise in Wiedererwägung zog, die Beschwerdeführenden infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufnahm und entsprechend die
Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufhob,
dass den Beschwerdeführenden zusammen mit ihrem Ehemann
beziehungsweise Vater (E6468/2009) mit Verfügung der zuständigen
Instruktionsrichterin vom 21. September 2011 Gelegenheit geboten
wurde, ihre Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei,
zurückzuziehen, wobei der Verzicht auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten in Aussicht gestellt wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
14. Oktober 2011 erklärten, an der Beschwerde festhalten zu wollen, und
ein ergänzendes Dokument zur Stützung ihrer Begehren zu den Akten
des Dossiers E6468/2009 reichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
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Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, im Verlaufe des Verfahrens ausgewechselt oder unbegründet
nachgeschoben werden, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden,
dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Darstellung des Sachverhalts sprechen,
dass im Sinne einer Gesamtwürdigung entscheidend ist, ob die für die
Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe
überwiegen oder nicht; wobei auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen ist,
dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die widersprüchlichen
Angaben bezüglich der Dauer der Probleme mit den syrischen Behörden
schwerwiegen, da erwartet werden kann, dass sich die
Beschwerdeführerin genau daran erinnert, ob sie lediglich bis 2007 oder
aber bis kurz vor der Ausreise Kontakt mit den Behörden gehabt habe
und im Sommer 2009 sogar auf den Posten mitgenommen worden sei,
dass die Vorinstanz zudem die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu
Recht als zu vage und zu detailarm erachtet hat,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nichts vorbringen,
was geeignet ist, diese Einschätzung umzustossen, so dass es sich
erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher
einzugehen,
dass nämlich die auf Beschwerdeebene angebotene Erklärung für die
Widersprüche bei den Zeitangaben, wonach sich die Beschwerdeführerin
A._______ zeitlich schlecht orientiere und sich bezüglich der ersten
Ausreise und der Rückschaffung aus Italien im Kalenderjahr geirrt habe,
nicht begreiflich zu machen vermag, warum sie sich nicht mehr genau
erinnern kann, ob sie bis kurz vor der zweiten Ausreise von den
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Sicherheitsbehörden belästigt worden ist oder ob dies bereits deutlich
früher aufgehört hat,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen eine reine Reflexverfolgung
geltend machen, die allein deshalb nicht geglaubt werden kann, weil die
Asylgründe ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters, auf die sie sich
bezieht, unglaubhaft sind,
dass zusammenfassend die Vorbringen in der Gesamtwürdigung aller
Ungereimtheiten und im Lichte der mit heutigem Datum abgewiesenen
Beschwerde ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters den
Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten,
dass zudem allein die Tatsache, kurdische Yeziden zu sein, die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag,
dass zwar einzuräumen ist, dass Angehörige der yezidischen
Religionsgemeinschaft und der kurdischen Minderheit in Syrien in der Tat
in gewissen Fällen von verschiedenen Formen der Diskriminierung und
von Verletzung ihrer Menschenrechte bedroht sind,
dass indes nicht von einer generellen Verfolgung der Yeziden oder der
Kurden gesprochen werden kann (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D1624/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.4),
dass somit konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen müssen, um eine
entsprechende Gefährdung im Einzelfall anzunehmen,
dass die Beschwerdeführenden aber, wie die vorangehenden
Erwägungen gezeigt haben, keinerlei asylrelevante
Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen vermochten,
dass für ein besonderes Verfolgungsrisiko aufgrund der ethnischen
Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit oder der religiösen Zugehörigkeit
zur yezidischen Glaubensgemeinschaft keine spezifischen Anhaltspunkte
vorliegen,
dass vielmehr festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden
offensichtlich nicht zu jenen Yeziden gehören, welchen aufgrund ihrer
Religionszugehörigkeit die syrische Staatsbürgerschaft verweigert wird,
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dass entsprechend auch kein Grund zur Annahme besteht, sie würden
nach ihrer Rückkehr nach Syrien auf Grund ihrer Religions oder
ethnischen Zugehörigkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten
Gefährdung ausgesetzt sein,
dass es somit den Nachteilen, die die Beschwerdeführenden mit den
zahlreichen Berichten zur Situation von Kurden und Yeziden in Syrien zu
beweisen suchen, an der Gezieltheit und Intensität fehlt, um die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene selber einräumen,
sie würden nicht "schwer" verfolgt, sondern wollten in erster Linie mit
ihrem Ehemann beziehungsweise Vater vereint sein,
dass es ihnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG) und
vorliegend wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs wiedererwägungsweise
die vorläufige Aufnahme angeordnet hat,
dass gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
den Beschwerdeführenden wieder die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offensteht (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art.
84 AuG), wobei in einem Aufhebungsverfahren von Amtes wegen alle
Vollzugshindernisse nach Massgabe der zu jenem Zeitpunkt
herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen wären,
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dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung, soweit sie durch das BFM nicht
wiedererwägungsweise aufgehoben worden ist, Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden im
Umfang ihres Unterliegens die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass diese angesichts des praxisgemäss als hälftig zu wertenden
Unterliegens um die Hälfte zu kürzen und auf Fr. 300. festzusetzen sind,
dass, soweit die Beschwerde betreffend die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden ist, gemäss Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten
aufzuerlegen sind,
dass der Betrag von Fr. 300. mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600. zu verrechnen ist,
dass entsprechend ein Betrag von Fr. 300. zurückzuerstatten ist,
dass den rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden, nachdem sie im
Ergebnis mit ihrer Beschwerde hälftig durchgedrungen sind, für die ihnen
erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche um die
Hälfte der tatsächlichen Kosten zu kürzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE),
dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat,
dass auf deren nachträgliche Einholung zu verzichten und der
Vertretungsaufwand vom Gericht einzuschätzen ist,
dass, gestützt auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13
VGKE), das Gericht die relevanten Kosten auf insgesamt Fr. 800.
einschätzt,
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dass die um die Hälfte gekürzte, vom BFM zu entrichtende
Parteienschädigung folglich auf Fr. 400. (inkl. aller Auslagen)
festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300. wird zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung im Betrag von Fr. 400. auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer