B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7243/2014
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Novem-
ber 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin – eine aus (…) im west-srilankischen Distrikt (…)
stammende Singhalesin – reichte am 28. März 2012 ihr erstes Asylgesuch
in der Schweiz ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) wurde
sie am 10. April 2012 summarisch befragt (A3/10).
B.
Das BFM trat mit Verfügung vom 4. Juli 2012 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d aAsylG auf dieses Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwer-
deführerin – welche im Besitz eines vom 26. September 2011 bis zum 26.
Januar 2013 gültigen britischen Visums war – gestützt auf die staatsver-
tragliche Zuständigkeit in das Vereinigte Königreich weg und ordnete den
Vollzug an.
C.
Die gegen den Entscheid des BFM erhobene Beschwerde vom 10. Juli
2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2012
(E-3751/2012) abgewiesen.
D.
Mit verschiedenen Eingaben (undatiert, Eingang beim BFM am 28. Juni
2012, A13/2; vom 27. Juni 2012, A14/2; vom 28. August 2012, A19/4; vom
10. September 2012, A21/6) an das BFM nahm die Beschwerdeführerin
Stellung zu der Überstellung nach Grossbritannien. Sie machte unter an-
derem geltend, sie habe sich nicht zu Studienzwecken, sondern aufgrund
der lebensbedrohlichen Situation in Sri Lanka nach Grossbritannien bege-
ben. Sie habe im Asylverfahren das britische Studentenvisum und ihren
Aufenthalt in Grossbritannien aus Angst, dorthin zurückkehren zu müssen,
verschwiegen. Sie sei auch in Grossbritannien im Zusammenhang mit ih-
ren Asylgründen bedroht worden. Vor der Einreise in die Schweiz sei sie
für kurze Zeit nach Sri Lanka zurückgekehrt.
E.
Mit Schreiben vom 23. November 2012 teilte die kantonale Behörde dem
BFM mit, die Beschwerdeführerin sei seit dem 19. Dezember 2012 unbe-
kannten Aufenthalts (A23/3).
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Seite 3
II.
F.
Die Beschwerdeführerin suchte am 15. April 2013 ein zweites Mal um Asyl
in der Schweiz nach. Am 23. April 2013 führte das BFM eine summarische
Befragung der Beschwerdeführerin durch und am 2. August 2013 hörte es
sie einlässlich zu ihren Asylgründen an.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie werde in Sri-Lanka wegen ihrer Tätigkeit als (…)
Angestellte beim in Verruf geratenen sri-lankischen Parlamentsabgeordne-
ten B._______ verfolgt. Ihm würden Gewalt- und Drogendelikte vorgewor-
fen (vgl. B5/12 S. 7 Ziff. 7.01; B16/23 S. 3f. F 13). Ihre Verfolgung habe
nach einer Schiesserei am (…) 2011, in die B._______ verwickelt gewesen
sei und bei der dessen Partei- und Parlamentskollege C._______ getötet
worden sei, begonnen. Seither würden sie einerseits die Anhänger von
C._______ bedrohen und sie als Zeugin im Prozess gegen B._______ ein-
setzen wollen; andererseits würden Anhänger von B._______ sie unter
Morddrohungen zur Verschwiegenheit zwingen (vgl. B16/23 S. 7 F43 und
S. 10 F67ff.). Die Drohungen aus Sri Lanka seien bis nach Grossbritannien
vorgedrungen, wo sie mehrmals telefonisch, via E-Mail und einmal durch
einen unbekannten Mann vor ihrer Wohnung bedroht worden sei. Zeit-
gleich hätten die sri-lankischen Behörden sie bei ihren Eltern zuhause zwei
bis drei Mal aufgesucht. Ferner sei sie dreimal gerichtlich vorgeladen wor-
den, um als Zeugin im Mordfall C._______ auszusagen.
G.
Mit Botschaftsanfrage vom 5. August 2014 ersuchte das BFM die Schwei-
zerische Vertretung in Colombo um die Beantwortung diverser Fragen rund
um die Beschwerdeführerin (vgl. B20/3). Mit Antwortschreiben vom
19. September 2014 teilte die Botschaft mit, dass gemäss Abklärungen bei
B._______ Büro die Beschwerdeführerin nicht dort gearbeitet habe und
dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten gerichtlichen Vorla-
dungen gefälscht seien (vgl. B 21/5). Der Beschwerdeführerin wurde das
rechtliche Gehör zu den fraglichen Abklärungsergebnissen gewährt (vgl.
B22/3). In ihrer Stellungnahme vom 6. November 2014 hielt sie an ihrer
Anstellung in B._______ Büro sowie an der Echtheit der Dokumente fest
(vgl. B23/3).
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Seite 4
H.
Das BFM lehnte das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 13. November 2014 – am 14. November 2014 eröffnet – ab und
ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an.
I.
Die Beschwerdeführerin focht den vorinstanzlichen Entscheid mit Rechts-
mitteleingabe vom 12. Dezember 2014 (Datum Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
sei aufzuheben und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren; andernfalls
sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; zumindest sei die Sache zur er-
gänzenden Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an das BFM
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde
wurde eine Bestätigung der Polizeistation (…) vom 5. Dezember 2014 be-
treffend eine von der Mutter der Beschwerdeführerin eingereichte Strafan-
zeige beigelegt.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte mit Zwischenverfügung vom 29. De-
zember 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wegen Aussichtslosigkeit ab und forderte die Beschwerdeführerin
auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde am 20. Januar 2015
fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt.
K.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 29. Januar 2015 um
Beizug der Akten ihrer angeblichen Fluchtgefährtin D._______, welche die
selben Verfolgungsgründe geltend gemacht habe wie sie und welcher Asyl
gewährt worden sei. Als Beweismittel wurde eine Stellungnahme von
D._______ im Rahmen ihres eigenen Asylverfahrens in der Schweiz sowie
ein Bericht vom (…) 2015 des Roten Kreuzes in Sri Lanka zur Situation der
Beschwerdeführerin in Sri Lanka zu den Akten gereicht. Weiter teilte die
Beschwerdeführerin mit, sie werde "zur Zeit stationär im Psychiatrischen
Zentrum in (…)" behandelt, nachdem sie am 26. Januar 2015 dort nach
einem Suizidversuch eingeliefert worden sei.
L.
Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung
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Seite 5
vom 3. Februar 2015 auf, einen Bericht der sie behandelnden Fachärzte
einzureichen sowie das beigelegte Formular betreffend die Entbindung von
der ärztlichen Schweigepflicht unterzeichnet an das Bundesverwaltungs-
gericht zu retournieren.
M.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin fristge-
recht die ärztliche Entbindungserklärung ein. Mit Verweis auf ihre Mitwir-
kungspflicht wurde die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2015 erneut aufge-
fordert, ein Arztzeugnis einzureichen.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin einen aktu-
ellen ärztlichen Bericht ihres behandelnden Arztes, (…), Facharzt für Psy-
chiatrie und Psychotherapie FMH, sowie den Austrittsbericht vom 15. Feb-
ruar 2015 des [psychiatrisches Zentrum].
N.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 hielt die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
Dennoch nahm sie zu verschiedenen Punkten der Rechtsmittelschrift Stel-
lung und äusserte sich namentlich auch dazu, inwiefern die Sachlage im
Verfahren von D._______ anders sei als vorliegend. Sie hielt vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
O.
Am 29. Juni 2015 liess die Beschwerdeführerin durch ihren neu bevoll-
mächtigten Rechtsvertreter ihre Replik zur Vernehmlassung einreichen
und beantragte weiterhin die Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 6
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Ver-
folgungsgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-7243/2014
Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrer ablehnenden Verfügung die Vorbringen
der Beschwerdeführerin aufgrund unlogischer und widersprüchlicher Aus-
sagen in wesentlichen Punkten als unglaubhaft.
Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens ver-
schiedene Angaben gemacht, welche sich im Laufe des zweiten Asylver-
fahrens als Unwahrheiten herausgestellt hätten. So habe sie beispiels-
weise noch im ersten Asylverfahren entgegen den Tatsachen den Besitz
eines Reisepasses verneint und behauptet, sie habe sich von November
2011 bis März 2012 in Sri Lanka aufgehalten. Erst später habe sie den
Aufenthalt in England eingeräumt. Weiter habe sie im ersten Asylverfahren
erklärt, sie sei ungefähr am (…) zu Hause von Leuten von C._______ be-
droht worden, während sie im zweiten Asylverfahren demgegenüber vor-
getragen habe, diese Personen seien zwei bis drei Tage nach dem Vorfall
zwischen B._______ und C._______ vom (…) 2011 zu ihr nach Hause ge-
kommen. Aus diesen und weiteren Gründen, auf welche vorliegend nicht
im Einzelnen einzugehen ist, könne ihr die Verfolgung durch Gefolgsleute
von C._______ nicht geglaubt werden. Zudem habe sie sich hinsichtlich
ihrer angeblichen Bedrohungssituation in Grossbritannien in mehrere er-
hebliche Widersprüche betreffend Zeitpunkt und Anzahl der Drohhandlun-
gen verstrickt.
Unglaubhaft seien ihre Vorbringen zu den Verfolgungshandlungen durch
Gefolgsleute von C._______ ferner auch, weil sie logisch nicht nachvoll-
ziehbar seien. So müssten diese ca. am (…) 2011 die Beschwerdeführerin
zuhause aufgesucht haben, nachdem sich die Schiesserei am (…) 2011
zugetragen habe. Dabei hätten diese der Beschwerdeführerin mitgeteilt,
sie müsse gegen B._______ aussagen. Allerdings sei zu jenem Zeitpunkt
noch gar nicht klar gewesen, dass es je zu einem Verfahren gegen Letzte-
ren kommen würde, denn ein Haftbefehl gegen ihn sei [erst erheblich spä-
ter] 2011 ausgestellt worden. Weiter widerspreche ihre Rückreise im März
2012 nach Sri Lanka und ihr dortiger Aufenthalt vom (…) März 2012 vor
dem Hintergrund der angeblichen Verfolgung der allgemeinen Logik des
Handelns. Es könne ihr deshalb nicht geglaubt werden, dass sie in Sri
Lanka effektiv gefährdet sei.
Schliesslich seien die ins Recht gelegten Beweismittel entweder irrelevant
für das vorliegende Asylverfahren, würden Gefälligkeitscharakter oder Fäl-
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Seite 8
schungsmerkmale aufweisen oder seien im Rahmen der Botschaftsabklä-
rung entkräftet worden, weshalb sie über keinen Beweiswert verfügen wür-
den.
4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde den Erwägungen der Vorinstanz ent-
gegen gehalten, das BFM habe die privaten Ermittlungen der Gefolgsleute,
das polizeiliche Ermittlungsverfahren und das erst später eingeleitete
Zwangsmassnahmen- und Gerichtsverfahren vermischt. Denn erst die
Aussagen von Personen hätten dazu geführt, dass gegen B._______ ein
Haftbefehl erlassen worden sei. Genau ein solches Zeugnis hätte sie ab-
geben müssen. Das BFM habe den Sachverhalt völlig falsch erfasst und
aus einzelnen Sachverhaltselementen falsche und willkürliche Folgerun-
gen gezogen. Weiter gehe es zu Unrecht davon aus, dass sie nie im Büro
von B._______ gearbeitet habe. Die negativen Ergebnisse der Botschafts-
abklärung hingen damit zusammen, dass B._______ seit seiner Wahlnie-
derlage und dem anschliessenden Parteiwechsel [Angaben zu Parteien]
seine Vergangenheit zu verleugnen versuche. Ausserdem rügte die Be-
schwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sie nicht Ein-
sicht in die Botschaftsabklärung erhalten habe. Sie habe während ihrer Tä-
tigkeit bei B._______ dessen Beziehungen zu kriminellen Kreisen wahrge-
nommen, weshalb von seiner Seite ein Interesse bestehe, sie zu beseiti-
gen. Zudem sei im vorinstanzlichen Entscheid nicht berücksichtigt worden,
dass sie als Anhängerin [einer Partei] mit politischer Verfolgung durch die
Regierung und die Sicherheitskräfte zu rechnen habe. Auf die hierzu ein-
gereichte Bestätigung sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen,
womit der Sachverhalt nicht vollständig erfasst worden sei. Schliesslich
verwies die Beschwerdeführerin auf D._______, die Vergleichbares erlebt
habe und ebenso um Asyl in der Schweiz ersuche. Der Beschwerde wurde
eine Bestätigung der Polizeistation (…) vom (…) Dezember 2014 betref-
fend die Drohungen unbekannter Personen gegenüber ihren Eltern, wel-
che wohl mit der Verfolgung der Beschwerdeführerin zusammen hängen
würden, beigelegt. In der ergänzenden Beschwerdeeingabe wurde dem
Gericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nachträglich Kenntnis über
bereits im Oktober 2011 sowie nach ihrer Ausreise im März 2012 erfolgte
Verfolgungshandlungen gegenüber ihren Eltern erhalten habe. Diese seien
wegen der Beschwerdeführerin zuhause bedroht worden; die sri-lanki-
schen Polizeibehörden hätten ihnen jegliche Hilfe verweigert. Ihre Eltern
hätten ihr diese Vorfälle lange vorenthalten, um sie nicht zu beunruhigen.
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4.3 In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde führte die Vorinstanz aus, die
Bezugnahme auf den positiven Asylentscheid von D._______ sei unbehel-
flich, da das SEM nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss gekommen sei,
dass die asylrelevanten Kernvorbringen der angeblichen Fluchtgefährtin
D._______ glaubhaft seien, diejenigen der Beschwerdeführerin dagegen
nicht. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hielt
es im Wesentlichen fest, dass dieser weder unter dem Asyl- noch unter
dem Wegweisungsvollzugspunkt ausschlaggebend sei. Die psychischen
Probleme liessen keine Rückschlüsse auf allfällige Verfolgungsmassnah-
men zu. Im Weiteren verfüge Sri Lanka über zahlreiche psychiatrische Ein-
richtungen, dies insbesondere auch in der Herkunftsregion der Beschwer-
deführerin. Vier Tage nach der Einlieferung in die psychiatrische Klinik sei
die Beschwerdeführerin gemäss medizinischen Berichten nicht mehr auf
eine stationäre Behandlung angewiesen gewesen, weshalb kein spezielles
Setting für eine fachgerechte Behandlung notwendig sei und eine Rück-
kehr in medizinischer Hinsicht als zumutbar erscheine.
4.4 In der nunmehr vom Rechtsvertreter eingereichten Replik wurde beteu-
ert, die Beschwerdeführerin habe die identische Verfolgungsgeschichte
wie D._______ vorgebracht, weshalb von deren Asylgewährung Wesentli-
ches für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden könne. Die Botschafts-
abklärungen müssten vor dem Hintergrund der korrupten Tätigkeit von
B._______ betrachtet werden. Die diesbezüglichen Kenntnisse der Be-
schwerdeführerin würden dazu führen, dass B._______ jegliche Bezugs-
punkte zu seiner früheren Arbeitnehmerin eliminiere und negiere. Weiter
sei mit Verweis auf verschiedene internationale Lageberichte der Vollzug
der Wegweisung unzumutbar, da keine genügenden Behandlungsmöglich-
keiten in Sri Lanka vorhanden seien.
5.
Zunächst ist hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
wegen verweigerter Einsicht in die Botschaftsabklärung festzuhalten, dass
die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin den An-
forderungen an das rechtliche Gehör hinreichend nachgekommen ist. Das
SEM hat zwecks Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach Art. 27
VwVG zu Recht auf die vollumfängliche Offenlegung des Berichts verzich-
tet und stattdessen den wesentlichen Inhalt desselben mitgeteilt (Art. 28
VwVG). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2013/23 E.
6.4.1; EMARK 1994 Nr. 26 E. 2.d.cc; EMARK 1994 Nr. 1 E. 3).
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Seite 10
Sodann ist die Rüge, das SEM habe die als Beweismittel eingereichte Be-
stätigung eines Parlamentariers vom (…) 2014 bei der Sachverhaltswürdi-
gung ausser Acht gelassen, ebenfalls von der Hand zu weisen. Das SEM
hat das fragliche Beweismittel in seiner Verfügung genannt, inhaltlich aller-
dings als Gefälligkeitsschreiben gewürdigt (vgl. Verfügung des SEM vom
13. November 2014 S. 3 Ziff. 4, S. 6 erster Absatz).
Schliesslich geht auch der Einwand fehl, es sei unfair, die Aussagen aus
dem ersten Asylverfahren noch beizuziehen. Vielmehr erweist sich ein Bei-
zug sämtlicher Akten, auch jener aus dem ersten Asylverfahren, als kor-
rekt, zumal die Beschwerdeführerin damals dieselben Gründe geltend
machte wie im zweiten Verfahren.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin ihr rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren nicht
verletzt wurde Die Vorinstanz hat vielmehr den Sachverhalt vollständig ab-
geklärt, wobei die Abklärungen mit jenen im Verfahren von D._______ ko-
ordiniert worden sind, und die angefochtene Verfügung sorgfältig und aus-
führlich begründet.
6.
6.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht
nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum
Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ge-
macht worden sind. Betreffend die zahlreichen Widersprüche und unlogi-
schen Darstellungen in den Aussagen der Beschwerdeführerin schliesst
sich das Gericht den Einschätzungen der Vorinstanz an, auf die an dieser
Stelle verwiesen werden kann, wobei auf einzelne Punkte im Folgenden
näher eingegangen wird.
6.2 Zunächst ist hinsichtlich des zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus-
gestellten Studentenvisums für Grossbritannien und ihrem dortigen Aufent-
halt im Jahr 2011 festzuhalten, dass sie anlässlich ihrer ersten Gesuchstel-
lung in der Schweiz im März 2012 diesen Umstand auf entsprechende Fra-
gestellungen hin mit keinem Wort erwähnte. Erst nach Aufdeckung dieser
Tatsachen durch die vorinstanzlichen Behörden anlässlich ihres zweiten
Asylgesuchs räumte die Beschwerdeführerin ein, sich mittels eines Stu-
dentenvisums zuvor in England aufgehalten zu haben. Durch das Ver-
schweigen dieser Tatsachen hat die Beschwerdeführerin die ihr obliegende
Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verletzt. Damit wurde ihre persönliche
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Seite 11
Glaubwürdigkeit erheblich geschwächt, weshalb sich an der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen bereits erste Zweifel ergeben.
6.3 Die Beschwerdeführerin hat sich insbesondere durch unterschiedliche
Zeitangaben zum Beginn der gegen sie gerichteten Drohungen widerspro-
chen, wenn sie anlässlich der BzP den (…) 2011 nannte, wohingegen sich
die zeitliche Einordnung anlässlich der Bundesanhörung auf zwei bis drei
Tage nach der Tötung von C._______ anfangs (…) 2011 vorverschob (vgl.
B16/23 S. 19 F127 und S. 10 F67). Weiter weisen ihre Ausführungen zu
den Verfolgungshandlungen zeitliche Ungereimtheiten auf. So ist es kaum
möglich, dass die Anhänger von B._______ resp. C._______ sie bereits
nach zwei bis drei Tagen nach dem Tötungsdelikt unter Drohung zu be-
stimmten Zeugenaussagen im Strafprozess gegen B._______ aufgefordert
hätten, da zu jenem Zeitpunkt erst polizeiliche Ermittlungshandlungen im
Gange gewesen sein dürften (vgl. B16/23 S. 13 F85). Die diesbezügliche
Erklärung auf Beschwerdeebene, erst das Zeugnis der Beschwerdeführe-
rin hätte die Einleitung eines Strafverfahrens gegen B._______ ermöglicht,
überzeugt nicht, sondern ist vielmehr als ein nachträglich konstruiertes
Sachverhaltselement zu qualifizieren, zumal dieser Aspekt im bisherigen
Verfahren kein einziges Mal Erwähnung gefunden hatte.
6.4 Sodann vermochte die Beschwerdeführerin einige wesentliche Sach-
verhaltselemente auf konkretes Nachfragen hin lediglich vage und unsub-
stanziiert zu beschreiben. Beispielsweise beschrieb sie ihre Arbeit, die sie
als angebliche Mitarbeiterin im Büro von B._______ zu erledigen hatte, in-
dem sie bloss einsilbig [Nennung diverser Tätigkeitsbereiche] aufzählte;
manchmal habe sie auch (…) gemacht (vgl. B16/23 S. 5 F22ff.).
6.5 Schliesslich haben auch die vorinstanzlichen Abklärungen in Zusam-
menarbeit mit der Schweizer Botschaft in Sri Lanka zu den von der Be-
schwerdeführerin als Beweismittel eingereichten behördlichen Dokumen-
ten ergeben, dass es sich bei den gerichtlichen Vorladungen um Fälschun-
gen handelt und die Beschwerdeführerin gemäss telefonischer Auskunft
des Personalverantwortlichen des Büros von B._______ ihm weder als Mit-
arbeiterin noch als Person bekannt sei. Demgegenüber wurden die Vor-
bringen ihrer angeblichen Verfolgungsgenossin D._______ nach den auch
in jenem Verfahren erfolgten Botschaftsabklärungen durch das SEM teil-
weise bestätigt, und im Gegensatz zur Beschwerdeführerin hat D._______
ihre Verfolgungssituation insgesamt glaubhaft darzulegen vermocht (siehe
Vernehmlassung des SEM vom 11. Juni 2015). Das mit Verweis auf den
positiven Asylentscheid ihrer Kollegin vorgebrachte Argument erweist sich
E-7243/2014
Seite 12
angesichts der vom SEM überzeugend dargelegten Umstände als unbe-
gründet.
6.6 Bei der gegebenen Sachlage sind die Anträge auf Beiziehung der Ak-
ten von D._______ (vgl. Eingabe vom 29. Januar 2015) sowie um die Be-
fragung derselben als Zeugin (vgl. Beschwerde vom 12. Dezember 2014)
abzuweisen. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft darlegen,
dass ihr dasselbe Schicksal widerfahren sei wie D._______. Überdies liegt
keine Einwilligung von D._______ zur Einsicht in ihre Asylakten für das
vorliegende Verfahren vor; es wurde zum Antrag um Aktenbeizug lediglich
eine Stellungnahme von D._______ zu ihren eigenen Asylgründen einge-
reicht, was diesbezüglich nicht genügt.
6.7 Nach den vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Verfol-
gungsvorbringen in zentralen Sachverhaltspunkten erhebliche Unglaub-
haftigkeitsmerkmale aufweisen. Weiter ist in Übereinstimmung mit den
Ausführungen der vorinstanzlichen Vernehmlassung festzustellen, dass
den in der Verfügung aufgezeigten erheblichen Widersprüchen keine über-
zeugenden Argumente auf Beschwerdeebene entgegen gehalten werden.
Schliesslich sind die im Rechtsmittelverfahren ins Recht gelegten Beweis-
mittel nicht geeignet an der vorstehenden Einschätzung der Aktenlage et-
was zu ändern. Was das eingereichte Schreiben der Sri Lanka Red Cross
Society vom (…) 2015 („To Whom It May Concern“) betrifft, wird darin in
unsubstanziierter Weise lediglich bestätigt, die Beschwerdeführerin sei in
Sri Lanka politisch tätig gewesen („was an active member of the Sri Lankan
political field“) und habe deswegen Drohungen erhalten; das Gericht
schliesst sich der in der vorinstanzlichen Vernehmlassung diesbezüglich
vorgenommenen Einschätzung an, dass dem Schreiben lediglich der Be-
weiswert einer Gefälligkeitsbestätigung zukomme.
6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen
der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
(Art. 7 AsylG) nicht genügen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin infolgedessen zu Recht verneint und ihr Asylge-
such zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 13
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grund-
satz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Gemäss Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts
kann für zurückkehrende Tamilen eine unmenschliche Behandlung drohen,
wenn im Rahmen der Einzelfallprüfung gewisse Risikofaktoren als erfüllt
erachtet werden. Die Beschwerdeführerin ist Singhalesin, somit fällt eine
derartige Verfolgung bei ihrer Rückkehr nicht in Betracht. Nachdem die Be-
schwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie befürchten müsse,
bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu zie-
hen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben
Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individu-
elle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen
demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.
9.1 Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ge-
mäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere
dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen-
det, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönli-
cher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet
sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
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medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver
Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein-
lichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger
und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands,
der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26
E. 7.3 ff., m.w.H.).
9.2
9.2.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im All-
gemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass der
Wegweisungsvollzug in das ausserhalb der Nord- bzw. Ostprovinz gele-
gene Staatsgebiet Sri Lankas – wie vorliegend für die aus dem Grossraum
Colombo stammende Beschwerdeführerin – zumutbar sei. Diese Einschät-
zung deckt sich mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 13.4, zur Publikation als Referenzurteil bestimmt).
9.2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch in individueller Hin-
sicht festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin als junger und gebilde-
ter Frau mit einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz in ihrer Heimat
zuzumuten ist, sich in ihrer vertrauten Umgebung wieder einzugliedern. Die
Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren medizinische Voll-
zugshindernisse geltend. Gemäss Aktenlage hat sie sich nach einem Sui-
zidversuch am (…) Januar 2015 freiwillig in das Psychiatrische Zentrum
(…) begeben, wo sie während vier Tagen stationär behandelt worden ist;
als Auslöser der diagnostizierten depressiven Störung wird in den medizi-
nischen Akten der negative Entscheid der Asylbehörden genannt. Gemäss
dem medizinischen Austrittsbericht vom (…) Februar 2015 wurde die Be-
schwerdeführerin am (…) Januar 2015 in Begleitung aus der Klinik entlas-
sen, nachdem sich ihre psychische Verfassung stabilisiert hatte. Zum Zeit-
punkt des Austritts lagen keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Aggressi-
vität und Suizidgedanken mehr vor und im Affekt war sie ausgeglichen.
Seither ist sie bei (…), Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in
medikamentös-psychiatrischer Behandlung. Gemäss seiner Einschätzung
vom (…) Mai 2015 leide die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren un-
ter einer schweren depressiven Symptomatik, die durch traumatische Er-
lebnisse in ihrem Heimatland ausgelöst worden sei. Die Beschwerdeführe-
rin sei noch mehrere Jahre dringend auf die gegenwärtige Therapie ange-
wiesen, welche in Sri Lanka nicht gewährleistet sei. Letzterer Einschätzung
schliesst sich das Gericht nicht an. Mit Verweis auf die diesbezüglichen
detaillierten Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
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11. Juni 2015 ist festzuhalten, dass sich die geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme als nicht derart gravierend darstellen, dass der Be-
schwerdeführerin eine Rückkehr in ihre Heimat nicht zugemutet werden
kann, und dass entsprechende medizinische Behandlungsmöglichkeiten in
Sri Lanka erhältlich sind. Ferner sind seit dem Abschluss des Schriften-
wechsels am 30. Juni 2015 im vorliegenden Verfahren keine weiteren Ein-
gaben aktenkundig, was betreffend die Gesundheitslage als Indiz der Bes-
serung zu werten ist. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erweist
sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
9.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 600.– festzusetzen. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2014
wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.– aufgefordert. Dieser wurde fristgerecht zu Gunsten der
Gerichtskasse überwiesen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung besteht nicht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in selber Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: