Abtei lung V
E-7246/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 0 8
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Tunesien,
vertreten durch Andres Geiser, Murtenstrasse 45,
3202 Frauenkappelen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 8. Juni
2001 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7246/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Tunesien gemäss eigenen Angaben am
13. Januar 2001 und gelangte von Tunis mit dem Auto nach Kilibia. Von
dort sei er per Fischerbot nach Sizilien gelangt und später nach Como.
Die Schweizergrenze habe er am 2. Februar 2001 zu Fuss überquert.
In der damaligen Empfangsstelle Kreuzlingen suchte der Beschwerde-
führer am 3. Februar 2001 um Asyl nach. Dort wurde er am 6. Februar
2001 summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt
(A2). Am 15. Mai 2001 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch
die zuständige kantonale Behörde statt (A14).
B.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder
habe mit der "Nahza-Bewegung" (recte wohl: Ennahda, Wiedergeburt)
zusammengearbeitet. Nachdem er Tunesien im Jahre 1991 verlassen
habe, seien oft Polizisten zum Beschwerdeführer gekommen, hätten
ihn mitgenommen und jeweils für ein paar Tage inhaftiert. Nachdem
der Bruder in die Schweiz eingereist und um Asyl nachgesucht habe,
seien sie sehr oft gekommen, auch nachts, hätten ihn abgeholt, in ei-
nen kleinen Raum gebracht und geschlagen. Auch wenn er sich mit
Freunden in der Öffentlichkeit aufgehalten habe, seien die Sicherheits-
behörden gekommen und hätten ihn einfach so geschlagen. Sie hätten
ihm auch gesagt, wenn sein Bruder nicht zurückkomme, müsse er an
seiner Stelle für sieben Jahre ins Gefängnis. Deswegen sei er dann
ausgereist. Er selbst sei im Übrigen nicht politisch aktiv gewesen.
Auf seine Lebensverhältnisse vor der Ausreise angesprochen gab der
Beschwerdeführer an, er habe seit seiner Geburt und bis zur Ausreise
zusammen mit seinen Eltern und zwei Schwestern in B._______
gelebt. Er habe sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre die
Sekundarschule besucht und dann ein Informatikstudium absolviert,
welches er im Jahre 1995 abgeschlossen habe. Danach habe er bis zu
seiner Ausreise mit Kleidern Handel betrieben und sei in diesem
Zusammenhang in die Türkei, nach Syrien, Libyen und Marokko
gereist.
Zu seinen Reisepapieren befragt gab der Beschwerdeführer an, er
habe erstmals im Jahre 1989 einen Reisepass erhalten, welcher wäh-
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rend fünf Jahren gültig gewesen sei. Im Jahre 1997 habe er sich einen
neuen Pass ausstellen lassen, welcher bis im Jahre 2002 gültig gewe-
sen sei, allerdings von der Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung
Ende des Jahres 1998 oder anfangs des Jahres 1999 beschlagnahmt
worden sei. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, er habe eine
im Jahre 1988 ausgestellte, für zehn Jahre gültige Identitätskarte be-
sessen, welche er zu Hause gelassen habe.
C.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2001 - eröffnet am 12. Juni 2001 - stellte
das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde
entzog es vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung
führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich in seinen
Vorbringen zu den Asylgründen in wesentlichen Punkten widerspro-
chen, weshalb diese nicht glaubhaft seien. Unwahrscheinlich erschie-
nen die zahlreichen behördlichen Schikanen auch, weil nicht ersicht-
lich sei, weshalb der Beschwerdeführer so viele Jahre im Heimatland
verblieben sei, zumal es ihm laut eigenen Angaben möglich gewesen
sei, bis ins Jahre 1998 oder 1999 mit seinem Pass zu reisen. Der Voll-
zug der Wegweisung sei im Übrigen zulässig, zumutbar und möglich.
Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz - gemeint war
ein im Sachverhalt aufgeführtes hängiges Strafverfahren - rechtfertige
schliesslich die Annahme eines sein privates Interesse am Verbleib in
der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens überwiegenden öffent-
lichen Interesses am sofortigen Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2001 hob das Untersuchungsrichteramt I
Berner Jura-Seeland ein betreffend den Beschwerdeführer eröffnetes
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge-
setz mangels Beweisen auf.
E.
Mit Beschwerde vom 6. Juli 2001 gelangte der Beschwerdeführer an
die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Erteilung von Asyl, eventuell die Feststellung des undurchführbaren,
unzumutbaren und unzulässigen Wegweisungsvollzugs. In prozessua-
ler Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
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pflege sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, aus
dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der Benachteiligun-
gen seitens der tunesischen Behörden so lange Zeit im Heimatland
geblieben sei, dürfe nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden, sei
er doch nebst dem pensionierten Vater der einzige Mann im Haushalt
gewesen, der Geld verdient habe und die Familie habe unterstützen
können; sein Verhalten habe im Übrigen einem in der arabisch-islami-
schen Gesellschaft üblichen entsprochen. In Tunesien seien Reflexver-
folgung, Sippenhaftung und Folter an der Tagesordnung, was mit den
eingereichten Dokumenten belegt werde. Schliesslich bestätige der
Bruder des Beschwerdeführers dessen Vorbringen. Nebst einer Kopie
der Aufenthaltsbewilligung des Bruders des Beschwerdeführers mit
dessen persönlicher Erklärung sowie einer Verfügung betreffend Auf-
hebung der Strafuntersuchung des Untersuchungsrichteramtes I Ber-
ner Jura-Seeland vom 12. Juni 2001 reichte der Beschwerdeführer di-
verse Artikel aus verschiedenen Presseerzeugnissen sowie Berichte
betreffend die Menschenrechtslage in Tunesien zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2001 stellte der Instruktionsrichter
der ARK die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, setz-
te dem Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung der in arabischer
Sprache eingereichten Dokumente und verschob die Behandlung des
Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeit-
punkt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung der über-
setzten Dokumente.
G.
Mit Vernehmlassung vom 18. September 2001 beantragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, die eingereichten
Dokumente beträfen die wohlbekannte Situation tunesischer
Oppositioneller, vermöchten jedoch in keiner Weise zu beweisen, dass
der Beschwerdeführer das Vorgebrachte tatsächlich erlebt habe oder
dass er gesucht werde. Was die Bestätigung des Bruders angehe, so
enthalte auch sie keine Details zu den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Vorkommnissen. Es erstaune schliesslich, dass der Be-
schwerdeführer die in dieser Bestätigung genannten Vorladungen nicht
aufbewahrt habe, habe er doch auf die diesbezüglichen Ratschläge
seines in die Schweiz geflüchteten Bruders zählen können.
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Mit vorerst per Telefax übermittelter Stellungnahme vom 8. Oktober
2001 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Be-
gründung fest und ergänzte, seine Schwester und sein Bruder hätten
in den der Stellungnahme beiliegenden beiden Schreiben seine
Situation geschildert, und das Risiko einer Reflexverfolgung könne
nicht bestritten werden.
H.
Am 17. Oktober 2002 erteilte der Kanton Bern dem Beschwerdeführer
eine Jahresaufenthaltsbewilligung B zufolge der am 12. September
2002 erfolgten Verheiratung mit einer schweizerischen Staatsbürgerin.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2002 fragte der Instruktions-
richter der ARK den Beschwerdeführer an, ob er aufgrund der neuen
Sachlage die Beschwerde - soweit sie nicht durch Erteilung der Bewilli-
gung gegenstandslos geworden sei - zurückziehen wolle; diesfalls kön-
ne voraussichtlich auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet
werden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme.
I.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, das bei der ARK anhängig gemachte Be-
schwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsge-
richt übernommen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG, Art. 108 Abs. 1
AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern dem Beschwerde-
führer am 17. Oktober 2002 eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt
hat, ist die Beschwerde betreffend Anordnung der Wegweisung und
deren Vollzug (Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung
vom 8. Juni 2001) gegenstandslos geworden und als solche abzu-
schreiben (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen, AsylV 1, SR 142.311). Verfahrensgegenstand
bilden demzufolge vorliegend nur noch die Dispositivziffern 1 (Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Verweigerung des Asyls) der
angefochtenen Verfügung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimat- oder Herkunftsstaates zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen. Seit gut einem Jahr hat die Schweiz im
Übrigen den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie
vollzogen, was bedeutet, dass auch eine Verfolgung aus den oben ge-
nannten Gründen seitens privater Dritter flüchtlingsrechtlich relevant
sein kann (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Recht-
sprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18).
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
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ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die weiterhin geltende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr.
21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er werde
seitens der tunesischen Behörden an Stelle seines Bruders, welcher
Verbindungen zur Ennahda gehabt und im Jahre 1991 das Land ver-
lassen habe, gesucht. Er sei öfters inhaftiert und dabei auch geschla-
gen worden. Zuletzt habe man ihm insbesondere gedroht, er würde an
Stelle seines Bruders für sieben Jahre in Haft genommen.
6.2 Aus den beigezogenen Akten des Asylverfahrens des Bruders des
Beschwerdeführers, C._______ (N_______) geht hervor, dass dieser
Tunesien im Oktober 1991 verlassen und nach Aufenthalten in Syrien
und Libyen am 28. Dezember 1998 am Flughafen Zürich-Kloten um
Asyl nachgesucht hat. Sein Gesuch hatte er in der Tat mit Verbindun-
gen zur Ennahda begründet. Mit Verfügung vom 16. November 1999
gewährte ihm das BFF Asyl.
Allerdings kommt das Bundesverwaltungsgericht mit dem Bundesamt
zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, aus diesen
Umständen eine ihn selbst betreffende Gefährdung abzuleiten und
glaubhaft zu machen. Er widerspricht sich bezüglich der angeblich per-
sönlich erlittenen Nachteile in krasser Weise. So geht etwa aus seinen
Angaben anlässlich der summarischen Befragung hervor, dass er be-
reits kurz nach der Ausreise seines Bruders im Jahre 1991 festgenom-
men worden sei (Frage: "Wann genau wurden Sie von der Polizei erst-
mals festgenommen?" Antwort: "Mein Bruder hat 1991 Tunis verlassen.
1-2 Monate später wurde ich erstmals verhaftet", A2/S. 4). Demgegen-
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über gibt er an der späteren Anhörung zu Protokoll, vor 1998 keine
Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, wenn diese auch schon
öfters wegen des Bruders zu Hause vorbeigekommen seien. Persönli-
che Probleme habe er seit Ende 1998 gehabt, nachdem die Behörden
seinen Pass beschlagnahmt hätten (A14/S. 6). Bereits im Rahmen der
kantonalen Anhörung sprach die Hilfswerksvertretung den Wider-
spruch an, wobei der Beschwerdeführer dabei blieb, dass die Verhaf-
tungen erst nach Ende 1998 begonnen hätten und präzisierend beifüg-
te, "... erst als mein Bruder in der Schweiz war" (A14/S. 12). Weitere
Unstimmigkeiten liessen sich anfügen; um Wiederholungen zu vermei-
den, kann aber dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ebenfalls geht das
Gericht mit der Vorinstanz darin einig, dass nicht nachvollziehbar ist,
weshalb der Beschwerdeführer nicht längst zuvor das Land verliess,
wenn er tatsächlich in der von ihm angegebenen Häufigkeit Übergrif-
fen der tunesischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt gewesen war.
Vielmehr will er bis zu seiner Ausreise zu Hause gelebt haben, und
dies noch während gut zweier Jahre, nachdem man ihm zum ersten
Mal gedroht habe, er werde an der Stelle seines Bruders in Haft ge-
nommen (A14/S. 7). Dem Beschwerdeführer gelingt es auch auf Be-
schwerdestufe nicht, die Unstimmigkeiten zu bereinigen. Während er
zu den Widersprüchen nichts vorbringt, bildet der Umstand, dass er
als einziger Mann im Haushalt für die Familie habe sorgen müssen,
keine plausible Erklärung für den Umstand, dass er trotz angeblicher
Gefährdung so lange Zeit dort verblieben ist. Bestätigt wird schliess-
lich die vorgenommene Gewichtung hinsichtlich seiner Glaubwürdig-
keit durch die beigezogenen Akten aus dem Asylverfahren seines Bru-
ders. Dieser hatte anlässlich seiner summarischen Befragung am 12.
Januar 1999 angegeben, er habe einen Bruder, welcher in Italien lebe
und arbeite. An der kantonalen Anhörung vom 5. März 1999 führte er
aus, sein Bruder A._______, geboren 1973, halte sich seit sieben oder
acht Monaten in Italien auf. Er habe dort um eine Aufenthaltsbewilli-
gung nachgesucht und zwar nicht als Flüchtling; er habe im Unter-
schied zu ihm keine Schwierigkeiten (N_______, A11/S 2, A15/S. 3).
6.3 Auf weitere Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellung-
nahme zur Vernehmlassung einzugehen erübrigt sich, weil sie am Er-
gebnis nichts zu ändern vermögen. Auch die auf Beschwerdestufe ein-
gereichten Dokumente vermögen nichts zu Gunsten des Beschwerde-
führers zu bewirken und es kann ergänzend auf die zutreffenden Aus-
führungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. September
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2001 verwiesen werden. Was die am 8. Oktober 2001 zu den Akten
gereichten Schreiben der Geschwister anbelangt, welche sich darin
zur Situation des Beschwerdeführers äussern sollen, so sind diese als
Unterstützungsschreiben ohne wesentlichen Beweiswert zu qualifizie-
ren, zumal es dem Beschwerdeführer offenbar überflüssig erschien,
sie in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen. Zusam-
menfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert.
6.4 Zusammenfassend kann festgehalten, dass der Beschwerdeführer
nicht vermag, die geltend gemachten Ereignisse glaubhaft darzutun.
Auch ist keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung anzuneh-
men. Er selbst hatte angegeben, nie politisch tätig gewesen zu sein.
Weder aus dem Umstand alleine, dass sein Bruder in Tunesien ge-
sucht worden ist, noch dass dieser in der Schweiz Asyl erhalten hat,
ist eine solche Furcht abzuleiten. Insgesamt besteht kein konkreter An-
lass zur Annahme, dass er nach einer allfälligen Wiedereinreise in Tu-
nesien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demzufolge bezüglich der Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen.
8.
Nachdem die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen und betreffend Weg-
weisung und Wegweisungsvollzug als gegenstandslos abgeschrieben
wird, ist über die Kosten und allfällige Entschädigungen zu befinden.
8.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird eine Beschwerde -
oder ein Teil davon - gegenstandslos, werden die Kosten auf Grund
der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit verlegt (Art. 5 des
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Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.1.1 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivzif-
fern 1 und 2) im Betrag von Fr. 300.-- (Art. 1 - 3 VGKE) wegen Unter-
liegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
8.1.2 Betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs
(Dispositivziffern 3 - 5) sind die Kosten nach den Verfahrensaussichten
vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Sachverhaltsände-
rung der Verheiratung mit einer Schweizerbürgerin und der anschlie-
ssenden Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu verlegen. Nach einer
summarischen Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Be-
schwerde auch diesbezüglich voraussichtlich hätte abgewiesen wer-
den müssen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer
ohne Heirat einen Tatbestand nach Art. 32 Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1
AsylG erfüllt hätte. Nachdem festgestellt wurde, dass er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt, wäre das flüchtlingsrechtliche Gebot des
"Non-Refoulement" nicht zur Anwendung gelangt. Weder aus dem Um-
stand, dass sein Bruder allenfalls in Tunesien gesucht wurde oder wird
und in der Schweiz Asyl erhalten hat, noch aus der allgemeinen Men-
schenrechtssituation in Tunesien dürfte mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit abzuleiten gewesen sein, dass der Beschwerdeführer für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort dem Risiko einer men-
schenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre. Schliess-
lich ist nicht erkennbar, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung für den
Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung dargestellt hätte, da in
Tunesien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, er gesund ist,
dort über ein dichtes soziales Netz sowie über eine gute Ausbildung
verfügt und im Heimatland stets erwerbstätig war. Technische Hinder-
nisse, die einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden hätten, sind
nicht erkennbar. Die Verfahrenkosten betreffend diesen Teil des Be-
schwerdeverfahrens im Betrag von ebenfalls Fr. 300.-- wären demzu-
folge ebenfalls grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
8.1.3 Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2001 wurde die Behandlung
des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwie-
sen und ist nun zu behandeln. Es erscheint als wenig wahrscheinlich,
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dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Verheiratung mit einer
heute 35-jährigen Schweizerin weiterhin mittellos - im Hinblick auf die
Übernahme eines geringen Kostenbetrages - ist. Mit der Zwischenver-
fügung vom 22. Oktober 2002 wurde dem Beschwerdeführer mit der
Inaussichtstellung kostenloser Verfahrenserledigung im Fall eines
Rückzugs e contrario zu verstehen gegeben, dass er andernfalls kos-
tenpflichtig werden dürfte. Im Fall weiterhin bestehender Bedürftigkeit
trotz veränderter Verhältnisse hätte es ihm oblegen, sie aktuell zu bele-
gen. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen und die Verfahrenskosten
von Fr. 600.-- sind dem Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurich-
ten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2 der Ver-
fügung vom 8. Juni 2001) abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung und
deren Vollzug (Dispositivziffern 3 - 5 der Verfügung vom 8. Juni 2001)
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten
werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: ange-
fochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ und N_______ (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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