B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7247/2015
E-7270/2015
Ur t e i l vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
(Verfahren E-7270/2015)
2. B._______, geboren am (…),
(Verfahren E-7247/2015)
beide Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügungen des SEM vom 2. November 2015 /
N (…) und N (…).
E-7247/2015
E-7270/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten gemäss ihrer Darstellung am (…) Au-
gust 2015 gemeinsam in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ Asylgesuche.
B.
Mit Zwischenverfügungen vom 1. September 2015 eröffnete das BFM den
Beschwerdeführenden, dass sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Ver-
ordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR
142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und ihre Asyl-
gesuche dort behandelt würden.
C.
Am 2. September 2015 fanden die Befragungen zur Person und am 7. Ok-
tober 2015 beratende Vorgespräche im Beisein der damaligen Rechtsver-
tretung statt.
Am 14. September 2015 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die
Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb
VZ Zürich zu ihrer Vertretung im Asylverfahren.
Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 6. Oktober 2015 präzisierten die
Beschwerdeführenden in mehreren Punkten ihre in den Befragungen zur
Person protokollierten Angaben.
Am 22. Oktober 2015 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise 23. Oktober
2015 (Beschwerdeführer 2) wurden die Anhörungen zu den Asylgründen
gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) im VZ Zürich durchgeführt.
D.
Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen übereinstimmend vor, sie seien kurdischer Ethnie und
stammten aus D._______, Provinz E._______. Sie seien ursprünglich
staatenlos gewesen; zu Beginn des Bürgerkrieges, im Jahr 2011 oder
2013, sei ihnen aber die syrische Staatsangehörigkeit verliehen worden,
damit man sie für den Militärdienst habe rekrutieren können. Ihr Vater und
der ältere Bruder F._______ seien vor zwei bis drei Jahren, glaublich im
Jahre 2013, nach G._______ ausgereist, weil F._______ ein Aufgebot für
E-7247/2015
E-7270/2015
Seite 3
den Militärdienst erhalten habe. Im Juli 2015 habe ein Onkel väterlicher-
seits die Behörden in E._______ in einer ihnen nicht näher bekannten An-
gelegenheit aufgesucht, und es seien ihm von den Behörden bei dieser
Gelegenheit an sie (Beschwerdeführende) gerichtete schriftliche Einberu-
fungsbefehle für den Militärdienst ausgehändigt worden. Ihr Onkel habe sie
von diesen Aufgeboten in Kenntnis gesetzt. Da sie Analphabeten seien,
hätten sie diese nicht selber lesen können und könnten keine genaueren
Angaben über den Inhalt der Dokumente machen. Ansonsten hätten sie
mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt, insbesondere
nicht wegen politischen Aktivitäten. Neun oder zehn Tage nach Erhalt die-
ser Marschbefehle seien sie zusammen mit ihrer Mutter und den übrigen
Geschwistern in die Türkei geflüchtet. Von dort aus seien sie in einem Last-
wagen illegal in die Schweiz weitergereist.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die beiden Einberu-
fungsbefehle vom 2. Juli 2015, syrische Identitätskarten, Bestätigungen für
ihre Staatenlosigkeit in Kopie sowie ausgedruckte Fotoaufnahmen von
Auszügen des Familienbüchleins ein.
E.
Am 29. Oktober 2015 übergab das BFM der Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführenden die Entwürfe der Verfügungen zur Stellungnahme. Am
30. Oktober 2015 reichte die Rechtsvertretung diesbezügliche Stellung-
nahmen zu den Akten.
F.
Mit (am gleichen Tag eröffneten) Verfügungen vom 2. November 2015
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen würden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Weg-
weisungsvollzug zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde.
Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung auf den Standpunkt, die Aus-
führungen der Beschwerdeführenden zu den Umständen des Erhalts so-
wie zum Inhalt der Militärdienstaufgebote seien logisch nicht nachvollzieh-
bar, unsubstanziiert und widersprüchlich; sie vermöchten daher die Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Den
eingereichten Marschbefehlen könne, da solche Dokumente leicht käuflich
erwerbbar beziehungsweise fälschbar seien, kein Beweiswert beigemes-
sen werden. Selbst wenn die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als
E-7247/2015
E-7270/2015
Seite 4
glaubhaft erachtet werden müssten, sei nicht davon auszugehen, dass
ihnen in ihrem Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung im
Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Da sie dem Aufgebot, sich beim Rekrutie-
rungsbüro zu melden, nicht Folge geleistet hätten, seien sie gar nicht für
den Militärdienst ausgehoben worden und könnten daher zum heutigen
Zeitpunkt nicht als Deserteure oder Militärdienstverweigerer betrachtet
werden. Daher hätten sie auch nicht zu befürchten, wegen dieser Tatsache
künftig Nachteile zu erleiden. Zudem hätten sie in keiner Weise die Auf-
merksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen, und würden daher
von diesen nicht als regimefeindlich eingestuft. Im Übrigen habe ihre
Rechtsvertretung in ihren Stellungnahmen vom 30. Oktober 2014 keine
Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die eine andere Einschätzung
rechtfertigen könnten.
G.
Mit separaten Eingaben ihres neu mandatieren Rechtsvertreters vom
11. November 2015 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde ge-
gen diese Verfügungen und beantragten, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der-
selben seien aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen die Flüchtlings-
eigenschaft unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zuzuerkennen. In formeller Hinsicht beantragten sie, ihre Beschwer-
deverfahren seien zu vereinigen und es sei ihnen eine Frist zur Beibringung
von Beweismitteln und einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Ferner
sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung unter Bei-
ordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung wiesen die Beschwerdeführenden zunächst darauf hin,
dass ihr Vater sei seit über dreissig Jahren Mitglied der demokratischen
Partei der Kurden in Syrien und deswegen in der Vergangenheit mehrmals
von den syrischen Behörden verhaftet und misshandelt worden sei. In den
Jahren 2000 bis 2004 sei er während drei Jahren und acht Monaten ohne
Gerichtsurteil inhaftiert gewesen. Sie hätten dies anlässlich ihrer Befragun-
gen nicht erwähnt, weil sie zu Beginn jeweils ausdrücklich darauf hinge-
wiesen worden seien, nur über ihre persönliche Situation zu sprechen. Die
Vorinstanz habe bei den Befragungen ihrem Analphabetismus sowie ihrem
kulturellen Hintergrund und Bildungsstand nicht hinreichend Rechnung ge-
tragen und zudem fälschlicherweise von der allgemeinen Lebenserfahrung
in der Schweiz auf diejenige in Syrien geschlossen. Die Schlussfolgerung,
ihre Vorbringen seien unglaubhaft, beruhe daher auf falschen Annahmen.
E-7247/2015
E-7270/2015
Seite 5
Die eingereichten Vorladungen der Militärbehörden würden als öffentliche
Urkunden im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. d AsylG für die durch sie be-
zeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit
ihres Inhaltes nachgewiesen sei. Da die Echtheit dieser Dokumente von
der Vorinstanz nicht überprüft worden sei, dürfe ihnen folglich der Beweis-
wert nicht abgesprochen werden. Im Weiteren habe das syrische Regime
seit Herbst 2014 die Massnahmen zur Mobilisierung von Rekruten und Re-
servisten für den Militärdienst intensiviert. Die Argumente, welche im Urteil
D-5553/2013 des Bundesverwaltungsgerichts zur Bejahung einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen der Dienstverweigerung des
betreffenden Beschwerdeführers geführt hätten, würden auch für sie zu-
treffen. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie
und ihre Familie wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters von den sy-
rischen Behörden als Oppositionelle registriert worden seien und sie daher
nicht nur eine Verhaftung und die Auferlegung einer Gefängnisstrafe we-
gen Wehrdienstverweigerung, sondern auch eine unmenschliche Behand-
lung sowie Folter oder sogar eine willkürliche Tötung zu erwarten hätten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2015 stellte der Instruktions-
richter fest, die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden würden
vereinigt. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung ihres Rechts-
vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abge-
wiesen, und die Beschwerdeführenden wurden zur Leistung eines Kosten-
vorschusses innert Frist aufgefordert. Der Antrag auf Einräumung einer
Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel wurde abgewiesen.
Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-7247/2015
E-7270/2015
Seite 6
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV,
SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-7247/2015
E-7270/2015
Seite 7
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem zur Publikation vor-
gesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis
einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug
auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die ge-
nannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt,
welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie
entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
5.2 Vorliegend weisen die Beschwerdeführenden nach Auffassung des Ge-
richts entgegen ihrer Argumentation kein Profil auf, das mit der Situation
vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag. Aus den
Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass sie sich innerhalb oder aus-
serhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten
oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen
Regierungsbehörden erregt haben und von diesen als Gegner des Re-
gimes identifiziert worden sein könnten. Die Beschwerdeführenden gaben
E-7247/2015
E-7270/2015
Seite 8
anlässlich ihrer Anhörungen ausdrücklich zu Protokoll, sie seien selber nie
politisch aktiv gewesen und hätten nie Probleme mit den heimatlichen Be-
hörden aus politischen Gründen gehabt (vgl. Dossier N 650 470 A21 S. 5,
Dossier N 650 475 A21 S. 2). Es fällt im Weiteren auf, dass sie das auf
Beschwerdeebene neu vorgebrachte politische Profil des Vaters im Rah-
men der ordentlichen Verfahren in keiner Weise erwähnten, ohne dass sie
diese Unterlassung aber überzeugend begründen können. Demnach be-
steht Anlass, dieses die Glaubhaftigkeit dieses Arguments in Zweifel zu
ziehen. Jedenfalls liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführen-
den oder ihre Familienangehörigen aufgrund des behaupteten politischen
Engagements ihres Vaters in Syrien irgendwelche Nachteile erlitten hätten.
Dieses wurde von ihnen denn auch nicht als Grund für die Ausreise von
ihnen und ihren übrigen Familienangehörigen aus Syrien bezeichnet. Nach
Angaben des Beschwerdeführers 1 war auch die Flucht seines Vaters nicht
durch eine Furcht vor Nachteilen wegen seines angeblichen politischen
Hintergrundes motiviert; vielmehr habe er seinen Sohn F._______ beglei-
ten wollen (vgl. Dossier N 650 470 A21 S. 5). Bei dieser Ausgangslage lie-
gen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme vor, dass die Beschwerde-
führenden als Gegner des syrischen Regimes aufgefallen wären.
5.3 Somit fehlt es den von den Beschwerdeführenden gemäss ihrer Dar-
stellung befürchteten Nachteilen wegen der Nichtbefolgung von Militär-
dienstaufgeboten klarerweise an der asylrechtlichen Relevanz. Bei diesem
Ergebnis kann die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen, welche von
der Vorinstanz verneint wurde, letztlich offengelassen werden.
5.4 Im Übrigen haben demnach auch die eingereichten Beweismittel (Ein-
berufungsbefehle) ungeachtet der Frage ihres Beweiswerts keine aus-
schlaggebende Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
E-7247/2015
E-7270/2015
Seite 9
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da das SEM in seinen Verfügungen vom 2. November 2015 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, erüb-
rigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der beiden vereinig-
ten Verfahren den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6a des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen
(Art. 1–3 VGKE). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Deckung der Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7247/2015
E-7270/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain