Abtei lung V
E-7248/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
Türkei,
unbekannten Aufenthalts,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7248/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2006 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Februar 2006 dieses Gesuch
abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug dieser
Massnahme anordnete und zur Begründung ausführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) noch den Anforderungen an die asylrechtliche Re-
levanz gemäss Art. 3 AsylG genügen,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine am 29. März 2006 gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. August 2009
vollumfänglich abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. September
2009 auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Sep-
tember 2009 nicht eintrat, weil darin keine Revisionsgründe dargetan
worden seien,
dass der Beschwerdeführer am 5. September 2010 ein zweites Asyl-
gesuch in der Schweiz stellte,
dass er das zweite Gesuch anlässlich der Anhörungen vom 16. Sep-
tember 2010 und vom 1. Oktober 2010 im Wesentlichen damit be-
gründete, sein Rechtsanwalt in der Türkei habe ihm geraten, nicht in
den Heimatstaat zurückzukehren, weil er dort nach wie vor gefährdet
sei und eine bereits früher gegen ihn geleitete staatsanwaltschaftliche
Untersuchung nun unter einer anderen Verfahrensnummer geführt und
er beschuldigt werde, Pressedelikte begangen zu haben,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen Bestäti-
gungsschreiben seines Anwalts, seines Vaters und zweier Bekannter
zu den Akten reichte,
dass das BFM mit – am gleichen Tag eröffneter – Verfügung vom
1. Oktober 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und erneut dessen
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Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Be-
schwerdeführer habe in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolg-
los durchlaufen und den Akten seien keine Hinweise auf in der Zwi-
schenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen, die geeignet wären,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Nichteintretensentscheid Be-
schwerde erhob, worin er inhaltlich beantragte, es sei die angefoch-
tene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung
des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuch-
te,
dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des BFM offenbar mo-
mentan unbekannten Aufenthalts ist, weshalb dieses Urteil an die letz-
te dem Gericht bekannte Adresse zu eröffnen ist (vgl. Art. 12 Abs. 1
AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asyl -
verfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vo-
rübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, weshalb das Vorlie-
gen von Hinweisen auf seither eingetretene relevante Ereignisse im
erwähnten Sinn zu prüfen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 4.6.1 seines aus-
führlich begründeten Urteils vom 11. August 2009 auf verschiedene
vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel Bezug nahm und
feststellte, dass es sich dabei gemäss Abklärungen der Schweizer Bot-
schaft in Ankara um authentische Dokumente handle,
dass das Gericht festhielt, es sei nach wie vor unklar, ob gegen den
Beschwerdeführer tatsächlich ein Strafverfahren eröffnet worden sei,
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und was der Hintergrund des "angeblich bei der Staatsanwaltschaft
von Ankara unter der Vorbereitungsnummer (...) registrierten
Dossier[s]" sei,
dass im Urteil weiter festgestellt wurde, dass der in der Türkei durch
einen Anwalt vertretene Beschwerdeführer, dem es möglich gewesen
sei, sogar verwaltungsinterne Schreiben des Innenministeriums beizu-
bringen, "auffälligerweise keine Beweismittel eingereicht [habe], wel-
che die behauptete Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verletzung
von Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches rechtsgenüglich bele-
gen könnten",
dass der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch im Wesentlichen
mit der schriftlichen Auskunft seines türkischen Anwalts vom 23. Au-
gust 2010 begründet, die im Kern festhält, bei dem Ermittlungsverfah-
ren der "Republikstaatsanwaltschaft von Ankara mit der Nummer (...)"
sei "die Dossiernummer dieser Ermittlung" (auf die Nummer [...])
geändert worden und der Fall sei vom "Staatsanwalt (...)
übernommen" worden,
dass bei der heutigen Aktenlage demnach weiterhin von einem
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und nicht von der be-
reits erfolgten Eröffnung eines konkreten Strafverfahrens auszugehen
ist,
dass somit diesbezüglich nicht von einer gegenüber dem ersten Asyl-
verfahren massgeblich veränderten Aktenlage auszugehen ist,
dass an dieser Feststellung auch die vom Vater und von zwei Bekann-
ten des Beschwerdeführers eingereichten Bestätigungen nichts zu än-
dern vermögen, zumal alle drei Personen bereits im ersten Asylverfah-
ren inhaltlich ähnliche Eingaben zu den Akten gereicht hatten (vgl. Ein -
gaben vom 29. März, 19. April, 13. Oktober und 13. Dezember 2006)
und sich die Beschreibungen der beiden Letztgenannten im Wesentli-
chen auf Vorfälle beziehen, die sich in den ein bis zwei auf das Jahr
1999 folgenden Jahren ereignet haben sollen und denen das Bundes-
verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil bereits die flücht -
lingsrechtliche Relevanz abgesprochen hatte (vgl. Urteil vom 11. Au-
gust 2009 Erwägung 4.5),
dass somit (nach wie vor) keine Hinweisen auf flüchtlingsrechtlich re-
levante Ereignisse im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen
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und das BFM zu Recht in Anwendung dieser Bestimmung auf das
zweite Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb auch
die erneut verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten nach wie
vor nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements auch im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen
würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend, wie bereits im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 11. August 2009 festgestellt, zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich auch weiterhin möglich ist, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt erneut angeord-
nete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache der Antrag auf
Verzicht einer Kostenvorschusserhebung gegenstandslos wird,
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dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon aufgrund der Aus-
sichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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