Abtei lung V
E-7249/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, angeblich Liberia,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7249/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Januar
2003 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das BFF
(Bundesamt für Flüchtlinge, ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration
[BFM]) mit Verfügung vom 5. August 2003 auf sein Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an-
ordnete,
dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 12. September 2003 auf die gegen diese Verfü-
gung erhobene Beschwerde infolge Nichtbezahlens des Kostenvor-
schusses nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der Kantonspolizei Wal-
lis vom 20. Januar 2004 seit dem 15. Januar 2004 unbekannten Auf-
enthalts war,
dass er eigenen Angaben zufolge Liberia im September 2007 verliess
und nach Aufenthalten in Niger, der Elfenbeinküste, Algerien und
Frankreich am 24. August 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er
am 25. August 2008 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs ausführte, er sei
liberianischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der A._______ an
und stamme aus B._______, wo er geboren und aufgewachsen sei,
dass er nach dem rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfah-
rens im Jahr 2004 nach Liberia zurückgekehrt sei, wo er zuerst in
B._______ gelebt und 2007 nach C._______ gegangen sei, um seinen
Bruder zu suchen,
dass dort im (...) 2007 sein Wohnhaus von Angehörigen der Ethnie der
D._______ überfallen worden sei,
dass er aus dem Haus habe flüchten können und in der Folge ausge-
reist sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
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dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2008 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, im ersten Asylverfah-
ren sei der von LINGUA (BFM-Fachstelle für Herkunftsabklärungen)
beauftragte Experte in einem im Anschluss an ein telefonisches Ab-
klärungsgespräch erstellten Gutachten vom 21. Juni 2003 zum
Schluss gekommen, die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers
seien unzutreffend und er sei eindeutig nicht in Liberia sozialisiert wor-
den,
dass in der Verfügung vom 5. August 2003 begründet worden sei, wes-
halb der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des Gutachtens
nicht habe widerlegen können,
dass aufgrund des Gutachtens feststehe, dass der Beschwerdeführer
nicht aus Liberia stamme und nicht liberianischer Staatsangehöriger
sei,
dass er mit seiner erneuten Behauptung im zweiten Asylverfahren, aus
Liberia zu stammen und liberianischer Staatsangehöriger zu sein, die
Asylbehörden über seine Identität täusche, trotz entsprechender Auf-
forderung keine Identitätspapiere eingereicht habe, die das Gegenteil
belegen könnten, und auch seine in vielen Punkten vage gebliebenen
Aussagen in den Befragungen nicht zu einem anderen Schluss führ-
ten,
dass die Wegweisung Regelfolge des Nichteintretens auf das Asylge-
such sei,
dass das BFM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs festhielt, der
diesbezügliche Untersuchungsgrundsatz finde seine Grenzen in der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, wobei es nicht Sache
der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Weg-
weisungshindernissen zu forschen,
der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtmitteleingabe vom 14. November
2008 die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
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und sinngemäss die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiel-
len Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die Aufhebung des Wegwei-
sungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in pro-
zessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn asylsuchende Per-
sonen die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täu-
schung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behand-
lung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Nachweis der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG ohne vernünftige Zweifel feststehen muss (vgl. EMARK 2003
Nr. 27 E. 4a, welchen Ausführungen sich das Bundesverwaltungs-
gericht anschliesst),
dass entsprechend der auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweis-
regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-
zember 1907 (ZGB, SR 210) die Behörde den Nachweis für die Identi-
tätstäuschung einer asylsuchenden Person zu erbringen hat (EMARK
2004 Nr. 31 E. 3.2),
dass der Begriff der Identität neben Namen und Vornamen die Staats-
angehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das
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Geschlecht umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Gutachten zwar nicht als
eigentliche Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro-
zess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Aus-
künfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19
VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen
an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten
wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der
Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003
Nr. 14 S. 89 E. 7, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den
Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 S. 125 f. E. 3d),
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LIN-
GUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zu-
kommt,
dass nach den vorliegenden Akten die angefochtene Verfügung einer
Überprüfung standhält,
dass die im ersten Asylverfahren von der Fachstelle LINGUA des Bun-
desamtes in Auftrag gegebene Sprach- und Herkunftsanalyse auf der
Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landes-
kundlicher Anhaltspunkte ergab, dass eine geografische Zuordnung
des Beschwerdeführers zu Liberia auszuschliessen und er mit sehr
hoher Wahrscheinlichkeit Nigeria zuzuordnen ist,
dass die nachvollziehbare und überzeugende Analyse zu keinen Bean-
standungen Anlass gibt und eine rechtsgenügliche Grundlage für die
Feststellungen des BFM in der angefochtenen Verfügung bildet, der
Beschwerdeführer habe die Behörden über seine Identität getäuscht,
dass die Herkunft des Beschwerdeführers aus Liberia ausgeschlossen
werden kann,
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dass der Beschwerdeführer den konzisen und fundierten Erkenntnis-
sen in der LINGUA-Analyse keine stichhaltigen Argumente entgegen-
halten kann,
dass er bezeichnenderweise auch im zweiten Asylverfahren keine zum
Nachweis seiner geltend gemachten liberianischen Herkunft und
Staatszugehörigkeit erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, son-
dern offensichtlich seine wahre Identität verschleiern will,
dass er ohne überzeugende Begründung entgegen der ihm obliegen-
den Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) weder rechtsgenüg-
liche Identitätspapiere zu den Akten gereicht noch seine diesbezügli-
chen Bemühungen offengelegt hat,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
an dieser Beurteilung etwas zu ändern, zumal sich diese in einer Wie-
derholung der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylge-
suchs erschöpfen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter
Weise zu den Erwägungen des BFM Stellung zu nehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
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Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mit-
wirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist,
es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine
landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref. Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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