B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7249/2013
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am (…) verliess und am (…) zusammen mit (…) und (…) (Beschwerde-
verfahren […]) von (…) aus in die Schweiz einreiste, wo er am 21. No-
vember 2013 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im (…) vom 2. Dezember 2013 und
der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Dezember 2013 zur Begrün-
dung anführte, er sei albanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz
in B._______, wo er geboren sei und bis (…) die Grundschule besucht
habe,
dass sein (…) vor rund (…) Jahren eine Person namens C._______ –
den Nachnamen kenne er nicht – mit einer Schusswaffe verletzt und an-
schliessend eine Gefängnisstrafe verbüsst habe,
dass die Angelegenheit damit nicht erledigt sei, weil ihm und seiner Fami-
lie nun die Blutrache drohe,
dass Familienangehörige gesagt hätten, die gegnerische Familie sei nicht
an einer Versöhnung interessiert, weshalb er nach der Grundschule aus
Angst vor Racheakten keine weiterführenden Schulen besucht und kaum
mehr das Dorf verlassen habe,
dass er sich schliesslich aus Angst vor Racheakten der verfeindeten Fa-
milie zur Ausreise entschlossen habe,
dass er auf entsprechende Fragen antwortete, es habe keine konkreten
Angriffe auf seine Person gegeben und er habe seine Befürchtungen
auch nicht den albanischen Behörden gemeldet (Akten BFM A4/10
S. 6 f.) respektive sie hätten die gegnerische Familie im Dorf nicht gese-
hen, sein (…) und dessen (…) seien einmal von Mitgliedern der verfein-
deten Familie bedroht worden, er selber sei nie bedroht worden, weil er
das Dorf fast nie verlassen habe (A5/9 S. 4),
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass und seine Identitätskarte
zu den Akten reichte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch
vom 21. November 2013 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz an-
ordnete und ihn unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlas-
sungsfall aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
dieser Verfügung zu verlassen,
dass es gleichzeitig den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegwei-
sung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis und zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungs-
haft während höchstens 30 Tagen anordnete sowie den Kanton
D._______ mit dem Vollzug der Haft beauftragte,
dass der Beschwerdeführer das Gericht mit Eingabe vom 24. Dezember
2013 ersuchte, ihm mehr Zeit für das Einreichen der Beschwerde einzu-
räumen, weil die (…) Beratungsstelle für Asylsuchende über die Festtage
geschlossen und erst wieder am 6. Januar 2014 geöffnet sei,
dass er sich am 6. Januar 2014 danach erkundigte, ob das Gericht seine
Eingabe vom 24. Dezember 2013 erhalten habe und ob ihm eine Nach-
frist zum Einreichen einer Beschwerdebegründung gewährt werde,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014
anordnete, die Eingabe vom 24. Dezember 2013 werde als eine den ge-
setzlichen Anforderungen nicht entsprechende Beschwerde entgegenge-
nommen, dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, und ihn unter Androhung des Nichtein-
tretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall aufforderte, innert 7 Ta-
gen ab Erhalt der Verfügung eine den gesetzlichen Anforderungen ent-
sprechende Beschwerde einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2014 gemeinsam mit (…) und
(…) fristgerecht eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und beantragte, die
Verfügung vom 17. Dezember 2013 sei aufzuheben und es sei ihm unter
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung (der Beschwerde) und unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
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dass auf die Begründung der Begehren, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwähnt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sich eine Auseinandersetzung
mit dem diesbezüglichen Antrag (Erteilen der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde) erübrigt,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss, und diese glaubhaft gemacht ist,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält, wohingegen Vorbringen unglaubhaft sind, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als ver-
folgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeich-
nete, weshalb es erstaunt, dass dieser Umstand in der Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht erwähnt und entsprechend gewürdigt,
sondern lediglich beim Hinweis auf die verkürzte Beschwerdefrist (mit
dem Hinweis auf den zweiten Absatz von Art. 108 AsylG) indirekt aufge-
nommen wurde,
dass dem Beschwerdeführer durch diese Vorgehensweise jedoch kein
Rechtsnachteil erwachsen ist,
dass das BFM zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführ-
te, es bestünden weder konkrete Hinweise auf eine Verfolgung noch gebe
es Anlass zur Annahme, eine Verfolgung könnte sich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen, wofür auch
der Umstand spreche, dass dem Beschwerdeführer nie etwas geschehen
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sei, obwohl dieser seit sechs Jahren mit der gegnerischen Familie in Blut-
fehde stehe,
dass sein Bruder trotz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Gefahrensituation in Albanien zurückgeblieben sei und seine Kenntnisse
über die Auseinandersetzung zwischen (…) und C._______ sehr be-
schränkt seien,
dass ausserdem Albanien gemäss Kenntnis des Bundesamtes Personen
Schutz biete, die im Zusammenhang mit einer Blutrache Todesdrohungen
erhalten würden,
dass die befürchteten Übergriffe von den albanischen Behörden straf-
rechtlich verfolgt würden und aufgrund des geltend gemachten Sachver-
haltes keine Hinweise vorlägen, wonach solche vom albanischen Staat
angeregt, gebilligt, unterstützt oder tatenlos hingenommen würden,
dass somit weder konkrete Hinweise auf eine Drittverfolgung vorlägen
noch auf eine fehlende Schutzgewährung durch den albanischen Staat
geschlossen werden könne, und der Beschwerdeführer zu Protokoll ge-
geben habe, sich trotz seiner Befürchtungen nicht an die albanischen Be-
hörden gewendet zu haben,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen einzu-
gehen,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei und die Vorausset-
zungen für eine Ausschaffungshaft von höchstens 30 Tagen zur Sicher-
stellung des Vollzugs vorliegend erfüllt seien,
dass dieser Einschätzung beizupflichten ist, weshalb an dieser Stelle zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Ausführungen zu ver-
weisen ist,
dass in der Tat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der
Beschwerdeführer sei aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder müsste objektiv begründete
Furcht haben, in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
solchen ausgesetzt zu werden,
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dass es sich, wie bereits erwähnt, bei Albanien um einen vom Bundesrat
als verfolgungssicher bezeichneten Staat handelt, bei dem von Gesetzes
wegen vermutet wird, dass in der Regel keine asylrelevante staatliche
Verfolgung besteht und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
währleistet ist,
dass diese Vermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziier-
ter Hinweise umgestossen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe mangels stichhaltiger und substanziierter Entgegnungen zu
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht gelingt, die er-
wähnte Regelvermutung umzustossen,
dass insbesondere festzustellen ist, dass die Mitglieder der verfeindeten
Familie seit der Verhaftung des (…) des Beschwerdeführers genügend
Zeit gehabt hätten, den Beschwerdeführer oder ein anderes männliches
Familienmitglied für das begangene Unrecht im Sinne des Kanun (Blutra-
che) zur Verantwortung zu ziehen, sollten sie tatsächlich eine solche Tat
beabsichtigt haben,
dass des Weiteren der Beschwerdeführer sowohl bei der summarischen
Befragung als auch anlässlich der Anhörung verneinte, konkreten Über-
griffen seitens der verfeindeten Familie ausgesetzt gewesen zu sein, und
die Frage, ob er seine Furcht vor einer Blutrache den albanischen Behör-
den mitgeteilt habe, verneinte, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich
und auch zumutbar gewesen wäre,
dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers, auch nach der Verhaf-
tung (…) bis im Jahr (…) oder (…) die Grundschule besucht zu haben
(vgl. A5/9 S. 3), nicht mit demjenigen einer von Blutrache bedrohten Per-
son vereinbaren lässt,
dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer seinen
zum Zeitpunkt der summarischen Befragung (…) Bruder (…) (A4/10 S. 4)
wohl kaum in Albanien zurückgelassen hätte und er bei einer tatsächlich
drohenden Blutrache nach seinem (…)aufenthalt als Tourist zirka zwei
Jahre vor der Befragung (A4/10 S. 4) auch nicht dorthin zurückgekehrt
wäre,
dass sich das Vorbringen in der Beschwerde, bis jetzt sei noch niemand
von der Familie getötet worden, weil sich die männlichen Familienmitglie-
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der nur noch zu Hause aufhalten und von den Dorfbewohnern geschützt
würden, nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers bei der summari-
schen Befragung, er habe sich vor zirka zwei Jahren für drei Monate als
Tourist in (…) aufgehalten (A4/10 S. 4), vereinbaren lässt,
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerdeverbesserung, die sich darin
erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung
des Asylgesuchs zu bekräftigen, erübrigt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft darzutun, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Albanien, das der Bundesrat zum sogenannten verfolgungssiche-
ren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt
hat, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rück-
kehr des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen würden,
zumal er in Albanien über ein tragfähiges verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz verfügt (A4/10 S. 4) und vor seiner Ausreise gelegentlich als
(…) im Dorf gearbeitet hat (A4/10 S. 3),
dass schon deshalb keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen, weil davon auszugehen ist, dass die
(…) des Beschwerdeführers und seine (…) (A5/9 S. 6) in Albanien be-
handelt werden können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung von allenfalls zusätzlich erforderlichen Reisepapieren mitzuwir-
ken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache der Antrag auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird,
dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG erweisen, zumal bereits im massgeblichen Zeitpunkt die
Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend schien,
dass nämlich insbesondere von der Schutzfähig- und -willigkeit der alba-
nischen Behörden auszugehen war, während der Beschwerdeführer mit
dem pauschalen Einwand, die Polizei könne ihn nicht schützen, ohne sich
überhaupt an sie gewandt zu haben, nichts Entscheidendes dagegen
vorbrachte, vielmehr der Umstand, dass (…) selbst nach der begangenen
Straftat verhaftet und verurteilt wurde, gerade die Vermutung, der albani-
sche Staat sei schutzfähig und -willig, bestätigte,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
deshalb unbesehen einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftig-
keit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: