B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7250/2010
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. September 2010 / N (…).
E-7250/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Eritreer tigrinischer
Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in [Eritrea] – verliess sein Hei-
matland erstmals am (…) 2007, reiste nach Äthiopien und verbrachte dort
zirka (…) Monate in einem Camp, bevor er über den Sudan nach Ägypten
gelangte, wo er angeblich (…) lang in (…) in Haft war. Danach begab er
sich zurück nach Äthiopien und reiste anschliessend über den Sudan
nach Libyen weiter, wo er ein Jahr verblieb. Per Schiff gelangte er am
11. Juli 2010 nach Italien und am 25. Juli 2010 in die Schweiz, wo er glei-
chentags im Asyl- und Empfangszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch stell-
te.
B.
Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er
habe von (…) bis (…) im Militär gedient und sei nicht aus dem Dienst ent-
lassen worden, habe sich aber gezwungen gesehen, sein Heimatland il-
legal zu verlassen, da seine Rechte nicht gewahrt worden seien (vgl. A1
S. 5). Die illegale Ausreise stelle in seinem Heimatland eine Straftat dar.
C.
Am 27. Juli 2010 führte das BFM eine daktyloskopische Untersuchung
durch und stellte dabei fest, dass die Fingerabdrücke in der Datenbank
EURODAC aufgrund von irreparablen Hautdefekten nicht lesbar seien
(vgl. A4/1). Diese Untersuchung wiederholte die Vorinstanz am 4. August
2010 und 18. August 2010, worauf EURODAC wiederum keine Treffer er-
gab (vgl. A5/1, A6/1 und A7/6).
D.
Dem Beschwerdeführer wurde am 30. August 2010 das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt, da Italien gestützt
auf seine Aussagen vermutlich für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens zuständig sei. Das Gespräch zur Frage, ob der Be-
schwerdeführer in Italien daktyloskopisch erfasst worden sei, gestaltete
sich wie folgt: "F: Ich habe in Libyen gearbeitet. Einerseits sind meine
Finger wegen der Arbeit 'anders', andererseits haben wir unsere Finger-
kuppen verfälscht, weil wir Angst hatten, dass wir in Italien registriert wur-
den. A: Sind Sie oder sind Sie nicht in Italien registriert worden? F: Nein.
Ich wollte es vermeiden. F: Ist es nicht eher so, dass sie Ihre Fingerkup-
pen beschädigt haben, weil Sie in Italien daktyloskopiert wurden und nicht
wollten, dass die Schweiz das durch den Abgleich herausfindet? A: Nein.
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Sie sagten uns damals, dass man in Italien aus dem Boot geholt wird und
dass (recte: ich) aufpassen solle, dass sie einem nicht die Fingerabdrü-
cke nehmen können." Zu einer Wegweisung nach Italien betonte der Be-
schwerdeführer, vermieden zu haben, in Italien ein Asylgesuch zu stellen
und dies auch nicht zu wollen. Er habe seine Fingerkuppen indes ja nur
geschabt, nicht blutig geschnitten (vgl. A8 S. 2f.).
E.
Am 7. September 2010 richtete das BFM, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der
Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersu-
chen um Übernahme ("take charge") des Beschwerdeführers an die ita-
lienischen Behörden (vgl. A12/5).
F.
Mit Telefax vom 15. September 2010 lehnten die italienischen Behörden
das Übernahmegesuch des BFM ab mit dem Verweis, gemäss den Fin-
gerabdrücken sei die Person des Beschwerdeführers in Italien nicht re-
gistriert und den Behörden daher nicht bekannt. Gleichzeitig wurde darum
gebeten, weitere Informationen zu liefern (vgl. A15/1).
G.
Mit Verfügung vom 30. September 2010 – gleichentags eröffnet – trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvoll-
zug an, wobei es verfügte, der Beschwerdeführer habe die Schweiz spä-
testens am Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
H.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und bean-
tragte, der angefochtene Entscheid sei dem BFM zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen und dieses sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft
beziehungsweise eine allfällige Wegweisung zu prüfen.
I.
Am 12. Oktober 2010 verfügte die Instruktionsrichterin, der Beschwerde-
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führer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen.
K.
In der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2010 führte das BFM im We-
sentlichen aus, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers stehe die
Zuständigkeit Italiens fest und es sei ebenso offensichtlich, dass er im
Hinblick auf eine Vereitelung des EURODAC-Abgleichs sich die Finger-
kuppen nach und nicht vor der Registrierung in Italien beschädigt habe.
L.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
27. Oktober 2010 zur Stellungnahme zugesandt. Die Replikfrist verstrich
unbenutzt.
M.
Auf die detaillierte Begründung der vorinstanzlichen Verfügung (Bst. G),
der Beschwerdeeingabe (Bst. H) und der Vernehmlassung (Bst. K) wird in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
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Seite 5
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Aus-
lieferungsersuchen liegt nicht vor.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105, Art. 108a AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut de-
ren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit
denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerde-
instanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig er-
achtet – enthält sich demnach einer materiellen Prüfung. Sie hebt dies-
falls einzig die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.). Betreffend die Anordnung der Wegweisung und des
Wegweisungsvollzuges hat das Bundesverwaltungsgericht demgegen-
über volle Kognition.
4.
4.1. Zur Begründung seines Nichteintretensentscheides stellte sich die
Vorinstanz auf den Standpunkt, durch die absichtliche Manipulation sei-
ner Fingerkuppen habe der Beschwerdeführer einen Abgleich in EURO-
DAC verunmöglicht und dadurch in grober Weise seine Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. e AsylG verletzt.
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Seite 6
4.2. In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er sei
sich bewusst, sich hinsichtlich seiner Mitwirkungspflicht fehlerhaft verhal-
ten zu haben. Abgesehen davon aber entsprächen seine Aussagen der
Wahrheit. Es sei von Beginn weg sein Ziel gewesen, in die Schweiz zu
gelangen. Er sei von Bekannten mehrfach darauf hingewiesen worden,
dass in Italien Flüchtlinge auf der Strasse landen würden und so habe er
seine Fingerkuppen manipuliert, um zu vermeiden, dass er in Italien re-
gistriert werde. Dies sei aber vor seiner Einreise nach Italien geschehen.
Sobald seine Fingerkuppen genügend nachgewachsen seien, stelle er
sich jederzeit für eine neue daktyloskopische Erfassung zur Verfügung. Er
reiche zudem, sinngemäss um die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu
unterstreichen, mithin zur Belegung seiner eritreischen Staatsangehörig-
keit, seinen eritreischen Taufschein und die ID-Karte seines Vaters zu den
Akten. Er habe diese Dokumente nicht vorher einreichen können, da sie
erst diese Woche per Post eingetroffen seien.
4.3. In der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2010 führte das BFM aus,
der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe seine Fingerkup-
pen bereits in Libyen zerstört, um einer allfälligen Identifikation in Italien
und damit verbunden einer späteren Rücküberstellung aus einem europä-
ischen Land nach Italien zu entgehen. Er bringe weiter vor, seine Identität
anhand seines Taufscheins, den er mit der Beschwerde eingereicht habe,
belegt zu haben. Hierbei sei aber festzuhalten, dass es nicht darum gehe,
welche Identifikationspapiere der Beschwerdeführer einreiche, sondern
darum, dass es ihm durch das Zerstören seiner Fingerkuppen gelungen
sei, einen späteren Abgleich seiner Fingerabdrücke in EURODAC zu ver-
unmöglichen, um nicht nach Italien rücküberstellt zu werden. Auch wenn
er – wie er geltend mache – in Italien nicht daktyloskopiert worden sei,
was eben nicht nachgeprüft werden könne, bleibe Italien das europäische
Land, in welches er zuerst in den Dublinraum eingereist sei. Seine auf
Beschwerdeebene vorgebrachten Entschuldigungen seien als Schutzbe-
hauptungen zu qualifizieren; denn es sei anzunehmen, er sei bereits von
den italienischen Behörden daktyloskopiert worden und habe deswegen
seine Fingerkuppen unkenntlich gemacht. Sinngemäss sei es unwahr-
scheinlich, dass er seine Fingerkuppen bereits in Libyen beschädigt ha-
be, denn dies hätte – in Anbetracht der regulären Reisedauer von Libyen
nach Italien – mindestens zwei Tage vor dem 11. Juli 2010, dem Tag sei-
ner Ankunft in Italien, der Fall gewesen sein müssen. Dann hätten aber
die Fingerkuppen – hätte er diese tatsächlich nur oberflächlich manipu-
liert – bis zum Termin der dritten Daktyloskopierung im EVZ (…) am
18. August 2010 – folglich fünf Wochen später – wieder nachgewachsen
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Seite 7
sein müssen. Da dies nicht der Fall sei, sei wiederum darauf zu schlies-
sen, dass der Beschwerdeführer seine Fingerkuppen auch noch während
des Aufenthalts im EVZ weiter manipuliert habe.
5.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten, wenn Asylsuchende auf eine andere Weise als den in Art. 32
Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht
schuldhaft und in grober Weise verletzen. Als grob ist eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht dann zu bezeichnen, wenn sie eine bestimmte, konkret
vorgesehene Verfahrenshandlung verhindert (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 21 E. 3d, S. 136, EMARK 2001 Nr. 19, E. 4a, S. 142, EMARK 2000
Nr. 8 E. 5 S. 68 f. und EMARK 1994 Nr. 15, E. 6, S. 126 f.). Weiter vor-
ausgesetzt ist, dass die Mitwirkungspflichtsverletzung in schuldhafter
Weise erfolgt sein muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5a S. 68 f.), wobei
darunter – entgegen der strafrechtlichen Terminologie – eine solche zu
verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln
zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ih-
res Alters, ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung ver-
nünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1174/2012 vom 7. März 2012, D-6212/2010 vom
2. September 2010 und E-6116/2009 vom 5. Oktober 2009). Die Mitwir-
kungspflicht umfasst auch die Pflicht, bei der Erfassung biometrischer Da-
ten mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 Bst. e AsylG); ein Gesuchsteller, der mit
seinem Verhalten wissentlich verhindert, dass seine Fingerabdrücke in
brauchbarer Weise genommen werden können, oder der die Abnahme
von Fingerabdrücken gänzlich verweigert, verletzt seine Mitwir-
kungspflicht (vgl. zur Publikation vorgesehener Entscheid E-3795/2009
vom 30. September 2011, E. 4, mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1. Zwar kann vorliegend eine grobe und schuldhafte Verletzung der
Mitwirkungspflicht nicht von vornherein ausgeschlossen werden, da der
Beschwerdeführer nicht bestreitet, seine Fingerkuppen in Absicht einer
Vereitlung der Datenerfassung beschädigt zu haben. Insofern könnte der
vorinstanzliche Entscheid nicht beanstandet werden.
6.2. Dieser Umstand entbindet jedoch – wie nachfolgend dargelegt – die
Vorinstanz nicht von der Pflicht, das Non-Refoulement-Gebot in Bezug
E-7250/2010
Seite 8
auf Eritrea zu überprüfen; im Wegweisungspunkt ist die angefochtene
Verfügung widersprüchlich und falsch.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Zu prüfen hat das BFM sodann, ob Wegweisungsvollzugshindernisse
vorliegen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
Weiter kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
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Seite 9
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3. Hinsichtlich eines Wegweisungsvollzuges hielt die Vorinstanz fest,
die Lehre gehe davon aus, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht den Wegweisungsvollzug nicht verhindern könne, wenn – wie im
vorliegenden Fall – der Beschwerdeführer eine sinnvolle Prüfung, ob ihm
im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmögliche. Die be-
hördliche Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer diese aber in
grober Weise verletzt habe, seien allfällige Wegweisungsvollzugshinder-
nisse nicht zu erforschen. Er hätte – wenn er denn seiner Mitwirkungs-
pflicht nachgekommen wäre – in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kön-
nen, womit das Non-Refoulement-Gebot bezüglich seines Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer habe im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach
Italien zu Protokoll gegeben, nicht nach Italien zurück zu wollen, da er
dort kein Asylgesuch einreichen wolle. Im vorliegenden Fall habe er somit
versucht, über das Asylverfahren eine Aufenthaltsbewilligung für die
Schweiz zu erlangen. Die von ihm begangene Mitwirkungspflichtsverlet-
zung sei daher als Rechtsmissbrauch einzustufen und könne unabhängig
von der aktuell vorherrschenden Situation in Eritrea nicht gebilligt werden.
Aufgrund dieser Verletzung sei das BFM veranlasst, die Aussagen des
Beschwerdeführers insgesamt in Frage zu stellen.
Ferner bestünden hinsichtlich des Drittstaates Italien im Falle einer Rück-
kehr keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Wenn der Be-
schwerdeführer seine Fingerkuppen nicht rasiert hätte, wäre ein Abgleich
mittels EURODAC möglich gewesen und der Beschwerdeführer wäre –
wie viele andere Asylsuchende, bei denen ein "EURODAC-Hit" vorgele-
gen habe – von den italienischen Behörden rückübernommen worden. Da
die Wegweisung nach Italien nicht ordentlich überprüft werden könne,
gehe das BFM von deren Zumutbarkeit aus. Der Vollzug sei auch tech-
nisch möglich und durchführbar; diesbezüglich könne vom Beschwerde-
führer verlangt werden, dass er eigenständig nach Italien zurückreise und
dort – falls er das noch nicht getan habe – ein Asylgesuch stelle.
E-7250/2010
Seite 10
7.4.
7.4.1. Diese Vorgehensweise ist unzulässig und die entsprechende Argu-
mentation verfehlt. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von
Art. 32 – 34 AsylG hat das BFM entweder einen Nichteintretensentscheid
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (Dublin-Verfahren) zu treffen, bei
welchem die Überstellung in den für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständigen Mitglied-Staat des Dublin-Übereinkommens erfolgt, oder
aber das BFM erachtet sich für die Behandlung des Asylgesuchs als zu-
ständig und trifft einen Nichteintretensentscheid gestützt auf die übrigen
gesetzlich vorgesehenen Nichteintretenstatbestände, bei denen indessen
der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat des Betreffenden geprüft
werden muss.
7.4.2. Das BFM hat in jedem Fall zu überprüfen, ob ein Wegweisungs-
vollzug im Lichte der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist; die
diesbezügliche Argumentation ist unzutreffend, wonach nicht nach Weg-
weisungsvollzugshindernissen geforscht werden müsse, wenn der Be-
schwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Diese Praxis be-
zieht sich nämlich nur auf diejenigen Fälle, in denen aufgrund einer Iden-
titätstäuschung der Herkunftsstaat nicht eruierbar ist, da eine solche
Überprüfung dort lediglich hypothetischen Charakter hätte (vgl. EMARK
2006 Nr. 4 E. 5.3 S. 46f.; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). Im vor-
liegenden Fall geht das BFM jedoch von der eritreischen Staatsangehö-
rigkeit des Beschwerdeführers aus, da es diese auch in seiner Verfügung
aufführt. Auch ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers
kann das BFM nicht davon entbinden, das Refoulement-Verbot gemäss
Art. 33 FK und Art. 3 EMRK – beides Normen des zwingenden Völker-
rechts – zu prüfen. Besonders stossend ist in diesem Zusammenhang
auch die Tatsache, dass das BFM nach bereits im Zeitpunkt des Erlas-
sens der Verfügung vom 30. September 2010 und bis heute beibehalte-
ner eigener Praxis illegal aus Eritrea ausgereiste eritreische Asylsuchen-
de regelmässig als Flüchtlinge anerkennt, was mithin auch im Falle des
Beschwerdeführers zu prüfen sein wird. Die vorinstanzliche Erwägung
erweist sich somit als verfehlt.
7.4.3. Nicht in Frage kann andererseits eine Überstellung des Beschwer-
deführers nach Italien kommen, nachdem die italienischen Behörden ihre
Zuständigkeit abgelehnt haben. Eine Überstellung nach Italien würde
voraussetzen, dass zuvor die Zuständigkeit Italiens korrekt festgestellt
worden wäre. Die diesbezüglichen Regelungen der Dublin-II-VO lassen
E-7250/2010
Seite 11
sich nicht durch blosse Vermutungen ersetzen, wie das BFM dies tut;
gemäss Art. 17 und 18 Dublin-II-VO wird der zur Behandlung des Asylge-
suchs zuständige Staat gestützt auf Beweismittel und Indizien bestimmt
(vgl. Art. 18 Abs. 2 und 3 Dublin-II-VO); eine Übermittlung entsprechender
Unterlagen an die italienischen Behörden – welche nach Fehlen eines
EURODAC-Eintrags explizit um weitere Informationen ersuchten
(vgl. A15/1) – hat das BFM gemäss den Akten nicht vorgenommen. Man-
gels festgestellter Zuständigkeit Italiens erweist es sich indessen auch
nicht als möglich, den Beschwerdeführer auf legale Weise nach Italien zu
überstellen. Das Vorgehen der Vorinstanz, eine Zuständigkeit Italiens
aufgrund der Dublin-Verordnung, entgegen dem Einverständnis Italiens,
zu suggerieren und aufgrund dieser Überlegung eine Wegweisung nach
Italien anzuordnen – mit dem bewussten Verzicht auf einen "Dublinent-
scheid" – , kann nicht nachvollzogen werden und entspricht, wie bereits
festgehalten, nicht der gesetzlichen Konzeption der Art. 32 – 34 AsylG.
Zudem fällt auf, dass das BFM im Dispositiv lediglich formulierte, der Be-
schwerdeführer werde aus der Schweiz weggewiesen, ohne zu präzisie-
ren, wohin. Die Vollzugsbehörde vollzieht in solchen Fällen grundsätzlich
in den Heimatstaat der asylsuchenden Person. Die entsprechende
Dispositivziffer wird den formellen Anforderungen daher nicht gerecht.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung des BFM vom 30. September 2010 aufzuheben und die Sache
zur Fortsetzung beziehungsweise Wiederaufnahme des Asylverfahrens
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird zu prüfen sein, ob gestützt
auf die Vorschriften der Dublin-II-VO eine Zuständigkeit Italiens bejaht
werden kann und auf das Asylgesuch, gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
nicht einzutreten und eine Überstellung nach Italien zu verfügen ist, oder
ob einer der anderen Nichteintretenstatbestände der Art. 32 – 34 AsylG
Anwendung findet, wobei aber der Wegweisungsvollzug diesfalls ins Hei-
matland des Beschwerdeführers zu prüfen wäre.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Obsiegende Parteien haben einen Anspruch auf Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Seite 12
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer jedoch keinen Rechtsvertreter
mandatierte, ist nicht von notwendigen Kosten im Sinne des soeben Ge-
sagten auszugehen und somit keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7250/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der vorinstanzliche Entscheid wird aufgehoben und die Sache wird im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack